W153 2134893-1•BVwG W153 2134893-1
W153 2134893-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W153 2134894-1/6E
W153 2134893-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Eritrea, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zlen. 1.) 1109607608-160467731, 2.) 1109607401-160467740, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar aus Eritrea, reisten spätestens am 25.03.2016 illegal nach Österreich ein und stellten zunächst keinen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer u.a. am 22.03.2016 in Ungarn einen Asylantrag stellten.
Es wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet und am 29.03.2016 wurden diesbezüglich Konsultationen mit Ungarn eingeleitet.
Am 01.04.2016 brachten die Beschwerdeführer letztlich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Bei der Erstbefragung am 01.04.2016 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zur Reiseroute an, dass er mit der Zweitbeschwerdeführerin vor ca. 6-7 Monaten seinen Heimatstaat verlassen habe und sie über die Türkei nach Griechenland gelangt seien. Dann seien sie über Mazedonien, Serbien nach Ungarn und dann nach Österreich gereist. Sie seien in allen Ländern gut behandelt und nicht festgehalten worden. Sie hätten außer in Österreich in keinem Land um Asyl angesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin betätigte im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers.
Mit den am 11.04.2016 eingelangten Schreiben erteilte Ungarn einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) ausdrücklich seine Zustimmung.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2016 sagten die Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmen aus, dass sie nicht nach Ungarn zurück wollen. In Ungarn seien sie schlecht behandelt worden.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.08.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht.
Die Beschwerdeführer wurden nicht nach Ungarn überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar aus Eritrea, verließen vor ca. 6-7 Monaten ihren Heimatstaat und reisten über die Türkei illegal nach Griechenland und dann weiter über Mazedonien, Serbien nach Ungarn, wo sie am 22.03.2016 einen Asylantrag stellten. Anschließend gelangten sie um den 25.03.2016 illegal nach Österreich, wo sie letztlich am 01.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Aufgrund der EURODAC-Ergebnisse richtete das BFA bereits im Zuge des fremdenpolizeilichen Verfahrens am 29.03.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit den am 11.04.2016 eingelangten Schreiben erteilte Ungarn einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung ausdrücklich seine Zustimmung.
Die Beschwerdeführer wurden innerhalb der bis 12.10.2016 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Ungarn überstellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und den EURODAC-Treffern.
Der Ablauf der Überstellungsfrist mit 12.10.2016 ergibt sich u.a. aus der Mitteilung des BFA vom 08.11.2016.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet:
"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)-(3)...
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)...
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) ...
Art 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)...
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergab, und zwar gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Ungarn hat auch den Wiederaufnahmen der Beschwerdeführer auch ausdrücklich zugestimmt.
Im gegenständlichen Fall begann jedoch die Überstellungsfrist von sechs Monaten gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO spätestens am 12.04.2016 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 12.10.2016. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Inhaftierung oder wegen unbekannten Aufenthalts ist nicht erfolgt.
Da die Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 12.10.2016 nicht nach Ungarn überstellt wurden, ist die Zuständigkeit zur Führung der gegenständlichen Verfahren mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen.
Die bekämpften Bescheide sind daher zu beheben und die Verfahren in Österreich zuzulassen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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