BVwG W122 2010345-1

W122 2010345-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2016

Regest

Arbeitsplatz, Berufskraftfahrer, dauernde Dienstunfähigkeit,<br/>dienstliche Aufgaben, Restarbeitsfähigkeit, Ruhestandsversetzung,<br/>Verweisungsarbeitsplatz, Verwendungsgruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2010345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2010345.1.00

Spruch

W122 2010345-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Mag. Michaela POPPER-PRANDSTÖTTER und Dr. Christian SINGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen POSTBUS AG vom 24.06.2014, GZ.: PA-903/11-A08, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 BDG 1979 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 05.09.2011 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens verständigt und in Folge am 19.09.2011 die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit der Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens beauftragt.

2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.05.2013 erneut über die beabsichtigte amtswegige Ruhestandsversetzung und eine vorzunehmende Begutachtung durch die PVA in Kenntnis gesetzt.

3. In der nach der Erstellung der fachärztlichen Gutachten erstatteten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18.09.2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich sei.

4. Mit Bescheid vom 24.06.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in dem der Bescheid rechtskräftig wird, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Begründend führte die belangte Behörde zunächst anhand einer tabellarischen Auflistung das erforderliche Leistungskalkül und die überwiegenden Aufgaben als Berufskraftfahrer im Omnibuslenkdienst laut der Stellenbeschreibung für Berufskraftfahrer -Omnibuslenkdienst an.

Überdies wurde darauf hingewiesen, dass der Verwendungsgruppe sieben weitere Verwendungen innerhalb des Wirkungskreises der Dienstbehörde zugeordnet seien: Facharbeiter als Kfz- Mechaniker (Code 0756), Facharbeiter als Kfz-Elektriker (Code 0755), Facharbeiter als Schlosser (Code 0749), Facharbeiter als Lackierer (Code 0758), Facharbeiter als Spengler (Code 0763), Facharbeiter im erlernten Lehrberuf (Code 0768) und Mechaniker/Lenker (Code 1700) (Postbus Zuordnungsverordnung 2002, PB-ZV 2002).

Da der Beschwerdeführer den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt habe, komme für diesen aufgrund seiner Ausbildung die Verweisungstätigkeit eines Facharbeiters als Kfz-Mechaniker oder als Mechaniker/Lenker in Frage. Für Facharbeiter als Kfz-Elektriker, Facharbeiter als Schlosser, Facharbeiter als Lackierer und Facharbeiter als Spengler sei das Anforderungsprofil (inklusive Gesamtrestleistungskalkül) für Facharbeiter im erlernten Lehrberuf maßgeblich, Ausbildungen des Beschwerdeführers in diesen Sparten seien der belangten Behörde nicht bekannt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen sei, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dabei sei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es seien vielmehr auch die Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Amtsbetrieb entscheidend (VwGH 26.02.1997, Zl. 96/12/0243).

Fallbezogen sei es für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer-Omnibuslenkdienst vor allem notwendig, dass der Beschwerdeführer ständig zum berufsbedingten Lenken eines Busses befähigt sei. Laut dem verbliebenen Gesamtrestleistungskalkül vom 18.09.2013 sei dem Beschwerdeführer jedoch das Lenken eines Busses nur fallweise möglich. Des Weiteren könne er aufgrund der Unfähigkeit unter besonderem Zeitdruck zu arbeiten (Gesamtrestleistungskalkül: fallweise besonderer Zeitdruck), die Aufgaben in seinem Tätigkeitsbereich nicht mehr ausüben.

Darüber hinaus sei ihm lediglich eine ständig mittlere körperliche Belastung zumutbar. Schwere Hebe- und Trageleistungen würden von ihm nicht mehr verrichtet werden können. Zudem erfülle er das Erfordernis der sehr guten Konzentrationsleistung nicht. Sowohl das ständige Lenken eines Busses für die im Aufgabenbereich vorgesehenen Kursfahrten, Mietwagen- und Ausflugsfahrten als auch die Verrichtung der Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck (Einhaltung der Fahrplanzeiten etc.) sowie bei hoher Konzentration seien zwingende Voraussetzung für das Erbringen der Leistungen als Berufskraftfahrer. Das Lenken eines Busses führe fallweise zu schweren körperlichen Belastungen. Zudem könnten fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen anfallen (Wartungs- und Pflegearbeiten etc.). Aufgrund des verbliebenen Gesamtrestleistungskalküls vom 18.09.2013 bringe er diese zwingenden Voraussetzungen nicht mehr mit. Aus all dem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung seines Gesundheitszustandes eintreten werde, da dies laut der festgestellten chefärztlichen Stellungnahme vom 18.09.2013 nicht möglich sei.

In einem weiteren Schritt sei daher festzustellen gewesen, ob die Möglichkeit der Verwendung bei einem Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 bestehe. Das heißt, ob er einem seiner Ernennung (hier: Verwendungsgruppe PT 7) gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande sei.

Aufgrund seiner Ausbildung käme für ihn die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker oder Mechaniker/Lenker in Frage. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 02.01.2014 darauf hingewiesen, dass er in der Lage sei, als Kfz-Mechaniker Dienst zu leisten. Darüber hinaus komme laut ihm auch eine Verwendung als Kundenbetreuer oder "Disponent" in Betracht.

Der überwiegende Aufgabenbereich bei der Tätigkeit als Kfz-Mechaniker umfasse das Durchführen von Wartungs¬ und Instandhaltungsarbeiten, allgemeine Arbeiten in der Werkstatt und am Betriebsgelände, Materialanforderungen in Abstimmung mit den Führungskräften, das wirtschaftliche Führen des Lagerbereichs, die effiziente Umsetzung des Bestellwesens und der Materialgebarung, das Führen des Lagercontrollings und der Inventuren, die Beleg- und Leistungserfassung sowie die Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen. Die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker sei mit Tätigkeiten verbunden, die eine überwiegend schwere körperliche Belastbarkeit voraussetzen. Insbesondere bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sei mit einer überwiegend schweren körperlichen Belastung zu rechnen. Aufgrund des festgestellten Gesamtrestleistungskalküls vom 18.09.2013 sei der Beschwerdeführer (in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen vom 02.01.2014) allerdings nur in der Lage Tätigkeiten zu verrichten, wo nur eine mittlere körperliche Belastung gegeben sei. Zudem seien die Tätigkeiten im Aufgabenbereich des Kfz-Mechanikers auch mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen verbunden. Schwere Hebe- und Tragleistungen seien ihm jedoch gemäß des festgestellten Gesamtrestleistungskalküls vom 18.09.2013 nicht zumutbar.

Der Beschwerdeführer verfüge daher aufgrund des festgestellten Gesamtrestleistungskalküls vom 18.09.2013 nicht über die an die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker gestellten Voraussetzungen und sei somit nicht in der Lage die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker auszuüben. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung seines Gesundheitszustandes eintreten werde, da dies laut der festgestellten chefärztlichen Stellungnahme vom 18.09.2013 nicht möglich sei.

Was die Verweisarbeitsplätze Mechaniker/Lenker und Facharbeiter im erlernten Beruf anbelange, sei der Beschwerdeführer - wie dem im Bescheid abgebildeten Leistungsanforderungsprofil zu entnehmen - auch nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeiten derzeit oder in absehbarer Zukunft zu verrichten. Selbst wenn dies der Fall wäre, gehe aus den Feststellungen zur Tätigkeit als Mechaniker/Lenker hervor, dass ein diesbezüglicher Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde überhaupt nicht mehr existent sei und damit auch nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Verweisarbeitsplätze Facharbeiter als Kfz-Elektriker, Facharbeiter als Schlosser, Facharbeiter als Lackierer und Facharbeiter als Spengler seien dem Beschwerdeführer in Ermangelung der Erfüllung des Anforderungsprofils "Facharbeiter im erlernten Beruf" zudem nicht zumutbar.

Bei der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes sei zu prüfen, ob der Verweisungsarbeitsplatz gleichwertig sei. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (VwGH 19.03.2010, 2009/12/0088). Eine wie in der Stellungnahme vom 02.01.2014 vorgeschlagene Verwendung als Kundenbetreuer oder Disponent würde jedoch nicht in die Verwendungsgruppe PT7 fallen und käme aber selbst bei einer Überprüfung in Ermangelung der notwendigen Voraussetzungen sohin nicht in Frage.

Aufgrund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.09.2013 sowie aufgrund des Gesamtgutachtens von XXXX im Zusammenhang mit den Fachgutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und der psychiatrisch, neurologisch und psychotherapeutisch medizinischen Beurteilung ergebe sich, dass zukünftig nicht mit einer leistungskalkülrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gerechnet werden könne. Es sei somit mit sicherer Prognose von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit habe daher ergeben, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, sämtliche Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen, sodass eine Dienstunfähigkeit für seinen Arbeitsplatz besteht.

Im Wirkungsbereich der Behörde sei kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden, für den der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des festgestellten Gesamtrestleistungskalküls vom 18.09.2013 die Voraussetzungen erfüllen würden. Da auch mit der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit für seinen Arbeitsplatz nicht mehr gerechnet werden könne, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit (Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw. auf einem Verweisungsarbeitsplatz) auszugehen. Es würden somit die Voraussetzungen für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vorliegen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.01.2014 vorbringe, seine Erkrankung sei auf Mobbing seitens seines Arbeitgebers zurückzuführen, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war, für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung sei (VwGH 27.06.2013, Zl. 2012/12/0169).

Weiters bringe er vor, dass ihm unter Bezugnahme auf § 36 BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf einen "adäquaten" Arbeitsplatz zustehe. Dem ist zu entgegnen, das vor dem Hintergrund der §§ 3, 4, 5 und 8 in Verbindung mit § 36 BDG 1979 der Schluss zu ziehen sei, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgehe, dass ein Beamter seiner Ernennung entsprechend verwendet werde. Die Grenze der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 werde durch die durch seine Ernennung bestimmte Verwendungsgruppe festgelegt (VwGH, 16.12.1998, Zl. 97/12/0172). Ein Rechtsanspruch auf eine Verwendung außerhalb der Verwendungsgruppe bestehe daher nicht.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.07.2014 fristgerecht Beschwerde, focht den Bescheid wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze an, beantragte diesen ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Durch seine jahrelange Verwendung Facharbeiter/Berufskraftfahrer sei seine Gesundheit erheblich geschädigt worden. Er könne daher nur mehr als Buslenker verwendet werden, sofern eine spezifische Rücksichtnahme auf seine Gesundheitsbeeinträchtigung stattfinde. Außerdem seien Ersatzverwendungen möglich und mehrere derartige Arbeitsplätze würden für ihn - jedenfalls im Bereich Kundenbetreuer und Disponent sowie auch im Bereich Mechaniker - in Frage kommen.

In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei vom Dienstgeber durch rechtswidriges und schuldhaftes Handeln krank gemacht worden. Primär treffe diesen daher iSd § 1323 ABGB die Verpflichtung "alles in den vorigen Stand zurückzuversetzen", was nicht wörtlich zu nehmen sei, sondern im Sinne der Herstellung einer wirtschaftlich gleichen Lage ("Ersatzlage", "Naturalrestitution"). Es komme dem Dienstgeber wesentlich billiger, ihn jetzt adäquat weiter zu beschäftigen, als ihm Schadenersatz im Ausmaß des Verdienstentganges zu leisten, der durch eine Frühpensionierung herbeigeführt werde.

In Ergänzung seiner Stellungnahme vom 02.01.2014 wolle er klar stellen, dass die darin enthaltene Bemerkung, es müsse von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden, in dem Sinne zu verstehen sei, dass tatsächlich die Wiederherstellung einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit für die Tätigkeit als Buslenker nicht erwartet werden könne. Nur wenn davon auszugehen wäre, dass keinerlei Alternative dazu in Frage komme, könnte von einer Erfüllung der Erfordernisse für eine Ruhestandsversetzung ausgegangen werden. Solche Alternativen würden jedoch vorliegen.

Die primäre gesundheitliche Problematik resultiere aus seiner Wirbelsäulenbeeinträchtigung. Sie sei teilweise physiologisch, teilweise psychosomatisch bedingt und hänge mit psychischen Beeinträchtigungen zusammen. Als nicht leistungskalkülrelevant verbesserbar sei aber nur das Wirbelsäulenleiden anzusehen, ohne dieses wäre daher jedenfalls keine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Dementsprechend mache er ausdrücklich geltend, dass alle - angeblichen - Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit als nicht dauerhaft anzusehen seien, soweit sie den psychischen Bereich betreffen, also insbesondere etwa die Konzentrationsfähigkeit, die Fähigkeit zum Umgang mit Kunden oder dergleichen. Er sei daher voll dienstfähig für alle Ersatzverwendungen, welche nicht mit schweren körperlichen Anstrengungen mit Auswirkung auf die Wirbelsäule verbunden sind.

Die Ursache für das Wirbelsäulenleiden sei im Wesentlichen in einer viele Jahre lang andauernden schikanösen Vorgangsweise (Mobbing) ihm gegenüber gelegen. Eine unmittelbare physiologische Ursache für das Wirbelsäulenleiden sei auch in Mängeln der Lenkersitze der Autobusse gelegen gewesen.

Eine weitere Ursache sei gemischt physischer und psychischer Charakteristik. Die Diensteinteilung habe ihn immer wieder dazu gezwungen, am Postamt XXXX zu nächtigen. Die vorgesehene Schlafstelle befand sich neben einem elektromechanischen Wählamt, von welchem durchgehend ein intensives Rattern und Vibrieren ausgegangen sei. Ein Schlafen dort sei daher überhaupt nicht möglich gewesen. Er habe anstatt dessen versucht, Schlaf auf der Rückbank des Busses zu finden, sowie auch auf einer Eckbank in der Küche und sogar am Fußboden. Trotz aller Beschwerden auch von Kollegen sei dieser Missstand jahrelang nicht behoben worden. Sowohl von der verkrümmten Körperhaltung beim Schlafen auf untauglichen Objekten, wie auch von der unzureichenden Erholung durch unzureichenden Schlaf samt Verspannungen sei eine Beeinträchtigungswirkung auch auf die Wirbelsäule ausgegangen.

Weiters wies er erneut darauf hin, dass zwar kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz bestehe, wohl aber auf einen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz (§36 BDG 1979) und dass in concreto den Dienstgeber eine besondere Verpflichtung im Sinne einer Zuteilung eines solchen Arbeitsplatzes treffe. Auch auf die der Art nach in Frage kommenden Arbeitsplätze habe er hingewiesen.

Überdies beanstandete er das im bekämpften Bescheid ausgeführte Verhältnis seines Leistungsvermögens zu Anforderungen von Ersatzverwendungen, da die psychischen Komponenten seiner Beeinträchtigung keinen dauernden Charakter hätten. Die von den medizinischen Sachverständigen angewandte Ankreuzungsmethode in Bezug auf bestimmte Leistungsfähigkeiten sei so inflexibel, dass daraus in keiner Weise mit erforderlicher Verlässlichkeit abgeleitet werden könne, inwieweit eine Einschränkung aus einer gerade bei der Untersuchung gegebenen Befundung und für einen aktuellen Zeitpunkt gegeben sei und inwieweit abweichend davon eine Besserung im einzelnen Aspekt des Leistungskalküls als möglich erscheine. Auch eine generelle Kurzaussage, dass eine Besserung seines Gesundheitszustandes nicht möglich sei, habe keinen gehörigen Aussagewert, soweit es schon nach dem Allgemeinwissen feststehe, dass es sich um prinzipiell behandelbare und sogar heilbare Beeinträchtigungen handle.

Selbst auf die ärztlichen Befunde betreffend seiner Wirbelsäulenbeeinträchtigung sei auf eine schikanöse Weise reagiert worden, nämlich dahin, dass ihm durch die Diensteinteilung besonders lange Wartezeiten zwischen den Fahrten auferlegt worden wären. Speziell die Lenkersitze betreffend habe eine Schikane darin bestanden, dass ein ihm von einem Kollegen angebotener Fahrzeugtausch verhindert worden sei, durch welchen er mit einem Autobus hätte fahren können, der optimale Lenkersitze mit stufenlos einstellbaren Dämpfungen hatte.

Der Beschwerdeführer habe 2009 eine Bandscheibenoperation gehabt, womit klar gewesen sein hätte müssen, dass er besonderer Schonung bedurft hätte. Es seien jedoch nicht nur das oben beschriebene Mobbing bzw. Bossing unvermindert weitergegangen bzw. habe erst damals stattgefunden, sondern es sei auch gezielt kontraproduktiv vorgegangen worden. Dazu hätten einerseits die vorerwähnten Schikanen, insbesondere betreffend Verhinderung seines Einsatzes auf Bussen mit optimalen Lenkersitzen gehört. Andererseits sei jede Verwendungsänderung blockiert worden. Er habe sich mit E-Mail vom 17.11.2009 um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz "Sachbearbeiter-Disponent" beworben, sei für diesen geeignet gewesen und hätte unter gesundheitlichen Aspekten einerseits sowie im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers andererseits dazu herangezogen werden müssen.

Es sei allein der psychische Bereich dafür maßgeblich, ob er zu dauernden Kundenkontakten fähig sei oder nur zu Kundenkontakten in einem eingeschränkten Ausmaß. Die belangte Behörde gehe von Letzterem aus und dies sei der einzige Grund, weshalb seine Verwendung als Kundenbetreuer verneint würde.

Was die diesbezügliche Besserungsfähigkeit betreffe, stütze sich die belangte Behörde einerseits auf die Beurteilung im "ärztlichen Gesamtgutachten", das von einer Fachärztin für Innere Medizin erstellt wurde und daher auf das Psychische keine selbsttragende Aussagekraft hat. Ansonsten werde in der Bescheidbegründung nur noch das orthopädische Fachgutachten wiedergegeben, es würde hingegen eine schlüssige Auseinandersetzung zur fachspezifischen psychiatrisch-neurologischen Begutachtung, die in der Bescheidbegründung nur im Sinne einer Behauptung ihres Vorhandenseins aufgestellt werde, ohne dass irgendeine detaillierte Auseinandersetzung damit stattfinde. Damit sei die Bescheidbegründung zu diesem entscheidenden Thema der psychischen Besserungsfähigkeit mit der Maßgabe der Möglichkeit zu dauernden Kundenkontakten unvollständig geblieben.

Was die Disponententätigkeit betreffe, stehe ebenfalls außer Streit, dass es keine physische Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit gebe, die diesbezüglich ein Hindernis sein könnte. In gesundheitlicher Hinsicht wende die belangte Behörde diesbezüglich ein, ein dauernder besonderer Zeitdruck sei für den Beschwerdeführer nicht möglich. Dafür gelte jedoch Gleiches wie in puncto Kundenkontakte, es handle sich offensichtlich um einen in den psychischen Bereich fallenden Aspekt und es gebe keine schlüssige Begründung dazu, inwieweit eine aktuell gegebene Beeinträchtigung besserungsfähig sei.

Was andererseits die Einwände der belangten Behörde in puncto seiner grundsätzlichen Einstufungs- und ausbildungsmäßigen Leistungsfähigkeit angehe, würden die oben dargelegten besonderen Gründe zum Tragen kommen, welche den Dienstgeber sinngemäß dazu verpflichten würden, in seinem Fall besondere Bemühungen vorzunehmen, um eine Frühpensionierung zu verhindern, weil seine Organe schuldhaft für den bei ihm gegebenen Gesundheitszustand verantwortlich wären. Sie hätten zur Konsequenz, dass auch die Möglichkeit einer höherwertigen Verwendung ernsthaft und ohne formalistische Einschränkungen geprüft werden müssten. Das ließe sich selbstverständlich am Leichtesten und Sichersten durch eine Probeverwendung, allenfalls in assistierender Weise verwirklichen.

Sinngemäß Entsprechendes gelte bezüglich der Verwendungsmöglichkeiten als KFZ- Mechaniker und ähnlichen Betätigungen. Dass er dafür die Qualifikation aufweise, stelle die belangte Behörde außer Streit, in dieser Beziehung seien ihres Erachtens bei ihm aus physischen Gründen Leistungseinschränkungen gegeben, welche die entsprechenden Verwendungen verhindern würden. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass durch sinnvolle Gestaltung von Zusammenarbeit mit anderen Kollegen und adäquaten Einsatz der technischen Mittel die Herstellung der Verwendbarkeit erreicht werden könnte. Es wäre dadurch in einem ausreichenden Maß möglich, eine Überforderung durch Schwerarbeit bzw. durch schwere Hebetätigkeiten zu verhindern. Dass in einem minimalen Ausmaß noch Einschränkungen bestehen würden, sei von geringerem Gewicht als die Inkaufnahme der Alternative eines gänzlichen Entfalles seiner Arbeitsleistung und seiner Frühpensionierung.

Als Verfahrensmangel machte er geltend, dass diese Möglichkeiten einer Verwendung von ihm einerseits im Bereich der Disponenten auf Basis einer Erprobung und andererseits im Bereich der Mechanikertätigkeit, etc. auf Basis einer Erkundung der Möglichkeiten seiner Schonung in puncto der schwersten körperlichen Tätigkeiten nicht erhoben worden seien.

Weiters seien die medizinischen Gutachten nicht aktuell, weshalb er ausdrücklich die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie zu seinem zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Gesundheitszustand und seinem jetzigen Leistungsvermögen zum Beweis dafür beantragte, dass insbesondere die Einschränkungen in puncto Kundenkontakte und Dringlichkeitsbelastung nicht mehr bestehen würden.

Auf Basis ergänzender Beweisaufnahmen werde sich ergeben, dass Ersatzverwendungsmöglichkeiten für ihn bestehen würden und er daher nicht dauernd dienstunfähig sei.

Abschließend wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

6. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 25.05.2016 fand eine öffentliche Verhandlung unter Anwesenheit zweier Vertreter der belangten Behörde, des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters und des erkennenden Senats sowie einer Schriftführerin statt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte dienstfähig zu sein und eine diesbezügliche Bestätigung seines Hausarztes vorlegte. Zum Beweis seiner Dienstfähigkeit beantragte er durch seinen Rechtsvertreter überdies die Einholung eines ärztlichen SV-Gutachtens.

8. Mit Beschluss vom 03.06.2016 wurde die PVA mit der neuerlichen Durchführung einer ärztlichen Befundung und Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. Die betreffende Untersuchung wurde in Folge am 06.09.2016 durchgeführt und die entsprechenden fachärztlichen Gutachten erstellt. Daraufhin wurde am 23.09.2016 ein aktuelles Gesamtrestleistungskalkül und eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA am 26.09.2013 erstellt, woraus im Wesentlichen hervorging, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei.

9. Mit Schreiben vom 06.10.2016 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der zusätzlichen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Innerhalb der gesetzten Frist erstatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer laut des chefärztlichen Gesamtgutachtens vom 13.09.2016 möglichen Lenkzeiten in der Dauer von maximal 4,5 Stunden, sei vom Gutachter nicht berücksichtig worden, auf den vorgelegten Routen Pausen einzuhalten und ob bei einer entsprechenden Gestaltung der Dienstpläne überhaupt eine Überforderung eintreten würde.

Seitens der belangten Behörde würde eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf den Beschwerdeführer dahingehend bestehen, dass die Dienstpläne dergestalt eingeteilt werden würden, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht geradezu zu den am meisten belastenden Diensttouren bzw. Linienfahrten eingeteilt werde.

10. In Folge wurde der oben angeführte Spruch in der nichtöffentlichen Sitzung vom 24.10.2016 im Senat einstimmig gefasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen, als Beamter in die Verwendungsgruppe PT7 ernannt und zuletzt bei der ÖBB-Postbus GmbH als Facharbeiter/Berufskraftfahrer eingesetzt worden. Seit Einbringung der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als beurlaubt.

Im angefochtenen Bescheid wurden hinreichende Feststellungen über die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, getroffen. Überdies wurden alle in der Verwendungsgruppe vorhandenen Alternativverwendungen aufgezählt und umfassend Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von und den Anforderungen auf Verweisungsarbeitsplätzen getroffen.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann. Insbesondere kann er dienstliche Aufgaben wie schwere Hebeleistungen (z.B. Wartungs- und Pflegearbeiten, Montieren von Schneeketten oder das Verladen von schwerem Gepäck) nicht verrichten.

Im Wirkungsbereich der belangten Behörde ist kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden, für den der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des festgestellten Gesamtrestleistungskalküls die Voraussetzungen erfüllt.

Zudem wird festgestellt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich ist. Selbst bei einer abermaligen Nachuntersuchung ist keine Besserung zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen konnten insbesondere aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18.09.2013 und vom 23.09.2016 sowie aufgrund der ärztlichen Gesamtgutachten aus dem Jahr 2013 sowie dem ärztlichen Gesamtgutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 13.09.2016 im Zusammenhang mit den aktuellen Fachgutachten aus den Fachbereichen Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie und der Inneren Medizin getroffen werden.

Den genannten Gutachten wurde auf fachärztlicher Ebene nicht entgegen getreten.

Die Feststellungen hinsichtlich der Verrichtung der dienstlichen Aufgaben ergeben sich aus den betreffenden Anforderungsprofilen für die jeweiligen Verwendungen im Vergleich mit dem Gesamtrestleistungskalkül des Beschwerdeführers.

Die Feststellung über das Nichtvorhandensein eines gleichwertigen geeigneten Arbeitsplatzes gründet sich auf den von der belangten Behörde sorgfältig durchgeführten Erhebungen und nachvollziehbaren Ausführungen im bekämpften Bescheid, der PB-ZV 2002 und den Anforderungsprofilen der darin taxativ genannten in der Verwendungsgruppe eingerichteten eingerichteten Arbeitsplätze.

Die Feststellung, dass keine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit möglich ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 23.09.2016

Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In § 135a Abs. 2 BDG 1979 ist vorgesehen, dass bei Ruhestandsversetzungen von Amts wegen (§ 14 BDG 1979) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 14 Abs.1 und 2 BDG 1979 lautet:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 29.3.2012, Zl. 2008/12/0148).

Fallbezogen ist dem Beschwerdeführer lediglich eine ständig mittlere körperliche Belastung zumutbar. Da der Beschwerdeführer laut dem aktuellen Gesamtrestleistungskalküls vom 23.09.2016 aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule die laut Tätigkeitsprofil seines Arbeitsplatzes anfallenden schweren Hebeleistungen z.B. das Montieren von Schneeketten oder das Verladen von Gepäck, dauerhaft nicht ausüben darf, bringt er diese zwingenden Voraussetzungen für die Verrichtung der dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes nicht mehr mit.

Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18.09.2013 sowie in der aktuellen Stellungnahme vom 23.09.2016 festgehalten, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich ist. Selbst bei einer Nachuntersuchung ist keine Besserung zu erwarten.

In Ermangelung eines diesbezüglichen Entgegentretens auf gutachterlicher Ebene kann durch den erkennenden Senat somit von der im Rahmen der rechtlichen Primärprüfung erforderlichen dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers am zugewiesenen Arbeitsplatz ausgegangen werden.

Ist die Dienstfähigkeit, bezogen auf den bisher innegehabten Arbeitsplatz, nicht mehr gegeben, so ist weiters ausgehend von der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen, ob ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben der Beamte noch erfüllen kann und dessen Ausübung ihm im Hinblick auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zumutbar ist (VwGH 30.09.1996, Zl. 95/12/0154).

Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben (Hinweis E vom 17.10.2008, Zl. 2005/12/0110), wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit VwGH 13.03.2002, Zl. 2001/12/0138). Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freie Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.05.2011, Zl. 2010/12/0136).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde alle möglichen Alternativverwendungen angeführt und deren Zumutbarkeit geprüft:

Für den Beschwerdeführer kommt innerhalb seiner Verwendungsgruppe nur die Beschäftigung als Facharbeiter als Kfz-Mechaniker oder Mechaniker/Lenker in Frage, da er nur für diese Tätigkeit über die entsprechende Ausbildung verfügt.

Aus den relevanten Anforderungsprofilen für Facharbeiter als Kfz-Mechaniker und Mechaniker/Lenker sowie dem Gesamtrestleistungskalkül der PVA vom 18.09.2013 hat sich jedoch ergeben, dass er auch die auf diesen Arbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten in Ermangelung der Erbringung von schweren Hebe- und Trageleistungen nicht ausüben kann und er dazu auch künftig nicht in der Lage sein wird.

Darüber hinaus erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen für die in seiner Stellungnahme vom 02.01.2014 in Betracht gezogenen Tätigkeiten als Kundenbetreuer, Verkehrsdisponent und Werkstättendisponent, die nicht im Rahmen seiner Verwendungsgruppe liegen.

Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausgehen.

Daher konnte festgestellt werden, dass im Wirkungsbereich der Behörde kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden ist, für den der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des festgestellten Gesamtrestleistungskalküls die Voraussetzung erfüllen würde. Da auch mit der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit für seinen Arbeitsplatz nicht mehr gerechnet werden kann, ist von einer dauernden Dienstunfähigkeit (Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw. auf einem Verweisungsarbeitsplatz) auszugehen. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer auch - wie von der höchstgerichtlichen Judikatur gefordert - mit einer nachvollziehbaren Begründung mitgeteilt.

Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argument, wonach ihm unter Bezugnahme auf § 36 BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf einen "adäquaten" Arbeitsplatz zustehe, ist zu entgegnen, das vor dem Hintergrund der §§ 3, 4, 5 und 8 in Verbindung mit § 36 BDG 1979 dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass ein Beamter seiner Ernennung entsprechend verwendet wird. Die Grenze der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 wird durch die durch seine Ernennung bestimmte Verwendungsgruppe festgelegt (VwGH, 16.12.1998, Zl. 97/12/0172). Ein Rechtsanspruch auf eine Verwendung außerhalb der Verwendungsgruppe besteht daher nicht.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.01.2014 vorbringt, seine Erkrankung sei auf Mobbing seitens seines Arbeitgebers zurückzuführen, ist ihm wie von der belangten Behörde bereits richtigerweise ausgeführt entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war, für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung ist (VwGH 27.06.2013, Zl. 2012/12/0169).

Im Übrigen ist auf das Fürsorgeprinzip des Dienstgebers hinzuweisen, wonach weitere Schädigungen an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers zu vermeiden sind, und sohin auch aus diesem Grund die Ruhestandsversetzung zu befürworten ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verpflichtung der belangten Behörde diesen auf den weniger belastenden Routen einzuteilen und entsprechende Pausenmöglichkeiten zu organisieren, zeigt keinen Gutachtensmangel auf, da die Anforderungen am Arbeitsplatz nicht von den auf einer bestimmten Route gegebenen Pausenmöglichkeiten reduziert werden können und die belangte Behörde nicht zur Umorganisationen und pausenreicher Routengestaltung verpflichtet ist.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Bestimmungen des § 14 BDG 1979 Vorrang gegenüber einer Versetzung oder Verwendungsänderung zukommt, zumal die Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 zwingendes Recht darstellt, wohingegen eine Personalmaßnahme nach den §§ 38 oder 40 BDG 1979 eine Ermessensentscheidung ist (VwGH 26.2.1997, Zl. 96/12/0242, VwSlg. 14.625/A; BerK 14.6.1999, GZ 16/14-BK/99). Dies bedeutet, dass ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen ist, sobald eine Erkrankung so schwerwiegend ist, dass eine Verwendung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz auf Dauer nicht möglich ist und infolge medizinisch bedingter Einschränkungen ein gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz nicht zugewiesen werden kann (VwGH 10.09.2004, Zl. 2004/12/0041).

Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 eindeutig vorliegen und die Beschwerde daher abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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