BVwG I413 2126628-2

I413 2126628-2Bundesverwaltungsgericht10.11.2016

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Glaubwürdigkeit, sicherer Herkunftsstaat

Gesamter Gesetzestext

BVwG I413 2126628-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I413.2126628.2.00

Spruch

I413 2126628-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter in der Verwaltungssache des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX), Staatsangehörigkeit Algerien, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl. IFA: 1111802310 VZ: 160926159, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:

A)

Die gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtswidrig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde am 16.04.2016 im Zuge einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und stellte im Zuge seiner Anhaltung am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Wesentlichen angab, dass er erstmalig 1998 oder 1999 einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe. Dieser sei negativ entschieden worden und sei er erstmalig von Deutschland nach Algerien abgeschoben worden. Vor rund 5 bis 6 Jahren hätte er Algerien erneut verlassen und wäre er zuletzt im Jahr 2010 aus von Deutschland aus nach Algerien abgeschoben worden. [Anmerkung: dort sei der Fremde für rund eineinhalb Monate verblieben und habe er danach erneut seinen Herkunftsstaat verlassen und sich für fünf Jahr in Griechenland aufgehalten. 2015 sei er zuletzt nach Algerien zurückgekehrt und habe sich dort rund sieben Monate aufgehalten.] Seinen Herkunftsstaat habe er aufgrund einer Bedrohung durch Terroristen vor rund zwei Monaten erneut verlassen.

2. Mit Mandatsbescheid vom 16.04.2016, Zl. 1111802310/160541877 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sicherung des Verfahrens der asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung über den Fremden die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idGF iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, an und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016 zu W171 2125070-1/8E als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Bescheid vom 18.04.2016, Zl. IFA:1111802310/160542865 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 16.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.06.2016 zu I406 2126628-1/6E als unbegründet ab und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

4. Der Fremde stellte während seiner Anhaltung in Schubhaft am 04.07.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

5. In seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er nach Hinweis auf seine bereits rechtskräftigt entschiedenes Asylverfahren, dass er homosexuell sei und er seinen Freund in Algerien heiraten habe wollen. Dies sei jedoch dort unmöglich und strengstens verboten, deshalb sei er dort verfolgt worden. Aus Angst um sein Leben und um seine Zukunft habe er sich deshalb zur Flucht entschieden. Im Fall einer Rückkehr habe er dort Angst um seine Sicherheit und seine Zukunft. In Algerien habe er keine Zukunft.

6. Nachdem der Fremde nach seiner Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht war, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt und nach seiner neuerlichen Festnahme und in Schubhaftverbringung erneut fortgeführt.

7. Am 02.11.2016 wurde der Fremde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen angab, dass er homosexuell sei und er einen Freund namens "Andreas" habe. Nachdem er nicht Möglichkeit habe einen Mann zu heiraten, sei er mit seinem Freund an die Schweizer Grenze gereist, wobei er aus Versehen die Grenze überschritten habe.

8. Am 07.11.2016 wurde der Fremde unter Beisein eines Rechtsberaters vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einvernommen. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 07.11.2016 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß "§ 12a Absatz 2 AsylG" auf.

9. Mit Schreiben vom 08.11.2016, eingelangt am 10.11.2016, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt "zur Beurteilung der Aufhebung".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Fremden:

Der (spätestens) am 16.04.2016 in das Bundesgebiet eingereiste Fremde ist volljährig, erwerbsfähig, ledig, in Österreich unbescholten, Angehöriger der Volksgruppe der Berber, Staatsangehöriger von Algeriens und bezeichnet sich als konfessionslos.

Der Fremde leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig rehabilitationsbedürftig.

Die Familie des Fremden hält sich in Algerien auf. Er weist auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine, die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Für den Fremden liegt bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Fremden als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

Dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF. In Algerien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Fremden vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den zu überprüfenden Bescheid sowie in die aktuellen Länderberichte zu Algerien mit Stand Februar 2016.

2.1. Zur Person des Fremden:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Fremden in seinem Herkunftsstaat und in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Zum Gesundheitszustand ist auszuführen, dass der Fremde in seinem bisherigen Verfahren keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung geltend machte. Derzeit befindet sich der Fremde im Hungerstreik und nimmt laut eigenen Angaben Schmerz- und Schlafmittel ein. Sofern angeführt wird, dass der Fremde wegen seines früheren Drogenkonsums nunmehr eine medikamentöse Behandlung (Rivotril und Seroquel) erhält, verkennt der erkennende Richter nicht den Umstand, dass der Fremde laut eigenen Angaben nicht mehr drogenabhängig ist ("Ich habe

damals Probleme gehabt. .... Aber Sie können gerne einen Bluttest

machen. Sie werden feststellen, dass ich diese Sachen (gemeint die Drogen) nicht mehr nehme.") Zudem zeigt der Fremde hinsichtlich allfälliger weiterführender medizinischer Behandlungsmöglichkeit kein Interesse ("Patient will nicht hören." bzw. "Patient interessiert sich nicht dafür.") und lässt sich dies aus einem im Gerichtsakt befindlichen Bericht einer Schweizer Ärztin vom 09.09.2016 entnehmen. Zudem befindet er sich laut eigenen, glaubhaften Aussagen in Österreich derzeit in keiner ärztlichen Behandlung.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Fremden aufkommen lässt.

Da der Fremde entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität allerdings nicht fest.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 09.11.2016.

2.2. Zur behaupteten Verfolgung des Fremden aufgrund seiner Homosexualität:

Zu seinem Fluchtvorbringen - wonach er homosexuell sei, er seinen Freund in Algerien nicht heiraten könne und er deswegen in Algerien einer Verfolgung ausgesetzt sei - ist anzumerken, dass sein Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Homosexualität bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2016 berücksichtigt, als unglaubhaft gewertet und sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Fluchtvorbingen des Fremden vollinhaltlich an. Das Vorbringen des Fremden zu seiner behaupteten Homosexualität erscheint äußerst unkonkret und ist nicht nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, da er seine Behauptungen lediglich abstrakt und ohne jegliche Beweise in den Raum stellt ("Ich bin von Geburt aus schwul. Dieses Problem habe ich schon immer gehabt. Meine Umgebung hat darauf sehr negativ reagiert und ich hatte daher Probleme mit meiner Umgebung." bzw. "LA: Wie heißt ihr Freund, wo hält sich dieser zurzeit auf? VP: (stottert herum) ...

denkt länger nach ... XXXX. Ich möchte ihm keine Probleme machen.

Daher möchte ich den kompletten Namen nicht angeben. ... aber ich

habe hier schon einen anderen Freund. Hier. Er ist Österreicher.")

Wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits richtig feststellte, verkennt der erkennende Richter hinsichtlich der vom Fremden behaupteten konkreten Verfolgungsgefahr auch nicht den Umstand, dass er bei einer Vorführung vor der algerischen Delegation angab, freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen.

Angesichts der Tatsache, dass der Fremde bei der Stellung seines zweiten Antrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt es vielmehr nahe, dass er diese Folgeantrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung verhärtet sich durch den Umstand, dass sich der Fremde nach seiner Entlassung aus der Schubhaft seinem Verfahren zu entziehen versucht hat.

Vor diesem Hintergrund ist auch seinem Vorbringen aus dem Folgeantrag des Fremden die Glaubhaftigkeit abzusprechen.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Auf eine Übersetzung der Länderberichte und die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten wurde vom Fremden in der Einvernahme vom 07.11.2016 explizit verzichtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. -gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. -kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. -im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. -eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. -gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. -der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. -die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Entscheidungen

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

3.2.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu A) Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.3. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3

Asylgesetz 2005 liegen vor:

So besteht gegen den Fremden eine mit Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zahl: IFA:

1111802310/160542865, erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2016,

Zahl: I406 2126628-1/6E bestätigt wurde und in Rechtskraft erwuchs.

Zugleich wurde mit dem eben erwähnten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz negativ entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2016 als unbegründet abgewiesen.

Dem Fremden droht demzufolge in Algerien keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, zumal er in seinem bisherigen Asylverfahren angab, dass er eine mehrjährige Schulbildung verfügt und sollte er sich zumindest durch die Ausübung von Hilfsarbeiten seinen Lebensunterhalt sichern können. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Fremde in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Wie auch schon der Erstantrag wird auch der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Schließlich behauptet der Fremde neuerdings eine Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität. Allerdings ist dieses Vorbringen - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten.

Dem Vorbringen des Fremden zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), das heißt die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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