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W144 1438551-2•BVwG W144 1438551-2
W144 1438551-2Bundesverwaltungsgericht09.11.2016
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung
W144 1438551-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgeric151ht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria (alias Liberia), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.07.2016, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005 eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Liberias, stellte am 18.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 24.10.2013, Zahl XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Ausweisung nach Liberia (Spruchpunkt III.).
1.3. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 mit Erkenntnis vom 17.06.2015, Zahl W159 1438551-1/8E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde vom BVwG behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
1.4. Mit Bescheid vom 13.07.2016, Zahl XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Liberia zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
1.6. Mit Schreiben der International Organization for Migration (IOM) vom 03.11.2016 (eingelangt beim BVwG am 03.11.2016) wurde mitgeteilt, dass der BF am 02.11.2016 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des BFA und des BVwG.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Im vorliegenden Fall ist der BF am 26.06.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb das Asylverfahren - da der Sachverhalt etwa vor dem Hintergrund, dass der BF nicht wie ursprünglich angegeben liberianischer, sondern nigerianischer Staatsangehöriger ist, nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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