BVwG I413 2138524-1

I413 2138524-1Bundesverwaltungsgericht09.11.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG I413 2138524-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I413.2138524.1.00

Spruch

I413 2138524-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. 1101395401-160037354, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 06.01.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Alkaba/Algerien geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass man in den ländlichen Regionen Algeriens nicht in Freiheit leben könne, die Menschen dort sehr religiös seien und die Regierung seine Familie von der Hauptstadt Algeriens in eine ländliche Region zwangsumsiedeln habe wollen. Der Beschwerdeführer gab zur Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, an, dass er verrückt sei, wenn er nur daran denke, zurückzukehren. Er müsste dort an einem Ort wohnen, in dem er nicht aufgewachsen sei.

3. Nach der Asylantragstellung verließ der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen die Unterkunft der Betreuungseinrichtung, sodass am 22.01.2016 gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeantrag erlassen wurde. Am 23.01.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Am 25.01.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen erklärte, nach dem unerlaubten Verlassen der Betreuungsstelle bei Freunden in Wien genächtigt zu haben. Über Vorhalt der Zweifel am angegebenen Geburtsdatum und seiner behaupteten Minderjährigkeit durch die belangte Behörde, blieb der Beschwerdeführer beim Geburtsdatum XXXX.

4. Am 04.03.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ XXXX, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB zu einer Haftstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, 8 Monate davon bedingt nachgesehen, verurteilt.

5. Am 01.06.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 11.07.2016 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ XXXX, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 und 130 Abs 1 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt St. Pölten.

6. Am 06.08.2016 wurde die ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung durchgeführt, wobei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und das fiktive Geburtsdatum XXXX festgestellt wurden.

7. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.10.2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, wenn er die gleichen Möglichkeiten in Algerien hätte, wie in Europa, würde er in Algerien bleiben. Eine Verfolgung aus religiösen, politischen oder ethnischen Gründen habe es nicht gegeben. Er wolle nicht nach Algerien zurück.

8. Mit dem Bescheid vom 21.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" über ihn ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.03.2016 gemäß " § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" verloren hat (Spruchpunkt V.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 (BFA-VG)", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch die Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 28.10.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Begründung auf seine Angaben in der Einvernahme und gab zu Protokoll, dass er nicht nach Algerien zurück möchte, da er dort aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven keine Zukunft habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der nach eigener Auskunft am 29.11.1999, nach dem im Verwaltungsakt einliegenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Ass.Prof. Dr. XXXX ermittelte Mindestalter am XXXX geborene Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 06.01.2016 in Österreich auf und verfügt - schon angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet - in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer wurde am 04.03.2016 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ XXXX, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB zu einer Haftstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, 8 Monate davon bedingt nachgesehen, und am 11.07.2016 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ XXXX, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 und 130 Abs 1 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit die Haftstrafe in der Justizanstalt St. Pölten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.10.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 09.02.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus der nachvollziehbaren uns schlüssigen gutachterlichen Ermittlung des Alters des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen Grossschmidt. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ XXXXvom 04.03.2016 und der Strafkarte vom 10.03.2016 sowie aus den Eintragungen im Strafregister (dort registriert unter dem Geburtsdatum XXXX) hervor. Die Tatsache seines gegenwärtigen Aufenthaltsorts ergibt sich aus den im Akt einliegenden ZMR-Abfragen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen habe.

Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird vom Beschwerdeführer lediglich geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht nach Algerien zurück möchte, da er dort aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven keine Zukunft habe. Es wird kein konkretes Vorbringen erstattet, dass ein Asylgrund vorliegen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Überdies wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des

§ 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ist.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2. 1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, auf Grund von wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen zu haben. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer allerdings keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht. Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer war bisher im Stande seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten zu verdienen. Dazu kommt, dass sich seine Familie in Algerien aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist.

Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall liegt keiner der taxativ aufgezählten Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vor. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich frühestens seit 06.01.2016 auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Er verfügt hier über keinerlei familiären oder maßgeblichen private Anknüpfungspunkte und es ist - insbesondere aufgrund seiner äußerst kurzen Aufenthaltsdauer - keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden. Zudem stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar, hat der Beschwerdeführer doch innerhalb der kurzen faktischen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits ein Verbrechen, das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB begangen.

Vor diesem Hintergrund ist die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zulässig.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 nach Algerien zulässig ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es fehlt jeder Hinweis auf das Vorliegen eines Eingriffes in das Familienleben. Aufgrund der Kürze des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen nicht unerheblichen Teil dieses Zeitraums in Strafhaft verbrachte bzw. immer noch verbringt, besteht keinerlei Integration. Der Beschwerdeführer wurde in der Kürze seines faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet zweimal straffällig. Es fehlt dem Beschwerdeführer an Anknüpfungspunkten, die für einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Rückkehrentscheidung sprächen. Mit gutem Recht hält die belangte Behörde fest, dass die soziale Verankerung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ungleich höher zu bewerten ist, als jene in Österreich.

Die belangte Behörde ist auch im Recht, wenn sie ausgesprochen hat, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Es besteht - wie im bekämpften Bescheid deutlich und zutreffend ausgeführt ist - kein Grund, der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien unzulässig erscheinen lassen würde.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.4. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Mit der Rückkehrentscheidung kann ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs 1 FPG). Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer befristet auf sieben Jahre aufgrund der durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ XXXX und der durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ XXXX, gefällten rechtskräftigen Verurteilungen. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 PPG erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde zu zwei Haftstrafen, einmal für die Dauer von 12 Monaten (hiervon 8 Monate bedingt) und einmal zu einer Haftstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizanstalt St. Pölten in Strafhaft.

§ 53 Abs 3 Z 1 FPG sieht vor, dass ein Drittstattsangehöriger mit einem Einreiseverbot bis zu 10 Jahren belegt werden muss, wen bestimmte Tatsachen es rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere von einem Gericht verhängte Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung. Die belangte Behörde bejahte die Erfüllung dieses Tatbestandes zu Recht.

Der Beschwerdeführer ist in der kurzen Dauer seines faktischen Aufenthalts in Österreich gleich zweimal kurz hintereinander straffällig geworden. Er hat in beiden Fällen Delikte der gleichen schädigenden Neigung - Delikte gegen das Eigentum - verwirklicht. Er hat das Delikt des § 241e StGB wiederholt verwirklicht. Die ausgesprochenen Freiheitsstrafen betragen 12 Monate, wobei 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, und 9 Monate und erfüllen somit den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG.

Das nach § 53 Abs 3 FPG zu verhängende Einreiseverbot darf höchstens 10 Jahre Dauer haben. Die von der belangten Behörde verfügte Dauer von 7 Jahren entspricht den gesetzlichen Vorgaben und erscheint angesichts der Neigung des Beschwerdeführers binnen kürzester Zeit zweimal straffällig zu werden, als angemessen. Es wäre auch die Verhängung der Höchstdauer nach Ansicht des Gerichtes in diesem Fall zulässig und angemessen gewesen.

Der belangten Behörde kommt im Rahmen des § 53 Abs. 3 FPG kein Ermessen zu (arg: "ist"), von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Einreiseverbot zu verhängen, sodass hinsichtlich des Einreiseverbots keine Bedenken hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit bestehen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des erstangefochtenen Bescheides, mit dem ein auf § 53 Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestütztes Einreiseverbot verhängt worden war, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zur Feststellung des Verlustes des Aufenthalts im Bundesgebiet (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Zutreffend hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliert, wenn dieser straffällig geworden ist (§ 13 Abs. 2 Z 1 AsylG). § 13 Abs.2 Z 1 AsylG normiert den Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wurde gleich zwei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Der Aufenthaltsverlust tritt damit ex lege ein. Der Ausspruch der belangten Behörde in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtlich unbedenklich und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Zum Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Da Algerien gemäß § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes, völlig inhaltsleeres Vorbringen - der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dass er wirtschaftliche Nachteile hätte, müsste er nach Algerien zurückkehren - welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

5. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Über diesen Antrag war nicht abzusprechen, da das Gericht binnen der für die Entscheidung über diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Sache selbst entschieden hat. Es konnte daher der Ausspruch über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung in diesem Fall entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.