BVwG W167 2136823-1

W167 2136823-1Bundesverwaltungsgericht08.11.2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W167 2136823-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2136823.1.00

Spruch

W167 2136823-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Peter SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt vom XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.08.2016 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) den Vorlageantrag des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, als verspätet zurückgewiesen.

2. Laut Rückschein wurde der Beschwerdeführer am 12.08.2016 mit Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheids (Beginn der Abholfrist am Dienstag, 16.08.2016) informiert.

3. Der Beschwerdeführer hat nach eigener Angabe in der Beschwerde den angefochtenen Bescheid am Donnerstag, 18.08.2016, übernommen. Er hat kein Vorbringen erstattet, weshalb ihm die Abholung des angefochtenen Bescheides am 16.08.2016 und 17.08.2016 nicht möglich gewesen sei.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Bescheid am Freitag, 16.09.2016, (laut Vermerk persönlich übergeben) Beschwerde erhoben.

5. Das AMS hat dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

Gemäß § 15 Absatz 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Absatz 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Absatz 3 AVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG)

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde bereits aufgrund der Aktenlage wegen Verspätung zurückzuweisen war (siehe unten 3.2.)

3.2. Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung:

3.2.1. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:

Gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

Gemäß § 17 Absatz 1 ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Absatz 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 17 Absatz 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Absatz 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Absatz 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Absatz 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 32 Absatz 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat und enden grundsätzlich um 24:00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vergleiche dazu VwGH 18.10.1996, 96/09/0153).

Der angefochtene Bescheid wurde zur Abholung ab Dienstag, 16.08.2016, hinterlegt und damit zugestellt. Somit endete die Beschwerdefrist am Dienstag, 13.09.2016. Die Beschwerde wurde aber erst am Freitag, 16.09.2016, persönlich beim AMS eingebracht und damit verspätet erhoben.

In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde kein Vorbringen erstattet, das auf einen anderen Zustelltag als den 16.08.2016 hinweist.

Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst bei der - hier nicht zutreffenden - Annahme, dass der Bescheid erst mit der Abholung am Donnerstag, 18.08.2016, zugestellt worden wäre, die Frist zur Erhebung der Beschwerde am Donnerstag, 15.09.2016, geendet hätte und daher die Beschwerde auch in diesem Fall verspätet erhoben worden wäre.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur des VwGH betreffend den Lauf von Fristen wurde oben unter 3.2.2. wiedergegeben.

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