BVwG W139 2115339-1

W139 2115339-1Bundesverwaltungsgericht08.11.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, Einantwortung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn,<br/>gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Mitwirkungspflicht,<br/>Nachlassvermögen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W139 2115339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W139.2115339.1.00

Spruch

W139 2115339-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 18.12.2014, AZ XXXX , dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX gemäß Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 iVm § 8i Abs. 1 MOG 2007 entfällt.

II. Der Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

III. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 31.03.2009 stellte XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. XXXX war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX ( XXXX , im Folgenden: erstgenannte Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein MFA für 48,56 ha Almfutterfläche gestellt wurde. XXXX war ebenso Auftreiber auf die Alm mit der BNr.

XXXX ( XXXX , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für welche vom Bewirtschafter auch ein MFA für 296,26 ha Almfutterfläche gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde XXXX für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.422,62 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 55,99 ha (davon 41,02 ha Almfläche) sowie ein "Minimum Fläche/ZA" von 52,70 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 52,70 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 01.07.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 36,73 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 22.07.2013, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Von der Agrargemeinschaft wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei als Vertreter des XXXX für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.104,05 gewährt. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 318,57 ausgesprochen, wobei darin eine Flächensanktion idHv EUR 212,38 enthalten war. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 55,99 ha (davon Almfläche 41,02 ha), ein "Minimum Fläche/ZA" von 52,70 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,39 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 35,58 ha. Dies ergebe eine Differenzfläche von 2,31 ha. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 01.07.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Die Landwirtschaftskammer Tirol bestätigte für das Antragsjahr 2009 mit Schreiben vom 28.02.2014, am 03.03.2014 bei der AMA eingelangt, dass sie die Almfutterfläche der erstgenannten Alm im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger VOK-Ergebnisse aus dem Jahr 2003 ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. Grund dafür sei u.a., dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk Lienz bis zur Befliegung 2012 eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hätten.

Beigelegt war eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters (Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft) über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der erstgenannten Alm seit dem Jahr 2000. Im Jahr 2003 habe eine VOK stattgefunden, die eine Almfutterfläche von 56,00 ha vorgefunden habe. Diese Fläche sei in den folgenden Anträgen übernommen worden. Es sei unerklärlich, dass die aktuelle Kontrolle nur eine Futterfläche von 36,73 ha vorfinde. Weiters sei im Jahr 2000 anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden erarbeitet worden. Auf dem Luftbild seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und vom Waldaufseher der Gemeinde Matrei, der über eine hervorragende Ortskenntnis verfüge, nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden. In den weiteren Jahren seien alle von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer angebotenen Möglichkeiten zur Almfutterflächenfeststellung genutzt worden (z.B. erste Farbluftbilder 2004, erstmalige Möglichkeit der GIS-Bearbeitung im AMA-GIS bei jedem neuen Luftbild, Einführung der NLN-Faktoren 2010). Die Angaben für die Almfutterflächenfeststellung seien immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt worden und es werde um die Befreiung von Sanktionen und Rückforderungen bei den Auftreibern ersucht.

6. Am 07.08.2014 fand auf der zweitgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 212,38 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter der zweitgenannten Alm mit Schreiben vom 01.09.2014, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ

XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei als Vertreter des XXXX für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.860,87 gewährt. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 243,18 ausgesprochen. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 55,99 ha (davon Almfläche 41,02 ha), ein "Minimum Fläche/ZA" von 50,54 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,10 ha zugrunde gelegt sowie eine Almfläche nach VOK und VWK ohne Sanktionen von 35,73 ha und mit Sanktion von 30,29. Dies ergebe eine Differenzfläche von 5,44 ha. Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß Art. 73 Abs.1 der VO 1122/2009 bei der zweitgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolge. Anlässlich einer VOK vom 07.08.2014 (gemeint wohl: vom 01.07.2013) seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Im Fall der beschwerdeführenden Partei sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion. Es wurde daher wiederum eine Flächensanktion idHv EUR 212,38 ausgesprochen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.

8. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 09.01.2015 Beschwerde und beantragte:

1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen.

Die Sachverhaltsdarstellung der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde zum Inhalt der Beschwere erhoben.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Übrigen im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. das Ergebnis der VOK 2014 falsch seien. Die Fläche sei immer mit der notwendigen Sorgfalt und den von der AMA zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln ermittelt worden. Dass die Behörde nun die Futterfläche der Vorjahre korrigiere, sei nicht nachvollziehbar.

Im Jahre 2007 sei eine VOK auf der XXXX durchgeführt worden, wobei eine beihilfefähige Fläche von 162,28 ha festgestellt worden sei. Die Feststellungen der früheren amtlichen Erhebung durch die AMA würden jedoch ohne Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern die Ergebnisse der nunmehrigen VOK würden auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen. Dies sei unsachlich, da eine nachfolgende VOK das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche vergangener Jahre nicht nachträglich genauer feststellen könne, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt. Außerdem widerspreche die ungeprüfte Annahme, dass eine Futterfläche aufgrund einer stetigen idR 5%igen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die frühere amtliche Erhebung fehlerhaft sein könnte. Die Flächenfeststellung sei plausibel und nachvollziehbar gewesen. In der Natur hätten keine Änderungen stattgefunden und es sei auch keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse erfolgt. Der Antragsteller habe seine Antragstellung am Ergebnis der alten VOK orientiert. Daher liege kein Verschulden vor.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die beschwerdeführende Partei trotzdem kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren VOK als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der Behörde vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.

Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor.

Überdies bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%). Die 6%-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10%-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der allfällige Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Die beschwerdeführende Partei habe sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Die beschwerdeführende Partei treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden.

An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Eines anderen Verwalters habe sich die beschwerdeführende Partei nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Die beschwerdeführende Partei sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Angaben des Almbewirtschafters seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen und es bestehe keine Verpflichtung zur Überprüfung von dessen Angaben. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der beschwerdeführenden Partei durch Kürzungen und Ausschlüsse führen. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden stelle einen Verstoß gegen Art 6 MRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar. Zwar müsse sich die beschwerdeführende Partei als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch für sie als Auftreiber im Vergleich zum Bewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.

Im Bescheid als verfallen oder nicht genutzt ausgesprochene Zahlungsansprüche müssten bei richtiger Beurteilung im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege bei der beschwerdeführenden Partei vor und es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung. Gemäß Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Die Behörde werfe die Begehung einer Unregelmäßigkeit durch Überbeantragung von Flächen vor. Der Antrag sei vor über 4 Jahren gestellt worden, weshalb Verjährung vorliege.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

8. Im Beschwerdeverfahren wurde die beschwerdeführende Partei vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Verschuldens im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Die beschwerdeführende Partei verwies mit Schreiben vom 27.09.2016 darauf, dass XXXX lediglich Auftreiber auf die erst- und zweitgenannte Alm gewesen sei. Für die Flächenangaben seien die jeweiligen Obleute bzw. Bewirtschafter zuständig gewesen. Zwar sei

XXXX über das Ausmaß der Almfutterfläche informiert worden, aber es seien keine Umstände vorgelegen, die Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Man habe somit von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können.

9. Mit Schreiben vom 18.10.2016 übermittelte die belangte Behörde über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes die Mitteilung eines Sterbefalles Herrn XXXX betreffend, ausgestellt vom Standesamtsverband Matrei in Osttirol, ein Formular betreffend die Vertretung des XXXX durch dessen Erben XXXX sowie das Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung durch Mag. XXXX , öffentlicher Notar.

10. Mit Schreiben vom 07.11.2016 wurde seitens des öffentlichen Notars über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Lienz, AZ XXXX , vom 30.04.2014, betreffend die Verlassenschaft des XXXX übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mit 31.03.2009 stellte XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. XXXX war im Antragsjahr Auftreiber auf die erstgenannte Alm, für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein MFA für 48,56 ha Almfutterfläche gestellt wurde. XXXX war ebenso Auftreiber auf die zweitgenannte Alm, für welche vom Bewirtschafter auch ein MFA für 296,26 ha Almfutterfläche gestellt wurde.

2. Bereits im Jahr 2003 fand auf der erstgenannten Alm eine VOK statt, bei welcher festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche 75 ha betrug. Die Ermittlung der Futterfläche erfolgte ohne Unterstützung von Orthophotos, da diese zum damaligen Zeitpunkt noch nicht verfügbar waren. In den darauffolgenden Jahren wurden vorerst 56 ha (2004 bis 2006) und sodann 55,78 ha (2007 und 2008) und 48,56 ha im hier maßgeblichen Antragsjahr 2009 von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde XXXX für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.422,62 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 55,99 ha (davon 41,02 ha Almfläche) sowie ein "Minimum Fläche/ZA" von 52,70 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 52,70 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 30.06.2013 ist XXXX gestorben. Die beschwerdeführende Partei ist der Sohn von XXXX und dessen Rechtsnachfolger.

5. Am 01.07.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 36,73 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 22.07.2013, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Von der Agrargemeinschaft wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei als Vertreter des XXXX für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.104,05 gewährt. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 318,57 ausgesprochen, wobei darin eine Flächensanktion idHv EUR 212,38 enthalten war. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 55,99 ha (davon Almfläche 41,02 ha), ein "Minimum Fläche/ZA" von 52,70 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,39 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 35,58 ha. Dies ergibt infolge der VOK auf der erstgenannten Alm eine Differenzfläche von 2,31 ha und Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

7. Die Landwirtschaftskammer Tirol bestätigte für das Antragsjahr 2009 mit Schreiben vom 28.02.2014, dass sie die Almfutterfläche der erstgenannten Alm im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger VOK-Ergebnisse aus dem Jahr 2007 ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. Grund dafür sei u.a., dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk Lienz bis zur Befliegung 2012 eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hätten.

8. Am 07.08.2014 fand auf der zweitgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 212,38 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter der zweitgenannten Alm mit Schreiben vom 01.09.2014, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

9. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ

XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei als Vertreter des XXXX für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.860,87 gewährt. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 243,18 ausgesprochen, wobei darin neuerlich eine Flächensanktion idHv EUR 212,38 enthalten war. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 55,99 ha (davon Almfläche 41,02 ha), ein "Minimum Fläche/ZA" von 50,54 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,10 ha zugrunde gelegt sowie eine Almfläche nach VOK und VWK ohne Sanktionen von 35,73 und eine Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen von 30,29 ha. Dies ergibt eine Differenzfläche von 5,44 ha und eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Die ausgesprochene Flächensanktion beruht ausschließlich auf der Flächendifferenz auf der erstgenannten Alm, wobei hier seitens der belangten Behörde teilweise Verjährung angenommen wurde. Bei der zweitgenannten Alm erfolgte eine Richtigstellung ohne Sanktion. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Substantiierte Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen VOK auf der erstgenannten Alm wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht in Vorlage gebracht. Dem Beschwerdevorbringen ist überdies nicht entsprechend deutlich zu entnehmen, ob sie tatsächlich das Ergebnis der VOK vom 01.07.2013 auf der erstgenannten Alm bestreitet, zumal sich ihr Vorbingen teilweise auch auf eine hier gar nicht maßgebliche dritte Alm bezieht. Es wird daher davon ausgegangen, dass das Ergebnis dieser VOK zutreffend ist. Das Ergebnis der VOK auf der zweitgenannten Alm wurde nicht bestritten.

Die beschwerdeführende Partei konnte aber glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass deren Rechtsvorgänger an der falschen Beantragung (hinsichtlich der die Flächensanktion betreffenden erstgenannten Alm) kein Verschulden trifft. Dies liegt maßgeblich darin begründet, dass der Rechtsvorgänger der beschwerdeführende Partei angesichts der Tatsache, dass bei der Beantragung jene Almfutterfläche, welche im Zuge einer VOK im Jahr 2003 festgestellt wurde, in der Folge übernommen und ab dem Jahr 2004 sogar immer wieder bis zum maßgeblichen Antragsjahr 2009 reduziert wurde, im konkreten Fall auch nicht angehalten war, die fachlichen Angaben des Almobmanns und dessen Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen, und dass der Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei als bloßer Auftreiber de facto keinen Einfluss auf die Antragstellung durch den Almobmann hatte.

Der Tod von XXXX sowie die Rechtsnachfolge der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus einem vom Bezirksgericht Lienz unter der AZ XXXX ausgefertigten Einantwortungsbeschluss vom 30.04.2014 sowie aus der Mitteilung eines Sterbefalles vom 01.07.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 - Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]"

"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]"

"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 - Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lautet auszugsweise:

"Artikel 2 - Definitionen

[...]

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 11 - Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]"

"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19 - Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 23 - Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]"

"Artikel 51 - Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]"

"Artikel 68 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

§ 8i Abs. 1 und § 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Zur Rechtsnachfolge:

"Bereits einmal durch Klage oder Antragstellung geltend gemachte" (VwSlg 3635 A/1955) Ansprüche gehen aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Pauger, ZfV 1984, 252: "analog der Gesamtrechtsnachfolge") auf den Nachlass und - mit der Einantwortung (vgl. VwGH 11. 10. 1990, 90/06/0058; VwGH 30.01.2014, 201/10/0085) - auf die Erben über. Der oben angeführte Einantwortungsbeschluss weist den Sohn des ursprünglichen Betriebsinhabers als Hoferben und somit als Rechtsnachfolger aus. Als solcher tritt dieser vorliegend in die verfahrensrechtliche Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein.

2. In der Sache:

Im gegenständlichen Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine beantragte anteilige Almfutterfläche von insgesamt 41,02 ha sowie eine ermittelte Almfutterfläche im Ausmaß von 30,29 ha zugrunde gelegt. Während von der Verhängung einer Flächensanktion hinsichtlich der zweitgenannten Alm gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 abgesehen wurde, wurde bei der Zuerkennung der EBP im Hinblick auf die auf der erstgenannten Alm infolge der VOK vom 01.07.2013 festgestellte Differenzfläche eine Flächensanktion verhängt, wobei hier seitens der belangten Behörde teilweise Verjährung angenommen wurde und von der Verhängung einer zusätzlichen Flächensanktion abgesehen wurde.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 769/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätten zweifeln lassen können.

Die beschwerdeführende Partei verwies einerseits auf die Stellungnahme des Almobmanns der erstgenannten Alm und führte andererseits in Ergänzung des Beschwerdevorbringens aus, dass er zur Frage des Verschuldens an einer falschen Beantragung lediglich mitteilen könne, dass ihr Rechtsvorgänger bloßer Auftreiber auf die in Rede stehenden Almen gewesen sei. Für die Beantragung seien die jeweiligen Obleute bzw. Bewirtschafter zuständig gewesen. Der Almbewirtschafter habe alle Möglichkeiten genutzt, die von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer angeboten worden seien, und dessen Angaben seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Zudem habe sich der Almbewirtschafter bei der Beantragung 2009 am Ergebnis einer VOK aus dem Jahr 2003 orientiert. Der Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei habe keinen Grund gehabt, an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu zweifeln.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, war den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei Glauben zu schenken. Deren Rechtsvorgänger hatte im vorliegenden Fall keinen maßgeblichen Einfluss auf die Beantragung der Futterfläche der erstgenannten Alm. Dass nur der zuständige Almbewirtschafter die Antragstellung vornehmen kann, geht aus den oben angeführten Rechtsvorschriften der VO (EG) Nr. 73/2009 und Nr. 796/2004 hervor. Zudem haben sich auch keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers an der Zuverlässigkeit des betreffenden Almbewirtschafters zweifeln hätte müssen. Tatsächlich wurde sogar ein deutlich geringeres Flächenausmaß als jenes, welches bei der VOK 2003 festgestellt wurde, beantragt.

Da der Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei sohin die gebotene Sorgfalt gewahrt hat, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass unter Berücksichtigung von Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 iVm § 8i Abs. 1 MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 betreffend die erstgenannte Alm davon auszugehen ist, dass auch der beschwerdeführenden Partei als Rechtsnachfolgerin des im Antragsjahr auftreibenden Betreibsinhabers kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Folglich ist im vorliegenden Fall von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die beschwerdeführende Partei Abstand zu nehmen und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich stattzugeben.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

3. Da aus den genannten Umständen resultiert, dass die Flächensanktion zu entfallen hatte, musste auf die weiteren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht näher eingegangen werden.

Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:

4. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

5. Insoweit sich die beschwerdeführende Partei darauf beruft, dass die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden würden und sie sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der VOK des Jahres 2014 (gemeint offenbar auf der erstgenannten Alm) wendet, so ist darauf zu verweisen, dass ihre Ausführungen nicht eindeutig auf die VOK auf der erstgenannten Alm im Jahr 2013 abzielen und sie nicht konkret darlegt, warum diese VOK mangelhaft sein sollte bzw. warum welche konkreten Flächen oder Schläge anders zu bewerten gewesen wären, sodass das diesbezügliche Vorbringen als bloße unsubstantiierte Behauptung zu werten ist. Bezüglich der VOK auf der zweitgenannten Alm unterlässt die beschwerdeführende Partei überhaupt jegliches Vorbringen.

Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der VOK unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

6. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

7. Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

8. Auch was den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen betrifft, hat sie in ihrer Beschwerde nicht fallbezogen dargelegt, inwieweit daraus etwas für sie zu gewinnen wäre.

9. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) 795/2004 und ist soweit nicht zu beanstanden.

10. Zum Vorbingen betreffend Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5 enthält (siehe VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht,

S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachflächenantrags zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Übererklärung zumindest bis 2012 fortgesetzt. Die Verjährungsfrist begann daher frühestens mit der Antragstellung 2012 zu laufen. Auch die Anwendung der Verjährungsbestimmungen der VO (EG) 796/2004 führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Lauf der Verjährungsfrist hätte zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich am 30.12.2009 (Bescheiddatum) begonnen, wäre aber spätestens mit Durchführung der oben bezeichneten Vor-Ort-Kontrollen unterbrochen worden (vgl. erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

11. Im vorliegenden Fall hat eine VOK auf der erst- sowie auf der zweitgenannten Alm eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde von der beschwerdeführenden Partei, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten.

Die Behörde war daher nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den sich aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).

12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere die Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle siehe die oben unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH.

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