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W135 2132137-1•BVwG W135 2132137-1
W135 2132137-1Bundesverwaltungsgericht08.11.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W135 2132137-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.06.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 20.04.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten ein, welches nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.06.2016 erstellt wurde. Die Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie hält darin wie folgt fest:
"Anamnese :
Operationen: AE, CHE, Carpaltunnelsyndrom rechts
Operation einer Synovialzyste L4/L5 rechts 2006, 2007 Dekokmpression L4/L5,
2012 Versteifung L4/L5 2010 HTEP links
Coxarthrose rechts, derzeit noch keine OP geplant, stationäre Schmerztherapie in Speising geplant.
Arterielle Hypertonie, chronische Niereninsuffizienz, Kreatinin 1,6-1,8 Diabetes mellitus seit 2000, insulinpflichtig seit 02/2016.
COPD, medikamentöse Dauertherapie.
Derzeitige Beschwerden:
"Die meisten Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule, bekomme keine Luft, Atemnot beim Gehen, kann kaum 300 m gehen, beantrage daher auch den Parkausweis.11
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Lantus 101E-6IE, Trajenta, Lasix, Allostad, Atorvadivid, ThromboASS, Candesartan, Hydal 2x16 mg, Moxonidin, Thyrex, Seretide, Berodual bei Bedarf, Tramabene bei Bedarf, Tramal 30 gtt. täglich, Astec 52,5 alle 4 Tage Allergie: Sulfonamide
Nikotin: 0 seit 2012, vorher 20
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, 1200 Wien
Sozialanamnese:
Verwitwet, ein Sohn, lebt alleine in Wohnung im 3. Stockwerk mit Lift.
Berufsanamnese: Buchhalterin, Pensionistin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abl. 5, MRT der LWS vom 19. 1. 1016 (Spinalkanalstenose L2 bis L5, Protrussion L2/L3, knöcherne Foraminastenose links L4/L5, linksmediolaterale Diskusprolaps L4/L5)
Abl. 6, Befund WGKK vom 16. 3. 2016, Diabetesambulanz
Abl. 7, Befund Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin vom 18. 2. 2016 (Echokardiographie: normal großer linker Ventrikel mit guter globaler Pumpfunktion, mittelgradig konzentrische Linkshypertrophie, Hypertonie, Cor hypertonicum, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 2, chronische obstruktive Atemwegserkrankung I, chronische Niereninsuffizienz mit GFR 46-30 ml/min, Anämie, Spondylosis deformans und Linkshypertrophie) Abl. 9-10, Bericht Reha-Klinik XXXX vom 12. 2. 2016
Abl. 10,11, Entlassungsbericht Klinikum XXXX, Hämatologie vom 8. 2. 2016 (Hyperkaliämie- hyporeninämischer Hypoaldosteronismus, chronische Niereninsuffizienz 3)
Abl. 12-16, Bericht Orthopädie Krankenhaus XXXX vom 3. 9. 2013 (Arthroskopie linke Schulter, Plexusblockade Plexus brachialis)
Abl. 17-18, Bericht orthopäd. Krankenhaus XXXX vom 16. 8. 2010 (Hüfttotalendoprothese links)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut Ernährungszustand:
gut
Größe: 159 cm Gewicht: 90 kg Blutdruck: 180/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax:
symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA, kein Giemen, Lungenbasen tieferstehend. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: Narbe nach CHE, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schulter links: Narbe nach Arthroskopie, Druckschmerzen, Bewegungsschmerzen und endlagig Krepitation.
Schulter rechts: mäßig Bewegungsschmerzen, endlagig Krepitation.
Handgelenk rechts: Narbe nach CTS Operation, Tinel-Hofmann negativ, Thenar unauffällig, keine Gefühlstörungen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern F beidseits 0/80, IR/AR endlagig eingeschränkt, S beidseits 0/120, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind bis zu den Ohren bzw. ISG beidseits möglich.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, beidseits Varizen, keine Stauungszeichen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenk links: Narbe nach HTEP, kein Stauchungsschmerz, kein
Rotationsschmerz. Hüftgelenk rechts: endlagige Rotationsschmerzen, sonst unauffällig.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/90, links 0/100, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, mäßig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Narbe LWS median, deutlich Hartspann paralumbal. Geringgradig Klopfschmerz überder unteren Lendenwirbelsäule, paralumbal Druckschmerzen, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild geringgradig verlangsamt und etwas schwerfällig, mäßiges Insuffizienzhinken beidseits.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression und Versteifung L4/L5 Oberer Rahmensatz, da deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und rezidivierende Beschwerden, jedoch kein radikuläres Defizit.
40%
2
Hüfttotalendoprothese links, Hüftgelenksarthrose rechts 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne Hinweis für Lockerung links.
30%
3
Diabetes mellitus II, insulinpflichtig Unterer Rahmensatz, da geringe Insulindosis und guter Allgemeinzustand.
30%
4
Bluthochdruck Wahl dieser Position, da Kombinationstherapie erforderlich, inkludiert leichte Nierenfunktionseinschränkung.
20%
5
Chronische obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da unter Dauertherapie stabil. Kein Nachweis einer höhergradigen Lungenfunktionseinschränkung.
20%
6
Geringgradige Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke
20%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht um eine Stufe, da aufgrund des Ausmaßes des Leidens eine weitere Erhöhung von Leiden 1 gerechtfertigt ist.
Die weiteren Leiden nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
...
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke bei implantierter Totalendoprothese links und mäßigen Abnützungserscheinungen rechtes Hüft-gelenk führt zwar zu einer Einschränkung der Steh-und Gehleistung, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen.
Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, ein Hilfsmittel wird nicht verwendet. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist.
Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.
Kraft und Koordination sind ebenfalls zufrieden stellend und stellen kein Hindernis dar.
Eine hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Anstrengungen ist aus dem Untersuchungsergebnis nicht ableitbar und fachärztlich nicht belegt. Kardiorespiratorisch werden derzeit die Kriterien für beantragte Zusatzeintragung nicht erfüllt.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein."
Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass aus, in welchem ein Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Formularantrag vom 06.06.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Mit angefochtenem Bescheid vom 14.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.06.2015, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.
Gegen den Bescheid vom 14.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.07.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei. Trotz Therapie im Krankenhaus könne sie ohne zwei Stützkrücken nicht gehen. Im Spital sei sie zu den Therapien und wieder ins Zimmer mit dem Rollstuhl gebracht worden. Auf weiteren Wegen müsste sie von ihrem Sohn mit dem Rollstuhl gefahren werden, weshalb die Beschwerdeführerin zurzeit bei ihrer Schwester im Garten sei. Im September müsse sie wieder eine Therapie im Spital machen.
Mit der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. ausgewiesen ist. Sie brachte am 06.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende dauernde Funktionseinschränkungen vor:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression und Versteifung L4/L5
2. Hüfttotalendoprothese links, Hüftgelenksarthrose rechts
3. Diabestes mellitus II, insulinpflichtig
5. Chronische obstruktive Lungenerkrankung
6. Geringgradige Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke bei implantierter Totalendoprothese und mäßigen Abnützungserscheinungen rechtes Hüftgelenk führt zwar zu einer Einschränkung der Steh- und Gehleistung, eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel liegt jedoch nicht vor. Kurze Wegstrecken können alleine und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden und es wird kein Hilfsmittel verwendet. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind zufriedenstellend. Eine hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Anstrengungen liegt nicht vor.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen, insbesondere die oberen und unteren Extremitäten und die Wirbelsäule betreffend, und den Auswirkungen dieser auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das von der belangten Behörde veranlasste und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.06.2016, welches oben im Detail wiedergegeben wurde. Die Ausführungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des umfassenden Untersuchungsbefundes und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei.
Aus dem Gutachten der Sachverständigen vom 06.06.2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur Untersuchung selbständig gehend mit Halbschuhen und ohne Hilfsmittel gekommen sei, das Gangbild sei nur geringgradig verlangsamt und etwas schwerfällig gewesen. Das Beschwerdevorbringen, es sei bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und sie könne trotz Therapie nicht ohne zwei Stützkrücken gehen, wird von der Beschwerdeführerin mit keinerlei aktuellen Befunden untermauert und kann daher nicht objektiviert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.06.2016 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Befunde, die geeignet wären, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen, wurden nicht vorgelegt.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen."
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 06.06.2016 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Nach dem Sachverständigengutachten liegen keine entscheidungserheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der genannten Verordnung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.06.2016, welches der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und von ihr nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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