W135 2122511-1•BVwG W135 2122511-1
W135 2122511-1Bundesverwaltungsgericht08.11.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W135 2122511-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.01.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 70 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 23.07.1997 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen wurde. Der damals festgestellte Grad der Behinderung basierte auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.07.1997, in welchem die folgenden Gesundheitsschädigungen unter Anwendung der Richtsatzverordnung wie folgt eingeschätzt wurden:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Höhe der MdE
1
Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
III/j/418 g.Z.
50 %
2
Quadrantenresektion der rechten Mamma wegen Mammacarcinom
IX/c/702 Tab. 3 li g.Z.
40 %
3
Verlust der Gebärmutter nach dem 40. Lj.
X/c/721
0 %
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.12.2015 Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese:
seit ca. 88 Witwenpension , sie war in Pensionistenclub als Kaffeedame , 1 erw. Tochter
TE, AE , Leistenbruch links, Lungentuberkulose als Kind.
1995 Brustteilresektion rechts wegen Mammakarzinom anschließend Radiatio, regelmäßige ambulante Kontrollen in Abständen von 12 Monaten, bisher kein Hinweis auf Rezidiv oder Metastasen
1999 Armvenenthrombose linker Unterarm 2005 koronare Herzkrankheit mit Stent versorgt
Sarkoidose und Dermatomyositis seit Jahren bekannt
Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Die Partei klagt "über Schmerzen in der Wirbelsäule und in beiden Hüften. Sie habe Atembeschwerden mit anfallsweisen Rasseln in der Lunge. Das fange immer wieder an.
Auch sei sie depressiv, habe am ganzen Körper Beschwerden. 1999 habe sie es mit der Haut gehabt - jetzt war sie schon lange nicht mehr in Kontrolle.
Auch leide sie unter Krampfadern und restless legs Syndrom - da helfe ihr Restex sofort. Manchesmal sei sie vergeßlich.
Bei grauem und grünem Star sehe sie schon schlechter"
Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM "nicht möglich weil sie eigentlich nicht mehr so weit gehen könne, sie spüre die Beine nicht so und gelegentlich auch nicht in den Händen - Sie habe das Gefühl in einem Beton zu stehen."
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
regelmäßig : Cal-D-Vita, Oleovit D3 , Magnosolv, Spiriva,Novolizer, CoMepril, Daflon, Durativ, Durogesic, Prednisolon 5 Mg, Metohexal, Olmetec, Thrombo-Ass , Simvastatin, Spasmolyt, Augentropfen , Lyrica,
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Untersuchungsbefund:
72 jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänderin, guter Ernährungszustand
Größe: 1,55 cm Gewicht: 65 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 27,08
Blutdruck: 140/90
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal , Brillenträgerin PR unauffällig,
Rachen: bland, Gebiß: prothetisch, Hörvermögen für Umgangssprache unauffällig bei Hörgerät links .
Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht
palpabei, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE und Leistenbruch links, NL bds, frei
Extremitäten:
OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend
UE: in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,
strumpfförmige Hypästhesie beider Beine bis zu den Knien angegeben, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich,
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz , Schober:
Ott: unauffällig, zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS vorgezeigt, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS,
Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit einem Rollator, ohne diesen vorsichtig mit geringem Heben der Füße flüssig Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits nicht vorgezeigt Die tiefe Hocke wird nicht durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen,
Sensorium: weitgehend frei. Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; etwas reduzierte Schwingungsfähigkeit, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb und Affekt unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 15.12.2015:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium II mit Asthma overlap Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Sarkoidose III
060602
40 %
2
Polyneuropathie Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Hypästhesie ab Kniebereich beidseits, fehlendem Vibrations- und Temperaturempfinden - inkludiert auch restless legs Syndrom und Carpaltunnelsyndrom links
040801
30 %
3
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei chronischer Lumbalgie wegen cortisoninduzierter Stammskelettosteoporose mit Deckplattenimpression L2-3 - ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle
020102
30 %
4
Koronare Herzkrankheit Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine manifesten Herzinsuffizienzzeichen bei erfolgreichem Stenting - inkludiert auch arterielle Hypertonie
050502
30 %
5
Depressio Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich
030601
20 %
6
Zustand nach Mammakarzinom 1995 Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehr als 10 Jahre rezidivfrei
130102
20 %
7
Zustand nach Gebärmutterentfernung
080302
10 %
8
Trockene Maculadegeneration bei grauem und grünem Star beidseits mit Sehverminderung auf 0,5 rechts bei erhaltenem Visus links
110201 Tabelle Kolonne 3 Zeile 1
10 %
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.
H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2-4 um 3 Stufen ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt.
Leiden 5-8 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
...
Prüfung der Auswirkungen der festgesteliten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke , das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum ?
keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen Auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung ist eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar, so daß insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
keine erhebliche Einschränkung des Immunsystens dokumentiert.
..."
Mit Bescheiden vom 27.01.2016 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Mit Bescheid ebenfalls vom 27.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 70 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.12.2015 zu entnehmen, welches der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Bescheid übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 23.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin formal gegen den Bescheid vom 27.01.2016, mit welchem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde, inhaltlich aber auch gegen den ebenfalls am 27.01.2016 ergangenen Bescheid betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin keine trockene, sondern eine feuchte Maculadegeneration habe und regelmäßig Spritzen ins Auge bekomme. Sie habe große Schmerzen in der Hüfte und es bestehe die Gefahr eines Schenkelhalsbruches. Auf Grund dieser Gefahr und auch wegen immer wieder vorkommenden Schwindelanfälle bestehe eine erhebliche Einschränkung der Mobilität und Sturzgefahr, die ein Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel sehr gefährlich mache. Zur Untersuchung habe die Beschwerdeführerin alleine kommen müssen, da ihre Tochter habe arbeiten müssen.
Am 03.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines am 23.07.1997 ausgestellten, unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen ist.
Die Beschwerdeführerin brachte am 07.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der 1. Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:
1. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium II mit Asthma overlap
3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
6. Zustand nach Mammakarzinom 1995
7. Zustand nach Gebärmutterentfernung
8. Trockene Maculadegeneration bei grauem und grünem Star beidseits mit Sehverminderung auf 0,5 rechts bei erhaltenem Visus links
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nach wie vor 70 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages und die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.12.2015, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und dem umfassend aufgenommenen klinischen Status erstellt wurde. Im Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die vom Sachverständigen herangezogenen Positionsnummern und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem Untersuchungsbefund überein und sind schlüssig und nachvollziehbar.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.07.1997, in welchem die Gesundheitsschädigungen Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Quadrantenresektion der rechten Mamma wegen Mammacarcinom und Verlust der Gebärmutter nach dem 40. Lebensjahr eingeschätzt wurden, wurden die Leiden Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium II mit Asthma overlap, Polyneuropathie, Koronare Herzkrankheit, Depressio und Trockene Maculadegeneration bei grauem und grünem Star beidseits mit Sehverminderung auf 0,5 rechts bei erhaltenem Visus links neu in die Diagnosenliste aufgenommen. Die Leiden Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Zustand nach Mammakarzinom 1995 haben sich stabilisiert und wurden daher niedriger eingestuft. Insgesamt ist jedoch im Vergleich zum Vorgutachten der Gesamtgrad der Behinderung unverändert bei 70 v.H. geblieben, da die führende funktionelle Einschränkung Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium II mit Asthma overlap durch die Leiden Polyneuropathie, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Koronare Herzkrankheit aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung um drei Stufen erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad nicht weiter, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Diese Beurteilungen des Sachverständigen werden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten und es wurden keine neuen Befunde vorgelegt, die die Einschätzungen im Sachverständigengutachten in Zweifel ziehen könnten.
Was das Beschwerdevorbringen betrifft, die Beschwerdeführerin habe keine trockene Maculadegeneration - wie im Sachverständigengutachten festgestellt -, sondern eine feuchte Maculadegeneration, weil sie regelmäßig Spritzen ins Auge bekomme, und die Sehminderung rechts nicht 0,5, sondern die Sehstärke 30 v.H. betrage, wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbst einen fachärztlichen Augenbefund vom 07.05.2015 vorlegte, welchem die Diagnose "Altersbedingte Maculadegeneration" und der vom Sachverständigen festgestellte Visus rechts entnommen werden können.
Insgesamt wurde daher im vorliegenden Sachverständigengutachten auf sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin und den in den vorgelegten Befunden angeführten Diagnosen nachvollziehbar und ausreichend eingegangen. Das Sachverständigengutachten vom 15.12.2015 ist daher vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 15.12.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.07.1997 unverändert 70 v.H. beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sind weiterhin erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.12.2015, welches als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen wird. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt, denen bisher unberücksichtigt gebliebene Aspekte zu entnehmen gewesen wären. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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