BVwG W135 2117976-1

W135 2117976-1Bundesverwaltungsgericht08.11.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2117976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2117976.1.00

Spruch

W135 2117976-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.09.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am 27.03.2001 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Grad der Behinderung mit 80 v.H. ausgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin brachte am 25.03.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab ein Sachverständigengutachten bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie in Auftrag, welches am 27.05.2015 auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde erstellt wurde. Darin wird Folgendes ausgeführt und die folgende Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung vorgenommen:

"Anamnese :

Letzte Begutachtung im Sozialministeriumservice am 7.12.2000, Abl.4, Gesamt-GdB 80 % (Asthma bronchiale und Sarkoidose, Zustand nach Lobektomie links apikal, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Arthrose linkes Handgelenk bei Zustand nach Umstellungsoperation linker Radius, Hautmanifestation der Sarkoidose, Epilepsie, Cervikalsyndrom)

Zwischenanamnese: 07/2000 Operation Sulcus nervi ulnaris links, 08/2000 und 09/2000 Biopsie linker Oberschenkel bzw. linker Unterschenkel

09/2007 Operation linkes Handgelenk, 2008 Fixierung der distalen Ulna an der Speiche, 2011 Ulnaköpfchenresektion linkes Handgelenk:

Zustand nach Verletzung im Bereich des linken Handgelenks mit 13 Jahren, seither 140perationen, zuletzt Versteifung.

08/2014 Achillessehnen Operation links, 2014 Hallux valgus Operation beidseits

Sarkoidose seit 2000 bekannt, Befall von Augen, Haut, Epilepsie seit 1998, seit 1999 unter medikamentöser Therapie anfallsfrei.

Neu aufgetreten ist ein Knoten in der Lunge bei, weitere Diagnostik geplant.

Derzeitige Beschwerden:

"Ich kann zur Zeit überhaupt nicht gehen wegen Beschwerden im Bereich der linken Achillessehne und im Bereich der Lendenwirbelsäule, kann vor allem in der Früh nicht aufstehen wegen Schmerzen im Bereich der LWS, gehe nur mit Stock. Ich habe Atemnot, die Augen tränen."

Behandiung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Gastroloc, Crestor, Trileptal, Foster Spray, Xycall, Berodual, Exforge, Montelukast, Legalon

Allergie: NSAR-Unverträglichkeit, Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, 1210 Wien und Lungenfacharzt einmal pro Monat Sozialanamnese:

Verheiratet, 2 Kinder (7 und 30,33 Jahre), lebt in einer Wohnung im

1. Stockwerk mit Lift +8 Stufen

Berufsanamnese: BUP, zuletzt Kraftfahrerin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

CT Thorax vom 23.3.2015 (4 mm großer Rundherd Lymphknoten unauffällig, Schwiele an der Oberlappenbasis links)

Röntgen gesamte Wirbelsäule und Sonografie linke Achillessehne vom 5.3.2015 (Zustand nach Bandscheibenoperation C5/C6, beginnende degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, Verquellung der Achillessehne links bei Zustand nach Naht)

Befund Spirometrie vom 3.3.2015 (höhergradige Obstruktion Grad III, reversibel, keine Überblähungszeichen)

Abl. 38, Befund RZ XXXX 02/2015

Abl. 35-37, Befund Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 1.10.2013 (posttraumatische Belastungsstörung, Sarkoidose, Epilepsie, Handgelenksversteifung, Therapie mit Trileptal, Crestor, Seroquel)

Abl. 33, Bericht Facharzt für Neurologie vom 24.7. 2013 (Lumbago mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, Epilepsie, Sarkoidose, Zustand nach OP C5/C6, Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in beide Waden und Einschlafen der Großzehen, MRT der LWS keine höhergradige Pathologie)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 175 cm Gewicht: 110 kg Blutdruck: 150/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: Narbe nach CHE und Sektion, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder und Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische

Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Handgelenk links: Mehrere längsgestellten Narben dorsal und ulnar, das Handgelenk in geringgradiger Dorsalflexion versteift, Zustand nach Resektion des Ellenköpfchens, die distale Elle instabil, das Handgelenk nicht überwärmt, jedoch diffus Druckschmerzen.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern frei, Ellbogengelenke frei, Unterarmdrehung links aktiv 20/0/0, passiv 20/0/40, rechts frei, Handgelenke rechts frei, links 0/0/0, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist rechts und links komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft links distal KG 4, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links endlagig eingeschränkt durchführbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Fortsetzung Status:

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang rechts ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, links aufgrund Beschwerden im Bereich der Achillessehne nicht möglich.

Der Einbeinstand ist rechts ohne Anhalten, links nicht möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Achillessehne links: Narbe von 6 cm proximal des Ansatzes, deutliche Umfangsvermehrung und deutliche Druckschmerzhaftigkeit, Thompsontest positiv, kein Hinweis für Reruptur. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenk links endlagig eingeschränkt und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Klopfschmerz und Druckschmerz L5/S1, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/18, F 30/0/30, R 60/0/60

BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigung 30/0/30

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock in Begleitung einer Freundin, das Gangbild ist links hinkend.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

...

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.

Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90 Grad gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind. Der Zustand nach operativer Versorgung der Achillessehnenruptur links und die dadurch bedingte mäßige Funktionseinschränkung erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel und das Überwinden von Niveauunterschieden verunmöglicht.

Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke der rechten oberen Extremitäten frei beweglich sind, die Versteifung des linken Handgelenks in günstiger Stellung kann kompensiert werden, ein sicherer Transport ist gegeben.

Kraft und Koordination sind ebenfalls zufrieden stellend und stellen kein Hindernis dar.

Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die dokumentierte mäßige Lungenfunktionseinschränkung bei Asthma bronchiale und Sarkoidose ist klinisch und befundmäßig nicht nachvollziehbar.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit einer Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 06.07.2015 legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die XXXX, eine Ambulanzkarte des Donauspitals vor, aus welcher sich ergebe, dass die Beweglichkeit des Fußes eingeschränkt sei und sich im MRT zeige, dass eine spindelförmige muccoide Aufquellung der gesamten Achillessehne vorhanden sei, die offensichtlich große Schmerzen bereite. Alleine die Schmerzen, die die Beschwerdeführerin beim Gehen habe, würden rechtfertigen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Auch könne sie durch die Sarkoidose längere Zeit nicht stehen. Sie habe eine neuerliche Lungenuntersuchung gehabt, deren Ergebnis vorgelegt werde. Wenn der Beschwerdeführerin in öffentlichen Verkehrsmitteln kein Sitzplatz angeboten werde, sei es ihr unmöglich diese zu benützen.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die vorgelegten Befunde wurde der ärztlichen Sachverständigen zur Überprüfung vorgelegt, ob diese eine Änderung des Gutachtens bewirken.

Die ärztliche Sachverständige nahm dazu am 20.08.2015 wie folgt Stellung:

"Die AW, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. B., RA, erklärt sich in Abl. 52 mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden.

Eingewendet wird, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, da eine schmerzhafte Aufquellung im Bereich der linken Achillessehne nachgewiesen sei und sie aufgrund der Sarkoidose nicht länger stehen könne, sie müsse zusätzlich Cortison und einen neuen Spray nehmen.

Vorgelegt werden folgende Befunde:

Abl. 53-57, Ambulanzkarte Unfallchirurgie XXXX, Ausdruck vom 26.06.2015, Befunde von 08/2014-10.6.2015: im Ultraschall und MRT spindelförmige Aufquellung der gesamten Achillessehne links, schmerzhafte Schwellung, Beweglichkeit im Sprunggelenk S 40/0/10.

Stellungnahme:

Zu prüfen ist, ob das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400 m), das Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind.

Als Grundlage für die Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen.

Dabei konnten am 27.05.2015 im Rahmen einer eingehenden orthopädischen Untersuchung einschließlich Funktionstests und Überprüfung der Kraftgrade im Bereich der oberen und unteren Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen festgestellt werden.

Bei Zustand nach Achillessehnen- Operation links zeigte sich zwar eine lokale Druckschmerzhaftigkeit und Umfangsvermehrung sowie endlagige Einschränkung der Dorsalflexion, jedoch kein Hinweis für Reruptur der Sehne, bestätigt auch in den vorgelegten Dokumenten, insbesondere Sonografie von 03/2015.

Der nachgereichte Befund der Nachbehandlung von 10.6.2015 bestätigt die Schwellung im Bereich der Achillessehne links, es findet sich jedoch kein Hinweis auf Morbus Sudeck bzw. Reruptur. Therapiereserven vorhanden.

Bei der klinischen Untersuchung vom 27.5.2015 zeigte sich ein unauffälliger Lungenbefund, ebenso bei der Untersuchung der Rehaklinik XXXX 02/2015 Pulmo frei.

Die Spirometrie von 03/2015 bestätigt die reversible Obstruktion, ohne Hinweis für Überblähung.

Neue Befunde über eine massive Verschlechterung der Lungenfunktion wurden nicht nachgereicht.

Die nachgereichten Befunde Abl. 53-57 bringen keine neuen Erkenntnisse.

Insgesamt liegt daher durch das geringgradige Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens mit mäßig hinkendem Gangbild links bei Zustand nach Achillessehnenruptur bzw. -Operation links keine Gehbehinderung vor, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würde."

Mit angefochtenem Bescheid vom 29.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.05.2015. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, die zu einer Änderung der ärztlichen Einschätzung führen könnten. Auf die diesbezügliche ausführliche Stellungnahme vom 20.08.2015 werde verwiesen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und es sei der Antrag daher abzuweisen gewesen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten und die ergänzend erstattete Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben der XXXX vom 12.11.2015 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zur Beschwerdeführerin aufgehoben worden sei.

Gegen den Bescheid vom 29.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit der Begründung, dass weitere Befunde vorhanden seien, die sie aber nur dem Arzt vorlegen wolle. Ein weiterer Operations-Termin hinsichtlich des Fußes werde in den nächsten Tagen bekannt gegeben.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v. H. ausgewiesen ist. Sie brachte am 25.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende dauernde Funktionsbeeinträchtigungen vor:

1. Sarkoidose, Asthma bronchiale

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

3. Versteifung linkes Handgelenk

4. Zustand nach Ruptur und Naht linke Achillessehne

5. Posttraumatische Belastungsstörung

6. Epilepsie

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.05.2015 und das ergänzende Sachverständigengutachten vom 20.08.2015. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird in den ärztlichen Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund des ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig bejaht. Die Sachverständige hat eine umfassende persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin, einschließlich Funktionstests und Überprüfung der Kraftgrade im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, vorgenommen und die im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde bei ihrer Beurteilung berücksichtigt.

Die Sachverständige hält in ihrem Gutachten fest, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich einschränken. Kurze Wegstrecken können von der Beschwerdeführerin allein zurückgelegt werden und sei das Ein- und das Aussteigen möglich, da beide Hüftgelenke über 90 Grad gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke annährend frei beweglich sind. Der Zustand nach operativer Versorgung der Achillessehnenruptur links und die dadurch bedingte mäßige Funktionseinschränkung erreiche kein Ausmaß, welches das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel und das Überwinden von Niveauunterschieden verunmögliche. Weiters sei ein sicheres Anhalten möglich, da die Gelenke der rechten oberen Extremitäten frei beweglich sind. Die Versteifung des linken Handgelenks ist in günstiger Stellung erfolgt und kann kompensiert werden, wodurch ein sicherer Transport gegeben ist. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die dokumentierte mäßige Lungenfunktionseinschränkung bei Asthma bronchiale und Sarkoidose ist der Sachverständigen zu Folge klinisch und befundmäßig nicht nachvollziehbar.

Die von der Beschwerdeführerin nach Gutachtenserstellung erstattete Stellungnahme und die vorgelegten Befunde wurden der Sachverständigen vorgelegt und die von ihr vorgenommene Beurteilung nochmals überprüft; eine Änderung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens vom 27.05.2015 konnte damit nicht bewirkt werden.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden im Beschwerdeverfahren keine weiteren Befunde vorgelegt.

Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 27.05.2015 und vom 20.08.2015 und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013.

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den Sachverständigengutachten vom 27.05.2015 und vom 20.08.2015 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Nach den Sachverständigengutachten liegen keine entscheidungserheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der oben zitierten Verordnung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den Sachverständigengutachten 27.05.2015 und vom 20.08.2015. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.