W135 2001597-1•BVwG W135 2001597-1
W135 2001597-1Bundesverwaltungsgericht08.11.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W135 2001597-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.11.2013, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung von Amts wegen und Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am 31.08.1993 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. ausgewiesen und in welchen die Zusatzeintragungen "Dauernde starke Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit" aufgenommen wurden. Der damals festgestellte Grad der Behinderung und die aufgenommenen Zusatzeintragungen basierten auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.07.1993, in welchem die folgenden Gesundheitsschädigungen unter Anwendung der Richtsatzverordnung wie folgt eingeschätzt wurden:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Höhe der MdE
1
Cardiomyopathie mit chronischem Vorhofflimmern
III/c/319 g.Z.
30 %
2
Z.n. Pleuraempyem und Dekortikation mit restriktiven Ventilationsstörungen
III/a/303
50 %
3
Rechtsbetonte inkomplette Querschnittssymptomatik nach Halswirbelverletzung
IV/a/423
60 %
Die Gesamtminderung
der Erwerbsfähigkeit wurde mit 100 v.H. eingeschätzt, weil das führende Leiden 3 durch die übrigen Leiden um vier Stufen erhöht wurde.
Mit Schreiben vom 25.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass.
Die belangte Behörde veranlasste daraufhin von Amts wegen die Überprüfung des Grades der Behinderung und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und holte ein ärztliches Sachverständigengutachten ein. Im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2013 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die folgende Einschätzung unter Anwendung der Richtsatzverordnung getroffen und hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wie folgt ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
OP: AE, TE, HID op. san. im KH XXXX, Bauchtyphus, OP in XXXX 1963, bleib. Schäden: Narbenschmerzen,
1982 Sportunfall mit Schädeltrümmer im Frontalbereich, Erstversorgung im LBK, bleib. Schäden: Schmerzen, Vertigo, kann nicht allein fortgehen, wurde auch aus diesem Grund vorzeitig in den Ruhestand versetzt,
Ganglionop. am rechten Vorfuss im Hartmann Spital, Narkosezwischenfall, 13 Stunden intensivmed. Betreuung im KH XXXX, postop. Lungenop. nach PE, letzte OP 1994 Divertikelop. im XXXX, postop. 3-maliger Lungeninfarkt, bleib. Schäden: Atemnot bei COPD, keine Med., Med.:
1991_Sturz von der Leiter mit HWS-1 bis 3 Fraktur, Erstversorgung im LBK, bleib. Schäden: inkompletter Querschnittssyndrom,
Vorhofflimmern, Zustand nach 3-maligem MCI 1988, 2003 und 2008, 3-maliges Stenting im XXXX, Med.: Marcoumarth. INR: ?, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert, siehe auch EKG-Befund,
Depression, Med.: Trittico, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung, WS-Läsion seit Jahren, keine OP, keine mot.
Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im LWS- Segment, Med.: Hydal 1,3 mg, Oxygerolan 10 mg,
Glucosetoleranzstörung mit geringgradig erhöhten BZ-Werten, keine Aufzeichnungen, keine einschlägige Therapie,
Hyperlipämie und Hyperurikämie, Med.:Urosin 100,
Nik: 0, Alk: 0,
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Tritticon 75 mg, Novalgin, Hydal 1,3 mg, Oxygerolan 10 mg
Sozialanamnese: XXXXBeamter im Ruhestand seit 1993 (47. Lj), krankheitsbed. Vorruhestand, verh., sechs erwachsene Kinder, Gattin:
Pensionistin,
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Kurzarztbrief vom 25.06.20013, Patientenbrief, XXXX vom 27.02.2013,
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
keine
Untersuchungsbefund: guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand,
Größe: 176 cm Gewicht: 94 kg Blutdruck: 125/80
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht hinkendes Gangbild, 1 Stock als Gehhilfe
Status - Fachstatus:
Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sens, frei, st.p. TE, NAP's unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schildrüse schluckverschieblich, LK o. B.,
Thorax: symm., Gynäkomastie, Cor: arrhythmisch, norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,
WS: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2cm, rechtskonv. Kyphoskoliose der BWS, FBA 25cm, thorak. Schober 30/32,
Ott: 10/14, Hartspann der LWS, Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach HID und AE,
Nierenlager: beids. frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, EPS- Störung rechter Arm, Nacken- und Kreuzgriff möglich.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 19.07.2013:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position Nr.
GdB %
1
Cardiomyopathie mit chronischem Vorhofflimmern, Zustand nach Myocardinfarkt und Stenting
Gz 320
40
2
Restsymptomatik nach rechtsbetonte inkomplette Querschnittsymptomatik wegen Halswirbelsäulenverletzung und Schädelhirntrauma
422
30
3
degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulensegment
gz 190
30
4
chronisch obstruktive Lungenfunktionsstörung bei Zustand nach Pleuraempyem
gz 285
20
5
Zustand nach Prostataoperation wegen bösartiger Neubildung 2000
gz 251
20
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1) unterer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion; ständige Antikoagulatientherapie inkludiert,
ad 2) mittlerer Rahmensatz, da milde Ausfallssymptomatik, inkludiert organisches Psychosyndrom mit depressiver Komponente,
ad 3) oberer Rahmensatz, da multimodale Schmerztherapie angewendet werden muss,
ad 4) oberer Rahmensatz, da Verschwartung der Pleura mit ständigem Therapieerfordernis, ad 5) unterer Rahmensatz, da kein Fortschreiten der Grunderkrankung dokumentiert,
Nachsatz: Glucosetoleranzstörung mit geringgradig erhöhten Blutzuckerwerten erreicht keinen Grad der Behinderung. Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-3
erhöht um zwei Stufe(n) Begründung: da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Leiden 4) und 5) erhöhen nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB. :
Zustand nach Ganglionentfernung rechter Vorfuss.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 07/2013
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) ergibt sich durch Änderung im klinischen Befund ein abweichendes Kalkül. Leiden 2) und 4) haben sich gebessert und werden niedriger eingestuft. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Leiden 3) und 5) werden neu in das Gutachten aufgenommen.
...
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
X eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
...
Begründungen:
Bei dem Antragwerber liegt zwar eine Einschränkung der Gehleistung vor, jedoch erreicht die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß welches die Zusatzeintragung einer Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigt, da die erforderlichen Kriterien (siehe oben) nicht erfüllt werden.
Aufgrund der dauernden Gesundheitsschädigung ist das Erfordernis einer Begleitperson nicht gegeben."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.
Mit angefochtenem Bescheid vom 04.11.2013 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung von Amts wegen mit 60 v.H. neu fest und wies den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass ab. Weiters wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" und "Gehbehinderung" nicht mehr vorliegen. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 60 v.H. betrage und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" und "Gehbehinderung" nicht mehr vorliegen würden. Weiters sei vom Sachverständigen festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Begleitperson" nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Ausgeführt wird darin, dass der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers aufgrund der Verschlechterung seines Gesamtzustandes und die Abweisung ohne Einsicht in die Befunde erfolgt sei. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde aus dem Jahr 2013 vor.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Das Bundesverwaltungsgericht gab in weiterer Folge ein orthopädisches, ein neurologisches und ein internistisches Sachverständigengutachten in Auftrag (die an die Sachverständigen gestellten Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes sind dem nachfolgenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie zu entnehmen).
Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 14.10.2014 wurde Folgendes ausgeführt:
"Zu beantworten sind folgende Fragen:
2. Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
3. Zusatzeintrag "Begleitperson"
4. Stellungnahme zu den Einwendungen
5. Stellungnahme zu den fachspezifischen Befunden AbI. 94/3-6
6. Stellungnahme ob zum Gutachten vom 26.07.1993 im Hinblick auf den GdB und die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" eine Verbesserung objektivierbar ist.
7 Begründung einer zu einer allf. zum erstinstanzlichen GA abweichenden
Beurteilung.
8. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Allgemeine Krankenvorgeschichte
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten. Zwischenanamnese:
2 mal Tagesaufnahme im XXXX nach Sturz.
Derzeitige Beschwerden:
Ich bekomme keine Luft. Ich kann nicht weiter gehen, weil ich keine Luft bekomme. Ich habe starke Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein bis zum Knie. Ich habe ein Spannen in den Schultern. Ich kann mich nicht rühren, nicht umdrehen im Bett. Ich werde in der Nacht munter. Ich muss Morphium nehmen wegen der Kreuzschmerzen.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Ezetrol, Sortis, Concor, Blopress, Aldactone, Marcoumar, Temesta,
Nexium, Guttalax, Agaffin, Hydal, Novalgin, Deflamat, Serevent, Berodual, Neurobion, Nitro, Trittico
Laufende Therapie: physikalische Therapie, Infusionen bei der Hausärztin
Hilfsmittel: Gehstock
Objektiver Untersuchungsbefund
Größe 179 cm, Gewicht ca. 92 kg
Allgemeinzustand: reduziert Ernährungszustand: normal
Kommt in Begleitung der Gattin zur Untersuchung, verwendet einen Gehstock rechts, das Gangbild ist etwas verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt, teilweise hilft die Gattin.
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: kein Druckschmerz, mediane Bauchnarbe
Obere Extremitäten:
Angegeben wird "Überwiegend Rechtshänder". Die rechte Schulter steht etwas höher. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart vorhanden.
An der rechten Hand Zustand nach Amputation des Mittelfingers knapp unter der Rolle des Mittelgliedes. Beginnende dupuytrensche Kontraktur am vierten Strahl beidseits ohne Streckdefizit.
Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern S 30-0-150, F 100-0-30 beidseits, beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis C2 beidseits, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis L1 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind altersentsprechend frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ohne Gehhilfe ist etwas wankend, insgesamt aber hinkfrei. Zehenballen- und Fersengang mit etwas Mühe. Freier Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke mit Anhalten ist zu 1/3 eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Kniegelenke sind ergussfrei und bandfest. Sprunggelenke sind bandfest. Die endlagige Hüftbeugung und Rotation ist beidseits im Kreuz schmerzhaft.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) 10-0-15 beidseits. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich altersentsprechend frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Zarte Rotationsskoliose an der Brustwirbelsäule. Etwas verstärkte Brustkyphose. Regelrechte Lendenlordose. Hyperlordose der Halswirbelsäule. Ausgeprägt Hartspann von der unteren Brustwirbelsäule bis zum Kreuz. Mäßig Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule. Die Muskulatur ist nicht wesentlich druckschmerzhaft. ISG druckschmerzhaft.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: KJA3/14, Seitwärtsneigen 5-0-5, Rotation 45-0-35 Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Fingerkuppen zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen 15-0-15, Rotation 20-0-20.
Beantwortung der Fragen:
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 190 30%
Oberer Rahmensatz dieser Position, da multimodale Schmerztherapie erforderlich ist, bei jedoch insgesamt geringgradigem Funktionsdefizit.
2. Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
Rein fachbezogen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu den üblichen Transportzeiten und beim üblichen Betrieb zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, eine kurze Wegstrecke zumutbar und möglich ist, der verwendete Gehstock das Einsteigen- und Aussteigen nicht behindert, ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten besteht und somit das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherte Transport möglich sind. Niveauunterschiede können überwunden werden.
3. Zusatzeintrag "Begleitperson"
Rein fachbezogen ist die Zusatzeintrag "Begleitperson" nicht erforderlich, da ein selbstständiges Fortbewegen möglich ist und der Gesamtleidenszustand eine Begleitperson nicht erforderlich macht.
4. Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 94/2 Allgemein gehaltener Einspruch ohne konkretes Vorbringen.
5. Stellungnahme zu den fachspezifischen Befunden Abl. 94/3-6
Abl 94/3 = neurologischer Befund - fachfremd
Abl. 94/4: Magnetresonaztomographiebefund der Lendenwirbelsäule vom 28.10.2013 ist im Wesentlichen altersentsprechend. Es werden mäßige degenerative Veränderungen beschrieben, mit Bandscheibenvorwölbungen und Einengung der
Neuroforamina L5/S1, was offensichtlich für die Schmerzsymptomatik verantwortlich ist.
Abl .94/5 Schädel-Mr - fachfremd
Abl 94/6 Röntgen der Wirbelsäule beschreibt mäßige degenerative Veränderungen -ist als altersgemäß einzustufen.
6. Stellungnahme ob zum Gutachten vom 26.07.1993 im Hinblick auf den GdB und die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" eine Verbesserung objektivierbar ist.
Im Vorgutachten war kein orthopädisch-unfallchirurgisches Leiden berücksichtigt. Diesbezüglich kann daher nicht Stellung genommen werden.
7. Begründung einer zu einer allf. zum erstinstanzlichen GA abweichenden Beurteilung.
Fachspezifisch findet sich keine abweichende Beurteilung.
8. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Dauerzustand, eine NU ist nicht erforderlich."
Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten ebenfalls vom 14.10.2014 wurde wie folgt ausgeführt:
"Anamnese:
Der BW kommt in Begleitung der Ehefrau.
1982 Schädelbruch im Frontalbereich, 1991 Sturz vom Baum mit inkompl. Querschnitt Halswirbelsäule 1-3 Fraktur
Nervenärztliche Betreuung: keine
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule angegeben, Kopfschmerzen
Sozialanamnese: lebt mit Ehefrau, pensioniert
Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Neurobion , Trittico 75 mg , Hydal2x8 mg
Neurostatus:
Rechtshändigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt,
an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, Feinmotorik re li gestört
Die Muskeleigenreflexe sind rechtsbetont mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt,
an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, Einbeinstand bds möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist breitbasig, geht mit 1 Stock , freies Gehen ohne weiteres möglich, am Gang relativ flüssiges Gangbild
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf zeitweise distal betonte Parästhesien in den Ue.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung etwas reduziert, leichte Rechenaufgaben können gelöst werden, keine kognitiven Defizite,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereiche affizierbar, Ein und Durchschlafstörung,
keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Diagnosen:
1. Restsymptomatik nach inkompletter Querschnittsymptomatik nach Halswirbelsäulenverletzung und Schädelhirntrauma 422 30%
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da relativ milde sensomot. Ausfälle, leichtes organisches Psychosyndrom inkludiert.
2. ) Öffentliche Verkehrsmittel sind aus nervenärztlicher Sicht zumutbar, da keine höhergradigen sensomotorischen Ausfälle vorliegen, eine entsprechende Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden kann, ein selbständiges Einsteigen möglich ist und eine gefahrlose Beförderung gegeben ist.
Es liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der UE vor.
3. ) Es liegen keine so schwerwiegenden multifaktoriellen Defizite vor, welche im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen beziehungsweise Funktionsbeeinträchtigungen eine Begleitperson erforderlich machen würde, es liegt auch kein Leiden vor, welches aufgrund seines Schweregrades für sich eine Begleitperson erforderlich machen würde.
Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):
Abl.94/2:kein nervenärztlicher Befund
Abl.94/3-6: keine Änderung der Einschätzung, da radiologische Befunde keinen direkten Zusammenhang mit objektivierbaren Funktionsausfällen haben , der neurolog. Befund ( 8.11. 2013 (?) ist teilweise unleserlich , es wurde der Vd auf weine PNP gestellt und weiterführende Maßnahmen empfohlen
( NLG), die im Akt nicht ersichtlich sind.
Im Vergleich zum VGA 26.7.93 ist es zu einer deutlichen Besserung der sensomot. Ausfälle und der damit verbundenen Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel gekommen.
Keine Änderung zum Gutachten 1. Instanz
Dauerzustand."
Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.10.2014 wird Folgendes ausgeführt und die - das orthopädische und neurologische Gutachten berücksichtigend - folgende Einschätzung vorgenommen:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 19.07.2013, Abl. 86, im Amt untersucht, dabei wurde ein GdB von 60 % festgestellt, wobei im internistischen Fachbereich Kardiomyopathie mit chronischem Vorhofflimmern, Z. n. Myokardinfarkt und Stenting maßgeblich gewesen sind.
In Aktenblatt 94/2 handschriftliche Beschwerde, darin allerdings keine neuen medizinischen Angaben.
Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:
Er verweist darauf, dass in einem Vorgutachten aus 1993, Ab1.66, ein wesentlich höherer Gesamt-GdB, nämlich 100 % festgestellt worden sei. Eine Zusammenfassung der Krankengeschichte samt Medikationsangaben aus der Ordination Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, vom 16.09.2014 wird in Kopie zum Akt genommen.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand etwas reduziert, Ernährungszustand überaus gut, 179 cm, 92 kg, höchstes Gewicht war 115 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Teilersatz
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 145/80, Frequenz 80/Min. arrhythmisch
Abdomen: Bauchdecken weich, ausgedehnte Narbe nach Darm-OP wegen Divertikel mit Dickdarmteilresektion
Leber und MHz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, derzeit keine Beinschwellungen
Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten
Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
1. Kardiomyopathie mit chronischem Vorhofflimmern, Zustand nach Myocardinfarkt und Stenting
g. z. 320 40 %
Unterer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion, ständige Antikoagulatientherapie inkludiert.
2. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
190 30 %
Oberer Rahmensatz dieser Position, da multimodale Schmerztherapie erforderlich ist und mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, aber kein höhergradiges sensomotorisches Defizit
3. Restsymptomatik nach inkompletter Querschnittssymptomatik nach Halswirbelsäulenverletzung und Schädel-Hirn-Trauma
422 30 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relativ milde sensomotorische Ausfälle, leichtes organisches Psychosyndrom inkludiert
4. Chronisch obstruktive Lungenfunktionsstörung bei Zustand nach Pleuraempyem
g. z. 285 20 %
Oberer Rahmensatz, da Verschwartung der Pleura mit ständigem Therapieerfordernis.
5. Zustand nach Prostata Operation wegen bösartiger Neubildung 2000
g. z. 251 20 %
Unterer Rahmensatz, da kein Fortschreiten der Grunderkrankung dokumentiert.
Glucosetoleranzstörung mit geringgradig erhöhten Blutzuckerwerten erreicht keinen Grad der Behinderung.
Beurteilung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung laut Nummer 2 und 3 um zwei Stufen erhöht, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.
Es liegen weder im internistischen, noch im neurologisch/psychiatrischen oder orthopädischen Fachbereich Umstände vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren oder unmöglich machen würden, auch ist die Notwendigkeit einer Begleitperson aus Sicht dieser Fachgebiete nicht erforderlich.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:
Diese enthalten keine konkreten Feststellungen.
Stellungnahme zu den in Aktenblatt 94/3 - 6 befindlichen Befunden:
Aus neurologischer Sicht keine Änderung, ebenso im internistischen Fachbereich. Die Befunde bildgebender Verfahren wurden im orthopädischen Fachbereich berücksichtigt.
Stellungnahme zur Frage, ob eine Verbesserung objektivierbar ist:
Von neurologischer Seite wird festgestellt, dass es im Vergleich zum Vorgutachten vom 26.07.1993 zu einer deutlichen Besserung der sensomotorischen Ausfälle und der damit verbundenen Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel gekommen ist.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
Es konnte keine wesentliche Abweichung festgestellt werden.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 08.01.2015 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines behandelnden Arztes für Innere Medizin vom 07.01.2015 vor, in welchem festgehalten wird, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren eine Multimorbidität bestehe. Die Behinderung durch die schwere Lumbalgie durch den Discusprolaps mache ein Gehen ohne Gehhilfe unmöglich. Um die Schmerzen erträglich zu machen, müsse regelmäßig eine Kombination aus Hydal, Novalgin und Deflamat eingenommen werden. Seit Dezember leide der Beschwerdeführer unter Drehschwindel, was die Fortbewegung ohne Hilfe durch eine zweite Person weiter erschwere. Aufgrund der Gesamtsituation (Schmerz, Schwindel, Dyspnoe) benötige der Beschwerdeführer immer seine Lebensgefährtin als Begleitperson.
Am 13.02.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass nach HNO-Abklärung des Drehschwindels die diesbezüglichen Befunde vorgelegt würden.
Die vom Beschwerdeführer in weiterer Folge vorgelegten medizinischen Befunde wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015 dem Sachverständigen für Innere Medizin zur Stellungnahme vorgelegt, ob sie im Hinblick auf den Grad der Behinderung sowie die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Begleitperson" eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen würden.
In der diesbezüglichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 15.09.2015 wurde Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Im nicht nummerierten Schriftstück vom 03.09.2015 wird aufgetragen, eine Stellungnahme zu neuen medizinischen Beweismittel abzugeben.
Abl. 94/39, 07.01.2015, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin:
Zusammenfassung der bekannten Diagnosen, hingewiesen wird auf die Gesamtsituation mit Schmerz, Schwindel und Dyspnoe, weswegen eine Begleitperson erforderlich sei. Eine HNO-ärztliche Abklärung sei im Laufen, ein Ergebnis wird aber nicht mitgeteilt.
Abl. 94/40 und 41, Röntgendiagnosezentrum XXXX, MRT des Neurograniums: multiple Marklagerglioseherde, an verschiedenen Stellen, entweder chronisch mikroangiopathischer Genese oder nach embolischen Ereignissen. Es werden keine sonstigen Auffälligkeiten beschrieben.
Abl. 94/42, 30.06.2015, Röntgendiagnosezentrum XXXX, MRT der HWS und BWS: degenerative Veränderungen, kein Flinweis einer Discusherniation.
Abl. 94/43, Röntgendiagnosezentrum XXXX, CT der Schläfenbeine:
Verdacht auf Laesion des rechten Mastoids, Destruktion? Beschattung einzelner Mastoidzellen, wohl entzündlicher Genese. Keine sonstigen Auffälligkeiten.
Abl. 94/44, Zuweisung an eine Fachärztin für FINO
25.08. 2015, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Flonorarnote: es sind auch die schon bekannten Diagnosen enthalten.
Abl. 94/46, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Kurzarztbrief:
enthält die bekannten Diagnosen sowie eine Medikationsliste."
Entsprechend der Anregung des Sachverständigen für Innere Medizin, wurde auch ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches am 18.11.2015 verfasst wurde. Darin wird Folgendes ausgeführt:
"Herr S. hat Beschwerde eingereicht und neue medizinische Beweismittel vorgelegt Abl 94/32 bis 47. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin hat hierzu eine Stellungnahme am 15.9.2015 abgegeben, wobei sich im internistischen Fachbereich keine Änderung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie der Notwendigkeit einer Begleitperson ergeben haben. Es wird allerdings angeregt eine neuerlich neurologische Untersuchung zu veranlassen, da diesbezüglich neue Befunde vorliegen.
Behandlungen/Medikamente/Hilfmittel:
Ezetrol, Sortis, Diltiazem, Blopress, Marcoumar, Temesta 2,5mg 0-0-1, Nexium, Guttalax, Magnosov. Agaffin, Hydal 8mg 1-0-1, Deflamat 100mg 1-0-0, Novalgin Trpf. 40 1-0-1, Serevent, Budiair Jet, Nitrolingual 0,4mg, Urosin 100mg, Tebofortan 40mg 1-0-1
Hilfmittel: Einpunktstock
Derzeitige Beschwerden:
Lumbago, sodass er sich im Bett auch in der Nacht nicht umdrehen kann. Das linke Knie ist eingeknickt und er ist auf den linken Arm gefallen (Hämatom ebendort), kann kaum mehr gehen. Er hatte eine 100%ige Behinderung gehabt, dann ist ihm der Ausweis gestohlen worden und er hätte neu beantragen müssen und sei auf 60% reduziert worden. Er möchte die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und Begleitperson miteingetragen haben.
Zusammenfassung relevanter Befunde:
HNO-Abteilung XXXX 31.8.2015, Diagnose: rezid. Vertigo, kein Hinweis auf peripher vestibuläre Schwindelursache. Neurologische und internistische Abklärung indiziert, Verdacht auf cerebrovasculäre Ursache.
Dr. Birgit Weissenbach, HNO-Fachärztin 1.9.2015, Diagnose: Vertigo multifaktorieller Genese, IOS beids., Tinnitus beids., Diabetes mellitus, Z.n. TIA, rezidivierende PE, Vorhofflimmern, KHK, Stents, st.p. NPL prostatae, NPL coli, st.p. Fractur Nasi Da klinisch kein eindeutiger Hinweis auf otogene Genese, zur weiteren Abklärung einer fraglichen Raumforderung im rechten Mastoid Überweisung HNO-Ambulanz erfolgt.
MRT HWS: Neuroforameneinengung multisegmental bilateral, hochgradige Streckfehlhaltung
MRT ZNS 12/13 vasculäre Giioseareale subcorticales Marklager kausal beids., frontal betonte Atrophie, erweiterte Seitenventrikel.
Kurzbrief 28.10. 2015 Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation XXXX: st.p. C1 und 2 Fraktur, rez. Lumboischialgie bei bekannter Discusläsion der LWS, gestörter Schlaf/Wochrhythmus. Empfehlen Hydal 8mg 1-0-1 weiter, Deflamatex, Novalgin 3x40mg wegen Schlafstörung psychiatrisches Konzil.
Psychiatrisches Konzil vom 28.10.2015, XXXX: Patient mit umfangreichen somatischer Vorgeschichte, psychiatrisch früher Alkohlmissbrauch, sonst nichts, einmal Alptraum durch Trittico, Vergesslichkeit und Ärger über eigene Fehler, zeitweise Einschlafstörungen trotz Temesta, empfehle Truxal 15mg, und eventuell antidementive Therapie.
Neurologisch ambulante Begutachtung XXXX vom 1.9.2015: Patient schildert chronische Gangstörung, jetzte zunehmende Unsicherheit beim Gehen, zum Teil Schwindel, akuteil kein (unterstrichen) Schwindel, unsicheres Gehen. Patient schildert intermittierende Schwindelattacken, im MRT keine korsale Läsion für Schwindel, chronisch Microangiopathie. In Summe unspezifisches wahrscheinlich multifaktorielles Problem, Multimorbidität. Schmerztherapie optimieren. Ambulanzprotokoll Schmerztherapie XXXX vom 28.10.2015; Schmerzen LWS und Sakrum seit 1991, bei Bewegung sind die Schmerzen besser, strahlen in die linke UE aus, dorsal Ober- und Unterschenkel. Patient nimmt Medikamente teilweise nach Eigendosierung.
Status Schmerzambulanz: Patient selbstständig mobil, ohne Hilfsmittel, Gangbild unsicher, vorgebeugter Oberkörper sehr schmerzgeplagt. Procedere: Deflamat ex, Novalgin Trpf. 3x40, psychiatrische BG wegen Schlaf/Wachrhythmus Arztbrief Dr. XXXX 17.11.2015; Bei Herrn S. besteht eine Multimorbidität seit Jahren. Derzeit stehen aber massive Schmerzen durch die schwere Lumbalgie durch den Discusprolaps im Vordergrund. Diesbezüglich war Herr S. rezent an der Schmerzambulanz, der Neurologischen Ambulanz und der Psychiatrischen Ambulanz des XXXX. Es wurde die Schmerztherapie noch intensiviert und vom Psychiater Truxal noch zusätzlich verordnet. Zusätzlich besteht eine Belastungsdyspnoe bei St.p. PE und bestehender COPD und kardialer Insuffizienz. Seit Dezember 2014 leidet der Patient unter Drehschwindel, was die Fortbewegung ohne Hilfe durch eine zweite Person weiter erschwert. Lt. HNO Arzt schein die Vertigo multifaktiorieller Genese zu sein, aufgrund der Gesamtsituation liegt bei Herrn S. eine schwere Behinderung vor.
Neuro-Status:
HN; unauff., HWS in alle Richtungen schmerzhaft geringgradig bewegungseingeschränkt,
OE: MER li betont auslösbar, grobe Kraft stgl. KG5, Armbeugung und -Streckung links eingeschränkt beurteilbar da lokaler Schmerz nach Sturz, Feinmotorik eingeschränkt, Hypodiadochokinese, FNV beids. dysmetrisch,
UE: MER mittellebhaft, grobe Kraft stgl. mittellebhaft, durchgehend KG 4-5, Laségue beids. ab 20° pos., Sensibilität: Hypästhesie ab Th4 abwärts, Bab. neg., Tonus stgl.,., Stand unauff., gering unsicher bei Parallelstand und Augenschluss Gang: Einpunktstock wird rechts gehalten, etwas nach vorne gebeugt, mittelschrittig, gering verlangsamt, jedoch ausreichend schnell und sicher raumgewinnendes Gangbild möglich
Psych-Status:
Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch um das Leiden kreisend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung milde depressiv, im pos. Skalenbereich eingeschränkt jedoch affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration altersentsprechend uneingeschränkt, Schlafstörung wird berichtet.
Einschätzung:
Pos.Nr.: 422, GdB 30 %
Restsymptomatik nach inkompletter Querschnittsymptomatik nach Halswirbelsäulenverletzung und Schädelhirntrauma, leichtes organisches Psychosyndrom inkludiert
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da geringe Schwäche einzelner Muskelgruppen vorhanden.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend belegt. Es besteht eine merkliche jedoch keine ausgeprägte Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten. Eine ausreichend lange Wegstrecke kann unter Zuhilfenahme eines Einpunktstockes zurückgelegt werden. Weiters bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen.
Im Vergleich zum neurologischen Vorgutachten (Abl. 94/20) keine Änderung."
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die eingeholten Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 28.01.2016 zur Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin einen lungenfachärztlichen Befundbericht vom 13.04.2016 vor, in welchem als Diagnose COPD II angeführt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge ein lungenfachärztliches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, welches am 13.04.2016 erstellt wurde und in welchem Folgendes festgehalten wird:
"Lungenfachärztliches - u. allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren soll ein lungenfachärztliches Gutachten erstattet werden. Die Befunderhebung erfolgt nach Ladung des Beschwerdeführers mittels persönlicher Untersuchung in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen am 13.04.2016 im Zeitraum von 08:40 - 09:15.
Es soll insbesondere auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" eingegangen werden. Des Weiteren soll auf die Frage des Bedarfes einer Begleitperson eingegangen werden. Ferner Stellungnahme, ob und inwiefern im aktuell erhobenen Befund im Vergleich zum Aktengutachten vom 26.07.1993 Abl. 66-67 insbesondere im Lungenleiden eine Veränderung im Leidenszustand objektivierbar sei.
Vom endgefertigten Sachverständigen wird das oben genannte Aktengutachten eingesehen. Wegen Zustand nach Rippenfelleiterung mit Dekortikationsoperation und restriktiver Ventilationsstörung wurde damals ein Grad der Behinderung von 50% zuerkannt.
Ein Lungenröntgen-Befund vom 13.10.1992 Abl. 52 beschreibt eine geringe Flüssigkeitsansammlung rechts nach Drainage. Eine Lungenfunktionsmessung Abl. 48 vom August 1992 beschreibt eine Vitalkapazität von 62% und einen FEV1 von 82% = 2 Liter. Das Lungenvolumen wurde mit 2,5 Litern gemessen.
Der Befundbericht des Krankenhauses XXXX vom 21.07.1992 bestätigt den Zustand nach Rippenfelleiterung rechts mit Dekortikationsoperation am 23.06.1992. Es wurden normale Atemgase gemessen.
Festgehalten wird, dass das aktuelle Lungenvolumen (Messung vom 13.04.2016) 2,7 Liter betrug und somit unter gleichzeitiger Berücksichtigung der natürlichen Alterung eine objektive Besserung gegenüber dem Vorgutachten eingetreten ist.
Fachbezogen vorgelegt wird ein lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 11.03.2016: COPD II, "der Patient ist therapeutisch optimal eingestellt". In der Durchleuchtung wurde eine Schwielenbildung im rechten Unterlappen beschrieben, sonst unauffälliges Lungenröntgen.
Der Beschwerdeführer berichtet über insgesamt 3malige Lungeninfarkte, welche stets postoperativ durchgemacht wurden, zuletzt 2003. Es besteht eine gerinnungshemmende Dauerbehandlung mit Marcoumar.
Die Medikamentenliste Abl. 54/58 wird eingesehen und berücksichtigt.
Eingesehen wird das internistische Gutachten Dr. XXXX Abl. 94/27, wo eine COPD bei gleichzeitigem Zustand nach Rippenfelleiterung zusammengefasst mit 20% Grad der Behinderung eingestuft wurde. Dies noch nach alten Richtsätzen.
Berücksichtigung findet der internistische Befund Dr. XXXX Abl. 94/93 vom 07.01.2015, wo auf verschiedene chronische Leidenszustände hingewiesen wird, fachbezogen besteht eine COPD. Wegen Schmerzen, Schwindel und Atemnot benötige der BF eine Begleitperson.
Ein Kurzbefund des gleichen Internisten vom 17.11.2015 Abl. 94/59 erwähnt in der Liste der Diagnosen die COPD, sowie Zustand nach wiederholter Lungenembolie mit Marcoumar- Therapie. Objektive Lungenbefunde sind nicht enthalten.
Im gesamten Befundekonvolut Abl. 94/1-67 sind keine weiteren lungenärztlich relevanten Unterlagen oder Befunde enthalten.
Allergie: Penicillin
Alkohol: negiert, Nikotin: negiert
Medikamente: Ezetrol, Sortis, Diltiazem. Blopress, Marcoumar, Temesta, Nexium, Guttalax Tropfen, Magnosolv, Agaffin Gel, Hydal, Deflamat, Novalgin Tropfen, Serevent, Budiair, Nitrolingual Spray, Urosin, Tebofortan
Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers)
Die Beschwerde wurde geführt, da er die Anerkennung einer Notwendigkeit einer Begleitperson, sowie Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begehre. Er leide an Atemnot bei körperlichen Belastungen. Zur Untersuchung sei er mit dem Taxi in Begleitung seiner Gattin gekommen. Er beziehe wegen Zustand nach Genickbruch Pflegegeld der Stufe 2. Eine Langzeitsauerstofftherapie sei nicht notwendig. Wegen der Wirbelsäule müsse er ein Stützmieder tragen, weiters verwende er mit der rechten Hand einen Gehstock. Er sei immer wieder schwindelig, nachts schwitze er stark und deshalb müsse er bei offenen Fenster schlafen. Seine Gattin begleite ihn bei allen Wegen außer Hause. Im Vordergrund stehe die neurologische Symptomatik nach Wirbelbruch, sowie die Atemnot bei Anstrengung. Wiederkehrend Husten mit Auswurf, jedoch nicht täglich, regelmäßige lungenärztliche Kontrollen. Die Rippenfelleiterung von 1992 sei vollständig ausgeheilt. Brustkorbschmerzen rechts werden nicht angegeben. Keine Gewichtsabnahme, der Appetit normal, kein Fieber.
Objektiver Untersuchungsbefund
71 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und leicht übergewichtigen Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose,
Größe: 178 cm, Gewicht: 88 kg, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich, es wird ein Gehstock rechts verwendet, ein Stützmieder für die LWS getragen, keine mobile Sauerstoffversorgung
Zeitliche- und örtliche Orientierung sind vollständig gegeben, keine fassbaren kognitiven Defizite, die Stimmungslage ist ausgeglichen, kooperatives Verhalten, das Entkleiden des Oberkörpers ist dem Beschwerdeführer ohne erkennbare Atemnot selbsttätig möglich, ebenso das Ablegen des Stützmieders
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 100 pro Minute,
Blutdruck: 140/80 Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem, verschärfte Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, rechts die Zwerchfellbeweglichkeit etwas eingeschränkt Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern
Große Lungenfunktionsprüfung: die Vitalkapazität 2,7 Liter = 67% des Sollwertes, gegenüber 1992 sogar gebessert, wobei Altersfaktoren herausgerechnet sind, leichtgradig periphere Obstruktion, definitionsmäßig liegt eine COPD des Stadiums II vor, wie im vorgelegten Befund ebenfalls wiedergegeben, das Lungenvolumen (TLC) auf 67% des Sollwertes mäßig herabgesetzt, normale Sauerstoffsättigung
Diagnosen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB
1
Kardiomyopathie mit chronischem Vorhofflimmern, Zustand nach Myocardinfarkt und Stenting Unterer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion, ständige Antioagulationstherapie inkludiert.
320
40
2
degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da multimodale Schmerztherapie erforderlich ist und mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, aber kein höhergradiges sensomotorisches Defizit.
190
30
3
Restsymptomatik nach inkompletter Querschnittssymptomatik nach Halswirbelsäulenverletzung und Schädel-Hirn-Trauma 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relativ milde sensomotorische Ausfälle, leichtes organisches Psychosyndrom inkludiert.
422
30
4
chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) Unterer Rahmensatz, da lediglich mäßiggradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven ohne kardiovaskuläre Folgeerscheinungen, ohne gehäufte akute Exazerbationen oder wiederkehrenden stationären Aufnahmen.
284
30
5
Zustand nach Prostata-Operation wegen bösartiger Neubildung 2000 Unterer Rahmensatz, da kein Fortschreiten der Grunderkrankung dokumentiert.
g. Z. 251
20
6
narbig abgeheilter Zustand nach Rippenfelleiterung rechts 1992 mit Dekortikationsoperation und Pleuraschwarte rechts, sowie mäßiggradige Einschränkung des Lungenvolumens Oberer Rahmensatz, da objektivierbare leicht- bis mäßiggradige restriktive Ventilationsstörung bei gutartiger Grunderkrankung und seit Jahrzehnten ausgeheiltem Prozess.
304
20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung
Der führende Grad der Behinderung Nr. 1 wird durch ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch das Leiden Nr. 3 und 4 um 2 Stufen erhöht.
Es ist von einer wechselseitigen Leidenspotenzierung auszugehen.
Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da weder eine Potenzierung, noch eine höhergradige Funktionsstörung ausgelöst werden.
Folgende Leiden erreichen keinen Behinderunggrad
-) Zustand nach mehrmaliger Lungenembolie, da akute Krankheitszustände vorliegen, welche ohne dauerhafte Folgeerscheinungen abgeheilt sind
-) Glucosetoleranzstörung: zu geringe funktionelle Einschränkung
Stellungnahme zum den Vorgutachten
Zum Zeitpunkt der damaligen aktenmäßigen Gutachtenserstellung des Vorgutachtens Abl. 66-67 vom 26.07.1993 lag die Rippenfelleiterung mit operativer Sanierung nur wenige Monate zurück. Zwischenzeitlich sind mehr als 2 Jahrzehnte vergangen, die Erkrankung ist vollständig ausgeheilt und stabil. Es ist somit von einem Dauerzustand auszugehen.
Die daraus objektivierbare Einschränkung des Lungenvolumens als Dauerzufolge entspricht einem Grad der Behinderung von 20%.
Gegenüber dem Vorgutachten ist einerseits das damals akute kurz zurückliegende Geschehen in einen inaktiven Dauerzustand übergegangen und somit niedriger einzustufen, weiters ist es zwischenzeitlich sogar zu einer Anhebung des verfügbaren Lungenvolumens gekommen. Somit ist aus fachärztlicher Sicht eine Herabsetzung des Grad der Behinderung hinsichtlich der Rippenfellschwarte gegenüber 1993 um 3 Stufen vorzunehmen.
Neu hinzugetreten ist eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung der Stufe 2 nach alter Klassifikation. Die daraus resultierende Funktionsstörung entspricht 30% Grad der Behinderung. Die Diagnose wurde neu in die Liste der Leidenszustände aufgenommen. Dennoch ist insgesamt gegenüber 1993 eine Verbesserung des pulmologischen Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen gegenüber Abl. 66 eingetreten.
Gegenüber dem internistischen Gutachten Prof. XXXX Abl. 94/27 vom 14.10.2014 ist aus lungenfachärztlicher Sicht insofern eine Änderung vorzunehmen, als im internistischen Gutachten obstruktive- und restriktive Ventilationsstörung zusammengefasst wurden. Es handelt sich jedoch um vollständig getrennt differenzierbare Leidensbilder, sodass hier eine Korrektur der Pos. Nr. 4 vorzunehmen war.
Stellungnahme zum Antrag auf den Bedarf einer Begleitperson
Rein fachbezogen besteht bei dem BF kein körperliches- oder geistiges Gebrechen, welche es zwingend erfordere, stets eine Begleitperson bei Wegen außer Haus in Anspruch zu nehmen.
Der Proband ist kardiorespiratorisch stabil, benötigt keine Langzeitsauerstofftherapie, es besteht keine hochgradige Atemnot, die Sauerstoffsättigung wurde im Normbereich gemessen, die pulmologische Funktionseinschränkung ist insgesamt als lediglich mäßiggradig zu bezeichnen. Greifbare geistige Defizite konnten vom endgefertigten Sachverständigen nicht erkannt werden. Insgesamt ist somit fachbezogen eine Begleitperson nicht erforderlich.
Stellungnahme zum Antrag auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Im Vordergrund des Beschwerdebildes steht die neurologisch-orthopädische Grundproblematik an der Wirbelsäule mit erschwertem Gang. Kardiorespiratorisch hingegen präsentierte sich der BF stabil und kompensiert. Die Sauerstoffsättigung lag bei Raumluftatmung im Normbereich.
Es war keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Anstrengungen feststellbar. Beim Untersuchungsgang war der Proband mobil, in der Lage, sich selbsttätig zu entkleiden und das Mieder abzulegen. Er benötigt keine Langzeitsauerstofftherapie. Eine kardiale Dekompensation lag ebenfalls nicht vor.
Somit besteht fachbezogen die Fähigkeit, kurze Wegstrecken von 300-400 Metern ohne Pause und selbsttätig zurückzulegen. Diese Feststellung beeinhaltet sowohl die Herzerkrankung wie auch das Lungenleiden. Lediglich die durch die Wirbelsäule ausgelöste Gangstörung müsste getrennt bewertet werden. Freies Sitzen ist dem BF problemlos möglich.
Zusammenfassend ergibt sich fachbezogen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (einschließlich kurzer Wegstrecken ohne Pause) noch zumutbar ist.
Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Auf die Beweisgrundlage von 1993 im Vorgutachten, sowie das gesamte Konvolut Abl. 94/1-67 wurde durchgesehen, dies gilt auch für die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit sie das pulmologische Fachgebiet betreffen. Die Vorgutachten wurden gleichfalls eingesehen und am internistischen Fachgutachten Prof. XXXX Ergänzungen vorgeschlagen."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 13.04.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 30.08.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass einige von ihm vorgelegte Befunde nicht berücksichtigt worden seien. Seine Erkrankung an Darmkrebs und Bestrahlung wegen Prostatakrebs seien nicht berücksichtigt worden. Folgen davon seien Kreuzschmerzen und seelische Belastung.
Am 28.09.2016 langte ein Arztbrief des behandelnden Facharztes für Innere Medizin vom 20.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde am 31.08.1993 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. ausgewiesen und in welchen die Zusatzeintragungen "Dauernde starke Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit" aufgenommen wurden. Damals lagen beim Beschwerdeführer folgende Gesundheitsschädigungen vor:
1. Cardiomyopathie mit chronischem Vorhofflimmern
2. Zustand nach Pleuraempyem und Dekortikation mit restriktiven Ventilationsstörungen
3. Rechtsbetonte inkomplette Querschnittssymptomatik nach Halswirbelverletzung
Mit Schreiben vom 25.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass. Die belangte Behörde veranlasste daraufhin von Amts wegen die Überprüfung des Grades der Behinderung und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauernde Funktionsbeeinträchtigungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Kardiomyopathie mit chronischem Vorhofflimmern, Zustand nach Myocardinfarkt und Stenting
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
3. Restsymptomatik nach inkompletter Querschnittssymptomatik nach Halswirbelsäulenverletzung und Schädel-Hirn-Trauma
4. Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II)
5. Zustand nach Prostata-Operation wegen bösartiger Neubildung 2000
6. Narbig abgeheilter Zustand nach Rippenfelleiterung rechts 1992 mit Dekortikationsoperation und Pleuraschwarte rechts sowie mäßiggradige Einschränkung des Lungenvolumens
Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H., da eine Besserung der Leiden "Rechtsbetonte inkomplette Querschnittssymptomatik nach Halswirbelverletzung" und "Zustand nach Pleuraempyem und Dekortikation mit restriktiven Ventilationsstörungen" eingetreten ist.
Beim Beschwerdeführer besteht kein körperliches oder geistiges Gebrechen, welches es zwingend erfordert, stets eine Begleitperson bei Wegen außer Haus in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist kardiorespiratorisch stabil, benötigt keine Langzeitsauerstofftherapie und es besteht keine hochgradige Atemnot. Geistige Defizite liegen ebenfalls nicht vor.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Es ist zu einer deutlichen Besserung der sensomotorischen Ausfälle gekommen. Es liegt aktuell keine ausgeprägte Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Eine ausreichend lange Wegstrecke kann unter Zuhilfenahme eines Einpunktstockes zurückgelegt werden. Ein selbständiges Ein- und Aussteigen ist möglich und eine gefahrlose Beförderung ist gegeben.
Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer am 31.08.1993 ein Behindertenpass ausgestellt wurde, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. ausgewiesen und in welchen die Zusatzeintragungen "Dauernde starke Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit" aufgenommen wurden, die Feststellungen zu den damals vorgelegenen Gesundheitsschädigungen sowie die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den aktuell vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen, dem aktuellen Grad der Behinderung sowie zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Begleitperson" basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren veranlassten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 14.10.2014, dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.10.2014, dem Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin ebenfalls vom 14.10.2014, der ergänzenden Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin vom 15.09.2015, dem neurologischen Gutachten vom 18.11.2015 und dem zuletzt eingeholten lungenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.04.2016. Sämtliche im Beschwerdeverfahren eingeholte - oben im Detail wiedergegebene - Gutachten basieren auf jeweils einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, enthalten jeweils einen umfassenden klinischen Befund und setzen sich im Rahmen der jeweiligen Fachrichtung mit der Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar auseinander. Auf die im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde und die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen wird darin umfassend eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Begutachtungen erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Funktionsbeeinträchtigungen wurden nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung ordnungsgemäß eingestuft und es wurde zum Vorgutachten vom 26.07.1993 nachvollziehbar Stellung genommen. Die Gutachten setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen nachvollziehbar auseinander.
Der Beschwerdeführer hat das zuletzt eingeholte lungenfachärztliche und allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 13.04.2016, in welchem auch eine Zusammenfassung der aktuell vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und welches eine nochmalige Stellungnahme zu den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Begleitperson" enthält, nicht substantiiert bestritten. Der von ihm vorgelegte Arztbrief des behandelnden Facharztes für Innere Medizin vom 20.09.2016 deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem bereits zuvor vorgelegten Arztbrief vom 07.01.2015 (Aktenseiten 94/33 und 94/39), welcher dem Sachverständigen für Innere Medizin vorgelegt wurde und dessen Stellungnahme vom 15.09.2015 zu Folge, sich daraus im internistischen Fachbereich keine Änderungen hinsichtlich der gegenständlichen Zusatzeintragungen ergeben.
Die Ausführungen der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen werden vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher insgesamt keinen Anlass zur Annahme, dass die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten u.a. § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG sind die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 55 Abs. 5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Im Beschwerdefall erfolgte auf Grund der amtswegigen Einleitung des Verfahrens im Juli 2013, und des Umstandes, dass am 01.09.2010 bereits ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG vorlag, die Einschätzung zu Recht nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung. Dies wurde im Beschwerdefall auch nicht bestritten.
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen."
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, haben auch die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Sachverständigengutachten vom 14.10.2014, 15.09.2015, 18.11.2015 und 13.04.2016 zum Ergebnis geführt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 60 v.H. beträgt, dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aktuell zumutbar ist und er keiner Begleitperson bedarf.
Nach den Sachverständigengutachten liegen keine entscheidungserheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der genannten Verordnung vor.
Der Beschwerdeführer ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, er ist nicht blind oder hochgradig sehbehindert oder taubblind und ist nicht in einer Weise bewegungseingeschränkt, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf und es liegen beim Beschwerdeführer keine kognitiven Einschränkungen vor.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten, zu welchen dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde. Auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und neu vorgelegte Befunde wurde von den herangezogenen Sachverständigen detailliert eingegangen und sind die Gutachten als schlüssig anzusehen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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