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L520 2119181-1•BVwG L520 2119181-1
L520 2119181-1Bundesverwaltungsgericht08.11.2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
L520 2119185-1/10E
L520 2119183-1/8E
L520 2119181-1/8E
L520 2119180-1/8E
L520 2119179-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2015, FZ. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs.1 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (Erstbeschwerdeführerin in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet) stellte am 23.10.2012 einen Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.12.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Ehemann der BF1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2014 erteilt. Zuletzt wurde ihm ein befristeter Aufenthalt bis zum 12.09.2016 gewährt.
Eine gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2014 als unbegründet abgewiesen.
I.2. Die BF1, eine irakische Staatsangehörige kurdischer Abstammung mit jezidischem Religionsbekenntnis, stellte nach legaler Einreise nach Österreich im Zuge der Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG am 01.04.2015 für sich und ihre vier Kinder (in weiterer Folge als BF2, BF3, BF4 und BF5 bezeichnet) in Bezug auf den in Österreich subsidiär schutzberechtigen Ehemann bzw. Vater am 01.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF1 wurde dazu am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie wolle denselben Schutz wie ihr Ehemann in Österreich.
Am 01.07.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher diese näher zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die BF1 gab diesbezüglich kurz zusammengefasst an, dass sie Jeziden seien und von den Muslimen gehasst werden. Sie hätten sich in Mossul nicht mehr getraut, raus zu gehen. Eines Tages sei auch ein LKW gegen ihr Auto gefahren, als sie mit ihrer Familie im Auto unterwegs gewesen sei. Sie wussten, dass sie Jesiden seien und wollten sie töten. Sie hätten zu Hause auch Drohbriefe erhalten, in welchen ihnen mit dem Tode gedroht worden sei, sollten sie nicht weggehen. Sie seien deshalb nach Erbil gegangen und vier Monate dort geblieben. Ihr Mann wollte dort einen Alkoholladen eröffnen, jedoch sei dies nicht möglich gewesen, da sie sein Geschäft angezündet hätten. Dann seien sie ins Gebirge geflüchtet. Die Lage sei sehr schlecht gewesen und zwei ihrer Schwestern seien auch vom IS mitgenommen worden. Ein Onkel von ihr sei geköpft worden, aber ihr sei nichts passiert. Im Gebirge hätten sie auf dem Boden geschlafen und sie habe kein Essen für ihre Kinder gehabt, irgendwelche Fremden hätten ihnen dann Essen und Trinken gebracht und sie seien zu Fuß in die Türkei gegangen. Der IS sei immer näher gekommen, aber sie seien noch rechtzeitig geflüchtet.
I.3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die BF1 lediglich angegeben habe, es als Jezidin im Irak schwer gehabt zu haben, jedoch könne darin keine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände erkannt werden. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage werde der BF1 und ihren Kindern jedoch subsidiärer Schutz gewährt.
I.4. Mit Verfahrensanordnungen vom 09.12.2015 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
I.5. Mit Schriftsätzen vom 23.12.2015, eingelangt beim BFA am 29.12.2015, erhoben die BF, vertreten durch ihre Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und machten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In dieser wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und in diesem Sinne Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit geltend gemacht. In Folge wurden zahlreiche Länderberichte zitiert und weiters geltend gemacht, dass im Irak eine Gruppenverfolgung der Jesiden durch den IS vorliege, weshalb den BF allein aus diesem Grund Asyl gewährt werden müsse. Somit drohe den BF eine Verfolgung aus religiösen Gründen und zudem der BF1 eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die vom IS auch mit sexueller Gewalt, Menschenhandel, Ausbeutung und Zwangsverheiratung bedroht seien. Es gebe weiters weder staatlichen Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative. In den kurdischen Gebieten bestehe auch eine prekäre, unzumutbare Situation und wurden auch in diesem Zusammenhang mehrere Länderberichte zitiert.
Weiters wurde ein Zeitungsartikel vorgelegt, in welchem der Ehemann der BF1 namentlich genannt und abgebildet ist und über sein Telefonat mit der BF1 auf ihrer Flucht durch das Gebirge berichtet.
I.6. Am 07.01.2016 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in Folge der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
I.7. Am 08.02.2016 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher vorgebracht wurde, dass sich die Lage der Jesiden seit Juli 2014 extrem verschlechtert habe. Weiters wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass in der Zwischenzeit nicht nur die zwei Schwestern und die Schwager der BF1, sondern auch deren Kinder entführt worden seien. Die BF1 habe nunmehr große Angst um ihre Kinder.
I.8. Am 04.10.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF1 sowie ihres Ehemanns vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Im Rahmen der Verhandlung legten die BF eine Betreuungsvereinbarung zwischen der BF1 und dem AMS, medizinische Befunde betreffend die BF1, eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche betreffend die BF1 sowie einen Zeitungsartikel, in welchem über das IS-Opfer Nadia Murad berichtet wurde, vor.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die genaue Identität der BF steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der jezidischen Glaubensrichtung.
Die BF1 reiste gemeinsam mit ihren vier Kindern im Zuge der Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG mit ihrem seit 02.10.2013 in Österreich subsidiär schutzberechtigen Ehemann nach Österreich ein und stellte am 01.04.2015 für sich und ihre vier Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ihr mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.12.2015 subsidiärer Schutz bis zum 12.09.2016 erteilt.
Die BF1 wurde am 01.01.1985 in der Stadt Sinjar in der Provinz Ninewah geboren und lebte dort bis zu ihrer Eheschließung. Sie besuchte ein bis zwei Jahre die Schule. Bei der Eheschließung im Jahr 2001 ist sie nach XXXX umgezogen, wo sie dann in einem kleinen Dorf namens XXXX gelebt haben. Im Jahr 2006 oder 2007 zog die Familie nach Mossul, wo sie bis 2012 blieben. Sie mussten dann die Gegend verlassen und zogen nach Arbil, wo sie sich vier Monate aufhielten. Nach der Ausreise des Ehemanns nach Europa ging die BF1 mit den Kindern wieder nach XXXX zurück, wo sie etwa zwei Jahre blieben. Die BF1 lebte dort alleine mit ihren Kindern und war als Putzfrau beschäftigt. Im Jahr 2014 ist der IS in diese Region gekommen und die BF1 hat zusammen mit einer anderen Gruppe von Flüchtenden die Flucht über das Sinjar-Gebirge nach Europa angetreten.
Während der Flucht der BF1 mit ihren Kindern über das Gebirge wurde ihnen Unterstützung durch internationale Organisationen gewährt, jedoch waren sie dennoch mehrere Tage ohne Versorgung und erlebten mit, dass manche andere Personen auf der Flucht verhungerten bzw. vom IS getötet wurden. Die BF1 war auf der Flucht persönlich besonders schwierigen Bedingungen ausgesetzt, zumal sie als Mitglied einer religiösen Minderheit und als unverschleierte Frau alleine mit vier kleinen Kindern unterwegs war.
Die Eltern der BF1 sind schon verstorben und zwei Schwestern der BF1 sowie deren Ehemänner wurden vom IS entführt. Nach der Ausreise der BF1 wurden weiters auch die insgesamt zehn Kinder ihrer zwei Schwestern entführt. Bis dato weiß sie nicht, wo sich diese Verwandten aufhalten. Weiters wurde ein Onkel der BF1 vom IS enthauptet.
In Österreich beziehen die BF seit der Einreise nach Österreich für ihren Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die BF1 lernt selbständig Deutsch und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Sie steht im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung in Kontakt mit dem AMS und ist auf der Suche nach einer beruflichen Tätigkeit. Die BF2-BF5 besuchen die Schule. Ein Schwager der BF1 lebt in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Zwei Brüder der BF1 leben in Holland. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sind aktuell strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen der BF:
Es wird festgestellt, dass die BF den Irak aufgrund einer wohlbegründeteten Furcht vor Verfolgung durch Dritte verlassen haben und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität zu befürchten hätten.
Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage insbesondere im Herkunftsgebiet der BF (Mossul-Umgebung) ist weiters nicht damit zu rechnen, dass der irakische Staat seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens des IS oder anderer bewaffneter Milizen ausreichend schützen kann. Die BF1 wäre daher allfälligen Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen seitens des IS schutzlos ausgeliefert.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird festgestellt:
Sicherheitslage:
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.05.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt (VOH 17.11.2015).
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 05.2015).
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 Verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 04.04.2016).
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 06.03.2016).
Bei der Detonation einer Autobombe nördlich von Bagdad sind am 12.07.2016 mindestens neun Menschen ums Leben gekommen. Mehr als 20 weitere Menschen seien verletzt worden, sagte ein Polizeisprecher am Dienstag. Alles deutet darauf hin, dass die der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) das Attentat verübt hat. Al-Raschidija ist ein überwiegend schiitischer Stadtteil. Die sunnitische Terrormiliz sieht Schiiten als Ungläubige und damit Abtrünnige an, immer wieder verübt sie deshalb Anschläge gegen schiitische Zivilisten.
Etwa zwei Wochen zuvor am 03.07.2016 starben bei einem Anschlag an einer Einkaufsstraße in Bagdad mindestens 292 Menschen. Ein Selbstmordattentäter hatte einen mit Sprengstoff beladenen Wagen zur Explosion gebracht. Es war eine der folgenschwersten Einzeltaten seit dem Sturz von Präsident Saddam Hussein durch die USA im Jahr 2003.
Iraks Regierungschef Haidar al-Abadi entließ mehrere hochrangige Sicherheitschefs der irakischen Hauptstadt. Innenminister Mohammed Ghabban reichte aus Protest gegen die Sicherheitsstrukturen seinen Rücktritt ein.
Zu dem Attentat hatte sich der IS bekannt. Die Terroristen kämpfen im Norden und im Westen des Iraks gegen Regierungstruppen: Ende Juni eroberten die irakischen Streitkräfte die Stadt Falludscha westlich von Bagdad vom IS zurück (Spiegel Online, 13.07.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 09.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 09.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 05.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 09.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 02.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 09.03.2016).
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20 Minuten 08.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.07.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 08.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.01.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.02.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.03.2016).
Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen:
Iraqi Security Forces (ISF):
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen:
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer:
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Allgemeine Menschenrechtslage:
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.02.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Islamischer Staat:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
In einer Resolution vom 04.02.2016 hat auch das Europäische Parlament die Verbrechen der Terrormiliz "Islamischer Staat" an religiösen und ethnischen Minderheiten als Völkermord verurteilt (Newsweek 04.02.2016).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016).
Regierung, ISF, schiitische Milizen:
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
2.1. Beweis erhoben wurde in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF1, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF betreffend.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund ihrer glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihrem Bildungsniveau sowie ihren aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.
2.3. Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen der BF lag nicht vor.
2.4. Zur Feststellung vorliegender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. weiterhin bestehender Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
Vorweg ist festzustellen, dass die BF1 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2016, einen durchaus glaubwürdigen Eindruck vermittelte und die von ihr dargestellte Bedrohungssituation nachvollziehbar und im Einklang mit den aktuellen Länderberichten über den Irak darstellte. Auch aus dem Bescheid der Erstbehörde geht nicht hervor, dass diese die Angaben der BF1 anzweifelte, jedoch konnte nach Auffassung der Erstbehörde andererseits keine konkrete an die BF1 gerichtete Verfolgung erkannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des BFA, wonach die Angaben der BF1 nicht asylrelevant seien, nicht zu teilen. Die BF1 vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der sie sich für den Fall der Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darstellen. Die BF1 führte glaubhaft aus, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jesiden sowie als alleinstehende, unverschleierte Frau, die mit vier minderjährigen Kindern im Irak lebte, ins Blickfeld des IS geraten ist und somit einer erhöhten Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von alleinstehenden, unverschleierten Frauen in einer mehrheitlich islamischen Gesellschaft ausgesetzt ist. Sie schilderte auf eindrucksvolle Weise ihre Flucht durch das Sinjar-Gebirge, bei welcher sie und ihre Kinder zum Teil äußerst prekären Bedingungen ausgesetzt waren.
Die BF1 stellte weiters glaubhaft dar, dass zwei Schwestern der BF1 samt ihren Ehemännern und Kindern schon vom IS entführt wurden und zudem ein Onkel der BF1 vom IS enthauptet wurde. Die BF1 hat zudem im Irak auch keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte mehr.
Die Feststellung, dass der BF1 und ihren Kindern im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsssituation droht, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation in ihrem Herkunftsland von einer Vergewaltigung bis zur extralegalen Tötung reichen kann, stützen sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Wie sich nämlich aus diesen Berichten ergibt, ist insbesondere die jesidische Bevölkerung des Iraks von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen. Weiters werden große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, als SklavInnen oder auch Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft. Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom Februar 2016 wird weiters ausgeführt, dass in den vom IS kontrollierten Gebieten Frauen und Mädchen als Sklavinnen verkauft, mit IS-Kämpfern zwangsverheiratet oder im Falle einer Weigerung getötet werden.
Als jesidische alleinstehende Frau und Mutter von vier Kindern erfüllt die BF1 somit gleich zwei der in den Länderberichten genannten Risikoprofile, die einem besonderem Risiko einer Verfolgung durch den IS ausgesetzt ist. Hinzu kommt, dass die BF1 auch aus einem vom IS besetzten Gebiet stammt.
Letztendlich war das Vorbringen der BF1 zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Irak ausreichend substantiiert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der BF und die allgemeine Situation im Irak plausibel. Aufgrund des klaren und schlüssigen Vortrages der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck der BF1 hat sie glaubhaft dargelegt, dass sie als Gegnerin des IS wahrgenommen wird und von dessen Mitgliedern im Falle einer Rückkehr bedroht und misshandelt werden würde.
Schließlich bleibt zu befürchten, dass seitens des irakischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber möglichen Bedrohungen seitens des IS geboten werden kann. Die BF1 und ihre Kinder wären allfälligen Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen des IS daher schutzlos ausgeliefert.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände nachvollziehbar vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung allenfalls in Zweifel gezogen hätten.
In einer Gesamtschau der Angaben der BF1 im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF1 zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Irak insgesamt als glaubhaft.
Die Rückkehrbefürchtungen der BF1 stellen sich daher - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen und hierbei insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Mossul, wo die meisten der vom IS praktizierten Vergewaltigungen, Zwangsverheiratungen, Exekutionen etc. stattgefunden haben - als plausibel dar und decken sich mit den in den heranzogenen Länderfeststellungen enthaltenen Informationen.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF1, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die BF1 hat glaubhaft dargelegt, dass es im Hinblick auf die aktuelle Lage im Irak und insbesondere auf die Lage in ihrer Herkunftsregion nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sie durch ihre Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jesiden und der sozialen Gruppe der alleinstehenden unverschleierten Frauen aus einem vom IS besetzten Gebiet in Verbindung mit den schon durchgeführten Entführungen der zwei Schwestern der BF1 samt deren Familien und der Ermordung des Onkels der BF1 durch den IS ins Visier der Terrorgruppe IS gelangt ist und somit als Mitglied der religiösen Minderheit der Jesiden einerseits und als Mitglied der alleinstehenden unverschleierten Frauen aus einem vom IS besetzten Gebiet andererseits im Falle einer Rückkehr in den Irak der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, ebenso wie ihre Verwandten vom IS entführt bzw. ermordet zu werden. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen durch diese Terrorgruppe keiner weiteren Begründung.
Im vorliegenden Fall ist es weiters nicht hervorgekommen, dass es der irakischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der BF1 und ihrer Kinder Sorge zu tragen. Sie kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass sie und ihre Kinder angesichts des sie betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könnten. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall der BF1 nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie im Irak den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens der BF1 ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - dem IS - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten des IS) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen irakischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die BF1 aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer religiösen Zugehörigkeit in Verbindung mit ihrer Mitgliedschaft in der sozialen Gruppe der alleinstehenden sowie unverschleierten Frauen in einer islamischen Mehrheitsgesellschaft außerhalb des Iraks befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist festzustellen, dass zwar davon auszugehen ist, dass die BF in anderen Provinzen des Irak außerhalb der vom IS eingenommenen Gebiete, beispielsweise in der kurdischen Autonomiegion, keine Verfolgung durch den IS zu vergegenwärtigen hätten und relativ sicher leben könnten, jedoch ist ihnen dies aufgrund ihrer persönlichen Profile sowie mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in der Kurdischen Autonomieregion des Irak nicht zumutbar. So verfügt die BF1 über lediglich ein bis zwei Jahre Schulbildung und hat danach diverse Gelegenheitsjobs durchgeführt, ohne jemals eine Berufsausbildung erhalten zu haben. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die BF1 für sich und ihre Kinder dadurch vor ihrer Ausreise Lebensunterhalt finanzierte, kann angesichts der Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 - ungeachtet ihres guten Gesundheitszustandes - in anderen Regionen des Iraks außerhalb der Einflusssphäre des IS einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die ihr und ihren vier Kindern ein bescheidenes Auskommen ermöglicht.
Im Einklang mit den UNHCR-Empfehlungen im Hinblick auf die Beurteilung der Möglichkeit bzw. Anwendung einer innerstaatlichen Fluchtalternative von Jesiden in der Kurdischen Autonomieregion des Irak, ist nicht davon auszugehen, dass eine solche im Hinblick auf das persönliche Profil der BF den Kriterien der Vernünftigkeit und Angemessenheit ("Reasonableness-Test") standhalten würde. Insbesondere ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die BF1 über keine Berufsausbildung verfügt, keine Angehörigen mehr im gesamten Irak und somit auch nicht in der Kurdischen Autonomieregion hat, und letztendlich in Ermangelung solcher familiärer Unterstützung nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese nicht in der Lage ist, für sich und ihre vier minderjährigen Kinder zu sorgen. Hinzu kommt, dass sich schon zum jetzigen Zeitpunkt der Großteil der in der Kurdischen Autonomieregion lebenden jesidischen Vertriebenen in einer sehr prekären Situation befindet und oft gar keinen oder nur sehr beschränkten Zugang zu Verdienstmöglichkeiten hat. Viele Vertriebene sind nicht in der Lage, ihre Mieten zu bezahlen und sind daher gezwungen, auf Camps für Vertriebene auszuweichen, welche jedoch ebenso überfüllt sind und daher Wartelisten für einen Zuzug in die Camps bestehen (vgl. UNHCR-Richtlinien für die Beurteilung einer Verfügbarkeit einer internen Fluchtalternative für Jesiden in der Kurdischen Autonomieregion des Iraks, März 2016).
Zusammenfassend kann bei einer individuellen Betrachtung der persönlichen Umstände der BF nicht ausgeschlossen werden, dass die BF in dem als inländische Fluchtalternative in Frage kommenden Gebiet, in welchem sie frei von individueller Verfolgung leben könnten, nicht in eine ausweglose Lage geraten würden, die ihnen die Existenzgrundlage entzieht.
Hinzu kommt, dass die Annahme der inländischen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stünde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083). Die belangte Behörde hat diesbezüglich im angefochtenen Bescheid zur Gewährung von subsidiärem Schutz zutreffend festgehalten, dass der BF1 und ihren Kindern eine Rückkehr in den Irak gegenwärtig weder zumutbar noch möglich ist. Weiters ging das BFA davon aus, dass sich die BF auch nicht in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederlassen können, ohne jedoch diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es nach der jüngeren Rechtsprechung an die Begründung der belangten Behörde, aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht gebunden ist und im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen kann (VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Fallbezogen führt diese Würdigung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens jedoch zu keinem anderslautenden Ergebnis.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb des Iraks befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Den BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 01.04.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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