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W218 2127419-1•BVwG W218 2127419-1
W218 2127419-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W218 2127419-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag vom 18.06.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.08.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, sowie das ergänzende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.02.2016, basierend auf der Aktenlage, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, er widerspreche der Aussage, dass er eine Wegstrecke von 300-400 Meter zurücklegen könne. Er habe eine Busstation ca. 150 Meter vom Haustor entfernt. Für diese Strecke benötige er 20 Minuten, weil ihn die Kräfte in den Beinen trotz Benützung von zwei Krücken verließen. Beim Heimweg sei die Busstation 600 Meter entfernt. Er müsse mehrere Pausen machen, um diese Strecke zu bewältigen. Er habe dem Arzt auch mitgeteilt, dass einmal wöchentlich ein Physiotherapeut zu ihm nach Hause komme, um Muskelübungen durchzuführen, da er seit dem Oberschenkelbruch noch mehr Probleme mit dem Bewegungsapparat habe. Dass er keine psychischen bzw. neurologischen Einschränkungen habe sei auch nicht korrekt. Warum sollte er sonst in Behandlung sein. Er verstehe auch nicht, dass ihm das Ankleiden ohne fremde Hilfe möglich sein solle. Weshalb sei dann sein Schwiegersohn bei der ärztlichen Untersuchung dabei gewesen und habe ihm mit dem Anziehen der Socken und Schuhe geholfen. Den Gang ohne Stützhilfe habe er abgelehnt, weil er es nicht schaffe und die Kraft nicht habe, ohne Hilfe zu gehen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 06.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses.
Er leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1 Degenerative und posttraumatische Sprunggelenksveränderungen
2 Geheilter Unterschenkelbruch rechts
3 Coxarthrosen beidseits
4 Zustand nach pertrochantärer Oberschenkelfraktur rechts mit Gammanagelversorgung
5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
6 Endoreaktive Depression
7 Diabetes mellitus - orale Medikation
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Dem Sachverständigengutachten vom 03.08.2015 ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Degenerativen und posttraumatischen Sprunggelenksveränderung, an einem geheilten Unterschenkelbruch rechts, an Coxarthrosen beidseits, an einem Zustand nach pertrochantärer Oberschenkelfraktur rechts mit Gammanagelversorgung, an Degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, an einer Endoreaktiven Depression und an Diabetes mellitus - orale Medikation leidet. Zur Frage nach der Gesamtmobilität/ Gangbild führt der Sachverstände aus, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung von 1 Paar Stützkrücken, ohne fremde Hilfe gehen kann. Den Gang ohne Hilfsmittel zu demonstrieren wird vom Beschwerdeführer aber abgelehnt. Das An- und Auskleiden gelingt ihm zwar verlangsamt, aber ohne fremde Hilfe. Er ist auch in der Lage ohne Hilfe aufzustehen.
Zum Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wird im Gutachten Stellung bezogen und ausgeführt, der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Wegstrecke in der Länge von 300-400 Metern in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die funktionellen Einschränkungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen erreichen nicht ein Ausmaß, welches das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel oder das Verlassen eines solchen verunmöglichen würde. Zudem sind die Greiffunktion und die Gelenksverhältnisse im Bereich der oberen Gliedmaßen in einem ausreichenden Zustand, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel selbst ist auch problemlos möglich. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche vom Gesetzgeber taxativ der Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen wäre. Es besteht beim Beschwerdeführer auch keine Immunschwäche. Aus ärztlich gutachterlicher Sicht ist die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben.
Der Sachverständige wurde von der belangten Behörde aufgefordert, ergänzend zum Sachverständigengutachten vom 03.08.2015 bekannt zu geben, ob der Gebrauch von Stützkrücken im täglichen Leben des Beschwerdeführers erforderlich sei, zumal im Gutachten zwar unter dem Punkt "Gesamtmobilität" angegeben wird, dass 1 Paar Stützkrücken verwendet werden, in der Stellungnahme aber nicht darauf eingegangen wird.
Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 04.02.2016 wird bezüglich der Frage, ob der Gebrauch von Stützkrücken im täglichen Leben erforderlich ist, ausgeführt, dass die am 03.08.2015 durchgeführte Untersuchung im Bereich der unteren Gliedmaßen nur mäßige Hüftgelenkseinschränkungen ergeben hat. Die Kniegelenke waren beidseits frei. Die Sprunggelenke zeigten eine subtotale Versteifung beidseits. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule waren mäßiggradig. Eine Atrophie der Beinmuskulatur war nicht evident. Der Beschwerdeführer hat für die Fortbewegung ein Paar Stützkrücken verwendet, jedoch wurde die Bitte, einen Gang ohne Hilfsmittel zu demonstrieren, vom Beschwerdeführer abgelehnt. Das Ausmaß der Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat lassen nicht darauf schließen, dass der Gebrauch von Stützkrücken im täglichen Leben erforderlich ist. Der Sachverständige führt weiters aus, dass somit keine behinderungsbedingte Notwendigkeit besteht, ein paar Stützkrücken für die Fortbewegung zu verwenden. Daher ist die Voraussetzung für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben.
In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer - ohne Vorlage von weiteren Beweismitteln - im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen, und zwar dass er für die kurze Strecke vom Haustor zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel eine sehr lange Zeit benötige und dies nur mit mehrmaligen Pausen schaffe. Diesem Vorbringen hat der Sachverständige im Gutachten vom 03.08.2015 aber bereits entgegen gehalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage ist, eine Wegstrecke in der Länge von 300-400 Metern in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Beweismittel, die Gegenteiliges belegen, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es sei nicht korrekt, dass er keine psychische bzw. neurologische Einschränkung habe, ist insofern nicht nachvollziehbar, da im Sachverständigengutachten keinesfalls festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer keine psychische bzw. neurologische Einschränkung hat, sondern sehr wohl eine "Endoreaktive Depression" als Diagnose aufscheint.
Dafür, dass sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - im Gegensatz zu den Ausführungen im Sachverständigengutachten nicht selbst Schuhe und Socken anziehen kann, gibt es wiederum keine Nachweise.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher über den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
..."
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.08.2015 sowie dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 04.02.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten wird als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten führt der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Wegstrecke in der Länge von 300-400 Metern in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die funktionellen Einschränkungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen erreichen nicht ein Ausmaß, welches das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel oder das Verlassen eines solchen verunmöglichen würde. Zudem sind die Greiffunktion und die Gelenksverhältnisse im Bereiche der oberen Gliedmaßen in einem ausreichenden Zustand, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen. Insgesamt wird daher keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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