BVwG W216 2128496-1

W216 2128496-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2128496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2128496.1.00

Spruch

W216 2128496-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am 30.06.1978, VNr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.05.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund eine Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2016 (fälschlich mit 12.05.2015 datiert) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt. Mit demselben Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund eine Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 19.03.2014 ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Diesem sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er den angefochtenen Bescheid bezeichnet und ausführt, "Berufung gegen den Bescheid vom (...) wegen Ablehnung des § 29b" einzulegen.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.06.2016 am 21.06.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beantragt.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund eine Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über das bisherige Verwaltungsgeschehen basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bisher kein gesonderter Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Frage des aktuellen Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ergangen ist, gründet sich auf den Umstand, dass ein solcher Bescheid der belangten Behörde dem vorgelegten Verwaltungsakt betreffend das Verfahren nach dem BBG nicht zu entnehmen ist.

In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass nicht die Abweisung der Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund eine Behinderung" in den Behindertenpass beeinsprucht wird, sondern die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) begehrt wird.

Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich gegen die Nichtausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

Im gegenständlichen Fall erfolgte, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, allerdings kein bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Ausstellung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Da kein Bescheid der belangten Behörde über die Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, ist die Beschwerde spruchgemäß mangels eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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