W216 2121599-1•BVwG W216 2121599-1
W216 2121599-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W216 2121599-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Landesstelle Wien, vom 10.11.2015, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 2a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführerin wurde am 03.09.1991 durch das "Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland" (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Mit bei der belangten Behörde am 27.07.2015 eingelangtem Schreiben vom selben Tag stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass und legte medizinische Unterlagen vor.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.08.2015 erstatteten Gutachten vom 27.09.2015 wurde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese:
Ausgeübter Beruf: Hausfrau, Stand: verheiratet, erwachsene Kinder, wohnt im Erdgeschoss, Hilfsmittel:
Anamnese:
Beantragt wird die Zusatzeintragung "Begleitperson".
Die Begleitperson beantrage ich, weil ich oft mit dem Zug fahre und beim Besteigen der Wagen Schwierigkeiten habe und Hilfe brauche. Außerdem kann ich keine schweren Dinge tragen.
VGA aus 1974 mit einer Hemiparese rechts 70% GdB.
Im frühen Kindesalter hatte ich Polio. Seit dieser Zeit habe ich eine Parese an den oberen Extremitäten rechts mehr als links und an der rechten unteren Extremität eine Lähmung. Ich gehe ohne Gehstock muss ich allerdings immer bei jemandem einhängen.
Aktuelle Beschwerden:
Ich habe Bewegungseinschränkungen im rechten Bein und in beiden Armen. Ich kann die Arme nicht über die Horizontale heben und tue mir schwer beim Gehen und beim Stiegen Steigen.
Aktuelle Medikamente:
Keine
Relevantes aus den beigelegten Befunden:
Bericht d. physik. Med. aus 2013: Gangstörung, Z.n. Poliomyelitis im Kindesalter mit prox. Betonter Parese OE bds., Parese d. gesamten rechten UE sowie Bauchmuskulatur, Kyphoskoliose, fortgeschrittene Valgusgonarthrose rechts.
(...)
Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung.
(...)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Lähmungserscheinungen nach Poliomyelitis beider oberer Extremitäten und der rechten unteren Extremität
2
Gonarthrose rechts
3
Kyphoskoliose
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" liegt nicht vor.
Begründung:
Die behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson ist bei ausreichender erhaltener Orientierungsfähigkeit sowie bei ausreichender selbständiger Mobilität nicht begründbar."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 24.10.2015 gab die Beschwerdeführerin - ohne Vorlage weiterer Beweismittel - eine ausführliche Stellungnahme ab und monierte kurz zusammengefasst, dass das ärztliche Ermittlungsverfahren unvollständig sei und sie sehr wohl eine Begleitperson benötige.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil sie mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, sie habe mit ihrem Einwand im Rahmen des Parteiengehörs sehr wohl bewiesen, dass sie zum Personenkreis der bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten
6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig Hilfe einer zweiten Person bedürfen, zähle. Da sie zu schwache Hände habe, um sich einer Gehhilfe zu bedienen und da ständig Sturzgefahr bestehe, sei sie auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen. Die Fakten über die Art der Bewegungseinschränkung seien bei der Untersuchung im Amt sehr wohl zu erkennen gewesen. Das Gutachten sei nicht schlüssig, es sei oberflächlich und fehlerhaft. Ihre Einwendungen seien offensichtlich nicht genau gelesen und die angeführten Beweise ignoriert worden. Die Beschwerdeführerin legte ein Attest eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.12.2015 vor.
Zur Überprüfung der Einwendungen und des vorgelegten Befundes wurde der Akt dem ärztlichen Dienst vorgelegt.
In der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 03.02.2016 wird Folgendes ausgeführt: "Zu Abl. 40, 41: Keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der ZE 'Begleitperson', insbesondere auch konnten hochgradige Funktionseinschränkungen, mit Verlust der selbständigen Gehfähigkeit, anlässlich der ho. Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden, d.h. keine Änderung."
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2016 vorgelegt.
Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 18.06.2016, weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2016, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie seit 14.06.2016 einen Rollstuhl ärztlich verordnet bekommen habe und dringend die Eintragung einer Begleitperson in ihren Behindertenpass brauche. Sie könne aufgrund der Lähmung ihrer Arme nicht alleine mit dem Rollstuhl fahren. Dem Schreiben legte sie einen Verordnungsschein eines Arztes für Allgemeinmedizin bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.
Sie stellte am 27.07.2015 einen Antrag auf Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keiner Begleitperson bedarf, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.09.2015 sowie auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 03.02.2016, welche das Sachverständigengutachten vom 27.09.2015 im Ergebnis bestätigt. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keiner Begleitperson bedarf.
Der Sachverständige stellt in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin an Lähmungserscheinungen nach Poliomyelitis beider oberer Extremitäten und der rechten unteren Extremitäten, Gonarthrose rechts und Kyphoskoliose, leidet. Die behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson ist bei ausreichend erhaltener Orientierungsfähigkeit sowie bei ausreichender selbständiger Mobilität nicht begründbar.
In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zu schwache Hände habe, um sich einer Gehhilfe zu bedienen. Es bestehe ständig Sturzgefahr und daher sei sie auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen.
Bezogen auf diese Einwendungen in der Beschwerde und den vorgelegten Befunden wird in der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 03.02.2016 ausgeführt, dass sich keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Zusatzeintragung "Begleitperson" ergeben, insbesondere konnten hochgradige Funktionseinschränkungen, mit Verlust der selbständigen Gehfähigkeit, anlässlich der ho. Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden. Es kommt zu keiner Änderung.
Das nach Beschwerdevorlage vom 17.02.2016 von der Beschwerdeführerin nachgereichte Schreiben vom 18.06.2016 und der vorgelegte Verordnungsschein, wonach sie am 14.06.2016 einen Rollstuhl ärztlich verordnet bekommen habe und dringend die Eintragung einer Begleitperson in den Behindertenpass brauche, können nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bedenken ob der Person des Sachverständigen sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.09.2015 sowie der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 03.02.2016.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) ...
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
...
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusatzeintragung der Feststellung in ihren Behindertenpass, dass sie einer Begleitperson bedarf, gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und in der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes auf Grundlage der dem Sachverständigen übermittelten Beurteilungskriterien sowie auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist trotz Lähmungserscheinungen nach Poliomyelitis beider oberer Extremitäten und der rechten unteren Extremitäten, Gonarthrose rechts und Kyphoskoliose nicht in einem Maße bewegungseingeschränkt, dass sie zur Fortbewegung im öffentlichen Raum der ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfe.
Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt mangels Vorliegens ständiger Hilfsbedürftigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 2a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedarf, nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Bedarfes einer Begleitperson der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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