BVwG W214 2103239-1

W214 2103239-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016

Regest

Auskunfterteilung, Auskunftsbegehren, Beschwer,<br/>Bewilligungsverfahren, Gegenstandslosigkeit, Mobilfunkbetreiber,<br/>Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 2103239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2103239.1.00

Spruch

W214 2103239-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde vonXXXX gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für XXXX, Zl. BMVIT-631.180/0048-III/FBW/2014,

A1) beschlossen:

Soweit sich die Beschwerde auf die Verweigerung der Auskunft hinsichtlich der Frage 3 des Auskunftsbegehrens 30.09.2014 bezieht und eine diesbezügliche unrechtmäßige Abweisung des Antrags auf bescheidmäßige Absprache geltend gemacht wird, wird sie als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

A2) zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit an das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Schreiben vom 30.09.2014 nahm die Beschwerdeführerin auf einen Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2014 Bezug und führte aus, dass ihr Antrag um Zustellung des Bewilligungsbescheides und die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren abgewiesen worden sei. Unter Bezugnahme auf die Begründung dieses Bescheides, in dem ausgeführt worden sei, dass notwendige Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wie zum Beispiel zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie zur Vermeidung von Sachschäden, von Amts wegen von der Bescheid erlassenden Behörde im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben würden, richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde den Antrag, ihr Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesesetz 1987 bezüglich Fragen betreffend die Bewilligungsbescheide für die sie betreffenden "ortsfesten Sendeanlagen" im Sinne der § 5 der VO BGBl. Nr. 529 vom 28.12.2006 zu § 73 (3) TKG 2003, betreffend die Bedingungen und Auflagen in diesen Bescheiden und ob diese Bedingungen und Auflagen von Amtssachverständigen vorgegeben wurden, zu geben.

2. Daraufhin erging ein Antwortschreiben der belangten Behörde vom 27.11.2014, mit der der Beschwerdeführerin Antworten auf ihre Fragen zugemittelt wurden.

3. Mit Schreiben vom 02.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ihres mit Schreiben vom 30.09.1014 gestellten Auskunftsbegehrens. Sie hätte sich wichtige Antworten erwartet. Wenn sie in den letzten Jahren auch nun wieder die Installierung von neuen und Änderungen an den alten Funkanlagen beobachten habe können, dann könnten sich diese Tätigkeiten nicht auf die ihr mitgeteilten zwei Bewilligungen aus dem Jahre 2003 und 2007 beziehen, die von der Fernmeldebehörde Wien erlassen worden seien. Die belangte Behörde gebe auch zu ihren Fragen 2 und 3 ausweichende Antworten.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Erledigung ihres Auskunftsbegehrens abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ersuchen um Auskünfte der Beschwerdeführerin zu einem Standort von Mobilfunkanlagen (in einem näher bezeichneten Bereich) beantwortet worden sei. Darüber hinaus würden keine dem Auskunftspflicht unterliegende Informationen vorliegen. Da die Auskünfte erteilt worden seien, liege kein Fall des § 4 Auskunftspflichtgesetz vor, insbesondere kein Grund für eine bescheidmäßige Erledigung.

5. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 27.11.2012, Zl. 2011/03/0226-9, von der belangten Behörde der Bescheid Zl. BMVIT- 631.516/0014-III/FBW/2014 vom 26.08.2014 erlassen worden sei. In der Begründung zu diesem Bescheid führe die belangte Behörde Folgendes aus: "Weiters müssen Funkanlagen dem Stand der Technik entsprechen, bei Errichtung und Betrieb von Funkanlagen muss der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein (§ 73 TKG). Notwendige Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003, wie zum Beispiel zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie zur Vermeidung von Sachschäden, werden von Amts wegen von der Bescheid erlassenden Behörde im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben."

Aufgrund dieser Aussagen sei sie davon ausgegangen, dass es für den in ihrer Wohnnähe befindlichen Mobilfunksendestandort entsprechende Bewilligungsbescheide für die dort in Betrieb befindlichen Mobilfunksendeanlagen gebe. Da sie die von der belangten Behörde gegebene Auskunft angezweifelt habe, habe sie die bescheidmäßige Erledigung ihres Auskunftsbegehrens beantragt. In der Zwischenzeit habe sie sich erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass es sich bei den von der belangten Behörde im Schreiben vom 27.11.2014 genannten Bescheiden nicht um solche Bescheide nach § 73 iVm § 81 Abs. 6 TKG 2003 handle, sondern eher um allgemeine Betriebsbewilligungen für die Frequenznutzung, die den Mobilfunkbetreibern bei der Zuteilung von Frequenzen auf der Basis des § 54 Abs. 15 TKG 2003 (Stammfassung) von der belangten Behörde erteilt worden seien. Sie beantrage daher, "die Beschwerdestelle" möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde im Sinne ihres Antrages vom 02.12.2014 zurückverweisen.

6. Mit Schreiben vom 16.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Konkret seien der Beschwerdeführerin die Bescheid erlassende Behörde sowie die Bewilligungsbescheide sowie die angefragten Auflagen genannt worden. Ein Sachverständiger sei - da grundsätzlich im Verfahren nach §§ 81 ff. TKG 2003 nicht vorgesehen - nicht zugezogen worden. Die behauptete Verweigerung der Auskunft sei daher falsch.

Allgemein wurde darauf verwiesen, dass der VwGH in ständiger Judikatur festgestellt habe, dass Anrainer einer Funkanlage keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach §§ 81 ff. TKG 2003 hätten. Sie würden daher insbesondere keine Akteneinsicht, keine Bescheidausfertigung, keine Bewilligungsdetails zu einer bestimmten Funkanlage etc. erhalten. Die den gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegenden, Nicht-Parteien nicht zu beauskunftenden Daten könnten daher auch nicht über den Umweg eines Auskunftsbegehrens oder einer bescheidmäßige Erledigung desselben gemäß Auskunftspflichtgesetz erlangt werden.

Zur Rechtsgrundlage der Bewilligungsbescheide wurde festgehalten, dass Mobilfunkbetreiber nach einem entsprechenden Verfahren vor der Regulierungsbehörde gemäß §§ 54 ff. TKG 2003 entsprechende Frequenzen zugewiesen erhielten. Auf Grundlage dieser Frequenzzuteilung werde dann vom Fernmeldebüro eine Betriebsbewilligung für die entsprechenden Funkanlagen gemäß §§ 81 ff. TKG 2003 erteilt. Die diesbezügliche Ansicht der Beschwerdeführerin sei daher nicht korrekt.

6. Das Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben.

7. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde diesem von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.09.2016 die in Rede stehenden Bewilligungsbescheide übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich bei den beiden Bescheiden tatsächlich um Bescheide handelt, mit denen die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen genehmigt wurde und dass die dort genannten Schutzauflagen mit den in der Auskunft genannten übereinstimmen. Weiters sei auch die Auskunft zu Frage 3 der Beschwerdeführerin zugekommen. Dazu wurde die Frage gestellt, ob die Beschwerde angesichts dieser Klarstellungen aufrechterhalten werde. Dazu wurde von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 30.09.2014 richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde den Antrag, ihr Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetz 1987 bezüglich folgender Fragen zu geben.

"1. Welche Behörde hat unter welcher Zahl und welchem Datum die Bewilligungsbescheide für die mich betreffenden "ortsfesten Sendeanlagen" im Sinne des § 5 der VO BGBl. 529 vom 28. Dezember 2006 zu § 73 (3) TKG 2003 erlassen, in welchem die zu meinem Schutz vorgesehenen notwendigen Auflagen und Bedingungen im Sinne des § 81

(6) TKG 2003 vorgeschrieben wurden?

2. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen wurden zu meinem Schutz in diesen Bescheiden aufgenommen, die für den Betrieb der Sendeanlagen gelten?

3. Wurden diese Bedingungen und Auflagen von Amtssachverständigen nach dem Stand des Wissens vorgeschrieben?"

Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurden der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Antworten auf ihre Fragen zugemittelt. Die Fragen 1 und 2 der Beschwerdeführerin wurden in diesem Schreiben entsprechend den Bewilligungsbescheiden beantwortet. Was die Beantwortung der Frage 3 betrifft, so findet sich am Ende der Auskunft folgender Hinweis: "Da der Schutz der Gesundheit an Hand vorhandener Normen und Grenzwerte zu beurteilen ist, bei deren Erhaltung keine Gefährdung der Gesundheit besteht, ist eine darüber hinausgehende, auf den Anlassfall bezogene gesonderte Beurteilung im Bewilligungsverfahren nicht mehr notwendig, da dadurch auch kein höheres Schutzniveau erreicht werden kann."

Eine eindeutige und klare Beantwortung der Frage 3 erfolgte somit nicht.

Mit Schreiben vom 02.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ihres mit Schreiben vom 30.09.1014 gestellten Auskunftsbegehrens.

Mit Bescheid vom 09.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Erledigung ihres Auskunftsbegehrens abgewiesen, da der Beschwerdeführerin die begehrten Auskünfte bereits gegeben worden seien.

Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass in den Bewilligungsverfahren keine Amstssachverständige beigezogen wurden. Dieses Schreiben, das unter anderem die klare Beantwortung der Frage 3 enthielt, wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Zu diesem Schriftsatz gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

[...]

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

[...]"

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2. 1 . Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:

"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

3.2.2. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 287/1987 hervorgeht, haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinne wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes 'Auskunft', dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (RV 41 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,

XVII. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz u. a. Folgendes ausgeführt:

"Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist ungeeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen. Es kann daher auch rechtens die Auskunft auf die Frage verweigert werden, ob Akteneinsicht gewährt wird." (VwGH 19.09.1989, 88/14/0198)

"Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist nicht geeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen." (VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140)

"Auskunftserteilung iSd AuskPflG bedeutet nicht auch die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre." (VwGH 25.01.1993, 90/10/0061; VwGH 23.10. 1995, 90/10/0009)

"Unter Auskunft [...] ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen, nicht aber die Verpflichtung, dem Fragenden Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben [...]. Die Behörde kann zwar ihrer Auskunftspflicht auch auf die Art und Weise nachkommen, indem sie eine Kopie bestimmter Aktenteile zur Verfügung stellt, ein Recht darauf hat der Auskunftswerber aber nicht." (VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059)

"Der VwGH schließt sich der Rechtsansicht des VfGH an, wonach das Auskunftspflichtgesetz im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden ist, die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen." (VwGH 17.03 1992, 91/11/0162)

"Dem Auskunftspflichtgesetz kann nicht entnommen werden, dass lediglich Parteien (iSd § 8 AVG) Anspruch auf Auskunftserteilung haben, da ihm § 2 Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich davon die Rede ist, dass: ‚Jedermann ... Auskunftsbegehren einbringen kann.' [...]" (VwGH 11.05.1990, 90/18/0040)

3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Die belangte Behörde führte in ihrer Beschwerdebeantwortung aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur feststelle, dass Anrainer einer Funkanlage keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach §§ 81ff TKG haben. Daher würden sie insbesondere keine Akteneinsicht, keine Bescheidausfertigung, keine Bewilligungsdetails zu einer bestimmten Funkanlage etc. erhalten. Dazu ist anzumerken, dass eine mangelnde Parteistellung eine Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht ausschließt.

Im konkreten Fall stellte die Beschwerdeführerin drei konkrete Fragen an die belangte Behörde. Wie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen Bewilligungsbescheiden ersichtlich ist, wurden die Fragen 1 und 2 der Beschwerdeführerin beantwortet.

Was die Frage 3 der Beschwerdeführerin betrifft, so wurde diese Frage nicht klar beantwortet. Erst in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die belangte Behörde klar aus, dass ein Sachverständiger - da grundsätzlich im Verfahren nach §§ 81ff TKG 2003 nicht vorgesehen - nicht zugezogen worden sei. Diese Auskunft ist der Beschwerdeführerin in weiterer Folge übermittelt worden, womit nunmehr ihre diesbezügliche Beschwer weggefallen ist. Daher war bezüglich dieses Beschwerdepunktes das Verfahren einzustellen.

Da die Fragen 1 und 2 von der belangten Behörde beantwortet wurden, erfolgte die Abweisung des Antrags auf bescheidmäßige Absprache über die Verweigerung des Auskunftsrechts zu Recht. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Bescheiderlassung und ihrer Beschwerde behauptete, dass sich die Tätigkeiten (Installierung von neuen und Änderungen an den alten Funkanlagen) nicht auf die ihr mitgeteilten zwei Bewilligungen beziehen können, bzw. dass es sich dabei nur um allgemeine Betriebsbewilligungen für die Frequenznutzung handle, so wurde dies inzwischen von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2015 geklärt. Wie die belangte Behörde zur Rechtsgrundlage der Bewilligungsbescheide ausführte, würden Mobilfunkbetreiber nach einem entsprechenden Verfahren von der Regulierungsbehörde gemäß §§ 54ff TKG 2003 entsprechende Frequenzen zugewiesen erhalten. Auf Grundlage dieser Frequenzzuteilung werde dann von der belangten Behörde eine Betriebsbewilligung für die entsprechenden Funkanlagen gemäß §§ 81ff TKG 2003 erteilt. Dies wurde auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die dazu keine Stellungnahme abgab.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde daher diesbezüglich abzuweisen.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und der Sachverhalt ist geklärt. Im Übrigen wurde im gegenständlichen Fall gar kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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