BVwG W144 2133665-1

W144 2133665-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016

Regest

Fristablauf, Fristverlängerung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2133665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2133665.1.00

Spruch

W144 2133665-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , XXXX geb., StA. von Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Pakistan und letztlich von Serbien über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist, wo er am 08.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zu seiner Person liegen Eurodac-Treffermeldungen jeweils für Ungarn vom 27.02.2016 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung und vom 28.02.2016 wegen Asylantragstellung vor.

Der Beschwerde liegt folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Das BFA richtete unter Hinweis auf die obgenannten Eurodac-Treffermeldungen am 10.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO (Fristablauf 24.03.2016) mit 25.03.2016.

Das BFA wies sodann - nach Einvernahme des BF - den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 15.08.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF.

Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 29.08.2016.

Nach amtswegiger telefonischer Rückfrage am 28.10.2016, ob im gegenständlichen Fall der BF nach wie vor im Bundesgebiet aufhältig sei, oder ob gegebenenfalls die Frist zur Überstellung des BF nach Ungarn aus einem der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründe verlängert worden sei, erklärte das BFA, dass der BF unbekannten Aufenthalts sei, dass aber eine Mitteilung an die ungarischen Behörden bezüglich einer Fristverlängerung nicht erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Obwohl die Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des BF unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung des BF nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist, konkret bis zum Ablauf des 25.09.2016. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere auch aus dem Konsultationsverfahren, sowie aus dem Aktenvermerk (siehe ho. OZ 1) vom 28.10.2016 betreffend die amtswegige Rückfrage beim BFA zum Aufenthalt des BF und allfälligen Fristverlängerungen iSd Art. 29 Abs. 2 Dublin

III-VO.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

[ ... ]

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

[ ... ]

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

[ ... ]

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Artikel 29: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, (Durchführungs-VO) lauten wie folgt:

Art. 9: Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen

(1)...

(1a)...

(2) Ein Mitgliedstaat, der aus einem gehen in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaats darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung EU Nr. 604/2013 gemäß Art. 29 Abs. 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.

(3)...

Hieraus folgt rechtlich:

Dadurch, dass Ungarn das Wiederaufnahmeersuchen des BFA durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO mit 25.03.2016 akzeptierte, endete die Frist zur Überstellung des BF gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nach 6 Monaten mit Ablauf des 25.09.2016.

Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurde Ungarn jedenfalls nicht gem. Art. 9 Abs. 2 Durchführungs-VO innerhalb von 6 Monaten von einer solchen Fristverlängerung unterrichtet, und wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des BVwG nicht gewährt.

Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid des BFA zu beheben und das Verfahren zuzulassen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.