W120 2138751-1•BVwG W120 2138751-1
W120 2138751-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016
Berichtigungsantrag, Bezirkswahlbehörde, Hauptwohnsitz,<br/>Wählerevidenz, Wahlsprengel
W120 2138751-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den aufgrund des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde für den 21. Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung vom 2. November 2016 ausgefertigten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 2. November 2016 betreffend Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 26b BPräsWG iVm § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 NRWO iVm § 5 Abs. 2 BPräsWG als unbegründet abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beim Magistratischen Bezirksamt für den 21. Bezirk (im Folgenden Magistratisches Bezirksamt) am 24. Oktober 2016 eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 BPräsWG iVm § 28 NRWO hinsichtlich XXXX (im Folgenden Beschwerdegegner) den Antrag "auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Wiederholungswahl des zweiten Wahlganges zur Bundespräsidentenwahl 2016" und begründete diesen wie folgt:
"Ich beantrage die Berichtigung des Wählerverzeichnisses wie folgt:
An der Adresse XXXX ist XXXX eingetragen. Er ist zwar dort mit ordentl. Wohnsitz gemeldet, doch ist er dort nicht wh. Ich habe diese Person dort schon über ein Jahr nicht gesehen, obwohl ich der Hauseigentümer bin und allen Bewohnern begegne. Eine amtliche Löschung der Meldung wurde bei der MA 62 schon beantragt.
Ich beantrage die Berichtigung des o.a. Wählerverzeichnisses."
2. In einer handschriftlichen und von diesem unterfertigten Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 25. Oktober 2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser seit seiner Geburt am XXXX in der Wohnung in XXXX, lebe. Er sei stets in der Wohnung aufhältig und wohne mit seinem Vater XXXX an dieser Adresse. In einer handschriftlichen und von diesem unterfertigten Stellungnahme des Vaters XXXX wird bestätigt, dass der Beschwerdegegner seit XXXX an der vorliegenden Adresse wohne.
3. Am 2. November 2016 wurde von der Bezirkswahlbehörde für den 21. Wiener Gemeindebezirk (im Folgenden Bezirkswahlbehörde) im Rahmen deren Sitzung bezüglich des Berichtigungsantrages des Beschwerdeführers der Beschluss gefasst, dass der Beschwerdegegner nicht aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sei.
4. Am 2. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes ua Folgendes mitgeteilt:
"Die Bezirkswahlbehörde hat Ihrem Berichtigungsantrag betreffend die Streichung des XXXX aus dem Wählerverzeichnis des Wahlsprengels XXXX
5. Dagegen wendet sich die vorliegende und rechtzeitige Beschwerde, in der Folgendes ausgeführt wurde:
"Beschwerde gegen die Entscheidung vom 2.11.2016; XXXX Streichungsbegehren Nr. 6 zum Wählerverzeichnis der BPräs.Wahl
Ich erhebe
Beschwerde gegen die Entscheidung
der Wahlbehörde vom 2.11.2016. Die Entscheidung ist nicht begründet und daher nicht nachvollziehbar. Als mündiger Staatsbürger habe ich ein Recht auf eine Begründung warum die Wahlbehörde meinem Standpunkt nicht gefolgt ist. Der Antrag wird vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Ich beantrage die Berichtigung des o.a. Wählerverzeichnisses."
6. Am 3. November 2016 erhielt der Beschwerdegegner folgendes Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes vom selben Tag zugestellt:
"[...] Die Bezirkswahlbehörde hat dem Berichtigungsantrag betreffend Ihre Streichung aus dem Wählerverzeichnis des Wahlsprengels XXXX - keine *) - Folge gegeben. Sie werden daher aus dem Wählerverzeichnis - nicht *) - gestrichen. [...]"
7. Mit Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes vom selben Tag wurde der Beschwerdegegner von der am 3. November 2016 eingelangten Beschwerde informiert.
8. Mit hg am 4. November 2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte das Magistratische Bezirksamt den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
9. Am 7. November 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Beschwerdegegners ein Strafregisterauszug eingeholt.
10. Am selben Tag wurden der Beschwerdeführer (BF) sowie der Beschwerdegegner (P) und dessen Vater (Z) vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes des Beschwerdegegners an der Adresse in XXXX, einvernommen. In dieser wurde auszugsweise Folgendes erörtert:
"Beginn der Befragung der P:
[...]
VR: Wie viele Nächte im Jahr schlafen Sie an der Adresse XXXX und wie viele Nächte woanders?
P: 90 bis 95% schlafe ich dort.
VR: Das heißt, woanders nächtigen sie 5% wo?
P: Hauptsächlich bei meiner Freundin.
VR: Wo arbeiten Sie?
P: Momentan bin ich geringfügig beschäftig. Momentan mache ich meinen Führerschein. Ich habe den Zivildienst abgeschlossen. Im Anschluss möchte ich die Polizeischule besuchen, dazu fehlt mir eben noch die Absolvierung der Führerscheinprüfung.
VR: Wo sind Sie im Moment geringfügig beschäftigt?
P: Bei der Firma XXXX.
VR: Die befindet sich wo?
P: In der XXXX im XXXX Bezirk.
VR: Beschreiben Sie mir bitte Ihren Arbeitsweg?
P: Das ist mehr so ein Promotion Job. Mir werden die Aufträge gegeben, wohin ich kommen soll.
VR: Also sind Sie nicht örtlich in der XXXX?
P: Nein.
VR: Was machen Sie in Ihrer Freizeit, sind Sie Mitglied in einem Verein?
P: Ich bin Mitglied in einem Fitnesscenter, im XXXX am XXXX trainiere ich hauptsächlich.
VR: Haben Sie Kinder?
P: Nein.
VR: Bei welcher Bankfiliale sind Sie Kunde?
P: XXXX.
VR: Gibt es eine Filiale, wo Ihr Kundenbetreuer ist?
P: In XXXX ist meine Filiale.
VR: Wie groß ist die Wohnung in der XXXX?
P: 60 m2.
VR: Sie wohnen dort mit Ihrem Vater gemeinsam. Wie schaut das mit der Raumaufteilung aus?
P: Man kommt in die Wohnung durch ein Vorzimmer/Küche. Im Anschluss befindet sich das Wohnzimmer, wo sich primär mein Vater aufhält. Rechter Hand befindet sich ein weiteres Zimmer, welches mein Zimmer ist. Dann gibt es noch das Badezimmer.
VR: Seit wann leben Sie in dieser Wohnung?
P: Seit meiner Geburt.
VR: Wo haben Sie die Schule zuletzt besucht?
P: Fachschule für XXXX.
VR: Wo haben Sie den Zivildienst absolviert und wann?
P: Letztes Jahr 01. April bis 31.12.2015 habe ich den Zivildienst absolviert. Das war beim XXXX im XXXX. Seit 01.01.2016 bin ich geringfügig beschäftigt und habe die oben beschriebene Situation.
VR: Beschreiben Sie mir bitte einen typischen Tagesablauf innerhalb der letzten 9 Monate unter der Woche?
P: Wenn ich daheim bin, stehe ich auf, mache mir etwas zu essen. Es kommt darauf an, ob ich Arbeit habe. Manchmal bin ich im Fitness-Center, manchmal treffe ich Freunde. Fallweise übernachte ich auch bei Freunden, dazu möchte ich ergänzen, dass dies ungefähr zweimal pro Woche vorkommt, dass ich entweder bei meiner Freundin oder bei Freunden übernachte.
VR: Können Sie ausschließen, dass Sie im Schnitt mehr als zwei Mal pro Woche woanders übernachten?
P: Ja, das kann ich.
BF: Um welche Uhrzeit/Zeitspanne verlassen Sie das Haus in der XXXX und wann kommen Sie zurück?
P: Unter der Woche hauptsächlich vom 20:00 bis 21.00 Uhr am Abend verlasse ich das Haus und komme am nächsten Tag zwischen 08.00 und 09.00 Uhr zurück.
R: Einen typischen Rhythmus unter Tags, wann Sie in der Wohnung sind oder nicht, haben Sie aufgrund der geringfügigen Beschäftigung nicht, habe ich das richtig verstanden?
P: Ja.
R: Wo schlafen Sie genau in der Wohnung?
P: Das wechselt. Im Zimmer auf der rechten Seite befinden sich mein Kleiderschrank, ein richtiges Bett und der Fernseher. Mein Vater ist häufig in diesem Zimmer wegen dem Fernseher. Ich bin dann im Wohnzimmer mit dem Laptop und dann schlafe ich auf einer ausziehbaren Couch.
Keine weiteren Fragen.
Der Z betritt um 14:30 Uhr den Verhandlungssaal.
[...]
VR: Wollen Sie aussagen?
Z: Ja.
VR: Wo lebt ihr Sohn?
Z: Er lebt bei mir seit seiner Geburt.
VR: Wieviele Nächte im Jahr schläft er dort?
Z: Er ist etwa zwei Mal in der Woche nicht daheim.
VR: Schläft er noch woanders?
Z: Bei seiner Freundin oder Freunden. Es gibt aber nicht einen bestimmten Ort, an dem er übernachtet
VR: Könnten Sie mir kurz die Wohnung beschreiben? Wo wohnen Sie, wo er?
Z: Ich bin im Schlafzimmer. Er wohnt im Wohnzimmer. Wenn man ins Haus kommt, ist gleich die Küche. Im Anschluss befindet sich das Wohnzimmer. Dort schläft mein Sohn. Daneben befindet sich das Schlafzimmer. Dort schlafe ich.
VR: Wissen Sie, was Ihr Sohn im Moment arbeitet?
Z: Gar nichts, er macht Gelegenheitsjobs, momentan macht er den Führerschein, er möchte bei der Polizei arbeiten.
BF: Vor ca. 4 Jahren, hat die von mir beauftragte Hausverwaltung eine Bescheinigung erwirkt für eine Gemeindewohnung für Sie. Wer wohnt in dieser Wohnung?
Z: Jetzt wohnt keiner dort. Ich habe mir nur einen Vormerkschein geholt. Es gibt also keine Wohnung.
BF: Keine weiteren Fragen.
Befragung des Bf:
[...]
VR: Sie haben im Wesentlichen vor der belangten Behörde vorgebracht, dass sie Hauseigentümer sind und die P ein Jahr lang nicht gesehen haben, ist das richtig.
BF: Das ist richtig.
VR: Wie oft sind Sie in der XXXX?
BF: Ich bin im Schnitt sicher zwei Mal pro Woche dort. Manchmal bin ich auch den ganzen Tag dort, je nachdem, welche Arbeiten durchzuführen sind oder was sonst zu tun ist. Ich möchte betonen, dass ich mich sehr um den Zustand des Hauses kümmere und daher im Unterschied zu den anderen Hauseigentümern sehr häufig dort bin.
VR: Aus meiner Sicht gibt es keine weiteren Fragen mehr. Möchten Sie noch etwas ergänzen, insbesondere im Hinblick auf die soeben gehörten Zeugenaussagen?
BF: Nein, soweit es Bedenken gab mit der Gemeindewohnung, wurde das geklärt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdegegner, ein österreichischer Staatsbürger, wurde am XXXX in Wien geboren. Seit dem 12. März 1996 besteht hinsichtlich des Beschwerdegegners in XXXX, eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung.
Der Beschwerdegegner lebt an dieser Adresse gemeinsam mit seinem Vater XXXX, für den an der vorliegenden Adresse seit dem 7. Juni 1983 ebenfalls eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung besteht.
In dieser Wohnung übernachtet der Beschwerdegegner mit Ausnahme von zwei Mal pro Woche täglich und verbringt daher den überwiegenden Teil seiner Zeit dort. Wenn der Beschwerdegegner nicht in der Wohnung in XXXX, übernachtet, tut er dies nicht immer an einem bestimmten Ort, sondern entweder bei seiner Freundin oder bei Freunden.
Der Beschwerdegegner ist beim Unternehmen XXXX in XXXX beschäftigt. Von der Wohnung in XXXX, aus tritt der Beschwerdegegner seinen Arbeitsweg an.
Der Beschwerdegegner hat keine minderjährigen Kinder. Er ist Mitglied in einem Fitnessstudio und trainiert überwiegend am XXXX in XXXX. Sein Bankinstitut befindet sich in XXXX in XXXX.
Die Feststellungen bezüglich des Hauptwohnsitzes des Beschwerdegegners und dessen Vaters beruhen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht am 4. November 2016 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdegegners an der Adresse in XXXX, basieren einerseits auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdegegners in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche durch die übereinstimmenden Angaben dessen Vaters in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt werden, und andererseits auf den schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdegegners und dessen Vaters vom 25. Oktober 2016.
3.1. Die §§ 4 und 5 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG), BGBl. Nr. 57/1971 idF BGBl. I Nr. XXXX, normieren:
"§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
"§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7)."
3.2. Die §§ 21 bis 37 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 idF BGBl. I Nr. XXXX, lauten auszugsweise:
"II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
Wahlrecht
§ 21. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
§ 22
Wahlausschließungsgründe
Wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 22. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
§ 23
Erfassung der Wahlberechtigten
Wählerverzeichnisse
§ 23. (1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
§ 24
Ort der Eintragung
§ 24. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.
(4) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
§ 25
Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 25. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) zu gewähren.
§ 26
Kundmachung in den Häusern
§ 26. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen oder Nachnamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.
§ 27
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 27. (1) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
§ 28
Berichtigungsanträge
§ 28. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 29
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 29. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 30
Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 30. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden.
§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 31
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 31. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 32
Beschwerden
§ 32. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 sind anzuwenden.
§ 33
Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 33. [...]
Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 34. [...]
Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 35. [...]
Teilnahme an der Wahl
§ 36. [...]
Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 37. [...]"
3.3. § 26b BPräsWG lautet überschriftet wie folgt:
"Sonderbestimmungen für die Verschiebung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016
§ 26b. (1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und der Festsetzung des Wahltages, BGBl. II Nr. 180/2016, wird aufgehoben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 wird für den 4. Dezember 2016 ausgeschrieben. § 26 gilt nicht. Als Stichtag gilt der 27. September 2016.
(3) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die neu anzulegen sind.
(4) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die bei der Bundespräsidentenwahl 2016 Wahlvorschläge eingebracht haben (§ 7).
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die für die Wahl am 2. Oktober 2016 ausgestellten Wahlkarten, die bereits bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt sind oder infolge noch einlangen, der Bundeswahlbehörde zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass das Wahlgeheimnis bezüglich der in den Wahlkarten befindlichen Wahlkuverts auch im Falle der Heranziehung als Beweismittel sichergestellt ist. Die Bundeswahlbehörde hat für die Vernichtung dieser Wahlkarten Sorge zu tragen, sobald allfällige zivilrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl am 2. Oktober 2016 rechtskräftig abgeschlossen sind. Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten für die Wahl am 2. Oktober 2016 sind nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenstandslos.
(6) Auf der Anlage 5, Vorderseite, hat anstelle des Wortlautes ‚mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab XX. XXXXX XXXX' der Wortlaut ‚mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab Erhalt der Wahlkarte' zu treten.
(7) (Verfassungsbestimmung) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl mit Wahlen, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden, haben ausschließlich die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 gebildeten Wahlbehörden tätig zu werden.
(8) (Verfassungsbestimmung) Für den Fall der gleichzeitigen Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl sind, wenn die in den für die beiden Wahlen gebildeten Wählerverzeichnissen erfassten Personen nicht identisch sind, unterschiedliche und sich deutlich unterscheidende Stimmzettel und Wahlkuverts zu verwenden."
3.4. § 1 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 16/2013, normiert, soweit hier relevant:
"[...]
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
[...]"
3.5. Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdegegner seinen (tatsächlichen) Hauptwohnsitz an der Adresse in XXXX, hat. Für die Bezirkswahlbehörde war hinsichtlich des Beschwerdegegners die Hauptwohnsitzqualität der verfahrensgegenständlichen Adresse am maßgeblichen Stichtag als bestehend anzusehen, weshalb diese zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdegegner nicht aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sei.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er dem Beschwerdegegner seit über einem Jahr nicht mehr an der vorliegenden Adresse begegnet sei.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 NRWO ist jeder Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. § 26b BPräsWG legt als relevanten Stichtag für die Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 den 27. September 2016 fest.
Der Beschwerdegegner war am vorliegend relevanten Stichtag, dem 27. September 2016, mit Hauptwohnsitz an der vorliegenden Adresse gemeldet.
Und auch die Berücksichtigung der sonstigen Kriterien des § 1 Abs. 7 und 8 Meldegesetz 1991 (II.3.4.) zur Begründung des Hauptwohnsitzes eines Menschen führt in Anbetracht der getroffenen Feststellungen (II.1.) zu keinem anderen Ergebnis. Aus den dort angeführten Umständen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der XXXX um jene Unterkunft handelt, an der sich der Beschwerdegegner in der erweislichen und aus den dargestellten Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen diese Annahme sprechen würden, zumal die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner ein Jahr nicht gesehen zu haben - gerade vor dem Hintergrund der unregelmäßigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdegegners und des dadurch bedingten nicht gleichförmigen Tagesablaufes -, nicht ausreicht, um die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdegegners in Zweifel zu ziehen. Auch auf ausdrückliche Nachfrage wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren Umstände ins Treffen geführt.
3.7. Dass ein Wahlausschließungsgrund vorliegt, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Zudem liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdegegner zum relevanten Stichtag nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hätte.
3.8. Gegenständlich war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 BPräsWG iVm § 32 NRWO binnen vier Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird (vgl. zu diesem Gedanken zB VwGH 27.01.2016, Zl. Ro 2015/03/0042).
3.9. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass die Bezirkswahlbehörde zu Recht dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers auf Streichung des Beschwerdegegners aus dem Wählerverzeichnis des Wahlsprengels XXXX in Wien zur Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 nicht beitrat.
Die Beschwerde war folglich abzuweisen.
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