BVwG W102 2134866-1

W102 2134866-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016

Regest

Belästigung, Einzelfallprüfung, Erweiterung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Immissionen,<br/>Kapazitätsausweitung, Kapazitätserweiterung, Kumulierung,<br/>mangelhaftes Gutachten, Schwellenwert, Umbauplan, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Zusammenrechnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W102 2134866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W102.2134866.1.00

Spruch

W102 2134866-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andrä als Vorsitzenden und die Richter Dr. Baumgartner und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der Marktgemeinde XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.08.2016, Zl. RU4-U-860/001-2016, betreffend das Vorhaben der XXXX, Umbau eines Hühnerstalls zum "BIO-Zuchtsauenstall XXXX" an der Adresse XXXX XXXX, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, 1010 Wien, gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, mit dem festgestellt wurde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren der Niederösterreichischen Landesregierung:

Mit Antrag vom 07.06.2016 stellte die Vorhabenswerberin gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben des Umbaus eines Hühnerstalls zum "BIO-Zuchtsauenstall XXXX" auf der Liegenschaft XXXX, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.

In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin den von ihr betriebenen Stall zur Aufzucht von insgesamt 34.000 Junghennen umbauen und anders zu nutzen beabsichtige. Das Vorhaben, welches weder in einem Wasserschutz-und Schongebiet, noch in oder nahe eines Siedlungsgebietes liege, soll folgenden Tierbestand aufweisen:

  • 62 Mutter Sauen mit Ferkel

  • 100 Zuchtsauen

  • zwei Eber

  • 107 Zuchtläufer

  • 675 Ferkel (unter 30 kg)

Für die Beurteilung der Genehmigungspflicht seien lediglich die 62 Muttersauen sowie die 100 Zuchtsauen, somit insgesamt 162 Sauen relevant. Weder die Eber, noch die Zuchtläufer, noch die Ferkel unter 30 kg seien UVP-relevant.

In einer am 07.07.2016 per E-Mail eingebrachten Stellungnahme der mitbeteiligten Standortgemeinde führte diese aus, dass sie auf ihre Stellungnahmen und Erklärungen in von der belangten Behörde geführten anderen Verfahren verweise. Die Marktgemeinde befürchte durch die Ausbringung der Gülle auf die umliegenden Felder eine massive Gefährdung des Grundwassers. So löse das geplante Vorhaben, welches knapp unter dem Schwellenwert ausgerichtet sei, gemeinsam mit zahlreichen anderen Schweinezuchtbetrieben eine ungeheure Belastung für die im UVP-G 2000 dargestellten Schutzgüter aus. Die Marktgemeinde "stemme" sich gegen die immer unerträglichere Geruchsbelastung für die Bevölkerung. Messungen aus dem Jahr 2003 von der Prüfanstalt für Luftreinhaltung hätten diesbezüglich ein katastrophales Ergebnis zu Tage befördert. Die mitbeteiligte Standortgemeinde forderte eine exakte Erhebung der gehaltenen Stückzahlen der in ihrer Gemeinde etablierten Betriebe und verwies auf das Kumulationsprinzip.

In einer Stellungnahme der Umweltanwaltschaft vom 13.07.2016 führte diese aus, dass Zuchtläufer als Zuchtsauen anzusehen seien. Da in diesem Fall die Änderung den Schwellenwert von 25 % überschreiten würde, sei die Beiziehung eines ASV für Agrartechnik unumgänglich.

In einer Stellungnahme vom 19.07.2016 führte der ASV für Agrartechnik Folgendes aus:

"Beim geplanten Betrieb handelt es sich um einen geschlossenen Betrieb, das heißt, es soll die Bestandesergänzung, also der Ersatz für ausgemerzte Zuchtsauen, aus hygienischen Gründen nicht durch Zukauf von Jungsauen, sondern durch Ferkel aus dem eigenen Betrieb erfolgen. Die voraussichtlich benötigte Anzahl an Ferkel wird demnach nicht mit 30kg verkauft, sondern als so genannte "Zuchtläufer" behalten. Diese werden dann mit ca. 140kg bis 150kg erstmals belegt, gelten dann als "Jungsauen", und ab dem ersten Abferkeln als "Sauen".

Die Zuchtläufer sind somit grundsätzlich nicht für die Schlachtung bestimmt, ein geringer Prozentsatz wird dennoch wegen div. Mängel nicht für die Zucht verwendet und aussortiert.

Schwellenwerte im UVP-G 2000 gibt es für folgende Tierkategorien:

Mastschweine

Sauen

In der 1. Tierhaltungsverordnung, StF. BGBl. II Nr. 485/2004, in der letztgültigen Fassung vom 15.03.2012, BGBl. II Nr. 61/2012, finden sich folgende Definitionen:

Jungsauen: weibliche Zuchtschweine nach dem Decken und vor dem ersten Abferkeln

Sauen: weibliche Zuchtschweine ab dem ersten Abferkeln

Mastschweine: zur Schlachtung bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen

Zuchtläufer: zur Zucht bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen bis zur Zuchtverwendung

Mastschweine und Sauen sind somit eindeutig bestimmt.

Für Jungsauen wurde zur Richtlinie 96/61/EG, "Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung", zur Frage der Einbeziehung von Plätzen für Jungsauen in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Dezember 2011, in der Rechtssache C-585/10, erkannt, dass die Jungsauen den Sauen im Sinne von Anhang 1 Nr. 6.6 Buchst. c der Richtlinie 96/61 genannten Säue gleichzustellen sind.

Während dem Begriff "Sau" kein in allen Amtssprachen der Europäischen Union eindeutiger Sinn innewohnt, weshalb die Zurechnung von "Jungsauen" zu den "Sauen" durchaus nachvollziehbar ist, ist anzunehmen, dass der Begriff "Mastschwein" eindeutig und zweifelsfrei definiert ist. In der Praxis unterscheiden sich auch Mastschweine und Zuchtläufer nicht nur durch die unterschiedliche künftige Verwendung, sondern auch in einer darauf abgestimmten unterschiedlichen Fütterung."

Mit Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 29.07.2016 wurde ausgeführt, dass der geplante Standort des Schweinestalls außerhalb wasserrechtlicher Schutz- oder Schongebiete, eines Sanierungsprogramms, eines Grundwassersanierungsgebietes oder eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms liege. Das Grundwasserschongebiet XXXX liege jedoch in unmittelbarer Nähe (ca. 50 m in nordöstlicher Richtung) zu betroffenem Grundstück.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit Bescheid vom 02.08.2016 stellte die Niederösterreichische Landesregierung, die nunmehr belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, fest, dass für das Vorhaben der XXXX zum Umbau eines Hühnerstalls zum "BIO-Zuchtsauenstall XXXX" keine UVP durchzuführen sei.

Die belangte Behörde stellte sodann folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Bezug auf den bewilligten Tierbestand fest:

? Junghennen: 34.000 Stellplätze

Durch Zu- und Umbauten soll der landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin insoweit verändert werden, als künftig folgende Stellplatzzahlen möglich sein sollen:

? 62 Mutter Sauen mit Ferkel

? 100 Zuchtsauen

? zwei Eber

? 107 Zuchtläufer

? 675 Ferkel (unter 30 kg)

Das Vorhaben liege in keinem Schutzgebiet im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass das Änderungsvorhaben gegenständlich in der Änderung des Tierbesatzes und damit untrennbar der Änderung der erforderlichen Stellplätze zu erachten sei. Der bestehende Stall für 34.000 Junghennen werde zu einem Stall für rechtserheblich 162 Sauen umgebaut. Insoweit werde der Bestand der Junghennen auf null Stellplätze zurückgeführt und jener für Sauen von null auf 162 Stellplätze angehoben. Dadurch werde rechtlich gesehen kein gemischter Bestand geschaffen. Ein solcher wäre dann anzunehmen, wenn vom Vorhaben Raum für zumindest zwei der in Z 43a) leg. cit angeführten Tierarten beabsichtigt wäre. Da der erreichte Schwellenwert gerade einmal 23,14 % betrage, sei ex lege keine Einzelfallprüfung sowie keine UVP Prüfung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall bedürfe es auch keiner Kumulationsbetrachtung.

3. Das Beschwerdeverfahren:

Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2016 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.

In der Beschwerde vom 29.08.2016 verwies die Standortgemeinde als nunmehrige Beschwerdeführerin eingangs auf ihre Parteistellung und führte aus, der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhalts und verletze wesentlich Verfahrensvorschriften. Dies sei insbesondere durch Beantwortung einer Rechtsfrage durch einen Sachverständigen gegeben. Darüber hinaus sei die Subsumption bezüglich der gegenständlichen Zuchtläufer unrichtig. Bei richtiger Subsumtion der antragsgegenständlichen 107 weiblichen Zuchtläufer unter dem Begriff Mastschweine sei dies relevant, da es hierdurch zu einem Überschreiten des Schwellenwerts von 25 %, nämlich zu 27,42 %, komme. Dies sei noch deutlicher bei einer Subsumption der Zuchtläufer unter den Begriff Sauen, was einen Wert von 38,43 % ergebe. In beiden Fällen habe die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung durchzuführen, um festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Nach Übermittlung der Beschwerdemitteilung räumte das Bundesverwaltungsgericht sämtlichen Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

In einer Stellungnahme vom 03.10.2016 führte die Vorhabenswerberin als mitbeteiligte Partei aus, dass die Beschwerdeführerin das Wesen der UVP verkenne. Auch aus dem Argument, dass die Behörde die Rechtsfrage nicht selbst beantwortet habe, sei nichts zu gewinnen.

Am 04.10.2016 führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aus, dass das Argument - Beantwortung einer Rechtsfrage durch den Sachverständigen - jeder Grundlage entbehre. Die Behörde habe die Stellungnahme des ASV für Agrartechnik lediglich in ihre behördliche Beurteilung einfließen lassen. Der Umstand, dass sich Zuchtläufer in der Verwendung und Fütterung auch von Mastschweinen unterscheiden, stelle eine rechtliche Qualifikation dar, welche die Betrachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Behörde ergänzt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Beschwerdeführerin:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Standortgemeinde Lichtenwörth, der gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung und somit das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, zukommt. Ihre Beschwerde wurde innerhalb offener Frist eingebracht und ist somit insgesamt zulässig.

1.2. Zum Vorhaben:

Durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei soll der bestehende landwirtschaftliche Betrieb durch Umbauten erweitert werden, weshalb von einem Änderungsvorhaben auszugehen ist.

Das Vorhaben liegt außerhalb des Siedlungsgebietes und nach Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes außerhalb wasserrechtlicher Schutz- oder Schongebiete, eines Sanierungsprogramms, eines Grundwassersanierungsgebietes oder eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms und somit nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien C und E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.

Folgende Angaben zu den Stellplatzzahlen ergeben sich aus dem Akt:

Durch Umbauten soll der landwirtschaftliche Betrieb der mitbeteiligten Partei insoweit verändert werden, als künftig folgende Stellplatzzahlen möglich sein sollen:

? Junghennen: 0 Stellplätze Abnahme um 34.000 Stück - 70 %

? Zuchtsauen + Muttersauen: 162 Stellplätze Zunahme um 162 Stück 23,14 %

? Ferkel: 444 Stellplätze Zunahme um 444 Stück (von Z 43 nicht erfasst)

? Eber: 2 Stellplätze Zunahme um 2 Stück ? Zuchtläufer: 107 Stellplätze Zunahme um 107 Stück

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 4/2016, lauten:

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. [...]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

§ 3a UVP-G 2000:

"Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt

2. wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist."

Anhang 1 Ziffer 43, lit. a (2. Spalte) und lit. b (3. Spalte) UVP-G 2000:

"a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:

48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

65 000 Mastgeflügelplätze

2 500 Mastschweineplätze

700 Sauenplätze;

b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder E ab folgender Größe:

40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

42 500 Mastgeflügelplätze

1 400 Mastschweineplätze

450 Sauenplätze

Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt."

Anhang 2 Kategorie C "Wasserschutz- und Schongebiet" UVP-G 2000:

"Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959"

Anhang 2 Kategorie E "Siedlungsgebiet" UVP-G 2000:

"in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen."

3. Zu den Beschwerden:

3.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Standortgemeinde, die zur Einbringung der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 berechtigt ist.

3.2. Prüfgegenstand ist grundsätzlich das Vorhaben in seiner eingereichten Form. Die Projektgröße orientiert sich nach der Judikatur nicht mehr an objektiven Vorgaben, dh an der größten technisch nutzbaren Größe (zB US 21.06.2000, 5/2000/3-19 Stössing), sondern am Antrag des Projektwerbers (VwGH 21.07.2005, 2004/05/0156).

3.3. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Nach der im gegenständlichen Fall anwendbaren Bestimmung des Anhanges 1 Ziffer 43 lit. a UVP-G 2000 sind UVP-pflichtig Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe: 48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze; 65.000 Mastgeflügelplätze; 2.500 Mastschweineplätze; 700 Sauenplätze.

Bei gemischten Beständen werden gemäß Z 43 letzter Absatz des Anhangs 1 UVP-G 2000 die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt (zur Berechnung gemischter Bestände vgl. Leitfaden des BMLFUW zur UVP für Intensivtierhaltung idF 2011, S 4 f; zu den Entscheidungskriterien bei einer Einzelfallprüfung S 17).

Das geplante Vorhaben soll um 62 Muttersauen, 100 Zuchtsauen, zwei Eber, 107 Zuchtläufer und 675 Ferkel erweitert werden. Der Bestand mit 34.000 Junghennen soll aufgelassen werden. So liegt eine Kapazitätsausweitung von Sauen (Zuchtsauen und Muttersauen) in der Höhe von 23,14 % vor.

Unter einer - wohl vertretbaren - Berücksichtigung der ins Treffen geführten Zuchtläufer als Mastschweine ergäbe sich eine Ausweitung von 4,28 % (welche an sich unter der 5 % Schwelle liegen würden und daher unberücksichtigt blieben). Nur unter einer Einbeziehung der Zuchtläufer zur Gruppe der Sauen, würde eine Ausweitung von 38,42 % vorliegen.

Somit ergibt sich jedoch bei Gegenrechnung der aufgelassenen Kapazität von 34.000 Junghennen (ca. 70 % des relevanten Schwellenwertes) eine Ausweitung von 0 %. Zur Zulässigkeit der Gegenrechnung von Kapazitäten ist auch auf folgenden Leitsatz des Erkenntnisses des BVwG vom 24.10.2014, W143 2003020 Windpark Gänserndorf West hinzuweisen: "Werden bei einem Windpark einzelne Konverter gegen leistungsstärkere ausgetauscht, so ist die Kapazität der ersetzten Konverter bei der Berechnung der Kapazitätsausweitung von der Kapazität der neuen Konverter abzuziehen (Gegenrechnung der Kapazitäten)."

Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt - Zuchtläufer als Sauen bzw. Mastschweine in die Schwellenwertberechnung einfließen, da dies an der zu treffenden Entscheidung nichts ändern würde.

Gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist die Änderung von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer UVP zu unterziehen. Nach Z 2 dieser Bestimmung ist eine UVP durchzuführen, wenn ein eigens normierter Änderungstatbestand erfüllt ist. Weder werden durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei mindestens 100 % des Schwellenwertes erreicht, noch wird in Z 43 ein eigener Änderungstatbestand normiert.

Auch werden die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 durch das Vorhaben nicht erfüllt: Weder ist in der Spalte 1 des Anhanges 1 für die Aufzucht von Tieren ein Schwellenwert normiert (Abs. 2), noch wird der Schwellenwert der Spalte 3 durch die bestehende Anlage erreicht oder durch die Änderung mit einer gleichzeitigen Kapazitätsausweitung um 50 % des Schwellenwertes erreicht (Abs. 3).

Schließlich sind auch die Voraussetzungen des Abs. 6 im Falle der Kumulierung mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben nicht erfüllt: Der Mindestschwellenwert von 25 % des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 wird bei der Zusammenrechnung der Prozentsätze von Mastschweinen und Zuchtsauen in Bezug auf Z 43 lit. b (Spalte 3) dieser Mindestschwellenwert unterschritten. Die zusammengerechneten Prozentsätze ergeben - wie oben dargestellt - 0 %.

Bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht gilt die 25 % Schwelle nicht, sodass in diesem Fall die Kumulation geprüft werden muss (US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129).

Dass seitens des erkennenden Gerichts eine Umgehung nicht erkannt und diese von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht behauptet wurde und die 25 % Schwelle nicht erreicht wurde, ist es nicht Gegenstand des Verfahrens, ob weitere Vorhaben mit dem gegenständlichen Vorhaben in ihren Auswirkungen kumulieren.

Nach der Regelung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Dies ist beim gegenständlichen Vorhaben der Fall; der Wert liegt in der Spalte 3 unter der Mindestschwelle von 25 %, weshalb keine Einzelfallprüfung und somit auch keine UVP durchzuführen ist.

3.4. Die Erörterung von Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des agrartechnischen Amtssachverständigen. Der Umstand, dass in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, bewirkt für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige anstelle der ihm abverlangten Beurteilung Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zu fordern ist, zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht.

Es mag insgesamt zutreffen, dass die zu beurteilende Frage der Einordnung der Zuchtläufer unter einen Tatbestand der Ziffer 43 UVP-G 2000 letztendlich eine Rechtsfrage darstellt, die nicht der agrartechnische Sachverständige, sondern die belangte Behörde zu entscheiden hat. Dessen ungeachtet ist es aber Aufgabe des Sachverständigen, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen trifft und die vorhabensimmanenten Umweltauswirkungen bestimmt.

Rügt die Beschwerde, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten auch rechtliche Beurteilungen vorgenommen habe, wird eine Unschlüssigkeit der von ihm stammenden Gutachten nicht aufgezeigt, zumal selbst der Umstand, dass ein Sachverständiger teilweise in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt (Dazu VwGH 16.12.2014, 2013/03/0108).

Für das erkennende Gericht ist es offensichtlich, dass die belangte Behörde die in Rede stehende Rechtsfrage selbst gelöst hat und sich hierbei lediglich auf die Ausführungen des ASV stützt sowie auch den aus ihrer Sicht eindeutigen Gesetzeswortlaut ins Treffen führt.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt B - zur Zulässigkeit der Revisionen:

Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt 17.12.2013, 4 Ob 200/13k).

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