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L520 2126122-1•BVwG L520 2126122-1
L520 2126122-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
L520 2126122-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2016, Zl. 1085753606/151267032, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 31 VwGVG als
verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit, stellte im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzbestimmungen am 03.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Ein vom BFA am 04.01.2016 erstellter Auszug aus dem ZMR ergab, dass der BF über keine Meldeadresse in Österreich verfügt.
Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 22.01.2016, dem ein vorheriger im Akt ersichtlicher E-Mailaustausch mit der PI Wiener Neustadt zugrunde liegt, geht hervor, dass die Erhebungen der PI Wiener Neustadt ergeben hätten, dass der BF an der von ihm im Rahmen des Parteienverkehrs angegebenen Adresse wohnhaft ist. Er habe jedoch bis dato keine offizielle Meldung im ZMR.
Am 04.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.
2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
Ein erster Zustellversuch des Bescheids vom 25.02.2016 an die vom BF angegebene Adresse verlief negativ.
Am 16.03.2016 erstellte das BFA neuerlich einen ZMR-Auszug, aus welchem hervorging, dass der BF seit 18.02.2016 im Gefangenenhaus Wiener Neustadt gemeldet ist.
Es erfolgte schließlich eine Hinterlegung des Bescheids beim Gefangenenhaus Wiener Neustadt am 17.03.2016. Aus dem Zustellnachweis ist ersichtlich, dass der BF den Bescheid am 22.03.2016 übernommen hat. Der Bescheid wurde dem BF somit am 17.03.2016 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.
3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die handschriftliche Beschwerde des BF vom 04.05.2016. In dieser führte er aus, dass er seit 17.02.2016 in Haft sei und deshalb das Schreiben des BFA (gemeint: der Bescheid) rechtzeitig erhalten habe (gemeint vermutlich: nicht rechtzeitig). Deshalb habe er gegen den Bescheid keine Beschwerde erheben können. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe er niemanden erreichen können. Ihm sei gesagt worden, dass er durch den Sozialarbeiter die Möglichkeit habe, die Behörde zu erreichen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er in der Türkei ernsthafte Probleme habe und sein Leben auf dem Spiel stehe. Er sei von Terroristen bedroht und unter Druck gesetzt worden. Aufgrund dieser Probleme habe er einen Asylantrag gestellt.
4. Die Beschwerdevorlage langte am 13.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
5. Am 27.05.2016 langte weiters eine Beschwerde durch die rechtsfreundlichen Vertreter Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Dohr, LL.M, LL.M, beim BFA ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Weiters wurde vorgebracht, dass in der Türkei Kämpfe zwischen den Kurden und den türkischen Sicherheitskräften herrschen würden und der BF seitens der Kurden aufgefordert worden sei, auf deren Seite zu kämpfen. Aus diesem Grund sei der BF nach Österreich geflüchtet. In Folge wurde auf das Privatleben des BF in Österreich eingegangen und ausgeführt, dass das BFA bei der Beurteilung des Grades der Integration und der Schutzwürdigkeit des Privatlebens keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt habe. Letztendlich wurde ein Antrag auf Einvernahme des BF sowie auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass beim BF Angstzustände durch das in der Türkei erlebte bestehen würden, gestellt. Eine Vollmacht war dem Schreiben nicht beigelegt.
6. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend.
7. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.05.2016 sowie neuerlich am 23.05.2016 Beschwerde.
Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.
Die Beschwerden wurden nicht rechtzeitig eingebracht.
Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.
Zu A) Verspätung der Beschwerde:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 23 ZustellG "Hinterlegung ohne Zustellversuch" lautet:
(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
§ 25 ZustellG "Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung" lautet:
(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.
§ 33 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid des BF durch Hinterlegung bei der Behörde am 17.03.2016 zugestellt und dieser somit rechtswirksam erlassen wurde.
Der Bescheid wurde am 17.03.2016, nach vorherigem ersten fehlgeschlagenem Zustellversuch, an die aus dem ZMR ersichtliche Adresse zugestellt. Der BF behob den Bescheid am 22.03.2016, wie aus dem Rückschein hervorgeht.
Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheide auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Donnerstag, den 17.03.2016, begonnen und mit Ablauf des Donnerstags, 31.03.2016 geendet.
Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Beschwerde am 04.05.2016 eingebracht. Diese ist somit erst lange nach Ablauf der 2-wöchigen Beschwerdefrist (31.03.2016) bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu diesem Umstand der Verspätung nahm der BF zwar in seiner handschriftlichen Beschwerde Stellung, jedoch brachte er zur verspäteten Einbringung der Beschwerde lediglich vor, dass er den Bescheid nicht rechtzeitig erhalten habe und deshalb keine Beschwerde habe einbringen können, da er inhaftiert sei.
Dieses Vorbringen entspricht jedoch nicht dem tatsächlichen Sachverhalt, zumal aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass der Bescheid am 17.03.2016 rechtswirksam an den BF zugestellt wurde. Weiters geht aus dem Rückschein hervor, dass der BF den Bescheid am 22.03.2016 übernommen hat und ihm somit noch genügend Zeit geblieben wäre, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die verspätete Einbringung ist somit als unbeachtlich anzusehen. Dies deshalb, da eine rechtswirksame Zustellung - in diesem Fall also die Hinterlegung gem. § 23 Abs. 2 ZustellG am 17.03.2016 - alle an sie geknüpften Rechtswirkungen auslöst.
In der zweiten, von den rechtsfreundlichen Vertretern des BF eingebrachten Beschwerde, wurde keine Stellungnahme im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde abgegeben, sondern ausgeführt, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben werde.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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