L507 2130236-1•BVwG L507 2130236-1
L507 2130236-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
L507 2130236-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Migrantinnenverein
St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.08.2015 und bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 10.08.2015 und am 07.06.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und moslemischen (sunnitischen) Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in XXXX gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen vier Kindern gelebt und bei der irakischen Armee als Soldat bzw. Funker gearbeitet. Nachdem der Beschwerdeführer nach XXXX versetzt worden sei, sei er von Mitgliedern der Terrororganisation IS mittels eines Briefes bedroht worden, weshalb er den Irak verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte der Beschwerdeführer, dass er von Mitgliedern der Terrororganisation IS getötet oder vom Militär als Deserteur bezeichnet werde.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 51 bis 75 und AS 125 bis 145), wobei sich auf dem auf AS 145 eingeordneten Schreiben handschriftlich der Vermerk "Beschluss über Desertion" findet. Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2016 erteilt.
Auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:
Die belangte Behörde traf sodann im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
"[...]
Zu ihrer Person:
Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und wurden am XXXX in XXXX geboren. Sie sind irakischer Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Araber, sind sunnitischer Moslem, verheiratet und haben vier Kinder.
Sie waren Soldat - im speziellen Funker - in der irakischen Armee.
Sie haben den Irak laut eigenen Angaben Ende Juli 2015 verlassen. Sie sind am 09.08.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Sie leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung.
Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:
Sie haben ihr Land aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Irak einer individuellen, konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind. Sie konnten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen.
Zu ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr einer Bedrohungssituation ausgesetzt sind."
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:
"[...]
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Unter Zugrundelegung ihrer Angaben im Verfahren lässt sich keinerlei individuelle Verfolgungssituation durch oder in ihrem Herkunftsstaat erkennen. Ihre Angaben enthalten keinen Hinweis auf eine Verfolgung oder Bedrohung, die unter den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren wäre.
Grundsätzlich glaubwürdig erschienen sie der Behörde bezüglich ihrer Angaben, dass sie Soldat in der irakischen Armee waren. Auch ihre Spezialfunktion als Funker konnten sie glaubhaft machen.
Als nicht glaubhaft erachtet die Behörde jedoch ihre angebliche Bedrohung in Form eines Briefes der terroristischen Miliz Daesh aufgrund dieser speziellen Funktion. Ihr Namen wäre von der Miliz über Funk abgehört worden.
[...]
Abgesehen von den oben dargelegten Gründen für ihre Flucht erwähnten sie bei ihrer Einvernahme vor dem BFA mehrmals, dass sie als Soldat in der irakischen Armee gedient und das Heer unerlaubt verlassen haben, ohne dies jedoch dezidiert als Fluchtgrund anzuführen.
Doch auch in einer eventuell drohenden Bestrafung wegen Desertion aus dem Militärdienst kann kein asylrelevantes Motiv erkannt werden. Es erscheint legitim, wenn ein Staat zur Aufrechterhaltung der Sicherheit Desertion aus dem Militärdienst unter Strafe stellt. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.10.2015, die Teil der Länderfeststellungen ist, ist zu entnehmen, dass sich das Strafausmaß für Deserteure, die während ihrer Militärdienstzeit in ein anderes Land flüchten, auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe beläuft, und nicht wie von ihnen angegebenen bis zu 15 Jahren. Die angeführte Strafe erscheint nicht auffällig unverhältnismäßig. Außerdem legten sie nicht dar, dass ihre eventuelle Bestrafung härter ausfallen würde als bei anderen Personen in einer gleichgelagerten Situation bzw. dass ihnen aus asylrelevanten Motiven eine strengere Strafe bevorstehen würde.
[...]
Betreffend die Feststellungen zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr:
Die Lage in ihrem Herkunftsstaat ist durch die vorliegenden aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation evident. Wesentliche Änderungen der Situation haben sich bis zur Entscheidung nicht ergeben. Die allgemeine Situation im Irak, insbesondere in ihrer Herkunftsregion ist in Zusammenschau mit den zur Sache zusammengetragenen landeskundlichen Feststellungen gewiss nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Die Lage ist nach wie vor als unübersichtlich und unsicher zu bezeichnen.
Aufgrund dessen ergibt sich in ihrem Fall derzeit noch eine Rückkehrgefährdung und kann im derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der noch ständig im Irak und ihrem Aufenthaltsbereich stattfindenden Anschläge, der schlechten Versorgungslage und der derzeitigen humanitären Krise von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat Irak gesprochen werden.
In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort wird ihnen daher subsidiärer Schutz gewährt.
[...]."
In der rechtlichen Beurteilung wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt:
"[...]
Zu Spruchpunkt I
[...]
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsergebnisses und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass ihre behauptete Furcht, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Sie waren nicht in der Lage, mit ihrem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder für den Fall ihrer Rückkehr ausgesetzt wären.
In einer eventuell drohenden Bestrafung aufgrund ihrer Desertion kann kein asylrechtliches Motiv erkannt werden.
[...]"
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 22.06.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde am 13.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
Begründend wurde unter anderem folgendes ausgeführt:
"[...]
Die Behörde stellte in ihrer Beweiswürdigung fest, dass die Angaben hinsichtlich der Tätigkeit als Soldat in der irakischen Armee, in der Spezialfunktion als Funker glaubhaft sind, jedoch verneint sie eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der Desertion. Eine eventuell drohende Bestrafung aufgrund der Desertion des Beschwerdeführers sei kein asylrechtliches Motiv.
Diese Schlussfolgerung seitens der Behörde ist nicht nachvollziehbar. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid (siehe Beilage: Kopie in originaler Sprache und Kopie der gerichtlich beeideten Übersetzung) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Deserteur schuldig gesprochen wurde. Im Fall einer Rückkehr würde den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung eine Haftstrafe erwarten. Dies wird auch seitens des Verbindungsbeamten des BM.I. bestätigt, wonach ein Soldat mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft wird, wenn er während seiner Militärdienstzeit in ein anderes Land flüchtet
(AS 34,35). Es handelt sich hier somit nicht um eine hypothetische Bedrohung, sondern wäre der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr einer realen Verfolgung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist somit auszuschließen.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Fernbleibens vom Militärdienst bei einer Rückkehr eine Haftstrafe oder Schlimmeres zu befürchten hätte, wobei anzunehmen ist, dass aufgrund der Flucht, dem Beschwerdeführer eine regimekritische Haltung bzw. oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er infolge seiner Tätigkeit als Soldat der irakischen Armee einerseits von Mitgliedern der Terrororganisation IS bedroht und andererseits vom irakischen Staat wegen Desertion bestraft werden würde.
Vom Beschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht, insbesondere auch ein Schreiben, das als "Beschluss über Desertion" (AS 145) bezeichnet wurde.
Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.
Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie im angefochtenen Bescheid in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Desertion und die ihn persönlich betreffenden Folgen vermeinte die belangte Behörde lapidar, dass eine Desertion und eine daraus resultierende Bestrafung nicht asylrelevant seien, ohne jedoch das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Schreiben in arabischer Sprache betreffend einen "Beschluss über Desertion" einer Übersetzung in die deutsche Sprache zuzuführen und sich sodann mit dessen Inhalt eingehend auseinander zusetzen.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache - mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalten auseinander zu setzen haben.
Insbesondere wird sich die belangte Behörde nach einer Übersetzung der Personaldokumente des Beschwerdeführers - insbesondere nach einer Übersetzung der Eintragung des Namens des Beschwerdeführers - mit dem Umstand auseinander zu setzen haben, welcher Glaubensrichtung des Islam der Beschwerdeführer zugehörig ist, zumal der Beschwerdeführer aus XXXX - einer schiitisch dominierten Stadt - stammt und bei der Erstbefragung angegeben hat, dass er und sein Vater den Namen XXXX - einen im schiitischen Islam verwurzelten und mit der schiitischen Glaubensrichtung des Islam eng verbundenen Namen - tragen. Die belangte Behörde wird den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren neben eingehenden Fragen zu seiner Religionszugehörigkeit auch darüber zu befragen haben, weshalb er im weiteren Verfahren den Namen XXXX nicht mehr angeführt hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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