BVwG I407 2134687-1

I407 2134687-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016

Regest

aktuelle Gefahr, aufschiebende Wirkung - Entfall, Ausreise,<br/>Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt

Gesamter Gesetzestext

BVwG I407 2134687-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I407.2134687.1.00

Spruch

I407 2134687-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Dr. Leopold HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016, Zl. 751928704-14583537 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, und § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, § 46 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF sowie § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 11.11.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.11.2005 gab er niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen an, seine Heimat legal mit dem Flugzeug im Dezember 2003 verlassen zu haben. Als Fluchtgrund gab er an, dass die Sicherheitslage in Algerien nicht stabil und sein Leben in Gefahr sei. Damals, als die europäischen Touristen entführt worden seien, sei er beim Militär gewesen und jetzt habe er Angst, dass sich die Terroristen an ihm rächen könnten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft qualifiziert wurde.

Mit Urteil des BG XXXX, zu XXXX, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Am 05.05.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, dass seine Asylgründe die gleichen geblieben seien. Ende 2006 habe er Österreich verlassen und sei bis zum Tag vor der zweiten Asylantragstellung in Österreich im EU-Ausland gewesen.

Am 10.02.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er leide an Migräne und einer Krümmung der Nasenscheidewand, ansonsten sei er aber gesund. Seit 2006 habe er sich in ganz Europa aufgehalten, nach Algerien sei er nicht mehr zurück. In Algerien habe er 12 Jahre die Schule besucht und ein Universitätsstudium in Soziologie abgeschlossen. Danach habe er zwei Jahre seinen Militärdienst abgeleistet. Einmal im Monate telefoniere er mit seiner Familie. Der Staat habe seiner Familie alle Besitztümer weggenommen. Der algerische Staat sei eine Mafia. Diese Probleme hätten 2008 angefangen.

Bei einer Kontrolle nach dem AuslBG und ASVG durch die Finanzpolizei am 13.05.2016 wurde der Beschwerdeführer auf einer Baustelle bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten.

Mit Schreiben vom 26.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Darin wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Er könne sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abgeben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zudem wurde II. der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs 2 Z 7 FPG wurde ein Einreiseverbot auf Dauer von 3 Jahren verhängt (Spruchpunkt V.).

Am 08.09.2016 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt habe, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit mehreren Jahren in der Europäischen Union und bestehe der Kontakt zu seiner Familie in Algerien lediglich via Telefon. Außerdem sei eine möglich Verfolgung des Beschwerdeführers durch die algerische Polizei gegeben, da diese die Familie enteignet hätte.

Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge im Zuge einer mündlichen Verhandlung den Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde. Im Übrigen möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2016 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Mit Urteil des BG XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.

1.1.6. Bei einer Kontrolle nach dem AuslBG und ASVG durch die Finanzpolizei am 13.05.2016 wurde der Beschwerdeführer auf einer Baustelle bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten.

1.1.7. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund der erst insgesamt zweieinhalbjährigen - von einem mehrjährigen Aufenthalt in anderen Staaten der Europäischen Union unterbrochenen - Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

1.1.8. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Algerien von Terroristen oder der Polizei verfolgt bzw. bedroht wird. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung kann nicht festgestellt werden.

1.2. Zur Situation in Algerien:

1.2.1. Den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Algerien ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Algerien Basis für djihadistischen Terrorismus ist, der sich - mit Ausnahme der Ermordung eines französischen Bergführers im September 2014 - bisher aber nur gegen militärische Ziele richtete (ÖB 3.2015). GIA (Groupe islamique armé) wurde in den 90er Jahren gegründet, um einen islamistischen Staat zu errichten; 1997 ist die GIA infolge eines Waffenstillstandes zerfallen, es haben sich daraus aber Ableger entwickelt, etwa die al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM). Daneben gibt es insbesondere in der Kabylei zahlreiche Entführungen, insbesondere von wohlhabenden Einheimischen. Die Haftbedingungen in Algerien entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015).

Algerien leistet sich ein hochaufwendiges Sozialsystem, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015). Ansonsten profitiert aber nur eine Minderheit der Algerier von den Einnahmen aus Öl- und Gasexporten (BAA 2.2013). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familie für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf (AA 18.1.2016).

Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspricht allerdings nicht europäischem Niveau (ÖB 3.2015). Algerier, die nach längerer Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel nicht mehr gesetzlich versichert und müssen die Behandlungskosten selbst übernehmen (AA 18.1.2016). Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen, es werden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.01.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 (2.2013)

ÖB: Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung oder ein Familienleben in Österreich wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

2.2.4. Die Feststellung zu der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme ins Strafregister.

2.2.5. Die Feststellung hinsichtlich der Schwarzarbeit ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei vom 28.06.2016.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachte Furcht vor Terroristen wurde im Vorbescheid als unglaubhaft qualifiziert.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren über die Angst vor Terroristen hinaus weiters vorgebracht, dass seine Familie von der algerischen Polizei enteignet worden sei und er bei Rückkehr einer Verfolgung durch ebendiese ausgesetzt würde. Diese Probleme würden erst seit 2008 bestehen.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch in keiner Weise geeignet, eine derart schwere Verfolgung durch die algerische Polizei glaubhaft zu machen, die ihn daran hinderten, in sein Heimatland zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer war es nicht einmal möglich zu sagen, warum die algerische Polizei seiner Familie wegen ihm Probleme machen sollte. Er gab an, dass die Probleme 2008 angefangen hätten und dies seine Schuld sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Polizei erst fünf Jahre nachdem er Algerien verlassen hatte, anfangen sollte seine Familie zu schikanieren.

Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Generell erweckt die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt den Eindruck einer gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf.

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt widersprüchlich und unglaubhaft und steht insbesondere auch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen vor dem Bundesamt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Die belangte Behörde hat auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Algerien nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gefordert, allerdings ohne dies inhaltlich zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den fehlenden Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer hat außerdem noch Kontakte zu seiner in Algerien lebenden Familie, er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Wie bereits ausgeführt, besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative, so dass er nicht von vorgeblich betrogenen Leuten bedroht wäre, sondern zumutbarer Weise in einen anderen Landesteil übersiedeln könnte.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.2.2. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Soweit Verfolgungen des Beschwerdeführers erstmals behauptet wurden, liegt ein bloß unsubstantiiertes Vorbringen vor, das darüber hinaus dem Neuerungsverbot unterliegt.

3.2.3. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.2.4. Im vorliegenden Fall konnte daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3.2. Im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung durch die algerische Polizei ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. In der Beschwerde tritt der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde auch nicht substantiiert entgegen.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.4.2. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, GZ 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, GZ 2000/01/0443). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle ein besseres Leben in Österreich haben, ist festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung, zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

3.5.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.5.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.5.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von eineinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Vertiefte Aspekte einer Integration kamen, bis auf seine Deutschkenntnisse, nicht hervor. Von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls keine Rede sein.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung von Schwarzarbeit bestritten hat, verletzt das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen. Die Ausübung der Schwarzarbeit ist auch dahingehend nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer eine Bewilligung des AMS hatte, um einer Tätigkeit als Servicemitarbeiter nachzugehen.

Überdies weist der Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls aus dem Jahr 2006 auf.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

3.5.4. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, GZ 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, GZ 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der österreichischen Rechtsordnung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 04.09.1992, GZ 92/18/0350; 20.12.2013, GZ 2013/21/0047) und fällt dabei ins Auge, dass für den Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung für den Bereich Service seitens des AMS ausgestellt wurde. Es ist daher nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführer für notwendig erachtete, einer Schwarzarbeit nachzugehen.

Das vom Beschwerdeführer gezeigte - teils über einen längeren Zeitraum aufrechterhaltene - fremdenrechtswidrige Verhalten zeigt dessen grundsätzlichen Unwillen zur Beachtung österreichischer Rechtnormen auf, worin auch kein Hang zur Integration in die österreichische Gesellschaft gesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat damit nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht, sondern auch jenen, die einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, zu missachten. Dieses Verhalten lässt keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme fremdenrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu (vgl. VwGH 04.09.1992, GZ 92/18/0350; 20.12.2013, GZ 2013/21/0047).

Vielmehr legt das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut zur Sicherung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgehen wird.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 04.09.1992, GZ 92/18/0350; 20.12.2013, GZ 2013/21/0047) einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführer mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und dessen Lebensmittelpunktes in Algerien, seiner strafgerichtlichen Verurteilung, bei auch sonst nicht erkennbaren Integrationsmomenten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. So hat den Beschwerdeführer weder der mögliche Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich noch die allfällige Unmöglichkeit, in naher Zukunft legalen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgehen zu können von der Missachtung österreichischer Normen abgehalten. Vielmehr nahm er deren allfälligen Verlust in Kauf.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht sohin der Umstand, die aufgrund seines fremdenrechtswidrigen Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 04.09.1992, GZ 92/18/0350; 20.12.2013, GZ 2013/21/0047), also ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten, gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer fremdenrechtswidriger Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.

Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese die Verhängung eines Einreiseverbotes als zulässig, weil notwendig, erachtet hat.

3.2.3. Vor dem Hintergrund, dass die Ausschöpfung von 3/5 der gegenständlich möglichen Einreiseverbotsbefristung erfolgt ist, erweist sich die ausgesprochene Einreiseverbotsdauer von drei Jahren auch als verhältnismäßig. Dies vor dem Hintergrund, dass einerseits die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seines versuchten Diebstahls nunmehr zehn Jahre zurückliegt und andrerseits, dass der Beschwerdeführer über eine Arbeitsbewilligung verfügte und somit die Möglichkeit hatte, einer legalen Tätigkeit nachzugehen.

3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Da Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.

Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte entfallen, da gegenständliches Erkenntnis in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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