BVwG G308 2127000-1

G308 2127000-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Familienverfahren, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 2127000-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2127000.1.00

Spruch

G308 2126996-1/5E

G308 2126998-1/5E

G308 2127000-1/5E

G308 2127002-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) des mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, und

4. ) des mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Albanien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, und Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführer sowie der minderjährige Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer, diese gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, stellten gemeinsam am 23.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005 nachdem die Erstbeschwerdeführerin wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 23.03.2016 gemäß § 40 BFA-VG festgenommen wurde.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Heimat verlassen zu haben, da sie ihren sich in Österreich aufhaltenden Lebensgefährten (und Vater ihrer drei Kleinkinder) treffen habe wollen. Nachdem ihr Lebensgefährte wegen Blutrache nicht nach Albanien zurückkehren könne, wolle die Erstbeschwerdeführerin bei ihm sein. Aufgrund der drei gemeinsamen Kinder wären die Erstbeschwerdeführerin als auch die Kinder im Falle einer Rückkehr nach Albanien ebenfalls von Blutrache betroffen.

Alle drei Kinder wurden im Bundesgebiet geboren, wobei der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer Zwillinge sind.

3. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, am 13.04.2016, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Kinder keine Fluchtgründe vorzubringen hätten und sie um Entscheidung im Familienverfahren ersuche. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie mit den Zwillingen schwanger gewesen sei und bei ihrem Lebensgefährten habe leben wollen, da sie mit ihrer Lebenssituation in der Heimat zuletzt überfordert gewesen sei. Sie selbst habe in der Heimat keine Probleme, stütze sich aber auf die Probleme ihres Lebensgefährten. Genauer Angaben könne sie zu dessen Problemen keine machen, er habe ihr lediglich etwas von Blutrache erzählt. Im Falle einer Rückkehr nach Albanien hätten die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder keine Probleme zu erwarten, nur der Lebensgefährte könnte Probleme haben.

Der Erstbeschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat vorgelegt und mir ihr erörtert. Sie verzichtete auf eine Stellungnahme; sie habe am Ländervorhalt kein Interesse.

4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie weiters einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 15.04.2016 zugestellt.

5. Mit dem am 10.05.2016 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 10.05.2016 datierten Schriftsatz erhob die Erstbeschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu den Bescheid abändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge geben und den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; allenfalls die gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, sowie die Abschiebung nach § 46 FPG für unzulässig erklären und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen.

Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde begründend ausgeführt, dass in der Einvernahme vor der belangten Behörde eine gekürzte Protokollierung der von der Erstbeschwerdeführerin gemachten Angaben vorgenommen oder etwas anderes protokolliert worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe natürlich familiäre Interessen in Österreich und kümmere sich um ihren Schwiegervater und die Familie ihres Lebensgefährten, die seit Jahren in Österreich leben. Die Blutrache-Ereignisse um den Lebensgefährten würden auch die Beschwerdeführer betreffen und gefährden und nehme die belangte Behörde Blutrache in Albanien nicht ernst genug.

6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 27.05.2016 vorgelegt und sind am 30.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Albanien, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum albanisch-orthodoxen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch, die Erstbeschwerdeführerin spricht darüber hinaus etwas Englisch, Französisch und Italienisch.

1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist ledig, lebt jedoch mit XXXX, geboren am XXXX, StA. Albanien, in einer Lebensgemeinschaft und hat mit diesem gemeinsam die in Österreich geborenen drei Kinder (den Zweit-, den Dritt- sowie den Viertbeschwerdeführer).

Der Lebensgefährte reiste am 23.09.2001 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhielt. Der Asylantrag des Lebensgefährten vom 28.09.2001 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. XXXX, vom 15.10.2013 als unbegründet abgewiesen und erwuchs somit in Rechtskraft.

Der in der Folge vom Lebensgefährten am 11.11.2013 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" wurde mit Bescheid des BFA vom 11.10.2014 abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Lebensgefährten eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung gemäß nach Albanien zulässig ist und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom XXXX, Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX, Zl XXXX, zurückgewiesen.

Am 16.12.2015 stellte der Lebensgefährte einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zahl XXXX, ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin weist mehrfache strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf und verbrachte insgesamt sieben Monate in Österreich in Haft.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.11.2005 (rechtskräftig am 07.03.2006), Zl. XXXX, wurde gegen den Lebensgefährten ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot sowie mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX ein bis 16.12.2017 gültiges Waffenverbot erlassen.

1.3. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich eigenen Angaben nach seit 03.11.2015 gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer und dem im XXXX 2016 im Bundesgebiet geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Zuvor lebte die Erstbeschwerdeführerin überwiegend in Albanien und hielt sich zwischen Mai 2013 und November 2015 etwa fünfmal im Bundesgebiet bei ihrem Lebensgefährten auf, mit dem die Beschwerdeführer im Bundesgebiet nunmehr im gemeinsamen Haushalt leben. In Albanien hat die Erstbeschwerdeführerin nie mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hielten über das Internet und Telefon Kontakt zueinander.

1.4. Die Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers sowie des Viertbeschwerdeführers werden unter einem geführt.

1.5. Die Beschwerdeführer sind allesamt gesund und bedürfen keiner medizinischen Behandlung. Die Erstbeschwerdeführerin ist auch arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass einer der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Albanien nicht behandelbar ist.

1.6. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Albanien neben der Grundschule eine höhere Schule sowie eine Universität abgeschlossen und bis Juli 2014 in der Textilbranche (Qualitätskontrolle) gearbeitet. Anschließend wurde die Erstbeschwerdeführerin finanziell von ihren in Albanien lebenden Eltern unterstützt und lebte bis zu ihrer Ausreise im November 2015 auch mit diesen in deren Eigentumswohnung im gemeinsamen Haushalt.

Sämtliche Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere deren Eltern, Tanten und Onkel mit ihren jeweiligen Familienangehörigen leben nach wie vor in Albanien. Der Lebensmittelpunkt der Erstbeschwerdeführerin lag bisher in Albanien. Nur der Lebensgefährte hat viele Angehörige im Bundesgebiet.

Im Bundesgebiet ging die Erstbeschwerdeführerin bisher weder einer Beschäftigung nach oder engagierte sich ehrenamtlich, noch besuchte sie Kurse oder Ausbildungen. Die Erstbeschwerdeführerin spricht kein Deutsch und leben die Beschwerdeführer im Bundesgebiet von der Grundversorgung sowie von der zusätzlichen finanziellen Unterstützung der Eltern des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin, da dieser derzeit ebenfalls arbeitslos ist. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihre Kinder sind versichert. Die Entbindungskosten werden auf Raten abgezahlt.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.7. Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben nicht vorbestraft. Sie wurde niemals inhaftiert, gehörte keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Die Erstbeschwerdeführerin verließ ihren Herkunftsstaat zuletzt eigenen Angaben nach im November 2015, um mit ihrem sich in Österreich aufhaltenden Lebensgefährten zusammen zu leben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin hat als Mutter und gesetzliche Vertreterin beantragt, ihnen als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

1.8. Festgestellt wird darüber hinaus, dass der Erstbeschwerdeführerin die gesamte Niederschrift ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor der belangten Behörde am 13.04.2016 von dem anwesenden Dolmetscher in die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin rückübersetzt wurde, die Erstbeschwerdeführerin dazu angab, dass ihre Angaben in der Einvernahme richtig und vollständig sind, sie den Dolmetscher in der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden hat und der Dolmetscher das rückübersetzt hat, was die Erstbeschwerdeführerin gesagt hat.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Albanien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Albanien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand der Beschwerdeführer sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.

Zudem legte die Erstbeschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität einen albanischen Führerschein sowie einen albanischen Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (Kopien in OZ 1).

Die Feststellungen in Bezug auf den in Österreich lebenden Lebensgefährten beruhen auf den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zahl: XXXX mit dem dessen zweiter Asylantrag mit dem Vorbringen, in Albanien von Blutrache betroffen zu sein, als unbegründet abgewiesen, die Rückkehrentscheidung für zulässig erklärt und ihm kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG gewährt wurde.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf die Gesundheitszustände der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die eigene Person zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zu den (mangelnden) integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Die Erstbeschwerdeführerin gab zudem selbst in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an, über keinerlei Deutschkenntnisse zu verfügen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Albanien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Albanien in Zusammenschau mit den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Dies ergibt sich auch insbesondere im Hinblick darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin während des gegenständlichen Verfahrens keinerlei eigene Fluchtgründe vorbrachte, sondern sich lediglich auf das Fluchtvorbringen ihres Lebensgefährten bezog. Auch in Bezug auf die minderjährigen Kinder führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Es wurde vielmehr vorgebracht, nach Österreich gekommen zu sein, um mit ihrem hier aufhältigen Lebensgefährten und Vater des Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführers zusammen zu leben. Sie selbst habe keine Fluchtgründe, berufe sich jedoch auf die Fluchtgründe des Lebensgefährten, dem in Albanien Blutrache drohe und daher im Falle einer Rückkehr auch die Beschwerdeführer bedroht würden, weil sie zur Familie des Lebensgefährten gehören, sie jedoch keine näheren Angaben zur Bedrohung ihres Lebensgefährten machen könne.

Nachdem die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinerlei Angaben zur behaupteten Bedrohung ihres Lebensgefährten (und damit implizit auch der Beschwerdeführer) gemacht hat, legt das Bundesverwaltungsgericht seinen diesbezüglichen Feststellungen in freier Beweiswürdigung die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin zugrunde, wonach sich die Angaben des Lebensgefährten als unglaubwürdig erwiesen haben und darüber hinaus keine Asylrelevanz aufweisen, da im Falle einer behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen auch im gegenständlichen Fall auf die bestehende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates verwiesen wurde.

Zum Fluchtvorbringen des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin wird daher auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl: XXXX vom XXXX verwiesen.

Wenn die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde also vorbringt, dass die belangte Behörde keine Ausführungen zur behaupteten Bedrohung durch Blutrache getroffen hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin dazu keinerlei substanziierte Angaben gemacht hat und lapidar vorbrachte, der Lebensgefährte und Kindesvater sei in Albanien von Blutrache bedroht. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so hätte die Erstbeschwerdeführerin, wenn sie schon eine diesbezügliche Bedrohung der Beschwerdeführer behauptet, jedenfalls nähere Angaben dazu machen müssen. Darüber hinaus hat dieses Vorbringen des Lebensgefährten bisher in mehreren Rechtsgängen nicht zum Erfolg geführt.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde das Einvernahmeprotokoll in ihre Muttersprache rückübersetzt und hat sie mit ihren Angaben und ihrer Unterschrift die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Sie kann sich daher in ihrer Beschwerde nicht darauf berufen, die Protokollierung ihrer Angaben sei mangelhaft oder gar unrichtig, zumal sie dafür keinerlei Nachweis vorzulegen vermochte.

Die Beschwerdeführer verließen -den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nach - ihren Herkunftsstaat, um im Bundesgebiet mit dem Lebensgefährten bzw. Kindesvater im gemeinsamen Haushalt zu leben. Sie verließen den Herkunftsstaat daher ausschließlich aus persönlichen Gründen. Es ist den Beschwerdeführern auch nicht gelungen, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien beruht darauf, dass die Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat der Erstbeschwerdeführerin die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die Erstbeschwerdeführerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet und angegeben, daran kein Interesse zu haben. Sie ist daher weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten. Wenn jedoch unter Anführung von Auszügen dieser Berichte bezüglich der Blutracheproblematik auf, der Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegenstehende, Missstände in Albanien hingewiesen wurde, so ist anzumerken, dass diese keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführern aufweisen und auch hier kein konkretes Vorbringen zur behaupteten Gefährdung erstattet wurde. Dieses Vorbringen ist daher - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die diesbezügliche Beschwerde des Lebensgefährten bereits abgewiesen wurde - nicht geeignet, die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.

Die Beschwerdeführer machten von Beginn an keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern beriefen sich auf die Fluchtgründe des Lebensgefährten/Kindesvater, welche in mehreren Rechtsgängen, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX2016, nicht zum Erfolg führten. Dem Fluchtvorbringen des Lebensgefährten wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen und darüber hinaus auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates hinsichtlich einer allenfalls bestehenden Bedrohung von Privatpersonen hingewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat auch ausdrücklich das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates verneint.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar, und wurden darüber hinaus auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet.

Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat wegen ihrer bestehenden persönlichen und familiären Situation sowie der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich - und damit ein Zusammenleben mit dem Lebensgefährten/Kindesvater - zu ermöglichen.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Republik Albanien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Albanien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Albanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal - auch wenn man davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kleinkindern für diese aufkommen muss und entsprechende Betreuungspflichten hat - von einer grundsätzlichen und zumindest zeitweisen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgehen kann. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig und hat auch bisher schon durch Berufstätigkeit ihr Fortkommen gesichert. Ihre Beschäftigung in der Textilbranche hat sie mit Beginn ihrer ersten Schwangerschaft eigenen Angaben nach gekündigt und fortan von der finanziellen Unterstützung ihrer beiden Eltern gelebt, die beide eine Pension beziehen und in einer Eigentumswohnung leben. Es wurden keinerlei substanziierte Gründe vorgebracht, weshalb die Erstbeschwerdeführerin nicht zumindest wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen kann, insbesondere da sie über einen Universitätsabschluss verfügt, oder die Beschwerdeführer weiterhin von der finanziellen bzw. materiellen Unterstützung der Eltern und sonstigen Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin leben könnten. Der Antrag auf internationalen Schutz des Lebensgefährten wurde darüber hinaus schon zum zweiten Mal abgewiesen und es besteht gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Es ist daher anzunehmen, dass auch er nach Albanien ausreisen wird und für seine Familie aufkommt. Weiters ist auf staatliche Sozialleistungen und die gesicherte Grundversorgung der Bevölkerung Albaniens zu verweisen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Neben der zu erwartenden familiären Unterstützung bei einer Rückkehr haben die Beschwerdeführer jedenfalls noch die Möglichkeit, die Unterstützung bei Freunden, Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Albanien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Albanien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien substanziiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Die Beschwerdeführer befinden sich eigenen Angaben nach erst seit 03.11.2015 durchgehend im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind im Bundesgebiet nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt und wurde keine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §°57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige Albaniens keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführer haben, abgesehen vom Lebensgefährten/Kindesvater, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben und dessen letzter Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2016 ebenfalls abgewiesen wurde, bis auf die Großeltern des Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführers, keine weiteren familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Ein besonderes materielles oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis hat sich nicht ergeben, zumal die gesamten Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor in Albanien leben und die Erstbeschwerdeführerin bisher dort auch ihren Lebensmittelpunkt hatte. Vor dem Hintergrund der aufrechten und zulässigen Rückkehrentscheidung und des bestehenden Aufenthaltsverbotes des Lebensgefährten/Kindesvaters der Beschwerdeführer und dem Umstand, dass ihr Aufenthalt in Österreich sich bisher lediglich auf einen unbegründet gestellten Antrag auf internationalen Schutz gründet, bildet die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Beschwerdeführer konnten keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die Erstbeschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse oder die Absolvierung eines Deutschkurses bisher dezidiert verneint, wobei selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwischen ihrer letzten Einreise am 03.11.2015 ist überdies als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, dieser Antrag auch erst am 23.03.2016 aufgrund der beabsichtigten Durchführung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme gestellt wurde und der dem Antrag vorangegangene Zeitraum daher als unrechtmäßiger Aufenthalt anzusehen ist. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer kein Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.

Die nunmehr XXXXjährige Erstbeschwerdeführerin hat bis zu ihrer ersten Ausreise aus Albanien nach Österreich im Jahr 2013 in Albanien gelebt, die Schule und Universität abgeschlossen und ist einer Berufstätigkeit nachgegangen. Sie hat nach Kündigung ihres Arbeitsplatzes von der finanziellen Unterstützung ihrer Eltern gelebt und mit diesen immer in deren Eigentumswohnung gewohnt. Den Lebensgefährten hat die Erstbeschwerdeführerin im Internet kennengelernt. Die Erstbeschwerdeführerin ist demnach auch sprachlich im Heimatland integriert. Der nunmehr XXXXjährige Zweitbeschwerdeführer ist in Österreich geboren und hat nur kurz in Albanien gelebt, die neun Monate alten Zwillinge (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) sind im Bundesgebiet geboren und haben bisher hier gelebt, jedoch befinden sich die Kinder jedenfalls im anpassungsfähigen Alter, sodass eine Sozialisation und sprachliche Integration im Heimatland jedenfalls erwartet werden kann.

Auch wenn der Zweit-, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer väterlicherseits einige verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet haben, ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu.

§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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