BVwG G306 2135307-1

G306 2135307-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2016

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,<br/>Gesamtbetrachtung, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2135307-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2135307.1.00

Spruch

G306 2135307-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Strafregister der Republik Österreich scheint über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eine rechtskräftige Verurteilung aus dem Jahr 2016 auf. Bei der Verurteilung handelt es sich um folgendes Delikt und daraus resultierende Strafe:

"LG für Strafsachen XXXX Zl.: XXXX vom XXXX rk XXXX wegen § 84 Abs. 4 StGB, Datum der letzten Tat XXXX, Freiheitsstrafe von 6 Monate, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtsnahme auf Bezirksgericht XXXX (HU) vom XXXX."

Das Strafgericht führte bei seiner Strafzumessung das Geständnis und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung als mildernd und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe in Ungarn sowie doppelte Qualifikation, an.

Mit Schreiben vom 08.08.2016, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde der BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Der BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen eingeräumt.

Mit undatiertem Schreiben, beim BFA am 17.08.2016 per Telefax eingelangt, gab die BF zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.08.2016, (Zustellnachweis befindet sich keiner im Akt), wurde über die BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde der BF kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit Schreiben vom 02.09.2016, beim BFA am 06.09.2016 eingelangt, brachte die BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 21.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF ist ungarische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX, Ungarn, geboren. Die BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.

Durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte festgestellt werden, dass die BF nachweislich vom XXXX2009 - XXXX2009, XXXX2009 - XXXX2009 sowie seit dem XXXX2016 (aufgrund der Inhaftierung), durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Die BF befindet sich zurzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Die Haftentlassung ist mit XXXX vorgesehen.

Die BF ist in Ungarn sozialversichert und hat drei mj. Kinder, welche nach wie vor in Ungarn leben. In Österreich hat die BF keine Familienangehörige. Die BF ist gesund und arbeitsfähig

Vom BFA wurde mit folgender Verurteilung (maßgeblicher Sachverhalt) der BF das 3 jährige Aufenthaltsverbot begründet:

"Urteil des LG für Strafsachen XXXX Zl.: XXXX vom XXXX rk XXXX wegen § 84 Abs. 4 StGB, Datum der letzten Tat XXXX, Freiheitsstrafe von 6 Monate, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtsnahme auf Bezirksgericht XXXX (HU) vom XXXX."

Dem Urteil liegt zu Grunde, dass die BF am XXXX in XXXX (die BF hatte zum Tatzeitpunkt 1,8 Promille) einer weiblichen Person einen heftigen Stoß gegen die linke Schulter versetzte wodurch diese zu Boden stürzte und sich so unglücklich abstützte, dass es zu einen Trümmerbruch der Speiche im rechten Handgelenkbereich mit massiver Verschiebung der Bruchstücke kam. Die Körperverletzung wurde fahrlässig herbeigeführt.

Es wird festgestellt, dass die BF die zu ihrer Verurteilung geführt habenden Straftat begangen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit zum Familienstand, der BF, zu deren Arbeitsfähigkeit, zu ihrer erstmaligen behördlichen in Erscheinung treten getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Die wiederholten Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die Anhaltungen in einer Justizanstalt beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass die BF im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte hat beruhen auf dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der BF beruhen auf dem Nichtvorbringen eines die Arbeitsfähigkeit der BF ausschließenden Sachverhaltes, seitens der BF.

Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftat, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass die BF die ihr angelasteten Straftat begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierte Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Die Erwerbslosigkeit der BF, das fehlende Vermögen beruht auf den Ausführungen in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 66 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Ausweisung":

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Aufenthaltsverbot":

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Da von der BF, die aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Der strafgerichtlichen Verurteilung von 6 Monaten unbedingt der BF liegt das Verbrechen der schweren Körperverletzung zugrunde.

Die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist dann gegeben, wenn vom Fremden auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die Erlassung als auch die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 3 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als nicht geboten. Die belangte Behörde hat es vollkommen unterlassen eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Es muss daher eine Gesamtbetrachtung stattfinden um eine Gefährlichkeitsprognose abgeben zu können. Die BF wurde vom Strafgericht zu einer

6-monatigen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Aus dem Gerichtsurteil geht hervor, dass die BF dem Opfer einen heftigen Stoß gegen die linke Schulter versetzte, woraufhin dieses zu Boden ging. Dabei habe es die BF ernstlich für möglich gehalten, dass das Opfer verletzt werden könnte, auch wenn sie dies nicht wollte. Die Tathandlung wäre daher zumindest fahrlässig herbeigeführt worden. Aus dem Auszug des Verhandlungsprotokolls geht weiteres hervor, dass die BF zum Tatzeitpunkt 1,8 Promille im Blut hatte. Zur Verletzung des Opfers wurde ausgeführt, dass es sich um eine typische Verletzungsfolge, die dadurch entsteht, wenn ein Mensch im Rahmen eins Sturzes sich mit einem Daumenballen am Untergrund abstützt, handle. Bei der Verurteilung handelt es sich um eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf ein Urteil aus Ungarn. Weder aus dem gerichtlichen Urteil des LG für Strafsachen XXXX noch aus dem bekämpften Bescheid geht hervor, dass die BF besonders dazu neige strafrechtliche Tatbestände zu begehen bzw. sie sehr gewaltbereit, hemmungslos, aggressiv usw. wäre und daher die Bevölkerung vor ihr besonders zu schützen sei.

Die Erlassung als auch die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 3 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als nicht geboten. Die belangte Behörde hat es vollkommen außer Acht gelassen, dass die BF nur 6 Monate unbedingt erhalten (Zusatzstrafe) hat und es sich bei der Tat zwar um eine schwere Körperverletzung handelt, jedoch nicht mitberücksichtigte, wie es zur schweren Körperverletzung kam - nämlich aufgrund eines Stoßes gegen die Schulter des späteren Opfers.

Das BFA stellt der BF zur Last liegende und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildete Straftat im angefochtenen Bescheid nur der Strafregisterauskunft bzw. Urteilsausfertigung des Strafgerichtes folgend dahin fest, dass lediglich die Gerichte, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen, die verhängte Strafen angeführt wurden. Das reicht jedoch nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose. Es wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, die Verurteilungen der BF zugrunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen.

Das erkennende Gericht vermag im vorliegenden Fall keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, welche von der BF ausgehen soll, erkennen. Die vorzunehmende Zukunftsprognose (Gefährdeprognose) fiel daher zu Gunsten der BF aus.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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