BVwG W193 2115980-1

W193 2115980-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Bewilligung, Bewilligungsverfahren,<br/>ersatzlose Behebung, Kassation, Kraftwerk Kaunertal, Projektabsicht,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Widerstreit, Widerstreitverfahren, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W193 2115980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W193.2115980.1.00

Spruch

W193 2115980-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und den Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache der XXXX, beide vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.09.2015, Zl. U-5212/182, betreffend das Vorhaben "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 15.09.2015 wird gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, wurde der Antrag der XXXX vom 20.05.2009 auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens in Bezug auf das "Kraftwerk Kaunertal" und das "Kraftwerk Gurgler Ache" und Feststellung des Vorzuges des "Kraftwerkes Kaunertal" im Gegensatz zum "Kraftwerk Gurgler Ache" wegen fehlender Projektabsicht als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 beantragte die XXXX, beide vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, bei der UVP-Behörde, das UVP-Verfahren der XXXX "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" aufgrund der rechtskräftigen Widerstreitentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, einzustellen und den Bewilligungsantrag zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2014 beantragte die XXXX, vertreten durch Dr. Christian Schmelz, Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, bei der UVP-Behörde, den Antrag der XXXXvom 07.04.2014 auf Einstellung des UVP-Genehmigungsverfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und Zurückweisung des UVP-Genehmigungsantrags als unzulässig zurückzuweisen oder als inhaltlich unbegründet abzuweisen.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde vom 17.06.2014, Zl. U-5212/60, wurde der Antrag der XXXX vom 06.05.2014 auf Zurückweisung der Anträge der XXXXFolge gegeben und die Anträge der XXXX vom 07.04.2014 auf Einstellung des UVP-Genehmigungsverfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und auf Zurückweisung des UVP-Genehmigungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 erhoben die XXXX Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014, Zl. U-5212/60.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014, Ro 2014/07/0033-6, wurde die Revision gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015, W193 2010441-1/3E, wurde der bekämpfte Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014, Zl. U-5212/60, ersatzlos aufgehoben.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015, W193 2010441-1/3E, erhob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Schreiben vom 13.05.2015 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.09.2015, Zl. U-5212/182, wurden die Anträge der XXXX vom 07.04.2014 auf Einstellung des UVP-Genehmigungsverfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und auf Zurückweisung des UVP-Genehmigungsantrages als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die XXXX, beide vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, mit Schriftsatz vom 12.10.2015 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass das der gestellte Antrag vom 07.04.2014 auf Einstellung des UVP-Genehmigungsverfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und Zurückweisung des UVP-Genehmigungsantrages zulässig und begründet sei. Ein Nebeneinander der beiden Projekte sei weiterhin faktisch wie technisch unmöglich.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2016, Ra 2015/07/0071-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015, W193 2010441-1/3E, dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014 als unbegründet abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der XXXX kein Antragsrecht auf Zurückweisung des UVP-Genehmigungsantrages bzw. auf Einstellung des UVP-Genehmigungsverfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" zukomme, da - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum wasserrechtlichen Widerstreitverfahren - einem konkurrierenden Bewilligungswerber das Recht zur Bekämpfung der Bewilligung des Projektes des Gegners offen stehe. Dies gelte ebenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in der es um einerseits um ein UVP-bewilligungspflichtiges und andererseits um ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Projekt gehe. Eine solche (wohl rechtswidrige) Bewilligung des im wasserrechtlichen Widerstreitverfahren unterlegenen Projektes liege jedoch nicht vor. Der Umstand allein, dass über den Antrag auf Genehmigung des unterlegenen Projektes im UVP-Verfahren noch nicht entschieden worden und das UVP-Genehmigungsverfahren "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" weiterhin anhängig sei, verletzte noch keine Rechte der gegnerischen Parteien, zumal einem zügigen Weiterführen und einem Abschluss des Verfahrens über das obsiegende Projekt nichts entgegen stünde. In dieser Phase des UVP-Verfahrens seien daher Rechte der XXXX nicht beeinträchtigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher die Beschwerde der XXXX abweisen und dadurch die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014 ausgesprochene Zurückweisung ihrer Anträge aufrechterhalten müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beurteilung wird der oben unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht ausdrücklich genannt. In Betracht kommen - analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG - insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrags, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2015] § 28 VwGVG, Anm. 17f). Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid ersatzlos, ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 66 Rz 97 unter Hinweis auf VwGH 08.10.1992, 92/18/0391; VwGH 14.03.1995, 92/07/0162; VwGH 13.04.2000, 99/07/0202; VwGH 30.01.2004, 2000/02/0118). Eine ersatzlose Behebung kommt daher in Betracht, wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 833 mwN).

Zu A)

3.2. Zum Inhalt der Beschwerde:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde vom 17.06.2014, Zl. U-5212/60, wurden die Anträge der XXXX vom 07.04.2014 auf Einstellung des UVP-Genehmigungsverfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und auf Zurückweisung des UVP-Genehmigungsantrages als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die XXXX Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015, W193 2010441-1/3E, wurde der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014 ersatzlos aufgehoben.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.09.2015, Zl. U-5212/182, wurden die Anträge der XXXX vom 07.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Die Tiroler Landesregierung folgerte aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015, dass die Anträge der XXXX vom 07.04.2014 als zulässig zu betrachten seien. Dem Bundesverwaltungsgericht könne nicht unterstellt werden, dass über die gestellten Anträge nicht neuerlich entschieden werden dürfe und das Verfahren einzustellen sei. Aufgrund der ersatzlosen Behebung des Bundesverwaltungsgerichtes sei über die offenen Anträge abzusprechen.

Zwischenzeitlich wurde jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2016, Ra 2015/07/0071-11, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt in seinen Erwägungen zu dem Schluss, dass die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014 vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen gewesen wäre, damit die Zurückweisung ihrer Anträge durch die belangte Behörde aufrecht erhalten wird. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG entschied der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst und wies die Beschwerde der XXXX ab, wodurch die Zurückweisung der Anträge der XXXX aufrechterhalten wurde.

Aufgrund der in Revision gezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war das Verfahren über die Anträge vom 07.04.2014 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgeschlossen. Erst mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2016 wurde über die Anträge der XXXX vom 07.04.2014 abschließend abgesprochen.

Wie bereits dargestellt wurde, kommt eine ersatzlose Behebung dann in Betracht, wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung des Bescheides während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unzulässig geworden ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 833; VwGH 13.04.2000, 99/07/0202; VwGH 30.01.2004, 2000/02/0118). Da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.03.2016 sohin endgültig über die Anträge der XXXX vom 07.04.2014 entschieden hat, ist mit diesem Zeitpunkt die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 15.09.2015 über eben diese Anträge unzulässig geworden. Die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 15.09.2015 ist aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2016 über den ursprünglichen Antrag vom 07.04.2014 unzulässig geworden. Der Antrag vom 07.04.2014 ist somit nicht mehr offen, über ihn wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2016 endgültig abgesprochen. Der angefochtene Bescheid vom 15.09.2015 wird daher ersatzlos behoben.

Da sich dieses Erkenntnis nicht auf Beweismittel stützt, welche den Parteien nicht zugänglich waren (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/06/0018;

VwGH 26.6.1995, 93/10/0178 u. a.), war kein Parteiengehör zu gewähren. Das Parteiengehör ist nur zu Sachverhaltsfragen und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren (vgl. VwGH 25.6.1990, 90/15/0017;

VwGH 27.9.1994, 94/07/0079).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 08.10.1992, 92/18/0391; VwGH 14.03.1995, 92/07/0162; VwGH 13.04.2000, 99/07/0202; VwGH 30.01.2004, 2000/02/0118) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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