W192 1411829-1•BVwG W192 1411829-1
W192 1411829-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016
Asylausschlussgrund, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Diskriminierung, Homosexualität, Misshandlung, soziale Gruppe,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, wohlbegründete<br/>Furcht
W192 1411829-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 10 00.709-BAT zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 24.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 25.01.2010 durchgeführten Erstbefragung gab er an, er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er die Position seines Vaters als Oberpriester eines Schreins übernehmen hätte sollen. Im Herkunftsort sei der Vater des Beschwerdeführers und vor diesem der Großvater für die Betreuung des Schreins zuständig gewesen. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Jänner 2009 hätte der ältere Bruder des Beschwerdeführers diese Aufgabe übernehmen sollen. Dieser habe dies abgelehnt, weil die Familie christlich sei. Nach drei Monaten sei dieser Bruder auf eine sehr mysteriöse Art und Weise verstorben. Dann habe der Beschwerdeführer das Amt seines Vaters übernehmen sollen, was er jedoch abgelehnt habe. Danach habe er nur Pech gehabt, einen schweren Motorradunfall erlitten, habe nachts nicht schlafen können und an Albträumen gelitten. Um diesen Problemen zu entgehen, habe er beschlossen, Nigeria zu verlassen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder im April 2009 einen mysteriösen Tod erlitten habe. Dieser hätte die Stelle des Vaters des Beschwerdeführers als Priester eines Orakels einnehmen sollen, was er verweigert habe.
Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsort mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem eigenen Haus der Familie gelebt und auf der Farm der Familie gearbeitet. Sein Vater sei Hohepriester eines Orakels gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er von einem Orakel verfolgt werde. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers hätte nach dem Tod seines Vaters diese Stelle nicht übernehmen wollen. Er habe sich geweigert, weil er in der Kirche eingegliedert sei. Während dieses Konfliktes, der drei Monate gedauert habe, sei er einen mysteriösen Tod gestorben. Nach dessen Tod habe man den Beschwerdeführer zwingen wollen, die Stelle seines Vaters zu übernehmen. Er habe abgelehnt und habe ab diesem Zeitpunkt nur Probleme gehabt und sei nach Lagos geflüchtet und habe in weiterer Folge den Herkunftsstadt verlassen.
Zum behaupteten Ableben seines Bruders brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser schlafen gegangen sei und später Blut erbrochen habe. Der Beschwerdeführer habe dies selbst gesehen, da dies im Zimmer der Brüder geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter gerufen und in weiterer Folge habe ein Nachbar den Bruder mit dem Auto zum Gemeindespital gebracht, wo er verstorben sei. Auf die Frage nach der im Spital festgestellten Todesursache brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diese nicht kenne, weil "sie" es seinem Vater gesagt hätten. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Vater nie nach der Todesursache befragt habe, gab er an, dass der Vater gesagt habe, er sei einfach gestorben, obwohl alle Leute gesagt hätten, dass das Orakel ihn getötet hätte.
Nach dem Begräbnis des Bruders habe man den Beschwerdeführer aufgefordert, die Stelle anzunehmen und dieser habe zunächst zugestimmt, um Zeit zu gewinnen. Der Beschwerdeführer sei von einem älteren Mann für den Umgang mit dem Orakel eingeschult worden.
Der Beschwerdeführer habe Albträume gehabt und sich bei einem Motorradunfall verletzt. Er glaube, dass das Orakel geahnt habe, dass der Beschwerdeführer ihm tatsächlich nicht dienen wolle.
Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2009 nach Lagos gereist und habe dort bei einem Mann im Haushalt geholfen, der ihm eine Unterstützung der Ausreise zugesagt habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer gezwungen zu werden, dem Orakel zu dienen. Er habe keine anderen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates.
Auf Befragen gab der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme an, dass sein Vater im Jänner 2009 verstorben sei und die Todesursache nicht bekannt sei.
Nach Rückübersetzung der Niederschrift brachte der Beschwerdeführer vor, dass nicht seinem Vater die Information über den Tod seines Bruders gegeben worden sei und nicht er seinen Vater nach der Todesursache gefragt habe, sondern dass es sich dabei um Verwandte des Vaters gehandelt habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft beurteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass Positionen innerhalb eines Kultes nicht vererbt, sondern durch ein Wahlverfahren bestimmt würden. Weiters habe der Beschwerdeführer keine näheren Details über die Tätigkeit als Priester des Orakels nennen können, obwohl er nach seinen Angaben etwa sechs Monate lang vom behaupteten Ableben des Bruders bis zum Verlassen des Herkunftsortes eingeschult worden sei. Es sei auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer ohne Wissen über die Tätigkeit als Oberpriester aufgefordert worden sein sollte, ein derartiges Amt zu übernehmen.
Weiters ergebe sich aus dem gravierenden Widerspruch über den Umstand, ob der behauptete mysteriöse Tod des Bruders des Beschwerdeführers vor oder nach dem Ableben des Vaters des Beschwerdeführers eingetreten sei, dass seine Angaben nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe zwar nach Übersetzung der Niederschrift eine Korrektur vorgenommen, es sei diesem allerdings erst nach der Rückübersetzung bewusst geworden, dass wir einen gravierenden Widerspruch begangen hat, da er zuvor in zwei Aussagen eine Handlung seines Vaters nach den behaupteten Tod des Bruders beschrieben habe.
Es sei auch unplausibel, dass nähere Umstände über das Ableben des Bruders des Beschwerdeführers innerhalb der Familie und insbesondere auch mit der Mutter nicht erörtert worden seien.
Selbst wenn man den Behauptungen des Beschwerdeführers Glauben schenken wollte, könnte ihm der Status eines Asylberichtigten nicht zugesprochen werden, da eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Der Beschwerdeführer könnte sich in Lagos unerkannt aufhalten und wäre somit vor der behaupteten privaten Verfolgung sicher. Es wäre ihm auch möglich, durch Hilfsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu sichern, wie er es vor der Ausreise aus Nigeria gemacht habe.
Aufgrund der Lage in Herkunftsstadt sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung des Beschwerdeführers gegeben und es würden im Hinblick auf das Fehlen von familiären Bindungen im Inland und die kurze Dauer seines Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen seine Ausweisung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2010 Beschwerde. Er wiederholte darin seine Verfolgungsbehauptungen und brachte vor, dass die Behörde keine ausreichenden Länderfeststellungen über die Situation von Geheimgesellschaft und Kulten getroffen habe. Dazu wurde auf eine der Beschwerde angeschlossene Anfragebeantwortung von Accord vom 03.10.2008 verwiesen.
Es liege auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor, da der Beschwerdeführer ohne persönliche Anknüpfungspunkte und soziale Kontakte nirgendwo in Nigeria ein zumutbares Leben führen könne. Er habe versucht, in Lagos zu leben, aber er sei dort verloren gewesen.
Es sei dem Beschwerdeführer das auf einem westlichen Bildungsniveau aufgebaute Fragensystem der Behörde zu verstehen schwer gefallen. Zum Vorhalt der sechs Monate lang erfolgten Einschulung brachte er vor, dass er sich nicht in der Lage gefühlt habe und auch nicht gewollt habe, die Nachfolge seines Vaters zu übernehmen. In den sechs Monaten sei die Einschulung nicht die Haupttätigkeit gewesen, da es dem Beschwerdeführer sehr schlecht gegangen sei. Er habe Albträume gehabt, sei von Geistern heimgesucht worden und habe weiters einen Motorradunfall gehabt.
Es sei absolut unseriös, die bei der Rückübersetzung erfolgte Korrektur der Angaben des Beschwerdeführers als gravierenden Widerspruch zu bezeichnen, da es bei der Einvernahme zu einer falschen Protokollierung gekommen sei.
Die laut Länderberichten nicht gegebene Vererbbarkeit des Amtes eines Priesters eines Schreines möge zutreffen, im Herkunftsortes Beschwerdeführers sei jedoch die Tradition der Weitergabe an den ältesten Sohn stark verankert und es hätten die Dorfbewohner darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer das Amt übernehme.
Es sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer aus einem kulturellen Umfeld stamme, in dem der Glaube an übersinnliche Kräfte normal sei und daher auch den menschlichen Führern dieser Sekten gewisse Macht zugesprochen werde. Da der Beschwerdeführer aus religiös motivierten Gründen verfolgt werde und der nigerianische Staat nicht willens oder in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren, sei er Flüchtling. Im Falle einer Abschiebung hätte er jedenfalls mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu rechnen, wobei dieses Vorbringen nicht belegt wurde.
Aus der angeschlossenen Anfragebeantwortung von Accord geht hervor, dass es im Hinblick auf Geheimgesellschaften in Nigeria normalerweise nicht zu Zwangsmitgliedschaften komme, jedoch erheblicher Druck von Seiten einer Familie ausgehen könne, wegen der damit im Zusammenhang stehenden Vorteile einer Geheimgesellschaft beizutreten. Über einen Zwang zur Übernahme der Position eines Priesters eines Schreins enthält der Bericht keine Aussagen.
4. Mit Schreiben vom 18.03.2014 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass es ihm gelungen sei, neue Beweismittel für seinen Fall zu erlangen; diese wurden nicht bezeichnet.
Weiters gebe der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich immer schon zu Burschen hingezogen gefühlt habe. Er habe sich erst in Österreich seine Homosexualität auszuleben getraut und habe mittlerweile eine feste Beziehung zu einem jungen Mann. Deshalb werde er von seinen Landsleuten ausgestoßen und beschimpft. Da Homosexualität in Nigeria rigoros mit Haftstrafe bis zu 14 Jahren bestraft werde, könne er nicht nach Nigeria zurückkehren.
5. Am 23.03.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt.
Dabei gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass es sich bei dem in seinem Schreiben vom 18.03.2014 angeführten neuen Beweismittels um einen Brief aus Nigeria gehandelt habe. Dieser sei durch seine Vertreterin als Fax dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden. Da der Eingang einer derartigen Sendung beim Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgt ist, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Original dieses Schreibens, das sich in seinem Besitz befinde, vorzulegen. Zu den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 18.03.2014, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und eine feste Beziehung zu einem jungen Mann führe, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um einen jungen Mann aus Afrika handle, der aber nicht wolle, dass sein Name in diesem Zusammenhang genannt werde. Diese wolle nicht als Zeuge auftreten. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
Die Vorlage des angesprochenen Briefes ist danach vorerst nicht erfolgt.
6. Am 30.06.2016 fand eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer (BF), ein Dolmetscher für die englische Sprache und die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers teilgenommen haben.
Dabei machte der Beschwerdeführer auf Befragung durch den Richter (R) zunächst über die bereits gegenüber dem Bundesasylamt behauptete Bedrohungssituation durch Bewohner seines Herkunftsortes folgende Angaben:
"R: Sie haben gegenüber dem BAA angegeben, dass Sie sich geweigert hätten, in ihrem Herkunftsort eine Position ihres Vaters als Priester eines Orakels einzunehmen. Was war das für ein Orakel? Beschreiben Sie dessen Funktion und die Aufgaben eines Priesters.
BF: Mein Vater war vor seinem Tod Orakelpriester und nach der Tradition wird erwartet, dass - sollte der Orakelpriester sterben - dessen Sohn das Amt übernehmen wird. Eigentlich hätte dieses Amt mein älterer Bruder übernehmen sollen, er wollte das aber nicht, denn unsere Mutter hat uns immer in die Kirche mitgenommen, deswegen wollte mein Bruder nicht Oberpriester dieses Orakels werden. In der Folge starb er dann unter rätselhaften Umständen. Nach dem Tod meines älteren Bruders, stand dann fest, dass ich der nächste Priester werden müsse und nachdem ich gesehen hatte, was mit meinem Bruder geschehen war, habe ich zunächst beschlossen, mit diesen Leuten mitzugehen. Ich komme jetzt zu den Aufgaben bzw. zur Funktion des Orakels: Ich weiß diese Dinge von meinem Onkel, beispielsweise gibt es einen Zeitraum in dem das sogenannte "New Yam-Festival" stattfindet. Bei diesem Fest ist es so, dass der Oberpriester als Erster Yam zu essen hat, ehe alle anderen zu essen beginnen. Eine weitere Aufgabe ist Folgende: Vor der Aussaat wird ein Tier lebend begraben, der Sinn des Ganzen ist, dass die Götter dann für eine bessere Ernte sorgen werden. Wenn es zu Grundstücksstreitigkeiten innerhalb der Gemeinden kommt, hat der Priester über diese Streitigkeiten zu entscheiden.
R: Sie sagten, dass Ihr Bruder unter rätselhaften Umständen verstorben sei, beschreiben Sie diese Umstände?
BF: Grundsätzlich war sein Tod uns allen nicht klar. Die Gemeinde meint dann, Gott hätte ihn getötet, weil er diesem Gott nicht dienen wollte.
R: Auf welche Weise ist das Ableben des Bruders erfolgt?
BF: Begonnen hat es damit, dass er über Bauchschmerzen klagte. Mein Onkel hat ihn in ein nahegelegen Klinik gebracht und dort ist er verstorben.
R: Haben Sie es selbst erlebt, wie Ihr Bruder diese Schmerzen hatte? Haben Sie es gesehen, hat er Ihnen gegenüber geklagt?
BF: Nein.
R: Wo waren Sie da?
BF: Ich war bei meinem Onkel.
R: Wie haben Sie dann erfahren, dass der Bruder über diese Schmerzen geklagt hat?
BF: Erst später hat mir mein Onkel alles erzählt, was vorgefallen ist und gleichzeitig glaubte man, dass mein Bruder durch Gott getötet worden ist.
R: Sie sagten, dass Ihr Onkel den Bruder in eine Klinik gebracht hat. Wer hat den Onkel gerufen, damit er den Bruder dorthin bringt?
BF: Meine Mutter.
R: Sie sagten zuvor, dass Sie bei Ihrem Onkel gewesen seien. Sie sind Sie mit Ihrem Onkel und mit Ihrem Bruder in die Klinik gefahren oder hat Sie Ihr Onkel zurückgelassen?
BF: Nein, ich bin mit meinem Onkel nicht mitgefahren. Damals wurde nur mein Onkel verständigt und es gibt eben Dinge, die werden nicht weitergesagt. Ich wusste damals nicht, warum er angerufen worden ist. Erst als mein Onkel aus dem Spital zurückkam, sagte er mir dann: "Das ist ein Tragik, dein Bruder ist von uns gegangen."
R: Haben Sie Ihren Onkel nach der Todesursache Ihres Bruders gefragt?
BF: Ja, habe ich.
R: Was hat er Ihnen geantwortet?
BF: Er hat gesagt, der Grund ist, dass mein Bruder sich geweigert habe, als Priester für die Gemeinde zu dienen.
R: Haben Sie nicht danach gefragt, ob im Spital eine natürliche Todesursache beim Tod Ihres Bruders festgestellt worden ist?
BF: Ja, ich habe meinen Onkel gefragt und er hat mir geantwortet, dass mein Bruder eines natürlichen Todes gestorben sei, dass sein Tod aber trotzdem rätselhaft ist, weil die Ärzte im Spital alles versucht hätten, ihn wiederzubeleben, ihnen dies aber nicht gelungen sei. Mein Onkel meinte, dass dies alles auf Grund der Einflussnahme Gottes passiert ist.
R: Sie haben gegenüber dem BAA angegeben, dass Sie in weiterer Folge gedrängt wurden, die Position des Priesters des Orakels einzunehmen, in welcher Weise ist dieses Drängen erfolgt?
BF: Sie haben mich zur Übernahme dieses Amtes gedrängt, weil sie Angst hatten, dass sonst jemand aus einer anderen Gemeinde dieses Amt übernehmen könnte. Sie sagten, ich hätte ein Anrecht auf dieses Amt, zumal ich der letzte noch lebende Sohn meines Vaters bin.
R: Haben Sie zum Ausdruck gebracht, dass Sie dieses Amt nicht annehmen möchten?
BF: Nein.
R: Wie haben Sie sich in dieser Situation verhalten?
BF: In erster Linie wollte ich nicht, dass mir selber passiert, was meinem älteren Bruder zugestoßen war.
R: Haben Sie so getan, als Sie bereit sind, dieses Amt übernehmen?
BF: Ja.
R: Wie ist es dann dazu gekommen, dass Sie dennoch den Herkunftsort und später auch Nigeria verlassen haben?
BF: Ich habe mein Dorf aus Angst um mein Leben verlassen. Wäre ich in Nigeria geblieben, hätte ich dieses Amt übernehmen müssen, hätte ich mich geweigert, wäre ich umgebracht worden. Ich wollte mit diesem Amt aber nichts zu tun haben.
R: Wer glauben Sie, hätte Sie umgebracht?
BF: Die Jugend in der Gemeinde.
R: Sind Sie jemals von Seiten der Jugend der Gemeinde konkret bedroht worden?
BF: Nein, weil solange ich mich bereit erklärt Oberpriester des Orakels zu werden, gab es keine Drohungen.
R: In welcher Situation haben Sie sich entschlossen, den Herkunftsort zu verlassen?
BF: Ich befand mich damals in einer sehr schwierigen Lage, es war alles andere als leicht, eine solche Entscheidung zu treffen, denn ich wusste, wenn etwas schiefläuft, dann ist es um mich geschehen.
R: Beschreiben Sie ganz konkret wie Sie sich entschlossen haben, von dem Ort wegzugehen und wie Sie es dann getan haben.
BF: Zu aller erst, war mir stets klar, dass ich nicht Oberpriester des Orakels werden möchte. Anfänglich habe ich das "Spiel" "mitgespielt" um Zeit zu gewinnen und mein Leben zu ordnen, hätte ich der Gemeinde mitgeteilt, dass ich nicht Oberpriester werden möchte, hätte das katastrophale Konsequenzen gehabt. Der Grund warum ich vorübergehend Oberpriester wurde ist, dass ich die Zeit zur Planung weiterer Schritte nutzen wollte. Dadurch erst bekam ich die Gelegenheit alles geordnet zu planen, ehe ich die Gemeide verließ.
R: Welche Pläne haben Sie gemacht?
BF: Mein Plan war, aus meiner Gemeinde wegzugehen in die nächstgrößere Stadt, und von dort einen Bus nach Lagos zu nehmen.
R: Haben Sie das dann auch so getan?
BF: Ja, habe ich.
R: Beschreiben Sie, wie Sie aus Ihrer Gemeinde weggegangen sind, beschreiben Sie diesen Tag.
BF: Wenn ich mich richtig erinnere, war das an einem Wochenende, denn normaler Weise finden am Wochenende, Samstags, Sonntags keine Veranstaltung statt bzw. kommt am Wochenende fast niemand mit seinen Problem zum Schrein, die Leute kommen normaler Weise nur von Montag bis Freitag zum Schrein. Ich bin dann an diesem Tag aus meiner Gemeinde, diese heißt XXX, in die nächstgrößere Stadt, d. h. nach Onitsha, gefahren. Und von Onitsha bin ich dann in einen Autobus nach Lagos gestiegen.
R: Haben Sie irgendwelche konkrete persönliche Probleme gehabt, bevor Sie aus dem Herkunftsort weggegangen sind?
BF: Nein, keine persönlichen Probleme. Das einzige Problem, das ich hatte war, dass ich nicht Oberpriester werden wollte.
R: Gegenüber dem BAA haben Sie behauptet, dass Sie in dieser Zeit Albträume hatten und durch einen Motorradunfall verletzt worden seien, wobei Sie als Ursache dieses Unfalls ebenfalls auf dieses Orakel hingewiesen haben. Warum haben Sie das jetzt nicht angegeben?
BF: Auch so ja, ich erinnere mich, aber Ihre vorige Frage war für mich nicht klar genug, als dass ich dies zur Antwort gegeben hätte.
R: Sie haben gegenüber dem BAA die Umstände des behaupten Tods Ihres Bruders widersprüchlich zu Ihrer heutigen Darstellung beschrieben. Sie haben damals angegeben, Ihr Bruder hätte vor seiner Überführung in eine Klinik im Zimmer Blut erbrochen, in Ihrer Gegenwart, heute haben Sie behauptet, nicht anwesend gewesen zu sein, sondern bei Ihrem Onkel. Außerdem haben Sie den Transport des Bruders zum Krankenhaus vor dem BAA einem Nachbarn zugeordnet, heute jedoch Ihrem Onkel. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bin auch nur ein Mensch, das alles ist schon vor Jahren passiert, ich versuche mich zu erinnern, wie das wirklich war. Ja, es könnte sein. Ich habe das damals gesagt, was ich ganz sicher weiß, dass mein Bruder im Spital verstorben ist. Damals war ich auch noch jünger als heute. Es tut mir Leid, wenn ich heute widersprüchliche Angaben zu damals gemacht habe. Was ich mit meiner Aussage tatsächlich sagen wollte ist, dass mein Bruder in der Klinik verstorben ist."
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Bestätigung einer Beratungsstelle für Schwule, Lesben und Transgender-Personen vom 29.06.2016 vor, in welcher bestätigt wurde, dass er homosexuell sei. Der Beschwerdeführer tätigte auf Befragen plausible Angaben über das Erkennen der eigenen Homosexualität, welches nach dem Verlassen des Herkunftsstaates in Österreich 2011 erfolgt sei, über das Ausleben der sexuellen Neigung und über geführte Beziehungen.
Das vom Beschwerdeführer beim Verhandlungstermin am 23.03.2015 angekündigte Beweismittel wurde neuerlich nicht vorgelegt und von der Vertreterin des Beschwerdeführers in weiterer Folge mit einer am 11.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe nachgereicht. Es handelt sich dabei um die Farbkopien eines in englischer Sprache abgefassten Schreibens eines angeblichen Pastors im Herkunftsort des Beschwerdeführers vom 20.02.2014, worin die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation seitens Angehöriger seines Herkunftsortes bestätigt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 24.01.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sei im Herkunftsstadt seitens Bewohner seines Herkunftsorts bedroht, weil er sich geweigert habe, nach dem Tod seines Vaters dessen Position als Priester eines Orakels einzunehmen, ist nicht glaubhaft.
Sein weiteres Vorbringen, dass er homosexuell sei und deshalb im Falle einer Rückkehr mit staatlichen Sanktionen oder Übergriffen von dritter Seite zu rechnen hätte, wird der Beurteilung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 01.04.2010 nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz, § 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Er wurde vom zuständigen Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18.08.2010 nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz, § 15 StGB und nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zugleich würde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe laut dem Urteil vom 01.04.2010 widerrufen.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2011 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 16.09.2015 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (Überlassung von zumindest 60 g Heroin gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf an einen anderen) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Laut dem Strafurteil wurden im Rahmen der Strafbemessung als mildernd ein reumütiges Geständnis, drückende Notlage, teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und Alter teilweise unter 21 Jahren berücksichtigt, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).
Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014).
Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).
69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a).
Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).
Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a).
Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a).
Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a).
Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014).
Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl ( 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014).
Quellen:
Scharia
In neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 28.11.2014). Christen, die in den zwölf Bundesstaaten leben, steht es frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Meist wird das Scharia-Gericht gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen (AA 6.2015a). Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Neben den genannten Körperstrafen kann der das Scharia-Strafrecht anwendende Richter auch auf "Maßnahmen" erkennen, die auf eine Art Aberkennung der Ehre hinauslaufen, z.B. "tasheer" (öffentliche Bekanntmachung von Straftat und Strafmaß) oder "hajar" (Aufruf zum sozialen Boykott) (AA 28.11.2014).
Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber. Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als zuvor, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden (AA 28.11.2014). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Prügelstrafen werden regelmäßig ausgeführt, manchmal kommt es zur Zahlung von Ersatzstrafen (USDOS 25.6.2015). Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind (AA 28.11.2014). Urteile von Scharia-Gerichten können also auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (USDOS 25.6.2015). Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen (AA 6.2015a).
Quellen:
Naturreligionen und Juju
Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet (DACH 2.2013). Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion (GIZ 4.2015b).
Quellen:
Situation Homosexueller
Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind sowohl nach staatlichem, als auch nach Scharia-Recht, mit Strafe bedroht. Im Januar 2014 kam es durch Unterzeichnung des "Same Sex Marriage (Prohibition) Act", welcher Eheschließungen und nichteheliche Lebensgemeinschaften von gleichgeschlechtlichen Partnern, den feierlichen Vollzug von Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Paare in Gotteshäusern, den Austausch von Zärtlichkeiten zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern in der Öffentlichkeit und die Zulassung und Förderung von Clubs und Vereinen für Homosexuelle in Nigeria kriminalisiert, zu einer Gesetzesverschärfung in diesem Bereich. Bei Zuwiderhandlung sieht das Gesetz Strafdrohungen zwischen zehn und 14 Jahren Freiheitsstrafe vor. Infolge Inkrafttreten des "Same Sex Marriage (Prohibition) Act" kam es Berichten zufolge zu (vereinzelten) (auch schwerwiegenden) Verhaftungen, Erpressungen und Schikanierungen von Personen, welche homosexueller Handlungen beschuldigt wurden. Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen können ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich ausleben und sind nach wie vor Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Homosexuelle werden auch von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus traten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz existenzbedrohend verurteilt und verfolgt wurden; staatlicher Schutz bestand zumeist nicht.
Quellen:
ACCORD-Anfragebeantwortung a-9108 vom 01.04.2015 zu Nigeria:
Informationen zum Verbot homosexueller Handlungen; Informationen zum Gesetz zum Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen ("Same Sex Marriage (Prohibition) Act") (Tatbestände, Sanktionen, Anklagen, Verurteilungen); Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Homosexuelle; Informationen zu Organisationen, die sich für Homosexuelle einsetzen und zur Homosexuellenszene
UK Home Office, Country Information and Guidance -Nigeria: Sexual orientation and gender identity (März 2015)
2.1. Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen zur Herkunft getroffen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Herkunftsort bedroht, weil er sich geweigert habe, nach dem Tod seines Vaters dessen Position als Priester eines Orakels einzunehmen, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren das zentrale Element dieser behaupteten Bedrohungssituation, nämlich das vorzeitige Ableben seines Bruders unter angeblich mysteriösen Umständen nicht kohärent und widerspruchsfrei beschreiben. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2010 behauptete der Beschwerdeführer, sein Bruder habe im gemeinsamen Zimmer in der Nacht Blut erbrochen und es habe der Beschwerdeführer dies gesehen, seine Mutter gerufen und in weiterer Folge habe ein Nachbar den Bruder ein Spital gebracht. Diese Angaben sind gänzlich widersprüchlich zu den Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2016, wonach er nicht anwesend gewesen sei, als sein Bruder über Schmerzen geklagt habe, und dass dieser anschließend von einem Onkel in eine Klinik gebracht worden sei. Diese grob widersprüchliche Darstellung der behaupteten Erkrankung und des Ablebens des Bruders des Beschwerdeführers zeigt, dass dieser ein derartiges Ereignis tatsächlich nicht selbst erlebt hat.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 30.06.2016 keinerlei Angaben über die nach seiner Darstellung gegenüber dem Bundesasylamt häufig aufgetreten Albträume und einen behaupteten Motorradunfall gemacht hat, welche er gegenüber der Behörde auf eine Wirkung des Orakels zurückgeführt hatte, lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer einen bloßen konstruierten Sachverhalt vorgebracht hat. Wenn sich solche Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers tatsächlich zugetragen hätten, so wäre er in der Lage gewesen, diese im Verfahren widerspruchsfrei darzustellen. Da er nach seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 30.06.2016 niemals das Ziel von konkreten Übergriffen seitens Einwohner seines Herkunftsortes gewesen ist, hätte dies insbesondere hinsichtlich des von ihm als mysteriös bezeichneten Ablebens seines Bruders als zentralen Ausgangspunkt für seine Verfolgungsbehauptungen erfolgen müssen.
Dem als bloße Kopie vorgelegten Schreiben des angeblichen Pastors aus dem Herkunftsort des Beschwerdeführers kommt keine Beweiswert zu, da der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung am 30.06.2016 eingeräumt hat, dass der Urheber es auf sein telefonisches Ersuchen verfasst hat; es handelt sich um eine bloße inhaltlich unrichtige Gefälligkeitsbestätigung.
Die Angaben des Beschwerdeführers über seine sexuelle Ausrichtung waren plausibel und vor dem Hintergrund der Vorabentscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-148/13 bis C -150/13 vom 02.12.2014 nicht widerlegbar.
Diese Angaben des Beschwerdeführers erscheinen auch vor dem Hintergrund der im Verfahren herangezogenen (von den Parteien nicht bestrittenen) Herkunftslandberichte und der getroffenen Feststellungen plausibel und seine Furcht vor Verfolgungshandlungen nachvollziehbar.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten.
Allen Quellen gemeinsam und dies über die gesamte Zeitspanne des gegenständlichen Verfahrens ist der Befund über die massive Ablehnung von Homosexualität in der nigerianischen Bevölkerung. Insofern hat das (explizite und implizite) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Großteil der Bevölkerung Homosexuelle ablehnen, aber auch staatliche Organe wie die Polizei keinen Schutz vor Übergriffen bieten, einen realen Hintergrund. Somit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer einer massiven Gefährdung in seinem Heimatort ausgesetzt wäre. Die beschriebene Ablehnung ist der Quellenlage folgend offensichtlich eine solche, die jederzeit auch in gewalttätige Ausschreitungen und Bedrohungen für Leib und Leben übergehen kann, sei es von Seiten Dritter oder von Seiten staatlicher Stellen. Der Beschwerdeführer hat selbst in der Beschwerdeverhandlung vom 30.06.2016 angegeben, seine Homosexualität dauerhaft offen zu wollen, worauf es bei der anzustellenden Prognoseentscheidung zentral ankommt. Aus dem Verfahren hat sich schließlich nicht ergeben, dass in einem Falle wie dem vorliegenden dem Beschwerdeführer ein sicherer Aufenthalt in einer Großstadt oder einer anderen Region Nigerias zumutbar wäre. Die bestehende Wahrscheinlichkeit von gewalttätigen Übergriffen, würde auch hier jedenfalls ein gesichertes Überleben auf Dauer in einer maßgeblichen Weise erschweren.
Zur Frage der tatsächlichen Gefährdung durch eine unmittelbare staatliche Verfolgung hat zuletzt der Verfassungsgerichtshof in Erkenntnis vom 18.09.2014 zu GZ E910/2014 unter anderem ausgesprochen, dass es in letzter Zeit sehr wohl zu gerichtlichen Verurteilungen Homosexueller gekommen ist, die das reale Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung nahelegen würden.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung kann schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden.
Art. 10 Abs. 1 lit d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) definiert, dass eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C 201/12, insbesondere festgehalten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit c der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass in einer bloßen Unterstrafestellung homosexueller Handlungen als solche keine Verfolgungshandlung zu erblicken ist. Hingegen sind drohende Freiheitsstrafen, die im Herkunftsland tatsächlich verhängt werden, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung und somit als eine Verfolgungshandlung zu betrachten. Art. 10 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art. 2 lit c der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass von ihrem Geltungsbereich nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Antragsteller auf internationalen Schutz auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
Im Rahmen der UNHCR-Leitlinien zu Anerkennung von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (November 2008) wird insbesondere festgehalten, dass nicht nur die Kriminalisierung homosexuellen Verhaltens, sondern auch (sonstige) Diskriminierungsformen in Form von Gesetzen oder gesellschaftlicher Praxis Verfolgungscharakter aufweisen können, u.a., wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen. Auch dazu gezwungen zu sein, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verstecken oder aufzugeben, kann eine Verfolgung darstellen. Wie bei Anträgen, die auf Verfolgung aus Gründen der politischen Überzeugung beruhen, müssen Antragsteller, die sich auf eine Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung berufen, nicht nachweisen, dass die Behörden ihre sexuelle Orientierung kannten, bevor sie ihr Herkunftsland verließen. Die Begründetheit der Furcht leitet sich in solchen Fällen von der Beurteilung der Folgen ab, mit denen Antragsteller einer bestimmten sexuellen Orientierung im Falle ihrer Rückkehr rechnen müssen. Auch wenn LGBT-Antragsteller nie tatsächlich wegen ihres homosexuellen Verhaltens verfolgt worden sind, kann bei ihnen dennoch begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen.
3.3. Unter Verweis auf den individuellen Charakter des vorliegenden Falles ergibt sich bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in ihrem entscheidungsrelevanten Kern das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Nigeria aufgrund Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, hier Homosexueller, die aufgrund des Bekanntwerdens ihrer Orientierung einer Gefährdungslage ausgesetzt sind; wobei im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers jedenfalls massive Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zu erwarten sind, gegen welche von staatlichen Organen, wenn diese nicht ohnehin selbst als Verfolger auftreten (in Form einer strafrechtlichen Verurteilung und Inhaftierung bzw. rechtsgrundlosen Maßnahmen wie Misshandlungen, Folter oder erheblichen Diskriminierungen durch Behördenvertreter; siehe konkret oben 2.2.) kein hinreichender Schutz erwartet werden kann und auch sonst von keiner Seite. Die asylrelevante Intensität ergibt sich aus der Quellenlage. Auch eine innerstaatliche Relokationsalternative besteht vorliegend nicht; zumal die Bedrohungslage im gesamten Herkunftsstaat sowohl vor dem Hintergrund der festgestellten Rechtslage als auch die Scharia-Bestimmungen gegeben ist..
Im gegenständlichen Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist. Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Nigerias und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."
Nach der Rechtsprechung des VwGH (2006/01/0626 vom 23.09.2009 iVm Ra 2015/19/0130 vom 21.09.2015) müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das hg. E vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. E vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom VwGH vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) zu § 6 AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem dem Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom VwGH sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gewertet wurde. Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (Hinweis E 27. April 2006, 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.).
Der Beschwerdeführer ist zwar in Österreich wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz wiederholt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, es handelt sich dabei jedoch durchgehend um Verurteilungen wegen Vergehenstatbeständen. Auch wurden vom Strafgericht im zuletzt erfolgten schwerstwiegenden Strafurteil vom 16.09.2015 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten die vier festgestellten Milderungsgründe berücksichtigt und auch weniger als die Hälfte des Strafrahmens von drei Jahren ausgeschöpft, so dass nicht davon auszugehen ist, dass es sich um eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers wegen eines besonders schweren Verbrechens handelt. Ein Asylausschlussgrund aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.