BVwG W189 2111011-1

W189 2111011-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016

Regest

anpassungsfähiges Alter, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rechtsberater, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 2111011-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2111011.1.00

Spruch

W189 2111010-1/10E

W189 2111012-1/8E

W189 2111011-1/8E

W189 2136249-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Ukraine, vertreten durch die

ARGE-Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 24.06.2015, Zl. 1026237306-14823180,

2. ) vom 24.06.2015, Zl. 1026237110-14823198, 3.) vom 24.06.2015, Zl. 1027191702-14849251 und vom 14.09.2016, Zl. 1121757703-161016100, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2016, zu Recht erkannt:

A)

I.) Die Beschwerden der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien werden gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 13, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.

II.) Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung zu lauten hat.

III.) Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, brachte am 24.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit dem Ehemann (Beschwerdeführer zu W189 2111014) und dem gemeinsamen mj. Zweitbeschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund befragt an, ihre Familie sei wegen des Krieges in ihrem Herkunftsland nicht mehr sicher. Sie mache sich Sorgen, dass ihr Mann zum Militär einberufen werde und sie dann mit ihren Kindern alleine sei. Zudem sei ihr Ehemann als armenischer Staatsbürger in letzter Zeit sehr angefeindet worden, weil er als pro-russisch eingeschätzt worden sei. Für den Zweitbeschwerdeführer würden die gleichen Fluchtgründe wie für die Erstbeschwerdeführerin gelten.

Am 29.07.2014 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für ihn am 04.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens, zu welchem sie am selben Tag erstbefragt wurde.

3. Nach Zulassung der Asylverfahren wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Ehemann am 03.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihrem Fluchtgrund schilderte die Erstbeschwerdeführerin drei Vorfälle in den Jahren 2012, 2013 und 2014, wo ihr Ehemann aufgrund seiner armenischen Herkunft beschimpft, geschlagen und in den seitlichen Brustkorb gestochen worden sei. Sie brachte zudem vor, ihr Sohn sei im Kindergarten oft schlimm behandelt worden. Als der Kriegszustand in der Ukraine erklärt worden sei, habe sie Angst bekommen und sie seien in der Nacht weggefahren. Der Ehemann brachte im Wesentlichen vor, wegen des Krieges und seiner Volksgruppenzugehörigkeit geflüchtet zu sein. Er habe Probleme gehabt, weil ihn die Ukrainer als pro-russisch eingestellte Person angesehen hätten, und sei es deswegen zu mehreren Zwischenfällen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 gekommen. Seine Frau sei wegen ihm in Gefahr gewesen und seinen Sohn habe man im Kindergarten wegen des Familiennamens sehr schlecht behandelt.

Die Erstbeschwerdeführerin gab betreffend die minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien an, diese seien gesund und hätten keine eigenen Asylgründe.

4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2015 und vom 24.06.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 24.07.2014 und vom 04.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Länderinformationen zur allgemeinen Lage in der Ukraine wurde beweiswürdigend ausgeführt, das Fluchtvorbringen sei aufgrund der oberflächlichen und wenig detaillierten Angaben des Ehemannes und aufgrund von Widersprüchen in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Ehemannes sowie zu den vorgelegten Beweismitteln nicht glaubhaft.

Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben seien. Eine bestehende Verfolgungsgefahr sei im Herkunftsland nicht glaubhaft dargetan worden und seien auch andere, die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände nicht hervorgekommen. Spruchpunkt II. wurde damit begründet, dass es den Antragstellern angesichts des familiären Netzwerkes und ihres Gesundheitszustands jedenfalls möglich sein werde, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, ergeben. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, komme eine Zuerkennung auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der gemeinsamen Rückführung der beschwerdeführenden Parteien kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege und der Eingriff in das Privatleben jedenfalls gerechtfertigt sei, zumal sich die beschwerdeführenden Parteien erst kurz in Österreich aufhielten, keine Integrationsverfestigung nachgewiesen hätten und ihre Bindungen zum Herkunftsstaat wesentlich stärker als zu Österreich seien.

Mit Verfahrensanordnungen vom 02.07.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

5. Gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz für alle Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben, die fristgerecht am 16.07.2015 bei der belangten Behörde per E-Mail eingebracht wurde. Darin wurde das Parteivorbringen insofern ergänzt, als die zweitbeschwerdeführende Partei im Kindergarten aufgrund ihres Namens ständig geschlagen und diskriminiert worden sei. Die Fenster des Hauses, wo die Beschwerdeführer gelebt hätten, seien mehrmals eingeschlagen worden. Zudem wurde moniert, die Widersprüche in den Einvernahmen seien auf die offensichtliche Traumatisierung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin zurückzuführen, weil dieser massive Konzentrationsstörungen und Gedächtnisprobleme habe und sich nicht mehr genau an alle Einzelheiten erinnern könne. Im Übrigen habe die belangte Behörde keine Nachforschungen zur Lage von nicht-slawischen Minderheiten in der Ukraine angestellt und sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil den Beschwerdeführern nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, auf den Inhalt der Beweiswürdigung zu reagieren. Die belangte Behörde hätte bei Zweifeln über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens Ungereimtheiten oder Inkonsistenzen durch Nachfragen bestätigen oder ausschließen müssen. Zudem hätte bei Zweifeln über die Glaubwürdigkeit die Familie der Erstbeschwerdeführerin vor Ort befragt werden können. Schließlich fehle in den angefochtenen Bescheiden eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl. Aufgrund dieser Erwägungen stellten die beschwerdeführenden Parteien die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheid beheben und den beschwerdeführenden Parteien Asyl, in eventu subsidiären Schutz gewähren; in eventu die Bescheide beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen; sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen sowie einen Verfahrenshelfer beigeben. Gemeinsam mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden Vollmachten betreffend das im Spruch angeführte Vertretungsverhältnis sowie eine fachliche Äußerung des ASPIS Forschungs- und Beratungszentrums für Opfer von Gewalt vom 15.07.2015 übermittelt.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 22.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2016 wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt und ihm die Erstattung eines Gutachtens betreffend die Beantwortung von drei Fragen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Ehemannes/Vater der beschwerdeführenden Parteien aufgetragen.

Am 07.06.2016 langte das psychiatrisch-neurologische Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches der Rechtsberaterin der beschwerdeführenden Parteien im Zuge der Akteneinsicht am 08.07.2016 ausgehändigt wurde.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.07.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch und des Rechtsberaters der beschwerdeführenden Parteien eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher die Identität, Herkunft, die persönlichen Lebensumstände sowie die derzeitige Situation in Österreich der beschwerdeführenden Parteien im Vordergrund standen.

Folgende weitere Bescheinigungsmittel wurden vorgelegt:

  • Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Kindes der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien namens XXXX

  • Unterlagen betreffend die Arbeitstätigkeit des Erstbeschwerdeführers

  • diverse Unterstützungsschreiben

  • Unterlagen betreffend den Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers

  • zwei Zertifikate betreffend die Zweitbeschwerdeführerin über die erfolgreiche Absolvierung des ÖSD Zertifikats A1 und A2

  • eine Prekariatsvereinbarung

9. Am 25.07.2016 langte die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien datierend mit 22.07.2016 zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderinformationen zu Armenien und zur Ukraine ein. Darin wurde im Wesentlichen moniert, die Länderfeststellungen enthielten keine Informationen dazu, ob die Beschwerdeführer auf Dauer in Armenien leben könnten, insbesondere zum Themenkreis, dass die Beschwerdeführer als aus der Ukraine stammende Personen wohl Anfeindungen ausgesetzt wären. Des Weiteren seien den Länderberichten keine Informationen zu möglichen rassistischen Übergriffen in der Ukraine zu entnehmen, weshalb auf die beigefügten Beilagen verwiesen werde. Abschließend wurde angemerkt, dass die Familie weder in der Ukraine noch in Armenien ein gemeinsames Familienleben führen könne, ohne Anfeindungen der Angehörigen des Staates, dessen Staatsbürgerschaft sie nicht besäßen, ausgesetzt zu sein. Dies treffe insbesondere auf die Zweit- und Drittbeschwerdefüher zu, deren Kindeswohl massiv gefährdet sei. Unter einem wurden drei Zeitungsartikel sowie eine Kopie des Bescheides des AMS vom 26.05.2016 betreffend eine Beschäftigungsbewilligung für den Ehemann/Vater der beschwerdeführenden Parteien übermittelt.

10. Für den am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführer XXXX stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 07.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2016, Zl. 1121757703/161016100, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Wochen/Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Am 04.10.2016 langte die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zu den beschwerdeführenden Parteien

Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch genannten Personalien. Ihre Identität steht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Ehemann (Beschwerdeführer zu W189 2111014) sind die Eltern der jeweils minderjährigen zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien. Während der Ehemann/Vater armenischer Staatsbürger ist, sind die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien ukrainische Staatsangehörige. Alle beschwerdeführenden Parteien gehören dem christlichen Glauben an.

Seit ihrer irregulären Einreise im Juli 2014 halten sich die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die dritt-und viertbeschwerdeführenden Parteien sind seit ihrer Geburt in Österreich aufhältig.

Die beschwerdeführenden Parteien waren in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihnen solche auch in Zukunft nicht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Herkunftsland in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche einer Rückkehr in ihren jeweiligen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

In Österreich verfügen die beschwerdeführenden Parteien abgesehen vom Ehemann/Vater über keine weiteren Familienangehörige oder Verwandte. Der Ehemann verfügte über eine Einstellungszusage als Helfer in einer im Akt näher genannten Firma und arbeitete vom 17.06.2016 bis 12.09.2016 als Hilfskoch in einem Gastronomiebetrieb. Die gesamte Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt aktuell wieder durch Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmert sich um ihre Kinder. Sie wirkte bei der Organisation von diversen Veranstaltungen mit und absolvierte Deutschprüfungen des ÖSD über die Niveaus A1 und A2. Die beschwerdeführenden Parteien sind in keinen Vereinen aktiv und gehen keinen regelmäßigen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Sie haben Freundschaften und Bekanntschaften zur evangelikalen Gemeinde ihres Wohnortes sowie zu den Bewohnern dieses Ortes geknüpft. Der Zweitbeschwerdeführer besucht die Volksschule, ist Mitglied in einem Kindersingkreis und nimmt an Mal-, Zeichen- und Theaterkursen teil.

Im Herkunftsstaat der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien, der Ukraine, leben die Eltern, der Bruder, die Großmutter und weitere entfernte Verwandte. Mit der Mutter und dem Bruder der Erstbeschwerdeführerin wird regelmäßig telefonisch Kontakt gehalten. Vor ihrer Ausreise waren die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zuletzt in der Nähe der Stadt Korosten wohnhaft. Die Erstbeschwerdeführerin schloss die Grund- und Mittelschule ab und besuchte ein College für Geschäftsleben und Recht. Sie arbeitete früher als Administratorin in einem Restaurant und zuletzt als Kassiererin in einem Supermarkt. Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin ist Ukrainisch. Sie beherrscht auch die russische Sprache und spricht mit ihren Kindern Russisch.

1. 2 Zum Herkunftsland der beschwerdeführenden Parteien

Länderspezifische Anmerkungen

Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt!

Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.

In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am 14. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. Nachfolgend alle Minister:

Posten

Name

Parteizugehörigkeit bzw. Quote

Geburtsort

Alter

1.

Ministerpräsident

Wolodymyr Hrojsman

Petro-Poroschenko-Block

Winnyzja

38

2.

Erste Vizeministerpräsident und Minister für wirtschaftliche Entwicklung

Stepan Kubiw

Petro-Poroschenko-Block

Maschanez, Gebiet Ternopil

54

3.

Vizeministerpräsident für Fragen der zeitweilig okkupierten Territorien und Binnenflüchtlinge

Wolodymyr Kistion

Petro-Poroschenko-Block

Dowschok, Gebiet Winnyzja

50

4.

Vizeministerpräsidentin für Fragen der europäischen Integration

Iwanna Klimpusch-Zinadse

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

43

5.

Vizeministerpräsident für Fragen der Sozialpolitik

Pawlo Rosenko

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

45

6.

Vizeministerpräsident für humanitäre Fragen

Wjatscheslaw Kyrylenko

Narodnyj Front

Poliske, Gebiet Kyjiw

47

7.

Vizeministerpräsident und Minister für regionale Entwicklung, Bauwirtschaft und kommunale Entwicklung

Hennadij Subko

Petro-Poroschenko-Block

Mykolajiw

48

8.

Finanzminister

Olexandr Danyljuk

Petro-Poroschenko-Block

Grigoriopol, Republik Moldau

40

9.

Minister beim Ministerkabinett

Olexandr Sajenko

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

32

10.

Verteidigungsminister

Stepan Poltorak

Präsidentenquote

Wessela Dolyna, Gebiet Odessa

51

11.

Außenminister

Pawlo Klimkin

Präsidentenquote

Kursk, Russland

48

12.

Minister für innere Angelegenheiten

Arsen Awakow

Narodnyj Front

Baku, Aserbaidschan

52

13.

Minister für Justiz

Pawlo Petrenko

Narodnyj Front

Tscherniwzi

36

14.

Minister für Sozialpolitik

Andrij Rewa

Petro-Poroschenko-Block

Bohoduchowi, Gebiet Charkiw

49

15.

Minister für Ökologie und natürlich Ressourcen

Ostap Semerak

Narodnyj Front

Lwiw

43

16.

Minister für Agrarpolitik

Taras Kutowyj

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

40

17.

Minister für Informationspolitik

Jurij Stez

Petro-Poroschenko-Block

Tschortkiw (Gebiet Ternopil

40

18.

Ministerin für Bildung und Wissenschaft

Lilija Hrynewytsch

Narodnyj Front

Lwiw

50

19.

Minister für Jugend und Sport

Ihor Schdanow

Narodnyj Front

Winnyzja

48

20.

Minister für Kultur

Jewhen Nyschtschuk

Narodnyj Front

Iwano-Frankiwsk

43

21.

Minister für Infrastruktur

Wolodymyr Omeljan

Petro-Poroschenko-Block

Lwiw

37

22.

Minister für Fragen der zeitweilig okkupierten Gebiete und der Binnenflüchtlinge

Wadym Tschernysch

Petro-Poroschenko-Block

Kasanka Gebiet Mykolajiw

44

23.

Minister für Energiewirtschaft und Kohleindustrie

Ihor Nassalyk

Petro-Poroschenko-Block

Olexandrija, Gebiet Kirowohrad

53

24.

Minister für Gesundheit

Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016.

Quellen:

2. Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Die Regionen der Ukraine:

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(Quelle: Uni Bremen 27.5.2015)

Quellen:

3. Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

a. Krimhalbinsel

Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).

Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).

Quellen:

b. Ostukraine

Aktuelles Lagebild Ostukraine:

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(Quelle: IAC 10.6.2015)

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)", um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine's Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

10. Wehrdienst

Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).

Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.

Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).

Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).

Quellen:

a. Wehrersatzdienst

Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 11/2 mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013).

Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).

Quellen:

b. Wehrdienstverweigerung

Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft:

Artikel 335. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen - inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015).

Quelle:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

13. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).

Quelle:

14. Frauen/Kinder

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014).

Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit 1. Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013).

Quellen:

a. Kinder

Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Er erhielt bis Dezember 601 Beschwerden bezüglich Kinderrechte und besuchte 112 Einrichtungen für Kinder. Der daneben existierende Ombudsmann des Präsidenten für Kinderrechte erhielt mehr als 1.000 Beschwerden. Die ukrainische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt in der Ukraine (jus soli) oder über die Eltern erworben (jus sanguinis). Ein Kind das staatenlosen Eltern in der Ukraine geboren wird ist Ukrainer. Kinder müssen innerhalb einen Monats aber der Geburt registriert werden. In den ersten 11 Monaten 2013 wurden 1.164 Kinder Opfer von Verbrechen, darunter 77 Fälle sexueller Vergehen (USDOS 27.2.2014).

Alle Bürger der Ukraine können, ungeachtet ihrer Hautfarbe, politischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen und sozialen Herkunft, ihres Besitztums, Wohnortes, sprachlicher und anderer Eigenschaften eine kostenlose weiterführende Schulbildung an staatlichen und kommunalen Bildungseinrichtungen erhalten. Für Kinder, die körperlich oder geistig gefördert werden müssen, gibt es spezielle Schuleinrichtungen der Klassen 1-3 sowie entsprechende Einrichtungen für Kinder, die eine Langzeitförderung benötigen (IOM 08.2013).

Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an sozial schwache Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein nicht unbeträchtlicher Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende (ÖB 09.2014).

Quellen:

15. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

16. Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen - knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

a. Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

18. Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

19. Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der beschwerdeführenden Parteien, durch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen, durch amtswegig eingeholte gutachterliche Stellungnahmen, ZMR-, GVS-, IZR- und Strafregisterauszüge, durch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Ehemannes im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.07.2016 sowie durch die schriftliche Stellungnahme vom 22. 07.2016.

2. 1 Zu den beschwerdeführenden Parteien

2.1.1. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien sowie deren Familienstand konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente (ukrainischer Pass, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden) in Übereinstimmung mit den Angaben der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien festgestellt werden.

An ihrer Staatsangehörigkeit und Glaubenszugehörigkeit haben sich aufgrund der vorgelegten Dokumente, der dazu erfolgten gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Ehemannes im Laufe des Verfahrens sowie den von ihnen dargelegten Ortskenntnissen keine Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und des Ehemannes sowie aktuellen ZMR-Auszügen.

2.1.2. Das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien stellt sich im Wesentlichen dermaßen dar, dass sie die Ukraine (erstens) wegen des Krieges verlassen hätten. Aufgrund der armenischen Herkunft des Ehemannes und der ihm deswegen unterstellten pro-russischen Einstellung sei es in der Ukraine (zweitens) mehrmals zu Vorfällen gekommen, im Zuge deren der Ehemann verletzt worden sei. Auch die Fenster der Wohnung der Familie seien oft mit Steinen und Flaschen eingeschlagen worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe zudem Probleme im Kindergarten wegen seines armenischen Namens gehabt. Schließlich brachte die Erstbeschwerdeführerin (drittens) vor, Angst zu haben, dass ihr Ehemann zum Militär einberufen werde.

In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kommt auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nach Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und des Ehemannes zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung betreffend die Probleme aufgrund der armenischen Herkunft des Ehemannes in der Ukraine nicht den Tatsachen entspricht und den Beschwerdeführern deswegen weder Verfolgung im Herkunftsstaat gedroht hat, noch zum aktuellen Zeitpunkt droht.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 u.v.a.m.)

Während das Vorbringen hinsichtlich des Krieges in der Ukraine aufgrund der Übereinstimmung mit den vorliegenden Länderinformationen unter Punkt 1.2 glaubhaft ist, erfüllt das Vorbringen betreffend die Probleme aufgrund der armenischen Herkunft des Ehemannes die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Dieses Vorbringen hat sich insbesondere als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar dargestellt.

Bereits die belangte Behörde wies auf die eklatanten Widersprüche in den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und des Ehemannes betreffend die geschilderten Vorfälle in den Jahren 2012, 2013 und 2014 sowie deren fehlende Übereinstimmung zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln hin. Diese stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht folgendermaßen dar:

Auffällig waren vor allem die groben Widersprüche hinsichtlich des Vorfalles im Jahr 2013. Während der Ehemann angab, dass er mit seinem Sohn (dem Zweitbeschwerdeführer) spazieren gehen wollte, dieser bei den aserbaidschanischen Nachbarn gewesen sei und die Erstbeschwerdeführerin gearbeitet habe (AS 53), erwähnte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Ehemann mit ihrem Bruder Zigaretten kaufen gegangen sei (AS 44) und sie sowie ihr Kind zu diesem Zeitpunkt zu Hause geschlafen hätten (AS 45). Auch zur Dauer des daran anschließenden Krankenhausaufenthalts machten die Erstbeschwerdeführerin und der Ehemann unterschiedliche Angaben. So sprach die Erstbeschwerdeführerin von einem sieben- oder zehntägigen Aufenthalt (AS 45), laut Angaben des Ehemannes sei dieser jedoch am 07.01.2013 ins Krankenhaus gekommen und am 10.01.2013, sohin drei Tage später, wieder nach Hause gekommen (AS 53). Lediglich hinsichtlich des Datums des Vorfalls, der davongetragenen Verletzung und des stattgefundenen Krankenhausaufenthalts deckten sich deren Aussagen. Das genannte Datum (07.01.2013) stimmt jedoch nicht mit den Angaben in der vorgelegten Krankenhausbestätigung (AS 31) überein, wonach der Ehemann am 01.01.2013 aufgenommen und am 04.01.2013 entlassen worden sei.

Zum Vorfall im Jahr 2012 machten die Erstbeschwerdeführerin und der Ehemann zwar insofern übereinstimmende Angaben, als sie schilderten, am 01.01.2012 gemeinsam zu einer Veranstaltung mit einem Christbaum gegangen zu sein, der Ehemann habe sich durch Abwehr eines Angriffes mit einer Glasflasche am Arm verletzt, deswegen sei er im Krankenhaus gewesen und operiert worden und er habe für vier Monate einen Gips getragen (AS 44 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, AS 52 und 54 im Verwaltungsakt des Ehemannes), allerdings stimmt das von ihnen angegebene Datum des Vorfalls nicht mit der vorgelegten Entlassungsbestätigung (AS 29) überein, wonach der Ehemann erst am 07.01.2012 aufgenommen worden sei. Zudem erwähnte der Ehemann Probleme betreffend den rechten Arm (AS 52). Auch im Zuge der Befunderhebung seitens des Gutachters mit dem Ehemann führte dieser betreffend seine Narben auf der rechten Hand im Bereich des rechten Handgelenks aus, diese Narben seien von einem Schlag mit einer Glasflasche im Jahr 2012 oder 2013 verursacht worden (Seite 7 des Gutachtens). Laut Krankenhausbestätigung (AS 29) geht jedoch hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt der linke Arm betroffen gewesen sei.

Ebenso finden sich Widersprüche betreffend den Vorfall im März 2014. Obwohl die Erstbeschwerdeführerin und der Ehemann übereinstimmend angaben, der Ehemann sei im März 2014 bei Demonstrationen anwesend gewesen, habe Kopfverletzungen davongetragen und sei ungefähr einen Tag im Krankenhaus aufhältig gewesen (AS 44 und 45 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, AS 56 im Verwaltungsakt des Ehemannes), divergieren ihre Aussagen betreffend die Ursache der Verletzungen. Der Ehemann gab an, durch Zufall, also selbstverschuldet, gestürzt zu sein (AS 56). Dagegen sprach die Erstbeschwerdeführerin davon, dass ihr Mann geschlagen worden sei (AS 44 und 45). Die vorgelegte Bestätigung aus der Traumastation (AS 27) vermag zwar die Kopfverletzung des Ehemannes sowie den Krankenhausaufenthalt zu stützen, jedoch nicht deren Ursache. Darin wird lediglich eine Haushaltsverletzung angeführt. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist es für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Ehemann überhaupt in die Nähe von Demonstrationen begeben habe, zumal er seinen Angaben zufolge bereits zwei Mal zuvor Probleme aufgrund seiner armenischen Herkunft mit Ukrainern gehabt habe. Wäre er tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise aufgrund seiner armenischen Herkunft verfolgt worden, hätte er derartige Menschenansammlungen, bei welchen die Gefahr des Entstehens einer Schlägerei grundsätzlich erhöht ist, wohl vermieden und hätte einen Respektabstand gehalten, sodass er nicht mitten unter die Menschenmenge geraten wäre, wie er es vorbrachte.

Die soeben angeführten Widersprüche können auch nicht auf eine psychische Erkrankung des Ehemannes zurückgeführt werden, wie es dieser in seiner Beschwerdeschrift behauptete. Die fachliche Äußerung des ASPIS Forschungs- und Beratungszentrums für Opfer von Gewalt vom 15.07.2015, wonach der Ehemann an einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung leide, konnte durch das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 22.05.2016 nicht bestätigt werden. Diesem zufolge bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist keine psychische Erkrankung fassbar, die zu Störungen der Gedächtnisleistungen führen würde, und können Widersprüche in den Aussagen nicht durch eine psychiatrische Erkrankung erklärt werden. Der Gutachter konnte lediglich eine leichtgradige Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen sowie eine leichtgradige Verminderung der Konzentrationsleistungen, die als Symptom der fassbaren Anpassungsstörung zu sehen ist, feststellen. Auch wenn die Konzentrationsleistung des Ehemannes leichtgradig vermindert ist, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er jene Vorfälle, die für seine Flucht aus der Ukraine mitunter entscheidend gewesen seien, wahrheitsgetreu und übereinstimmend mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln schildern kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich nicht nur die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, sondern auch jene des Ehemannes teilweise nicht mit den vorgelegten Krankenhausbestätigungen decken und zu diesen in Widerspruch stehen, obwohl betreffend die Erstbeschwerdeführerin selbst keine gesundheitlichen Bedenken vorgebracht wurden, sie bei einem Vorfall laut ihren Angaben selbst anwesend gewesen sei und als Ehefrau über die Krankenhausaufenthalte beispielweise durch persönliche Besuche informiert sein hätte müssen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Probleme des Zweitbeschwerdeführers im Kindergarten fällt beim Vergleich der Aussagen des Ehemannes und der Erstbeschwerdeführerin auf, dass diese im Zuge der Erstbefragung von beiden nicht erwähnt wurden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wurde sodann seitens der Erstbeschwerdeführerin und des Ehemannes vorgebracht, ihr Sohn sei im Kindergarten "sehr schlimm" bzw. "oft schlimm" behandelt worden (AS 44 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, AS 52 und 53 im Verwaltungsakt des Ehemannes). In der Beschwerdeschrift (Seite 2) steigerten sie diesen Teil des Vorbringens und führten aus, ihr Sohn sei aufgrund seines Namens ständig geschlagen und diskriminiert worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich dann an, dass ihr Sohn ein Trauma im Kindergarten erlitten habe und die Kindergartenbetreuer ihren Sohn wegen des ausländischen Namens ausgelacht hätten. Obwohl die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sohin mehrmals die Möglichkeit hatten, sein individuelles Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern, nützten sie diese Gelegenheiten nicht. Stattdessen brachten sie schrittweise und mit unterschiedlicher Intensität eine Bedrohung ihres Kindes im Kindergarten vor, was den Schluss aufdrängt, dass diese Geschehnisse der Asylerlangung dienen sollen, nicht jedoch der Wirklichkeit entsprechen. Auch ist für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, dass die beschwerdeführenden Eltern den Kindergarten nicht gewechselt haben. Von besorgten Eltern wäre - auch unter Bedachtnahme auf allfällige Schwierigkeiten bei einem Kindergartenwechsel und möglicher Platzprobleme - zu erwarten gewesen, dass diese mit den Betreuern zumindest gesprochen oder einen Kindergartenwechsel versucht oder aufgrund der Schwere der behaupteten Vorfälle das Kind sogleich aus dem Kindergarten und in ihre eigene Betreuung bzw. in die zeitweise Obhut der Eltern der Erstbeschwerdeführerin gebracht hätten.

Eine Zusammenschau der dargelegten, gegen die Glaubwürdigkeit dieses Fluchtvorbringens sprechenden Erwägungen ergibt zweifellos, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht aus diesem Grund die Ukraine verlassen haben. Zudem sind den vorliegenden Länderberichten sowie den von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte zu entnehmen und entsprechend dem hiergerichtlichen Amtswissen folglich laufender Medien- und Lagebeobachtung auch nicht vorhanden, dass armenische Staatsangehörige und deren Familien in der Ukraine in asylrelevanter Weise verfolgt bzw. bedroht werden würden. Auch den der Stellungnahme vom 22.07.2016 beigefügten Berichten ist eine derartige Verfolgung nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Problemen aufgrund der armenischen Herkunft des Ehemannes bzw. Vaters laut ihren Angaben um Handlungen von Privatpersonen gehandelt haben soll. Da diese nur dann asylrelevant sein können, wenn der Staat nicht schutzfähig oder -willig ist, ist auf die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete mangelnde Schutzfähigkeit der Ukraine noch kurz einzugehen und auf die dazu bestehende Rechtsprechung hinzuweisen:

Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nicht staatlicher Kräfte keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewähren, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare - asylrechtlich relevante - Verfolgung gelegen wäre (VwGH 26.03.1996, 96/19/0046, AsylGH 29.01.2009, B9 316.508-1/2008). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann sohin nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Erst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu Teil geworden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlichen Stellen geduldet wurden (VwGH 17.02.1994, 94/19/0043, AsylGH 29.01.2009, B9 316.508-1/2008).

Aus den vorliegenden Länderberichten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden in der West- und Zentralukraine im Sinne der oben angeführten Judikatur generell keinen Schutz vor Übergriffen seitens Dritter bieten könnten. Auch laut den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien, wonach die Polizei den Ehemann im Krankenhaus zu den Vorfällen im Jahr 2012 und 2013 befragt habe (vgl. AS 44 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, AS 53 und 54 im Verwaltungsakt des Ehemannes) und die Polizei bei angezeigten Vorfällen komme (AS 56 im Verwaltungsakt des Ehemannes), sollen die Sicherheitsbehörden tätig geworden sein und Erhebungen durchgeführt haben, obwohl die Beschwerdeführer diese Vorfälle nicht zur Anzeige gebracht hätten. Da die Polizei sohin die ersten Ermittlungsschritte gesetzt haben soll und aus den Länderinformationen keine Hinweise für eine mangelnde Schutzfähigkeit in der West- und Zentralukraine vorhanden sind, ist es in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als nicht glaubwürdig anzusehen, dass die Polizei nach einer Anzeigenerstattung seitens der Beschwerdeführer nichts unternommen hätte. Aufgrund dieser Erwägungen ist auch nicht von einer Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der Behörden auf dem von den Beschwerdeführern zuletzt bewohnten Gebiet auszugehen, weshalb dieser Teil des Fluchtvorbringens - abgesehen von dessen Unglaubwürdigkeit - mangels einer dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlung darüber hinaus nicht asylrelevant ist.

2.1. 3 Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien Gefahr laufen würden, in ihrem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.4).

Wie den Länderinformationen unter Punkt 1.2 zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist die Lage in der Ukraine - abgesehen von der Krimhalbinsel und der Ostukraine - ruhig sowie eine Grund- und medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet.

2.1. 4 Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es im Fall der beschwerdeführenden Parteien insofern zu Schwierigkeiten kommt, als bezogen auf den Ehemann/Vater dessen Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien und bezogen auf die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien deren Rückkehrentscheidungen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine auszusprechen waren. Dies bedeutet unzweifelhaft, dass der Ehemann zumindest vorübergehend bei Befolgung dieser Entscheidung in den Herkunftsstaat Armenien und die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien in die Ukraine ausreisen werden müssen.

Dem Ehemann/Vater steht jedoch unzweifelhaft die Möglichkeit offen, wieder in die Ukraine zurückzukehren, wo er seit seinem 16. Lebensjahr bis zur Ausreise im Jahr 2014 gelebt hat und seinen eigenen Angaben zufolge über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung (AS 55) verfügt. Dass ihm eine neuerliche dauerhafte Niederlassung in der Ukraine unmöglich wäre, kann das erkennende Gericht im Ergebnis nicht erkennen, zumal seine Verfolgungsbehauptungen als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtet wurden. Den beschwerdeführenden Parteien wird es sohin möglich sein, ihr Familienleben in der Ukraine - nach allfälliger vorübergehender Trennung - wie in den Jahren vor ihrer Ausreise 2014 fortzuführen.

Zudem steht den beschwerdeführenden Parteien auch die Möglichkeit offen, ein gemeinsames Familienleben in Armenien zu führen. Die Behauptungen der beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2016, wonach die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien als ukrainische Staatsangehörige Anfeindungen ausgesetzt wären, finden keine Deckung in den vorliegenden Länderberichten zu Armenien. Aus diesen ist insbesondere zu Punkt 16. ethnische Minderheiten zu erschließen, dass nationale und ethnische Minderheiten integriert sind. Hinweise für eine systematische Diskriminierung von ukrainischen Staatsangehörigen in Armenien oder für die Annahme, dass ukrainischen Staatsangehörigen der Aufbau einer Lebensgrundlage in Armenien generell verwehrt werde bzw. unmöglich sei, sind den vorliegenden Länderberichten nicht zu entnehmen und sind auch entsprechend dem hiergerichtlichen Amtswissen nicht gegeben. Der arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführerin ist es mit dem Ehemann zumutbar durch Teilnahme am Erwerbsleben gemeinsam für den Lebensunterhalt zu sorgen und die grundlegenden Lebensbedürfnisse ihrer Familie zu sichern. Notfalls können sie auch auf staatliche Sozialbeihilfen zurückgreifen. Sohin sind für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich, die der Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Armenien entgegenstehen würden.

2.1. 5 Dass die beschwerdeführenden Parteien an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Ehemann und die Erstbeschwerdeführerin, dem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten betreffend den Ehemann sowie deren getätigten Angaben vor dem Bundesamt und insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung (Seite 4 der Niederschrift). Wie bereits erwähnt wurde, konnten die im Beschwerdeschriftsatz und der angeschlossenen fachlichen Äußerung aufgestellte Behauptungen, der Ehemann leide unter einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung durch das eingeholte Gutachten nicht bestätigt werden. Der Gutachter konnte lediglich eine leichtgradige Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen sowie eine leichtgradige Verminderung der Konzentrationsleistungen, die als Symptom der fassbaren Anpassungsstörung zu sehen ist, feststellen.

Die Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin in Österreich wurde aktuellen Strafregisterauszügen entnommen.

Die Feststellungen zu ihren familiären und privaten Umständen in der Ukraine und in Österreich einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Ehemanns vor der belangten Behörde und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen.

2. 2 Zu den Herkunftsländern der beschwerdeführenden Parteien

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2016 nicht substantiiert entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Armenien und in der Ukraine zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3. 2 Familienverfahren

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, hat die Behörde gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 leg. cit. nicht auf Familienangehörige anzuwenden, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1); auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2).

Die beschwerdeführenden Parteien sind Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, daher liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu A)

Zu Spruchteil I.

3. 3 Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434). Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nicht staatlicher Kräfte keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewähren, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare - asylrechtlich relevante - Verfolgung gelegen wäre (VwGH 26.03.1996, 96/19/0046, AsylGH 29.01.2009, B9 316.508-1/2008). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann sohin nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338).

Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. VwGH 10.3.1994, 94/19/0257). Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der GFK genannten Gründen erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 8.3.1999, 98/01/0371). Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH 30.4.1999, 95/21/0831).

3.3. 2 Gemessen an dieser Rechtslage erweisen sich die von den beschwerdeführenden Parteien vorgetragenen und als glaubwürdig erachteten Sachverhalte nicht als asylrelevant.

Hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Angst vor dem Krieg in der Ukraine ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aus der Gegend bei Korosten in der Oblast Schytomyr in der westlichen Zentralukraine stammen. Wie aus den vorliegenden Länderberichten hervorgeht, beschränken sich die Kampfhandlungen auf die Krimhalbinsel und die Ostukraine, während die Lage in den westlichen Landesteilen grundsätzlich ruhig ist. Dass in der Heimatstadt der Beschwerdeführer ein bewaffneter Konflikt geführt werden würde, ist aus der aktuellen Berichtslage nicht ersichtlich und wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht behauptet. Der Ehemann/Vater bestätigte zudem vor der belangten Behörde, dass es in Korosten keinen Krieg gebe (AS 55). Auch wenn menschlich nachvollziehbar ist, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Kampfhandlungen in der Ostukraine besorgt sind, kann darin entsprechend der zitierten Judikatur keine Asylrelevanz erblickt werden.

Angesichts der armenischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes/Vaters der beschwerdeführenden Parteien kommt auch der von der Erstbeschwerdeführerin beiläufig erwähnten Furcht vor einer allfälligen Einberufung ihres Ehemanns zum Militärdienst keine Asylrelevanz zu, zumal diese Befürchtung vom Ehemann selbst nicht geäußert wurde, die Erstbeschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür lieferte, dass eine mögliche zukünftige Einberufung des Ehemannes als armenischer Staatsbürger zum Militärdienst aufgrund eines Konventionsgrundes erfolgen würde, und dies auch den vorliegenden Länderinformationen nicht zu entnehmen war, kann in dieser allgemein geäußerten Befürchtung kein Kausalzusammenhang zu einem Konventionsgrund erblickt werden.

Im Ergebnis haben die beschwerdeführenden Parteien daher keine glaubwürdige, asylrelevante Verfolgung aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens war keine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründbar, weil keinem Familienmitglied Asyl gewährt wurde.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide war daher abzuweisen.

3. 4 Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

3.4. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

3.4. 2 Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in ihren jeweiligen Herkunftsstaat erkannt werden.

Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für ihre Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.

Ausgehend von den herangezogenen Länderberichten zur Ukraine (Punkt 1.2) ist - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen angespannten Sicherheitssituation in den Konfliktgebieten der Ostukraine und der Krimhalbinsel - nicht davon auszugehen, dass eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Festzuhalten bleibt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht aus den besagten Konfliktgebieten stammen, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein maßgebliches Rückkehrhindernis erkannt werden kann.

Im Falle der beschwerdeführenden Parteien haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass sie für den Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Der gesunden Erstbeschwerdeführerin ist es zumutbar, in der Ukraine den Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) für sie und ihre Kinder - so wie in den Zeiten der Arbeitslosigkeit des Ehemannes - aus eigenem und notfalls durch Unterstützung seitens ihrer im Herkunftsstaat lebenden nahen Verwandten (insbesondere Eltern, Bruder, Großmutter) zu bestreiten. Da sie im Herkunftsland aufgewachsen ist, entsprechende Sprachkenntnisse aufweist und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist, kann eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Erstbeschwerdeführerin und den Kindern somit nicht erkannt werden. Notfalls steht es der Erstbeschwerdeführerin frei, das Sozialsystem des Herkunftsstaates, insbesondere Familienbeihilfe oder eine Beihilfe für Alleinerziehende, in Anspruch zu nehmen.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Zu verweisen ist auch darauf, dass es den beschwerdeführenden Parteien aus den in der Beweiswürdigung erläuterten Gründen zudem offen steht, nach einer allfälligen vorübergehenden Trennung gemeinsam zu leben und dadurch die Schaffung von Existenzgrundlagen zu erleichtern.

Schließlich waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen bei den beschwerdeführenden Parteien festzustellen, wie es beweiswürdigend bereits dargelegt wurde.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens war keine Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründbar, weil keinem Familienmitglied subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Aufgrund dieser Erwägungen verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3. 5 Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien befinden sich seit ihrer illegalen Einreise im Juli 2014 bzw. seit ihrer Geburt im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführenden Parteien sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht aber in ihr Familienleben ein (EGMR 09.10.2003, 48321/99, Silvenko gegen Lettland; EGMR 16.06.2005, 60654/00, Sisojeva gegen Lettland).

In Fällen, in denen Familienangehörigen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit bei Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bzw. bei Erlassung von Rückkehrentscheidungen die Gefahr einer Trennung droht, verlangt der Verwaltungsgerichtshof eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Familienmitglieder unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Familienleben - nach allfälliger vorübergehender Trennung - die Möglichkeit haben, ihr gemeinsames Familienleben in einem von mehreren Herkunftsstaaten der Familienmitglieder (oder einem anderen in Betracht kommenden Staat) zu führen (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0062 mwN).

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich.

Ein Eingriff in das Familienleben ist insofern zu bejahen, als die beschwerdeführenden Parteien unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und ihnen daher bei Erlassung von Rückkehrentscheidungen die Gefahr einer Trennung droht. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, steht den beschwerdeführenden Parteien jedoch die Möglichkeit offen, - nach einer allfälligen vorläufigen Trennung - ein gemeinsames Familienleben in der Ukraine bzw. in Armenien zu führen. Aufgrund der unbefristeten Aufenthaltsberechtigung ist es dem Ehemann bzw. Vater möglich, so wie bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 wieder in der Ukraine zu leben. Umgekehrt steht es auch den erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien frei, sich um ein Aufenthaltsrecht in Armenien zu bemühen, sollte der Ehemann/Vater nicht in die Ukraine zurückkehren wollen. Zudem haben sich im Laufe des Verfahrens keine gegen die Annahme sprechenden Gründe ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien zwecks Überbrückung ihrer vorläufigen Trennung den Kontakt telefonisch oder per E-Mail aufrechterhalten können.

Somit ist im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben in beiden Herkunftsstaaten werden führen können und stellt diese getroffene Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und in verhältnismäßiger Weise erfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mwN).

Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit rund zwei Jahren bzw. Geburt im Bundesgebiet auf und haben ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen..."). Schon aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kann nicht von einer sonderlichen Integrationsverfestigung ausgegangen werden.

Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Zugunsten der beschwerdeführenden Parteien sind im gegenständlichen Fall ihre Integrationsbemühungen und ihre sozialen Bindungen zu berücksichtigen. Der Ehemann war vom 17.06.2016 bis 12.09.2016 auf Grundlage einer Saisonarbeitserlaubnis erwerbstätig und trug neben dem Grundversorgungsbezug der Ehefrau und der Kinder dadurch zusätzlich zur Finanzierung des Lebensunterhaltes der Familie bei. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmert sich um ihre Kinder und hilft bei der Organisation von diversen Veranstaltungen und nimmt auch gerne an kulturellen Veranstaltungen teil. Sie absolvierte Deutschprüfungen über die Niveaus A1 und A2. Wie die vorgelegte Unterschriftenliste und die Unterstützungsschreiben belegen, haben die beschwerdeführenden Parteien zu Bewohnern ihrer Heimatgemeinde und Mitgliedern der evangelikalen Gemeinde Bekanntschaften geknüpft. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht die Volksschule, ist Mitglied in einem Kindersingkreis und nimmt an diversen Kursen teil.

Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass, abgesehen von den im Bundesgebiet in den Jahren 2014 und 2016 geborenen Dritt-und Viertbeschwerdeführern, die Erstbeschwerdeführerin fast ihr gesamtes Leben in der Ukraine verbrachte, der Zweitbeschwerdeführer im Alter von fünf Jahren in das Bundesgebiet kam und sich die gesamte Aufenthaltsdauer auf einen kurzen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt. Sie haben ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch staatliche Unterstützungen (Grundversorgung) bestritten und befinden sich im Entscheidungszeitpunkt noch immer in Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin hat nie eine legale Beschäftigung ausgeübt und keine bedeutenden sozialen Beziehungen entwickelt. Wenngleich die beschwerdeführenden Parteien eine Unterschriftenliste einer von ihnen besuchten Kirchengemeinde vorlegen können und die Erstbeschwerdeführerin über zertifizierte Deutschkenntnisse verfügt, war dennoch nicht von besonders ausgeprägten Bindungen auszugehen (vgl. Verhandlungsschrift, insb. S. 11-12 und 17-18), obzwar der Erwerb der deutschen Sprache zumindest ansatzweise eine Integration darstellt. Da ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet bis jetzt nur durch die Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz möglich war, wird das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung ihrer Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine erkennen. Die sozialen Bindungen der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig schwach ausgeprägt, während sie in der Ukraine, in welchem die erst- bis zweitbeschwerdeführenden Parteien den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, noch über zahlreiche Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin verfügen. Des Weiteren beherrscht die Erstbeschwerdeführerin jeweils zwei Sprachen, die in ihrem Herkunftsstaat gesprochen werden, verfügt über eine Schulbildung und Berufserfahrung. Als jungen, arbeitsfähigen Erwachsenen ist ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls zumutbar. Da es den beschwerdeführenden Parteien - wie bereits dargelegt wurde - auch offen steht, weiterhin ein gemeinsames Familienleben entweder in der Ukraine oder in Armenien zu führen, wird es ihnen auch aus den dazu angestellten Erwägungen möglich sein, in diesen Staaten wieder Fuß zu fassen.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 9 BFA-VG E123).

Im vorliegenden Fall wurden die Dritt-und Viertbeschwerdeführer zwar im österreichischen Bundesgebiet geboren, jedoch konnten sie aufgrund ihres sehr jungen Lebensalters noch keine nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich entwickeln und beschränken sich ihre Interessen hauptsächlich auf ihre Eltern, von deren Unterstützung sie abhängig sind. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Herkunftsland geboren und verbrachte dort im Vergleich zu seinem Alter den überwiegenden Teil seines Lebens. Auch wenn er in Österreich die Volksschule besucht und diverse Freizeittätigkeiten ausübt, ist aufgrund des erst relativ kurzen Aufenthalts nicht von einer starken Integrationsverfestigung auszugehen. Zudem beschränken sich seine Interessen so wie jene seiner jüngeren Geschwister hauptsächlich auf seine Eltern und befindet er sich in einem mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter. Durch die gemeinsame Rückführung der minderjährigen Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter relativieren sich die privaten Interessen der Minderjährigen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet wesentlich. Wie ihre Mutter verfügen auch die Zweit-bis Viertbeschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, die ihnen bei ihrer sozialen Eingliederung unterstützend zur Seite stehen können. Im Falle der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien sind sohin keine unüberwindlichen Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten im Falle einer Rückkehr in die Ukraine zu erblicken.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass ungünstigere Entwicklungsbedingungen (insbesondere Schul- und Berufsausbildung) im Ausland nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Den soeben genannten privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien und des Ehemannes/Vaters und die sonstigen Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Ehemannes nach Armenien und der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien in die Ukraine ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde (siehe dazu auch die Ausführungen zu den Punkten 2.1.3, 2.1.4 und 3.4).

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festzulegen.

Sohin liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen sowie für die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vor, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchteil II.)

In Anbetracht des offensichtlichen Schreibfehlers zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides betreffend den Viertbeschwerdeführer, worin auf Grundlage der in § 55 Abs. 2 FPG normierten Frist die freiwillige Ausreise mit "14 Wochen/Tage" festgesetzt wurde und unter Berücksichtigung der begründenden Erwägungen im Bescheid der belangten Behörde, woraus sich eindeutig die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergibt, war gegenständliche Maßgabenentscheidung zu treffen.

Zu Spruchteil III.)

Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers. Diesem Antrag war aus folgenden Gründen der Erfolg versagt: § 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde zwar § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Da bis zum Ablauf der nach Art. 140 Abs. 5 B-VG gesetzten Frist das - verfassungswidrige - Gesetz weiterhin anzuwenden ist (vgl. Berka, Verfassungsrecht5 Rz 1110), findet § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung.

Jedoch bietet § 40 VwGVG keine gesetzliche Grundlage, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen. In seiner Entscheidungsbegründung zu dem oben angeführten Erkenntnis hielt der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht komme, das VwGVG keine weiteren Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe enthalte und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit, welches durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, neu eingeführt wurde, schlechthin nicht möglich sei.

Auch in den einschlägigen Materiengesetzen findet sich sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben, weshalb dem diesbezüglichen Antrag spruchgemäß nicht stattzugeben war.

Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch den beschwerdeführenden Parteien beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie die vorliegende Beschwerde eingebracht haben.

§ 52 BFA-VG samt Überschrift lautet in seiner derzeit geltenden Fassung:

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Das Bundesverwaltungsgericht geht unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.03.2016, G447/2015) davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Daher ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig. Verfahrensgegenständlich war auch zu beachten ist, dass die Beschwerdeführer durch die Unterstützung ihrer unentgeltlich beigegebenen Rechtsberatungsorganisation in der Lage waren, ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur einzubringen, und ihr Rechtsberater an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilnahm.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insofern die dort angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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