BVwG W178 1439201-1

W178 1439201-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 1439201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.1439201.1.00

Spruch

W178 1439201-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 30.10.2013, Zl. 13 00.732-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. 1 Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer - BF), afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er sei am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren, er sei Hazara schiitischen Glaubensbekenntnisses. Er habe von 1993 bis 1997 eine Grundschule in XXXX und von 1998 bis 2002 eine Grundschule in XXXX besucht. Seine Mutter heiße XXXX , sein verstorbener Vater XXXX . Er habe einen Bruder und eine Schwester; er sei mit XXXX , ca 17 Jahre alt, verlobt, diese lebe seit einem Jahr in Wien im Familienverband. Seine letzte Wohnadresse sei in XXXX , XXXX , XXXX , von 1998 bis zu seiner Ausreise gewesen.

Nach Angaben über seine Reiseroute gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater sei vor ca. 23 Jahren als Krieger bei der XXXX tätig gewesen, die vom Iran unterstützt worden sei. Im Jahre 1369 habe der Vater selbst eine Gruppe namens XXXX gegründet, die gegen die Taliban gekämpft habe. Dabei sei sein Vater ums Leben gekommen. Einige Jahre später, als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe seine Familie nach Pakistan flüchten müssen, weiß sie an ihnen Rache nehmen wollten. Nunmehr werden sie in Pakistan auch durch die Taliban und die Gruppe XXXX verfolgt und getötet, weil diese gegen die Schiiten seien. Wegen dieser Gefahr habe der BF Pakistan verlassen. Seine Mutter und die Geschwister habe er nicht mitnehmen können, da er kein Geld dafür gehabt habe.

1.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.05.2013 gab der BF an, er sei am XXXX geboren, in der Erstbefragung habe er auch angegeben, am XXXX und nicht am XXXX geboren worden zu sein. Er sei in der Provinz XXXX , in der Ortschaft XXXX , geboren und habe mit 7 Jahren angefangen, die Schule zu besuchen. Er sei dann 4 Jahre in Afghanistan und zwei Jahre in Pakistan in die Schule gegangen. Er habe in Pakistan aber vier Schulklassen fertig gemacht. Er sei auch immer wieder in den Iran gefahren, sei jedoch immer wieder abgeschoben worden. Er sei vom Beruf Maurer und habe er in Iran in der Bauindustrie gearbeitet.

Der BF habe Afghanistan im Jahr 1998 mit seiner Mutter, seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Cousine verlassen. Sein Bruder lebe jetzt in Iran und seine Mutter mit seiner Schwester in XXXX . Der Vater sei Ende 1369 umgebracht worden. In Afghanistan lebe ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits, der Erstere in XXXX , der Letztere in XXXX . Der BF habe seiner Mutter seine Ersparnisse gegeben, die Schwester arbeite als Lehrerin und sein Bruder sei Maler. Er male Bilder, davon lebe er. Die Schwester sei noch nicht verheiratet. Der BF habe mit seiner Mutter und seiner Schwester über das Internet Kontakt.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Vater sei Kommandant gewesen und Ende 1369, als die Taliban die Macht übernommen haben, umgebracht worden. Die Taliban haben einige Male Drohbriefe geschickt.

Sein Vater habe im Jahr 1367 ein Grundstück im Distrikt XXXX gekauft. Damals habe dieses Grundstück zu XXXX gehört, heute gehöre es zur Provinz XXXX . Als der BF volljährig gewesen sei, sei er von Iran nach XXXX gefahren. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er das Grundstück jetzt verkaufen könnte. Das Grundstück sei bei seinem Onkel gewesen. Der BF habe das Grundstück von seinem Onkel zurückbekommen wollen. Er sei dann von XXXX nach Afghanistan gefahren. Sein Onkel habe aber vom BF Geld verlangt, da er sich um das Grundstück gekümmert habe. Sein Onkel sei auch am Grundstück beteiligt. Der BF habe vorgeschlagen, dass sie zu den Dorfältesten gehen und diese die Probleme lösen sollen. Sein Onkel sei zornig geworden und der Cousin habe eine Teetasse genommen und nach dem BF geworfen. Sie seien dann beide auf den BF losgegangen. Der BF sei dann in die Stadt XXXX gefahren und wollte dort seinen Onkel anzeigen. Ein älterer Mann habe ihm gesagt, dass die Behörden dort nicht zuständig seien. Der BF habe aber Angst gehabt, nach XXXX zu fahren, da dort Taliban seien. Der BF sei dann wieder nach XXXX gefahren.

Die Lage der Hazara in XXXX sei sehr schlecht und immer schlechter geworden. Die Afghanen werden im Iran nicht gut behandelt, wenn man von den Behörden erwischt werde, werde man nach Afghanistan abgeschoben. Deswegen habe sich der BF entschlossen, dass er nach Europa komme.

Über Befragen gibt der BF an, die Hazara seien allgemein unterdrückt in Afghanistan, auf Vorhalt, dass Hazara im Parlament vertreten seien, gab der BF an, diese werden nicht von der Regierung, sondern von den Taliban bedroht.

Seine Verlobte sei Asylwerberin und lebe in Wien, sie haben telefonischen Kontakt.

Bezüglich des Grundstückes habe der BF nichts mehr gegen den Onkel unternommen, deswegen habe er gesagt, dass er in Afghanistan Feinde habe. Auf Befragen der Behörde gab der BF weiter an, er habe seinem Onkel einen Brief geschrieben, dieser habe ihm durch eine Person ausrichten lassen, dass sie das Problem persönlich lösen können.

Wenn der Beschwerdeführer wieder zurückkehren würde, werde er in XXXX von den Taliban und in XXXX von seinem Onkel getötet werden. In XXXX habe er keine Existenz.

XXXX habe er verlassen, weil die Hazara dort umgebracht werden. Seine Mutter und die Schwester können dort noch wohnen, weil sie in einem Gebiet wohnen, in welchem auch Hazara wohnen.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Zur Person wurde festgestellt, die Identität des BF stehe nicht fest. Aufgrund seiner Angaben führe er den angegebenen Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei muslimischen Glaubens.

Der BF habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan in eine die existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Nach Anführung der Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde zum Spruchpunkt I aus, der BF sei nicht in der Lage gewesen, darzulegen, dass ihm eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe und andererseits sein Vorbringen nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern sich auf andere Beweggründe, insbesondere auch kriminelle Motive, gründe. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens könnte selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt eine asylrelevante Bedrohung nicht erkannt werden, da die Behauptung, dass der BF durch den Onkel einer Verfolgung ausgesetzt sei, ausschließlich im privaten bzw familiären Bereich anzusiedeln sei.

Bezüglich des Spruchpunktes II wurde ausgeführt, der BF sei ein volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und könnte in Afghanistan wieder als Maurer arbeiten. Er könnte durch die in Afghanistan verbliebenen Verwandten Unterstützung erfahren. Es stehe ihm auch die Möglichkeit offen, sich in XXXX niederzulassen.

Nach einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen stelle sich gemäß Spruchpunkt III der Eingriff durch die Ausweisung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK nicht als unverhältnismäßig dar.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde vom 27.11.2013, beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eingelangt am 10.12.2013, mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren; für den Fall der Abweisung seines Beschwerdeantrages festzustellen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme sowie die Ausweisung unzulässig sei, auf jeden Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde verstoße gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der BF habe seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorgebracht, zusammengefasst habe er bereits im Alter von ca. 11 Jahren sein Heimatland verlassen. Sein Vater sei von den Taliban umgebracht worden, worauf diese immer wieder von der Familie Waffen eingefordert haben, die sie aber nicht gehabt haben. Deshalb habe die Familie nach Pakistan flüchten müssen. Zusätzlich werde der BF aufgrund einer Familienstreitigkeit von seinem Onkel verfolgt. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde eine asylrelevante Intensität der erlittenen und der befürchteten Verfolgungshandlungen feststellen müssen. Die Verfolgung durch die Taliban wäre jetzt umso stärker, als sich der Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten habe und ihm aufgrund dessen von seinen Verfolgern noch vielmehr eine islam- und damit staatsfeindliche Gesinnung unterstellt werden würde. Zusätzlich gehöre der BF zu einer sozialen Gruppe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer von Blutrache verfolgten Familie. Denn der BF stehe nach wie vor unter der Bedrohung durch seinen Onkel aufgrund der vorgebrachten Grundstücksstreitigkeit. Der afghanische Staat sei keineswegs in der Lage, seiner Schutzpflicht nachzukommen.

Die belangte Behörde hätte dem BF aber zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, da er als Zivilperson in seinem Heimatstaat einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre und in eine völlig ausweglose Situation geraten würde.

Nach Anführung einer Entscheidung des Asylgerichtshofes führt der Beschwerdeführer weiter aus, er habe keinerlei familiäres Netz, denn abgesehen von den Verwandten, die ihn verfolgen, leben seine Verwandten nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan und in Iran. Dazu komme, dass der BF seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt habe.

Nach Zitierung eines Berichtes der schweizerischen Flüchtlingshilfe gehe der BF davon aus, dass auch nach überwiegender Spruchpraxis des Asylgerichtshofes nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm in Afghanistan eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK nicht drohe und eine Rückführung im Widerspruch zu Art 3 EMRK stehen würde.

Der BF sei wohl mit seiner Verlobten im intensiven Kontakt, da sie in Wien wohne, können sie sich nicht so oft sehen, sie telefonieren aber fast täglich ca. eine halbe Stunde. Ergänzend möchte der Beschwerdeführer so schnell wie möglich Deutsch lernen und lege Deutschkursbestätigungen bei.

1.5. Der Beschwerde angeschlossen wurde eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung aus dem Zeitraum vom 30.04.2013 bis 27.06.2013 (48 Unterrichtseinheiten), vom 05.08.2013 bis 25.09.2013 (48 Unterrichtseinheiten) sowie vom 09.09.2013 bis 23.10.2013 (75 Unterrichtseinheiten).

1.6. Mit einer Eingabe vom 27.06.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Bescheid vom 03.09.2012 übermittelt, mit welchem der XXXX , geboren am XXXX , der nunmehrigen Ehegattin des BF, der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG2005 zuerkannt worden ist. Ihrem Vater wurde mit einem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.7. Mit einer Eingabe vom 03.10.2014 wurde die Heiratsurkunde des BF, ausgestellt am 30.03.2014, übermittelt.

1.8. Mit einer Eingabe vom 17.07.2015 wurden weitere Dokumente vorgelegt: Nachweis über freiwillige Tätigkeit beim XXXX vom 06.07.2015, Bestätigung über freiwillige Tätigkeit beim Diakoniewerk vom 02.07.2015, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen aus dem Jahr 2013, 2014 und 2015, Nachweis über freiwillige Tätigkeit von XXXX vom 17.02.2015, Teilnahmebestätigung an der Workshopreihe, "Engagementfit" vom 20.04.2015 sowie eine Unterstützungserklärung vom Diakoniewerk vom 02.07.2015.

1.9. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2015 wurde der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari ausführlich befragt.

1. 10 Zur Abklärung des Vorbringens des Bf wurde Herr XXXX zum nichtamtlichen Guachter bestellt, beeidet, und mit Beschluss vom 16.06.2016 beauftragt, durch ein Telefonat zu klären: Konkret wurde ihm folgender Auftrag erteilt:

"Die Recherche ist in Form eines Telefongespräches zu der vom Bf angegebenen Nummer mit einem Herrn XXXX zu führen: Telefonnummer XXXX (vgl. Beilage, Stellungnahme vom 18.01.2016).

Es wäre Herrn XXXX der Anlass des Anrufes zu erklären und er wäre zu seinem Beruf/seiner Funktion (im Dorf und sonst) und zu seiner Beziehung zur Familie des Bf zu befragen.

Es sind sinngemäß die folgenden Fragen zu stellen, mit Nachfragen, falls die Antwort unklar ist:

Schließlich ist der Bericht über das Gespräch schriftlich zu erstatten.

Es wird auf die Niederschrift (NS) der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 verwiesen, auch auf die Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2013 und vor der Polizei am17.01.2013.

Bezüglich des Namens des Vaters hat der Bf beim BFA angegeben, dass dieser 2 Namen hatte: XXXX bzw. XXXX , vgl. Angaben zur Familie in der NS vor der Polizei und in der NS vom 15.12.2015.

Der Großvater heißt XXXX (vgl. Niederschrift vom 15.12.2015)

Folgende Fragen wären zu klären:

1. Kannte Herr XXXX den Vater des Bf? Den Großvater?

2. Kennt er den Bf? Die Familie?

3. Kennt der Angerufene die Gruppe " XXXX "? die " XXXX "

4. War der Vater des Bf bei dieser Gruppe oder sonst wo politisch und militärisch aktiv?

5. Was waren die Ziele der Gruppe(n)?

6. Gegen wen wurde gekämpft?

7. Weiß er, was mit dem Vater passiert ist? Wurde der Vater bei Kämpfen getötet?

8. Ist derzeit in der Gegend noch bekannt, dass der Vater Gegner der Taliban (Mujaheddin) war? Ist es den Taliban seiner Meinung nach bekannt?"

1.11. Er hat lt Bericht vom 24.10.2016 folgendes recherchiert:

Nach mehreren Versuchen habe ich am Freitag den 02.09.2016 den Herrn XXXX telefonisch erreicht. Das Telefonat hat ca. 30 Minuten gedauert. Während des Telefonats versuchte ich genaue Antworten auf die von Ihnen gestellten Fragen zu bekommen. Das ist das Resultat meines Telefonats mit Herrn XXXX :

Frage: Kannte Herr XXXX den Vater des Bf? Den Großvater?

Antwort: Ja, Herr XXXX kennt den Vater sowie den Großvater des Bf.

Frage: Kennt er den Bf? Die Familie?

Antwort: Den Bf kennt er nicht persönlich, aber die Familie schon.

Frage: Kennt der Angerufene die Gruppe " XXXX "? die " XXXX "

Antwort: Ja, Herr Hasani kennt die Gruppe " XXXX " und " XXXX " gut.

Frage: War der Vater des Bf bei dieser Gruppe oder sonst wo politisch und militärisch aktiv?

Antwort: Der Vater des Bf war ein Mitglied der Gruppe " XXXX ". Die Gruppe war nicht politisch aktiv.

Frage: Was waren die Ziele der Gruppe(n)?

Antwort: Die Gruppe wollte sich um die Sicherheit der Frauen und Kindern gekümmert. Das Dorf vor dem Räuber und Diebe geschützt.

Frage: Gegen wen wurde gekämpft?

Antwort: Gegen die Taliban.

Frage: Weiß er, was mit dem Vater passiert ist? Wurde der Vater bei Kämpfen getötet?

Antwort: Der Vater des Bf wurde getötet. Er wurde von den Gegnern kaltblutig ermordet.

Frage: Ist derzeit in der Gegend noch bekannt, dass der Vater Gegner der Taliban (Mujaheddin) war? Ist es den Taliban seiner Meinung nach bekannt?

Antwort: Es ist schon vorbei, die Taliban haben jeden getötet. Jeder weiß, dass die Jungs gegen die Taliban gekämpft haben."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vom folgenden für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF heißt XXXX , geboren am XXXX , er ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, seit dem 30.03.2014 verheiratet, er hat lt islamischer Heiratsurkunde vom 30.03.2014 in Österreich Frau XXXX geheiratet (vgl. auch Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien). Er ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari. Die Familie des Beschwerdeführers hat ursprünglich in der Provinz XXXX gelebt, dort wurde sein Vater getötet. Als die Taliban die Provinz eroberten, der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit ca 11 Jahre alt, übersiedelte er mit seiner Mutter und Geschwister nach Pakistan. Dort leben seine Mutter und seine Schwester noch heute. Der Beschwerdeführer besuchte ca. 7 Jahre lang in Afghanistan bzw. in Pakistan eine Grundschule und arbeitete als Hilfarbeiter in Pakistan bzw. im Iran.

Der Ehefrau des Bf wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich mehrere Deutschkurse und ist in gemeinnützigen Organisationen tätig.

Zum Fluchtvorbringen:

Der Vater war Mitglied der Gruppe XXXX bzw. XXXX , die haben versucht, das Heimatdorf des Bf vor den Taliban zu verteidigen. Der Vater des Bf wurde dabei von den Taliban getötet. Als die Taliban die Provinz bzw. das Dorf schließlich erobert haben, ist ein Teil der Hazara-Bevölkerung geflohen. Der Vater des Bf und seine Rolle im Kampf gegen die Taliban sind auch derzeit noch bekannt in dieser Gegend.

Nähere Feststellungen über die Grundstückstreitigkeiten erübrigen sich (vgl. unten).

Nach seinem Vorbringen droht ihm bei einer Rückkehr in diese Provinz Verfolgung durch die dort aktiven Taliban.

3.2. Zur Lage im Herkunftsland und historische Fakten

3.2. 1 Militärischer Vormarsch der Taliban in den 90iger Jahren

Quelle: Wikipedia

"Über den genauen Ursprung der Taliban gibt es wenig gesicherte Informationen. Ob das pakistanische Innenministerium unter Nasrullah Babar oder einzelne Kämpfer der Taliban die neue Organisation formierten, ist ungeklärt.[79] Erstmals gesichert in Erscheinung traten die Taliban am 12. Oktober 1994, als etwa 200 Männer aus afghanischen und pakistanischen Madrasas den strategisch wichtigen, von Hikmatyars Hizb-i Islami gehaltenen Ort Spin Baldak in der Provinz Kandahar an der Grenze zu Pakistan eroberten. Dabei gelangten sie an große Mengen Waffen und Munition, die sie nach eigenen Angaben aus einem lokalen Waffendepot erbeuteten. Diese Angaben werden allerdings angezweifelt als Versuch, Waffenlieferung durch Pakistan zu verschleiern.[80]

Dieser erste militärische Erfolg der Taliban markierte den Beginn einer Kräfteverschiebung. Unter dem Eindruck der anhaltenden schweren Kämpfe der Kabuler Regierung gegen die drei Parteien der Schura-yi Hamahangi wurden die Ereignisse im Süden des Landes jedoch national wie auch international kaum wahrgenommen. Lediglich die untereinander zerstrittenen Warlords in Kandahar sahen in der neuen Organisation eine unmittelbare Bedrohung und verlangten von Pakistan, die Unterstützung der Taliban einzustellen.

Am 29. Oktober sandte Babar einen Testkonvoi mit 30 von ehemaligen pakistanischen Armeeangehörigen gefahrenen Lastwagen über Kandahar und Herat nach Asgabat in Turkmenistan. Bhutto selbst hatte sich am Tag zuvor bei einem Treffen mit Raschid Dostum und Muhammad Isma?il persönlich die Sicherung der Streckenabschnitte in deren Territorien zusichern lassen. Als der Konvoi kurz vor Kandahar von Einheiten der dortigen Machthaber gestoppt wurde, griffen am 3. November die Taliban ein und ermöglichten gewaltsam die Weiterfahrt des Konvois. Sie zogen sofort weiter in Richtung Kandahar, wo sie nach zwei Tagen die zweitgrößte Stadt des Landes unter geringen Verlusten einnahmen und die dort herrschenden paschtunischen Warlords entmachteten. Der Fall Kandahars wurde von der Regierung Bhutto und der Jamiat-e Ulema Islam gefeiert. Rabbanis Regierung in Kabul sah die Taliban zu diesem Zeitpunkt noch als Verbündete im Kampf gegen Hikmatyar, was vermutlich die passive Rolle des mit der Dschamiat verbundenen mächtigsten Kommandeurs in Kandahar, Mullah Naqib, bei der Eroberung der Stadt erklärte. Nach der Eroberung Kandahars wandten sie sich vermutlich mit Unterstützung des ISI nach Norden in Richtung Kabul. In den folgenden drei Monaten übernahmen die Taliban teils gewaltsam, teils durch Bestechung der lokalen Befehlshaber die Kontrolle über 12 von 31 Provinzen und rückten bis an die Außenbezirke von Herat und Kabul vor. Im Januar 1995 eroberten sie Ghazni, im Februar die Hauptstadt der Provinz Wardak, Maydan Schahr. Im gleichen Monat nahmen sie Hikmatyars Machtbasis Tschahar Asiyab im Süden der Hauptstadt ein. Hikmatyar konnte lediglich kleinere Einflussgebiete in Teilen der Provinzen Paktiya, Logar und Nangarhar halten. Durch den Vormarsch waren binnen weniger Monate alle paschtunisch geprägten Parteien - Mahaz-i Milli, Dschabha-yi Milli, Ittihad-i Islami, Harakat-i Inqilab und Hizb-i Islami - marginalisiert. Durch den Zustrom von Tausenden überwiegend afghanischen, aber auch pakistanischen Studenten aus den Madrasas in Pakistan, die sich inzwischen den Einheiten angeschlossen hatten, war die Truppenstärke der Taliban auf mindestens 10.000 angewachsen. Entgegen dem von den Taliban selbst verbreiteten Gründungsmythos handelte es sich bei ihrem Aufstieg keinesfalls um eine gewaltlose Befriedung zuvor gesetzesloser Regionen. Mit Ausnahme von Zabul und Urozgan erfolgte die Übernahme der Provinzen unter erbitterten Gefechten und teilweise starken Verlusten. Zudem waren die später von den Taliban eroberten Gebiete anders als die tatsächlich von Anarchie geplagte Region um Kandahar meist friedlich und teilweise, wie etwa Ghazni und Herat, verhältnismäßig effektiv verwaltet.

[86]Anthony Davis: How the Taliban became a military force. In:

William Maley (Hrsg.): Fundamentalism Reborn? Afghanistan And The Taliban, Hurst, London 2001, ISBN 1-850-65360-7, S. 55

3.2. 2 Zur Provinz Uruzgan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 01.01.2016, aktualisiert mit 7.09.2016, Seite 53f.

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(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)

Gewalt gegen Einzelne

28

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

151

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

47

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

14

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

0

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

240

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in der Provinz Uruzgan, 240 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die Hauptstadt der Provinz Uruzgan ist Tarinkot. Andere Bezirke der Provinz sind: Dihrawood, Chora, Ghizab und Charchino. Uruzgan liegt in Zentralafghanistan und wird im Norden von der Provinz Daiykundi, im Osten von Ghazni, im Süden von Kandahar und Zabul, sowie im Südwesten von Helmand umgeben (Pajhwok o.D.w). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 386.818 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Der Distrikt Sangin in Helmand bietet den Taliban Zugang zu den Nachbardistrikten und -provinzen, wie Nimroz, Farah, Uruzgan und Kandahar. Signifikante Talibanangriffe in Uruzgan, haben 2014 zugenommen, Speziell in den Monaten September und Oktober. Uruzgan, Daikundi und das westliche Ghazni erstrecken sich auf eine abgelegene und gebirgige Region östlich des Bezirks Sangin in Helmand, welcher historisch gesehen eine Zufluchtsstätte für die Taliban in Zentralafghanistan war. Diese Region liegt genau zwischen den südlichen und östlichen Operationsgebieten der Taliban. Verglichen mit Kandahar fehlt es der Provinz Uruzgan an Infrastruktur und Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte (ISW 3.2015). Vier der sechs Distrikte sind durch die Taliban umstritten. Auch ist die Provinzhauptstadt Tarin Kot, welche im Norden an Helmand angrenzt, gefährdet (The Long War Journal 14.11.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte sind aber weiterhin bemüht dauerhaft Sicherheit in der Provinz herzustellen (Khaama Press 23.8.2015).

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 18.11.2015; Khaama Press 23.8.2015; Pajhwok 9.7.2015; Tolonews 17.6.2015; Tolonews 11.6.2015; Pajhwok 15.2.2015).

3.2. 3 Einzelbericht zur Lage in der Provinz Uruzgan:

By www.pajhwok.at , On Sep 07, 2016 - 16:41

TIRINKOT (Pajhwok): The Provincial Council (PC) chief on Wednesday warned the capital of central Uruzgan province would fall into Taliban's hands if Special Forces were not immediately dispatched.

Abdul Karim Khademzai issued the warning when hundreds of Taliban were attacking Tirinkot from three sides and heavy clashes were underway over the past few days.

He said the assailants were only 600 metres away from Tirinkot in some places and the residents were on the run.

Khademzai said the provincial council members were in contact with officials of security departments and they had pledged dispatching fresh forces, but the reinforcements had not yet arrived.

The public representative said it was due to a weak leadership of security forces that the Taliban reached closer to the provincial capital and were advancing.

Meanwhile, security officials said the Tirinkot-Uruzgan highway and the Tirinkot-Chora district road had been blocked against traffic and public movement.

Security officials had vacated seven posts on the Tirinkot-Kandahar highway and the insurgents had captured them along with weapons, the sources said.

Police Chief Brig. Gen. Mohammad Wais Samimi said the Taliban launched attacks on security forces check-posts in Garm Ab, Karak, Mehabad, Dejoz and Tangi localities and clashes were ongoing.

He claimed at least 30 Taliban had been killed and 40 others wounded during the clashes so far.

Another security official, who wished to go unnamed, said at least three policemen had been killed and 15 others wounded since last night clashes on the outskirts of Tirinkot.

The Taliban claimed killing scores of security officials and capturing several check-posts in Uruzgan. The group also claimed 12 policemen had surrendered to them.

3.2. 4 Kurzinformation vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 01.01.2016, aktualisiert mit 7.09.2016, Seite 6ff.

Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).

Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016

Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 188

fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).

Militärische Auseinandersetzungen

Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).

ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces

Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Hezb-e Islami

Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige .

politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).

Dazu aktuell Bericht der Agentur Pajhwok vom 29.Sep 2016

Leader Gulbadin Hikmatyar on Thursday called on all armed groups, including the Taliban, to join the government-initiated peace process and work to achieve their objectives through peaceful means.

Hikmatyar expressed the view during a ceremony, where President Ashraf Ghani affixed his signature to a landmark peace agreement with his party.Representatives of the High Peace Council and HIA concluded the historic deal after two years of tenuous negotiations....."

More than a thousand people, including high-ranking officials, former president Hamid Karzai, politicians, jihadi leaders and hundreds of HIA supporters participated in the ceremony....."

IS/ISIS/Daesh

In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).

Taliban

Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).

Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).

Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).

Andere Gruppierungen

Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der

ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).

3.2. 5 Zur Lage der Hazara (LIB, Seite 133f)

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

4. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

4.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person (Namen, Geburtsdatum), Herkunft (Geburtsort), Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Beschwerdeführer vor der ersten Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten übereinstimmenden Angaben.

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein.

4. 2 Insbesondere stützen sich die Feststellungen auf die Recherche des zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellten Herrn XXXX (Telefonat mit dem vom Bf beigebrachten Kontakt in Afghanistan), der in seinem Herkunftsdorf ermittelte, ob das Fluchtvorbringen über den Kampf des Vaters gegen die Taliban und die militärischen Aktionen seines Vater glaubhaft sind. Die Angaben des Bf wurden bestätigt.

Der für diese Aufgabe beeidete Recherchebeauftragte stammt selbst aus Afghanistan und ist seit längerem als Dolmetscher beim BVwG tätig; er war auch in der mündlichen Verhandlung beim BVwG in dieser Angelegenheit anwesend und hat das Fluchtvorbringen des Bf dort gehört und kannte daher die Hintergründe seiner Recherche.

Nach der Judikatur des VwGH (2001/01/0023 u.a.) ist der reale Hintergrund der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen. Es bedarf in der Mehrzahl der Fälle auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind.

Das Vorbringen des Bf deckt sich nicht nur mit den Rechercheergebnissen sondern auch mit den historischen Tatsachen. Die Taliban haben ab 1996 Afghanistan in ihre Macht gebracht.

Sie hegten eine besondere Gegnerschaft zu den - schiitischen - Hazara. Dass nach der Wikipedia-Analyse die Provinz XXXX bei der Eroberung von weniger starken Kämpfen geprägt war, spricht nicht dagegen, dass im Herkunftsdorf des Bf solche stattfanden.

Die oben dargelegten Kriterien für die Glaubwürdigkeit sind somit erfüllt, wobei zu betonen ist, dass 3 3 AsylG 2005 ausdrücklich auf die Glaubhaftmachung abstellt und nicht auf den Beweis.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist insofern nicht zu übernehmen als diese Instanz weniger Ermittlungsergebnisse zu Verfügung hatte als das Gericht. Das Gericht kommt gerade aufgrund der ergänzenden Erhebungen zu dem anderen Ergebnis.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz XXXX auf den angeführten Quellen.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Kein Familienverfahren gem § 34 AsylG 2005:

§ 34 AsylG 2005 lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Gesetzgeber normiert durch die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren eine auf den Verfahrensausgang gerichtete Gleichbehandlung von bestimmten Familienangehörigen in Asylangelegenheiten, beschränkt diese aber quasi auf die "Kernfamilie".

Der § 34 wird auf Familienangehörige im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 angewendet: Der BF heiratete seine jetzige Ehefrau, der Asyl gewährt wurde, erst in Österreich, im Jahr 2014. Somit kann der § 34 AsylG 2005 verfahrensgegenständlich nicht angewendet und müssen beim BF seine eigenen (originären) Schutzgründe festgestellt werden.

5.2. Zum Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 2000/01/0131; 2001/20/0011, 2000/01/0131; 2001/20/0011; 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208; 99/20/0509 99/20/0505; 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

5. 3 Wie zuvor ausgeführt, konnte im konkreten Fall der Beschwerdeführer den von ihm erlebten Sachverhalt und seine wohlbegründete Furcht glaubhaft machen.

Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (keine ausreichende Präsenz der afghanischen Armee in der Provinz, einzelne Distrikte werden von den Taliban eingenommen und "regiert") bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die Verfolgungsgefahr rührt von seinem Vater her, der aktiv gegen die Taliban-Machtergreifung gekämpft hat und dabei getötet wurde. Der Bf ist durch die Familienangehörigkeit noch gefährdet.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist ebenfalls gegeben: Aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Sohn eines Kämpfers ergibt sich für die regierungsfeindlichen Kräfte das Bild, dass der Beschwerdeführer ein Gegner der Taliban ist. Der Bf erfüllt aufgrund der oben festgestellten glaubwürdigen Familiengeschichte (Ermordung seines gegen die Taliban aktiven Vaters durch diese) den Asylgrund der sozialen Gruppe der Familie.

Es ist zu betonen, dass in der Provinz XXXX in einzelnen wechselnden Distrikten die Taliban die "Regierungsgewalt" innehaben.

Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz in das Blickfeld der regierungsfeindlichen Truppen rücken würde und damit gefährdet wäre. Es wäre auch der Asylgrund der politischen Gesinnung heranzuziehen, die von den regierungsfeindlichen Gruppen dem Bf unterstellt werden, als Sohn seines Vaters.

Es ist auf die Erk des VfGH vom 29.09.2014, Zl. U 2699/2013, auch vom 19.02.2015, E1045/2014) zu verweisen.

In dem dem erstgenannten Erk zugrundeliegenden Fall, in dem der am Kampf gegen die Taliban beteiligte Vater die Verfolgung ausgelöst hat, wurde ausgesprochen, dass der Fluchtgrund der sozialen Gruppe der Familie auch dann erfüllt sein kann, wenn der einzige Grund für die Verfolgung einer Person ihre Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied ist und nur die Zugehörigkeit zum Familienverband als Anknüpfungsmerkmal iSd GFK vorliegt.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer aktuell nicht, da die Gefährdungslage aufgrund der militärischen und politischen Lage auch in anderen Teilen des Landes gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5.5. Zum Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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