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W175 2137563-1•BVwG W175 2137563-1
W175 2137563-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016
Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Ermittlungspflicht, Familienzusammenführung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Manuduktionspflicht, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Vorlageantrag
W175 2137561-1/2E
W175 2137562-1/2E
W175 2137563-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) des XXXX , geboren am XXXX , und 3.) der XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 16.07.2016, Zahl: ÖB/KONS/0685/2016, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide
gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellten am 17.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Begründend führten sie aus, ihrem namentlich genannten Ehemann beziehungsweise Vater sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011 in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Die BF1 legte Reisepässe für sich und ihre Kinder vor. Diese sind 2015 in Afghanistan, Provinz Nangarhar, ausgestellt. In ihnen befinden sich pakistanische Visa für 2016. Weiters vorgelegt wurden:
Der Reisepass und die Tazkira des BF2 weisen das Geburtsdatum XXXX auf, Reisepass und Tazkira der BF3 das Geburtsdatum XXXX .
Die BF1 gab im Antrag an, bisher in Afghanistan allein gewohnt zu haben und Angst vor den Taliban zu haben. Sie würden sie bedrohen und nach ihrem Mann und dessen Bruder fragen.
Sie gab an, dass sie mit dem Ehemann nach der Hochzeit am 23.10.2009 ein Jahr in Nangarhar zusammengelebt habe. Ihr Ehemann und ihr Schwiegervater hätten eine Kebab Shop gehabt. Sie wären von Taliban entführt worden, der Schwiegervater sei immer noch vermisst. Die Schwiegermutter sei mit den anderen Kindern nach Kabul verzogen und habe den Ehemann der BF aufgefordert, Afghanistan zu verlassen. Der Ehemann habe Afghanistan verlassen, ohne ihr etwas davon zu sagen. Sie wisse auch heute nicht, wie er ausgereist sei. Er habe die BF vor einem Jahr besucht.
Die BF1 gab an, dass sie ein oder zwei Monate nach der Heirat (23.10.2009) schwanger geworden sei. Das Geburtsdatum ihres ersten Kindes ist laut Unterlagen der XXXX .
1.2. Mit Schreiben vom 27.04.2016 (BF1) beziehungsweise vom 10.05.2016 (BF2 und BF3) teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) der ÖB Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der BF nicht wahrscheinlich sei.
Die Ehe der BF1 mit der angegebenen Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, die BF1 sie keine Familienangehörige iSd § 35 AsylG. Der angegebene Ehemann habe sich im Asylverfahren immer als ledig bezeichnet. Dass er die Ehe auf Anraten Dritter verschwiegen habe, sei nicht glaubhaft. Es werde nicht von einer Eheschließung und von dem Vorhandensein leiblicher Kinder ausgegangen. In einer Niederschrift vom 27.04.2016 gab die Bezugsperson an, dass er bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sehr wohl angegeben habe, verheiratet s zu sein. Auf Vorhalt, er habe dies bei keiner Einvernahme gesagt, meinte er, dass er dies gerade habe erzählen wollen. Er habe vor lauter Angst nichts gesagt. Auf die Frage, wie lange sie zusammengelebt hätten gab er an, dass sie ein Jahr zusammengelebt hätten. Dies korrigierte er danach auf acht der neun Monate. Er halte sich seit 2011 in Österreich auf und sei zweimal wegen seiner Frau nach Pakistan geflogen (22.01.2014 bis 06.03.2014; 24.04.2015 bis 23.05.2015). Dann gab die Bezugsperson an, dass die Geburtsdaten der Kinder nicht richtig seien. Die BF3 sei im XXXX geboren. Das falsche Datum sei bei Antragstellung aus dem Reisepass abgeschrieben worden, dort stehe das falsche Datum. Seine Frau sei mit dem BF2 schwanger gewesen, als er Afghanistan verlassen habe.
Hinsichtlich des BF2 und der BF3 wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorhergehenden Ausführungen nicht davon auszugehen sei, dass es sich um die leiblichen Kinder der Bezugsperson handle.
1.3. Die ÖB Islamabad forderte die BF mit Schreiben vom 13.06.2016 (übernommen am 20.06.2016) unter Anschluss der Ausführungen des BFA zu einer Stellungnahme auf.
1.4. Mit Schreiben vom 27.06.2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eheschließung am 23.10.2009 in Afghanistan stattgefunden habe. Die Eheleute hätten bis zur Flucht der Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Ehemann habe auf Anraten die Ehe nicht erwähnt. Die Antragstellerin habe jedoch immer richtige Angaben gemacht. Dass ein Eheleben bestanden habe, würden die gemeinsamen Kinder zeigen.
Eine Belehrung über die Möglichkeit einer DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG habe nicht stattgefunden.
1.5. Mit Schreiben vom 30.06.2016 an die ÖB Islamabad teilte das BFA mit, dass die in der Stellungnahme angeführten Gründe nicht ausreichen würden, eine andere Entscheidung zu bewirken. Das BFA verwies auf die bereits vorgebrachten Gründe. Zum Vorhalt, eine Belehrung über die Möglichkeit einer DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG habe nicht stattgefunden, gab das BFA keine Stellungnahme ab.
1.6. Mit den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheiden vom 16.07.2016 (zugestellt am 25.07.2016) verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels unter Hinweis auf die Mitteilungen des BFA.
1.7. Gegen die Bescheide richtete sich die mit Mail vom 22.08.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dieselben Punkte wie in der Stellungnahme geltend gemacht wurden. Als Geburtsdatum der Tochter wurde wieder das im Antrag angegebene angeführt.
1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylbeziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht.
1.9. Am 28.09.2016 langte bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 22.08.2016 verwiesen.
1.10. Mit Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 19.10.2016 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwendenden Fassung lautet:
"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
(§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist
(§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß
§ 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
....
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.
Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Problematisch wäre hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden kann und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG . Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369/2013, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen. So erfordert eine korrekte Anwendung des § 13 Abs. 4 BFA-VG eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hat das BFA eine derartige Belehrung offensichtlich nicht in Erwägung gezogen.
Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Belehrung gemäß
§ 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und den BF Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse zu geben haben.
Sofern - durchaus berechtigte - Zweifel an der bestehenden Ehe vorliegen, wäre - unter Einbeziehung der DNA-Analyse der Kinder und nach entsprechendem Vorhalt - auch Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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