BVwG W175 2128730-1

W175 2128730-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016

Regest

Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Glaubwürdigkeit, österreichische Vertretungsbehörde, Vorlageantrag,<br/>Wiederausreise

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 2128730-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2128730.1.00

Spruch

W175 2128730-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 02.06.2016, Zahl: Kairo-OB/KONS/0804/2016, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geboren am XXXX , libyscher Staatsangehöriger, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 10.04.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a sublit ii) und lit b der Verordnung (EG) 2009/810, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 02.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Kairo (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengenvisums der Kategorie "C".

Als Wohnsitz gab er eine Adresse in Kairo an. Er habe hier seinen Wohnsitz und sei im Besitz eines Aufenthaltstitels gültig bis 19.01.2017. Er sei ledig.

Er habe von 2013 bis Juli 2015 in Spanien studiert und graduiert und einen entsprechenden Aufenthaltstitel - zuletzt gültig von 10.10.2014 bis 30.09.2015 - gehabt. Der BF legte eine Aufenthaltskarte und eine Wiedereinreisebewilligung der spanischen Behörden vom 23.09.2015 bis 22.12.2015 vor. Er habe einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltes in Spanien gestellt (handschriftliches Schreiben des BF an die ÖB vom 09.02.2016), weshalb er auch eine Wiedereinreisebewilligung erhalten habe. Er sei in das Gebiet der Mitgliedstaaten am 21.12.2015 eingereist und habe es am 13.01.2016 über den Flughafen Wien verlassen.

Der BF sei seit August 2015 für eine libysche Firma tätig und wolle zu (nicht näher ausgeführten) Geschäftsbesprechungen mit einer österreichischen Firma in das Bundesgebiet einreisen. Er beantragte ein Visum für die mehrfache Einreise für die Dauer eines Jahres. Voraufenthalte im Schengenraum habe es gegeben. Der neue und der alte Reisepass des BF wurden vorgelegt. Eine Verpflichtungserklärung der einladenden Fima wurde vorgelegt.

Der BF legte den Nachweis eines Bankkontos bei der "Bank Austria Unicredit" mit einem Guthaben von ca. € 100.000,- und eine tragfähige Verpflichtungserklärung der einladenden Firma vor. Aus dem Bankauszug ergibt sich, dass das Konto des BF im Juli, August und Dezember 2015 sowie im Jänner 2016 mit Rechnungen von in Österreich getätigten Einkäufen belastet wurde.

I.2. Zusätzliche Erhebungen der ÖB ergaben, dass sich im vorgelegten Reisepass des BF ein österreichischer Ausreisestempel vom 13.01.2016 befindet, der von den Behörden annulliert wurde, woraus sich ergibt, dass keine Ausreise über den Flughaften Wien-Schwechat erfolgte, wie vom BF angegeben.

Am 27.08.2015 stellte der BF beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte - sonstige Schlüsselkraft". Das Verfahren wurde am 15.01.2016 eingestellt.

Der BF ist seit 26.08.2015 durchgehend an der Adresse seines Bruders in Wien gemeldet. Die amtliche Abmeldung wurde im März 2016 veranlasst.

I.3. Mit Schreiben vom 03.04.2016 (übernommen am 04.04.2016) forderte die ÖB den BF zur Stellungnahme auf, da sie Bedenken gegen die Erteilung eines Visums habe. Ausgeführt wurde, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft wären, da er die Geschäftsbeziehungen zur einladenden Firma nicht offengelegt habe. Weiters wurde die Absicht des BF bezweifelt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen. Seine Angaben diesbezüglich seien nicht glaubhaft, er weise nur eine geringe soziale und familiäre Verwurzelung in Ägypten auf.

1.4. Mit Mail vom 05.04.2016 teilte die Einladerfirma der ÖB mit, dass sie seit mehreren Jahren mit dem Arbeitgeber des BF in verschiedenen Bereichen zusammenarbeiten würden. Man wolle nun auch auf dem libyschen Markt Fuß fassen. Man ersuche daher um rasche Visumerteilung.

I.5. Ebenfalls mit Mail vom 05.04.2016 brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher er ausführte, dass er ein Rückflugticket habe, welches seine Ausreisewilligkeit darlege. Seine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber garantiere ihm einen guten Lohn, der Markt im Bereich IT, Kommunikation und Software sei in Libyen vielversprechend.

Zum Vorwurf der mangelnden Definierung der Beziehungen der Firmen zueinander gab er an, dass zwischen den Firmen eine enge jahrelange Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen, wie etwa Oil Service, bestehe. Sie würden jetzt auch im libyschen Markt arbeiten wollen und das wolle der BF leiten.

Der BF gab weiters an, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Der Vorwurf, er sei in Ägypten nicht verwurzelt überrasche ihn sehr, da er nur aufgrund der Zuständigkeitsregelungen das Visum in Kairo beantragt habe.

I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2016, zugestellt am 14.04.2016 durch eigenhändige Übernahme, verweigerte die ÖB dem BF das Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten

Aufenthaltes nicht glaubhaft wären und dass seine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne.

I.7. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Mail vom 21.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird vorgebracht, dass er nach Österreich eingeladen worden sei, die Möglichkeit des Verkaufs von Soft- und Hardware, sowie von Kommunikationsgeräten an libysche und ägyptische Kunden zu erörtern und auszuverhandeln. Weshalb dies unglaubhaft sei, sei nicht begründet worden.

Hinsichtlich seiner rechtzeitigen Ausreise gab der BF an, dass er viele Jahre über Schengenvisa verfügt habe und nach (gemeint wohl: vor) deren Ablauf fristgerecht ausgereist sei.

Die geringe Verwurzelung in Ägypten sei unbestritten, da er den Antrag lediglich aus formellen Gründen in Ägypten eingebracht habe. Er sei in Libyen familiär und sozial verwurzelt, wolle jedoch aus geschäftlichen Gründen nach Österreich reisen.

I.8. In der Folge erlies die ÖB Kairo mit Bescheid vom 02.06.2016, Zahl: Kairo-OB/KONS/0804/2016 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend hielt die Botschaft im Wesentlichen fest, dass der BF angegeben habe, seit Mai 2015 für eine libysche Firma zu arbeiten. Er sei derzeit im Besitz eines ägyptischen Aufenthaltstitels. Zuvor habe er von 2013 bis Juli 2015 in Spanien studiert. Weshalb er eine Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt habe, sei nicht nachvollziehbar, da er mit dem Studium fertig gewesen sei. Aufgrund eines von Spanien erteilten Wiedereinreisetitels sei er am 21.12.2015 nach Madrid gereist und angeblich über Wien-Schwechat am 13.01.2016 ausgereist. Aus einer Anfragebeantwortung der Landespolizeidirektion Niederösterreich ergebe sich, dass der Ausreisesstempel vom Grenzkontrollorgan als ungültig markiert worden sei. Es sei nicht feststellbar, aufgrund welcher aufenthaltsrechtlichen Grundlage sich der BF zu dieser Zeit in Österreich aufgehalten habe. Jedenfalls sei am 13.01.2016 keine Ausreise über den Flughafen Wien-Schwechat erfolgt. Es sei aufgrund Fehlens eines weiteren Ausreisestempels nicht ersichtlich, wann der BF den Schengenraum tatsächlich verlassen habe.

Am 27.08.2015 habe der BF beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte - sonstige Schlüsselkraft" gestellt, das Verfahren sei am 15.01.2016 eingestellt worden. Der BF sei weiters seit 26.08.2015 durchgehend an der Adresse seines Bruders in Wien gemeldet gewesen.

Der BF habe die Geschäftsbeziehungen zur Einladerfirma nicht ausreichend erklären können. Er habe lediglich angeführt, dass zwischen den beiden Firmen eine jahrelange Zusammenarbeit bestehe.

Sein bisheriger Aufenthalt in Europa (Studium in Spanien, dazwischen und danach Aufenthalte in Österreich mit Meldung in Wien, vermutlich illegaler Aufenthalt in Österreich nach Ablauf der spanischen Wiedereinreisebewilligung, die lediglich zum Aufenthalt in Spanien berechtige) sei fragwürdig und nicht ausreichend dokumentiert. Es sei ihm daher nicht zu folgen, wenn er angebe, er habe sich immer rechtmäßig im Schengenraum aufgehalten und diesen immer rechtzeitig verlassen.

Der BF habe keine Verwurzelung in Libyen oder Ägypten nachgewiesen. Er habe eine Wohnadresse in Ägypten angegeben, in seiner Stellungnahme jedoch angeführt, dass er nur aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in Kairo einen Visumantrag eingebracht habe. Hingegen verfüge er in Österreich über ein nennenswertes Bankguthaben und bis zur Veranlassung der amtlichen Abmeldung über eine Wohnadresse. Weiters habe er aufgrund offenbar bestehender beruflicher Verbindungen zu Österreich am 27.09.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich eingebracht. Wie dem vorgelegten Reisepass und anderen Unterlagen zu entnehmen sei, habe sich der BF in den vergangenen Jahren sehr häufig in Österreich aufgehalten.

Der BF habe weiters kein regelmäßiges Einkommen nachgewiesen. Das angeblich seit Mai 2015 bestehende Arbeitsverhältnis zu der libyschen Firma bleibe vage. Eine berufliche Bindung an Libyen lasse sich nicht daraus ableiten.

Es liege daher auf der Hand, dass die Verweigerung eines Schengenvisums nach Artikel 32 Absatz 1 lit. A sublit ii und lit b Visakodex rechtens gewesen sei, da der BF den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes in Österreich nicht ausreichend zu begründen vermochte und begründete Zweifel bestünden, dass er das Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums verlassen werde.

I.9. Der BF beantragte daraufhin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte begründend vor, dass er vorgelegt habe, für eine libysche Firma zu arbeiten und zu Geschäftsbesprechungen nach Österreich zu kommen. Beabsichtigt sei die Anbahnung eines Exportgeschäftes von Soft- und Hardwaretechnologie aus dem EU-Raum nach Libyen. Es sei rechtswidrig, von Zweifeln auszugehen, weil in der Bestätigung seiner Fima weder die Höhe des Gehaltes noch der Ort der Tätigkeit angegeben sei.

Zum Vorhalt der Fragwürdigkeit des spanischen Visums führte der BF aus, dass er sein Studium in Spanien beendet habe und eine Verlängerung dieses Visums für Studienzwecke weder beabsichtigt noch nötig gewesen sei. Da er jedoch seine Zeugnisse habe abholen müssen, sei ihm eine Wiedereinreisebewilligung erteilt worden. Er habe nicht gewusst, dass es sich dabei lediglich um ein nationales Visum handeln würde.

Er habe sich wiederholt im Schengenraum aufgehalten und sei immer fristgerecht ausgereist. Er müsse sich aufgrund seiner Tätigkeit im regelmäßig arabischen Raum aufhalten und könne aus beruflichen Gründen nicht dauernd in Österreich sein.

I.10. Mit dem am 24.06.2016 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 02.02.2016 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum eines Jahres gültigen und zur mehrmaligen Einreise berechtigenden, Visums der Kategorie C für den Zweck "Geschäftsbesprechungen".

Im Zuge des Verfahrens kamen begründete Zweifel hervor, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums rechtzeitig verlassen werde. Weiters war er nicht in der Lage, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes glaubhaft zu begründen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Kairo.

Die konkrete Feststellung, dass der BF nicht in der Lage war, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes glaubhaft zu begründen ergibt sich aus Folgendem:

Der BF konnte trotz mehreren Vorhalten und Nachfragen nicht glaubhaft angeben, worin nun tatsächlich der Zweck seines Besuches bei einer österreichischen Firma bestehe. Sowohl die Einladerfirma (Mail vom 05.04.2016) als auch der BF (Stellungnahme vom selben Tag) gaben lediglich an, dass zwischen den Firmen eine jahrelange geschäftliche Beziehung "in verschiedenen Bereichen" bestünde. Die Firma gab an, auf dem libyschen Markt Fuß fassen zu wollen. Der BF führte an, dass zwischen den Firmen eine enge jahrelange Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen, wie etwa Oil Service, bestehe. Der Markt im Bereich IT, Kommunikation und Software sei in Libyen vielversprechend. Erst in der Beschwerde gab der BF dann an, dass er nach Österreich eingeladen worden sei, die Möglichkeit des Verkaufs von Soft- und Hardware, sowie von Kommunikationsgeräten an libysche und ägyptische Kunden zu erörtern und auszuverhandeln (interessanterweise wird der ägyptische Markt nur in der Beschwerde erwähnt, was - neben seinem ägyptischen Aufenthaltstitel - die spätere Angabe, der BF habe zu Ägypten keinerlei Beziehungen relativiert). Eine einigermaßen klare und nachvollziehbare Begründung, weshalb er nun nach Österreich reisen wolle, wurde vom BF offenbar möglichst lange vermieden.

Der BF gab an, seit August 2015 für die libysche Firma zu arbeiten und kein Interesse und keine Zeit zu haben, in Österreich einen Daueraufenthalt zu nehmen. Dennoch stellte er am 27.08.2015 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte - sonstige Schlüsselkraft" und ist seit 26.08.2015 durchgehend an der Adresse seines Bruders in Wien gemeldet. Aus dem vom BF vorgelegten Bankauszug ergibt sich, dass das Konto des BF im Juli, August und Dezember 2015 sowie im Jänner 2016 mit Rechnungen von in Österreich getätigten Einkäufen belastet wurde. Insgesamt ergibt sich daraus die begründete Annahme, dass der BF regelmäßig, wenn nicht durchgehend, in Österreich aufhältig war.

Der BF gab an, dass er 2013 bis Juli 2015 in Spanien studiert und graduiert und einen entsprechenden Aufenthaltstitel - zuletzt gültig von 10.10.2014 bis 30.09.2015 - gehabt habe. Der BF legte eine Aufenthaltskarte und eine Wiedereinreisebewilligung der spanischen Behörden vom 23.09.2015 bis 22.12.2015 vor, aus der sich im Übrigen - im Gegensatz zu den Angaben in der Beschwerde - ergibt, dass diese lediglich für den Aufenthalt in Spanien gilt. In einem handschriftlichen Schreiben des BF an die ÖB vom 09.02.2016 gibt er selbst an, dass er einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltes in Spanien gestellt habe, weshalb er auch eine Wiedereinreisebewilligung erhalten habe. Er sei in das Gebiet der Mitgliedstaaten am 21.12.2015 eingereist und habe es am 13.01.2016 über den Flughafen Wien verlassen. Im Vorlageantrag hingegen führte der BF aus, dass er sein Studium in Spanien beendet habe und eine Verlängerung dieses Visums für Studienzwecke weder beabsichtigt habe noch sei dies nötig gewesen. Da er jedoch seine Zeugnisse habe abholen müssen, sei ihm eine Wiedereinreisebewilligung erteilt worden. Er habe nicht gewusst, dass es sich dabei lediglich um ein nationales Visum handeln würde.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der BF widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthaltstitel in Spanien machte und dass er offenbar nach Ablauf der Wiedereinreisebewilligung in Österreich aufhältig war, wobei er trotz Vorhaltes, dass seine Berechtigung dazu unklar gewesen sei, nicht darlegte, auf welcher rechtlichen Grundlage er am 13.01.2016 in Österreich war. Auch auf den Vorhalt, dass er an diesem Tag nicht ausgereist sei und die tatsächliche Ausreise aus dem Schengengebiet nicht nachvollziehbar sei, reagierte der BF nicht. Im Zusammenhang mit der aufrechten Meldung des BF in Wien und der Kontobewegung vom 14.01.2016 ist sohin nicht auszuschließen, dass der BF weiterhin - unrechtmäßig - in Österreich verblieb.

Die Behauptung in der Beschwerde und im Vorlageantrag, der BF sei immer rechtmäßig im Schengengebiet aufhältig gewesen und immer rechtzeitig ausgereist, kann daher nicht nachvollzogen werden.

Eine Verwurzelung in Libyen gab der BF lediglich an, legte dafür jedoch keine Nachweise vor, eine Verwurzelung in Ägypten stritt der BF ab und gab an, dass er trotz (bis 2017 gültigen) Aufenthaltstitels kein Interesse gehabt habe, in Ägypten verwurzelt zu sein. Wenn der BF angibt, er habe nur aufgrund der Zuständigkeitsregelungen das Visum in Kairo beantragt, machte er im Antrag falsche Angaben, indem er einen aufrechten Wohnsitz in Kairo anführte.

Insgesamt sind die Angaben des BF somit weder glaubhaft noch nachvollziehbar und in weiten Bereichen grob widersprüchlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der

Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Im Ergebnis kann der ÖB Kairo nicht entgegengetreten werden, wenn diese mangels nachgewiesener tiefgreifender sozialer Verwurzelung im Heimatstaat des BF oder im derzeitigen Aufenthaltsstaat Zweifel an der gesicherten Wiederausreise dem BF vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Der BF hält sich vielmehr seit mehreren Jahren nicht in seinem Heimatland auf und versucht regelmäßig Aufenthaltstitel in verschiedenen Ländern zu erhalten (so auch Österreich) beziehungsweise zu verlängern (Spanien).

Das der BF bestrebt war, in Österreich seinen Aufenthalt zu nehmen, geht aus den Unterlagen klar hervor. Er stellte einen entsprechenden Antrag und hielt sich offenbar auch ohne im Besitz eines nachgewiesenen Aufenthaltstitels zu sein längere Zeit in Österreich auf.

Die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich sind aus den zuvor genannten Gründen nicht glaubhaft. Die vom BF angeführten Gründe (Geschäftsbesprechungen) bleiben vage und sind widersprüchlich und stehen den unglaubhaften Angaben hinsichtlich der geplanten Widerausreise gegenüber.

Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantragte Visum seitens der ÖB Kairo zu Recht gemäß Artikel 32 Absatz 1 lit. A sublit ii) und lit b Visakodex verweigert, zum anderen die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen, und war die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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