BVwG W171 2136028-1

W171 2136028-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016

Regest

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Haftfähigkeit, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W171 2136028-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2136028.1.01

Spruch

W171 2136028-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, 6020 Innsbruck, gegen die weitere Anhaltung aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.01.2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

1.2. Mit Bescheid vom 12.05.2016 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.05.2016 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG.

1.4. Am 09.06.2016 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und direkt in die gegenständliche Schubhaft übernommen.

1.5. Am 13.06.2016 wurde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die bescheidmäßig verhängte Rückkehrentscheidung und das unbefristete Einreiseverbot bestätigt.

1.6. Ebenso am 13.06.2016 stellte der BF im Zuge der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid vom 08.07.2016 in allen Punkten negativ entschieden und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die daraufhin eingebrachte Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Bisher wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt.

1.7. Am 06.07.2016, 01.08.2016, 23.08.2016 und 20.09.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils eine Schubhaftprüfung durch.

1.8. Am 30.09.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein neuer Interviewtermin bei der Ägyptischen Botschaft in Wien für den XXXX vereinbart worden sei. Darüber hinaus sei bei einer Zellenkontrolle beim BF ein Mobiltelefon und ein Headset gefunden worden.

Nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch nach Ablauf der vier Monate als verhältnismäßig anzusehen. Eine Außerlandesbringung sei nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes durch die Ägyptische Botschaft in Wien beabsichtigt. Die Bescheide, in welchen die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, seien durchsetzbar. Mangels gültigen Reisedokumentes könne jedoch keine sofortige Rückführung nach Ägypten durchgeführt werden. Mitgeteilt werde, dass der BF über einen gültigen ägyptischen Reisepass verfügt habe, dieser sei im Rahmen des Strafverfahrens dessen Rechtsvertreter ausgehändigt worden und seither nicht wieder aufgetaucht. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF seinen Reisepass ganz offensichtlich bewusst verschwinden habe lassen, um seine Außerlandesbringung zu verhindern bzw. zu verzögern. Er habe bereits mehrfach erklärt, nicht nach Ägypten zurückkehren zu wollen und sei dies auch der Grund für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 13.06.2016. Vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen sei im vorliegenden Fall von hoher Fluchtgefahr auszugehen und sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Vollzug der Rückführung als unerlässlich zu bezeichnen.

1.9. Nach Aufforderung zur Erteilung ergänzender Informationen teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzend mit Schreiben vom 04. und 05.10.2016 mit, dass der BF an Hämorrhoiden und Schuppen der Kopfhaut leide, unter laufender Medikation von verschiedenen Schmerzmittel, Antihistaminika und Mittel zur Milderung des Harndranges stehe, sowie in regelmäßigen Intervallen einer psych. Begutachtung unterzogen werde.

Weiters führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich hinsichtlich der Situation des BF keine konkreten Aussagen treffen lassen würden. Grundsätzlich bestehe eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Übernahme eigener Staatsangehöriger, dies gelte auch für Ägypten. Das jeweilige Procedere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei von Land zu Land unterschiedlich. Eine konkrete Prognose für die Lage des Beschwerdeführers sei daher nicht möglich. Ägypten bestehe auf die Durchführung eines Interviews und seien je nach Sachlage danach weitere Erhebungen vor Ort in Ägypten notwendig. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates seien im Länderbereich Ägypten Einzelabschiebungen geplant, sodass sofort nach Erlangung des Heimreisezertifikates die mit der Rückführung einhergehenden Maßnahmen und Reisevorbereitungen getroffen würden.

1.10. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde seitens des Gerichts festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft über die im § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgesehene Frist von vier Monaten maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorlagen. Die gegenständliche Schubhaft konnte daher gesetzmäßig fortgesetzt werden.

1.11. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4- Wochenfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem BVwG rechtzeitig zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen abschließenden Stellungnahme seitens des BFA wurde ausgeführt, dass im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck (Asylantrag vom 13.06.2016) nach wie vor noch keine abschließende Entscheidung getroffen und auch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei. Mangels gültigen Reisedokuments habe bis dato die Rückführung des BF nach Ägypten nicht durchgeführt werden können. Neuerlich wurde darauf hingewiesen, dass der BF über einen gültigen ägyptischen Reisepass verfügen würde, dieser jedoch absichtlich der Behörde nicht ausgehändigt werde. Die ägyptische Botschaft bestehe jedoch auf eine Vorführung des BF, bevor ein Ersatzreisedokument (Heimreisezertifikat) ausgestellt werde. Nach Ansicht der Behörde sei beim BF weiterhin von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen und daher die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Vollzug der Rückführung unerlässlich. Am 23.10.2016 habe der BF einen epileptischen Anfall gehabt und sei im Krankenhaus untersucht worden. Weitere Untersuchungen seien angeordnet worden. Die Vorführung zur Botschaft sei nach wie vor am XXXX geplant.

1.12. Nach Aufforderung zur Erteilung ergänzender Informationen hinsichtlich des epileptischen Anfalles des BF am 23.10.2016 und nach Aufforderung zur Übermittlung einer ärztlichen Stellungnahme hinsichtlich eines allfälligen Zusammenhanges des epileptischen Anfalles mit der Haftsituation, übermittelte das PAZ eine amtsärztliche Stellungnahme (Befund und Gutachten) vom 03.11.2016. Darin wurde im Wesentlichem aus ärztlicher Sicht dargelegt, dass der BF am 23.10.2016 im Spital einer neurologischen Untersuchung zugeführt worden sei. Ergebnis dieser Untersuchung sei gewesen, dass beim BF ein unauffälliger klinischer Status und eine unauffällige Computertomographie des Gehirns, insbesondere kein Hinweis auf eine intrakranielle Blutung gegeben gewesen sei. Der BF habe bis zum 23.10.2016 auch unter den laufenden Haftbedingungen bisher keine epileptischen Anfälle gehabt und es seien aus fachärztlicher Sicht einige zusätzliche Untersuchungen empfohlen worden. Mit dem behandelnden Neurologen des Spitals sei daraufhin eine neue therapeutische Einstellung und das weitere Prozedere besprochen worden. Für die weiteren Untersuchungen (EEG, MRT) seien zur dieser Zeit keine zeitnahen ambulanten Termine möglich gewesen und bestand laut fachärztlicher Sicht keine absolute Dringlichkeit für eine weitere Abklärung, solange der Patient die Medikamente regelmäßig, wie vorgeschrieben einnehme. Der BF werde vom psychiatrischen Dienst Dialog betreut und habe es seit der Medikamentenanpassung keine weiteren epileptischen Anfälle gegeben. Nach fachärztlicher Sicht der Dialogärztin leidet der Patient zurzeit nicht an einer das übliche Ausmaß übersteigenden Belastung durch die derzeitige Haftsituation. Zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes des BF seien folgende Termine vereinbart: 1. EEG am XXXX und 2. MRT des Gehirns am XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 09.06.2016 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) ist am 09.10.2016 abgelaufen und wurde die weitere Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsgrenze hinaus seitens des Gerichts für rechtmäßig erklärt. Die für die nochmalige Fortsetzung der Schubhaft vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (4-Wochenfrist) hat gesetzmäßig bis zum 07.11.2016 zu erfolgen.

1.2. Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Ein Termin für ein geplantes Interview bei der Ägyptischen Botschaft ist für XXXX vereinbart.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.

Gesundheitszustand:

2.1. Der BF befand sich während seiner bisherigen Schubhaft mehrere Male in ambulanter Krankenbehandlung. Ein stationärer Krankenhausaufenthalt hat nicht stattgefunden. Aktuell nimmt er verschiedene Medikamente nach fachärztlicher Verordnung ein.

2.2. Der BF wurde am 23.10.2016 einer neurologischen Untersuchung unterzogen, welche einen unauffälligen klinischen Status und eine unauffällige Computertomographie des Gehirns, insbesondere keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung ergeben hat. Seit dem 23.10.2016 ereignete sich beim BF kein weiterer epileptischer Anfall und habe sich auch in den vier Monaten davor unter den gleichen Haftbedingungen kein epileptischer Anfall ereignet. Die vereinbarte weitere Abklärung durch EEG und MRT haben keine absolute Dringlichkeit, solange der BF die vorgeschriebene Medikamentation einhält. Der BF leidet zurzeit nicht an einer das übliche Ausmaß übersteigenden Belastung durch die derzeitige Haftsituation. Für eine Abklärung mittels EEG wurde der XXXX und für eine Abklärung durch MRT des Gehirns der XXXX vereinbart.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Die Behörde verfügt über eine Kopie des Reisepasses des BF, sodass die Feststellung der Identität des BF, als auch etwaige weiter für notwendig erachtete Nachforschungen durch die Ägyptische Botschaft dadurch wesentlich erleichtert werden.

3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus als möglich.

3.3. Die gegenständliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit vor Ablauf der 4- Wochenfrist hat keine Änderungen hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ergeben.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Der BF ist verheiratet, lebte aber für kurze Zeit vor seiner Inhaftierung (ca. 2 Monate) mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn zusammen. Seit 11.06.2013 ist der BF nicht mehr an der Adresse seiner Ehegattin gemeldet.

4.2. Er befand sich von 10.02.2015 bis 09.06.2016 in Strafhaft. Vor der Strafhaft hat der BF Notstandshilfe bezogen.

Öffentliche Interessen:

5.1. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das mit dem begangenen Strafdelikt einhergehende Gefährdungspotential nach wie vor gegeben ist, zumal der BF auch aus der Schubhaft heraus mit einem Mobiltelefon weiter mit der Außenwelt in Kontakt treten konnte. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF scheint daher nach wie vor möglich.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 09.10.2016 fällt. Eine Entscheidung hinsichtlich der Fortsetzung hatte daher nach dem Gesetzeswortlaut "...nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde" bis zum 10.10.2016 zu erfolgen. Die weitere in § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgesehene Frist (4-Wochenfrist) endet vier Wochen nach dem 10.10.2016, daher am 07.11.2016.

Zu 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben. Das BVwG hat nach wie vor im laufenden Asylverfahren der anhängigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.

Zu 1.3.: Vor Erlangung eines Heimreisezertifikates ist die Abhaltung eines Interviews bei der ägyptischen Botschaft vorgesehen. Der Termin XXXX ergibt sich aus den Angaben im Akt, insbesondere aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Vorlage und ist nach wie vor aufrecht.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung einer Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung sowohl das unbefristete Aufenthaltsverbot, als auch die Rückkehrentscheidung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellten, nach wie vor Durchsetzbarkeit haben.

Zu 2.1.: Nach den Angaben des im Akt erliegenden Auszuges aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF wiederholt ins Krankenhaus gebracht wurde. Dabei lässt sich ersehen, dass der BF in keinem Fall stationär aufgenommen wurde, sondern nach einigen Stunden zurück in das Polizeianhaltezentrum gebracht werden konnte. Aufgrund der durch das Gericht eingeholten Information (Befund und Gutachten) vom 04.10.2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer derzeit einer erfolgreichen Medikation unterliegt. Dabei ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen seines Schubhaftaufenthaltes regelmäßig ärztlich betreut wird und nicht davon auszugehen ist, dass eine Krankenbehandlung außerhalb der Schubhaft anders erfolgen würde.

Zu 2.2.: Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit dem epileptischen Anfall vom 23.10.2016 ergeben sich aus dem Befund und Gutachten der Amtsärztin des Polizeianhaltezentrums vom 03.11.2016. In dieser ärztlichen Stellungnahme kommt klar zum Ausdruck, dass die beim BF vorliegende Haftsituation bei diesem nicht das übliche Ausmaß der üblicherweise mit der Haftsituation einhergehenden Belastung übersteigt. Der BF befindet sich im Rahmen der Haftanstalt in einer engmaschigen Gesundheitskontrolle und wurde ihm eine neue therapeutische Einstellung seitens des behandelnden Neurologen verordnet. Er erhält Medikamente, die einen neuerlichen epileptischen Anfall verhindern können und besteht beim BF aufgrund der durchgeführten neurologischen Untersuchung ein unauffälliger klinischer Status und eine unauffällige Computertomographie des Gehirns. Da der BF nunmehr seit geraumer Zeit der gegebenen Haftsituation ausgesetzt ist und vor dem 23.10.2016 kein epileptischer Vorfall gegeben war, ist ein kausaler Zusammenhang des Anfalls mit der Haftsituation nicht anzunehmen.

Zu 3.1.: Aus den Angaben in der Anhaltedatei, als auch den Ausführungen im Schubhaftbescheid ergibt sich, dass die Behörde über eine Kopie des gültigen Reisepasses des BF verfügt. Im Zuge einer kommenden Identitätsfeststellung durch die ägyptische Vertretungsbehörde in Wien ist nach Ansicht des Gerichts zu erwarten, dass, basierend auf den Angaben aus der Passkopie, eine Identifizierung des BF und auch allfällige weitere Nachforschungen im Mutterland, wesentlich zielgerichteter und effizienter durchgeführt werden können. Es liegt daher nahe, dass für den Beschwerdeführer unter Umständen eine raschere Ausstellung eines Heimreisezertifikates durchgeführt werden kann.

Zu 3.2.: Aufgrund der Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, aus welcher sich ergibt, dass es im Länderbereich Ägypten vermehrt zu Einzelabschiebungen, die terminlich schneller zu koordinieren sind, kommt, geht das Gericht in weiterer Folge davon aus, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine rasche Außerlandesbringung möglich sein wird.

Zu 3.3.: Aus den bestehenden Akteninhalten und der mit der Aktenlage gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme seitens des BFA geht das Gericht davon aus, dass keine Änderung hinsichtlich der Effektuierbarkeit seit der letzten gerichtlichen Haftprüfung eingetreten ist. Das Ermittlungsverfahren hat hierzu keine anderslautenden Hinweise ergeben.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schubhaftbescheid, sowie aus den Daten aus dem zentralen Melderegister. Dabei lässt sich ersehen, dass der BF nur lediglich zwei Monate mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Hausstand hatte und weiters, dass der BF seit 11.06.2013 nicht mehr an der Adresse seiner Ehegattin gemeldet ist.

Zu 4.2.: Aus dem zentralen Melderegister ergibt sich eine aufrechte Nebenwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt für die Zeit vom 10.02.2015 bis 09.06.2016. Aus den Angaben im Schubhaftbescheid ergibt sich, dass der BF vor dem Antritt seiner Strafhaft Notstandshilfebezieher gewesen ist.

Zu 5.1.: Basierend auf die Verurteilung des BF aufgrund des Verbrechens der terroristischen Vereinigung war einer Gefährdungseinschätzung erhöhtes Augenmerk zu geben. Aus der Stellungnahme im Zuge der Vorlage des Schubhaftaktes ergibt sich, dass der BF, offenbar entgegen der Anstaltsbestimmungen, durch die unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons fortlaufend Kontakt zur Außenwelt gehalten haben dürfte. Konkreteres konnte nicht festgestellt werden. In Zusammensicht mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung stellt sich jedoch dar, dass man in diesem Zusammenhang jedenfalls weiterhin von einem zu beachtenden Gefährdungspotential des BF ausgehen muss.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dies wurde bereits durchgeführt und hat das BVwG mit Entscheidung vom XXXX ausgesprochen, dass eine über die Viermonatsfrist hinausgehende Fortsetzung der Schubhaft rechtmäßig ist. Nach der gesetzlichen Anordnung besteht weiters die Verpflichtung dann eine weitere gerichtliche Prüfung durch amtswegige Aktenvorlage durchführen zu lassen, wenn eine nochmalige Fortsetzung der Schubhaft über weitere 4-Wochen hinaus beabsichtigt ist. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft über die 4-Wochenfrist hinaus weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene 4-Wochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass zu seiner Ehefrau offenbar gar keine Verbindung mehr besteht. Prüft man näher, inwiefern eine schützenswerte private Verbindung zu seiner Lebensgefährtin und seinem noch nicht rechtlich festgestellten Sohn bestehen kann, so zeigt sich, dass der BF lediglich für ca. zwei Monate mit diesen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Danach hat der BF eine längere Haftstrafe angetreten und ist daher davon auszugehen, dass in dieser kurzen Zeit vor seinem Haftantritt sich lediglich eine zarte Bande entwickelt haben kann, sodass man nicht von einer gefestigten sozialen Verankerung mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn sprechen kann. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF zumindest unmittelbar vor dem Haftantritt auch in finanzieller Hinsicht als Bezieher der Notstandshilfe nicht selbsterhaltungsfähig gewesen ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass lediglich geringe soziale Bindungen entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war. Dies hat sich auch in der Zwischenzeit seit der vorangegangenen gerichtlichen Überprüfung anfangs Oktober 2016 nicht geändert.

Betrachtet man die im Ermittlungsverfahren bereits seinerzeit näher beleuchtete Gesundheit des Beschwerdeführers so zeigt sich, dass dieser ganz augenscheinlich in Schubhaft einer guten fachlichen Betreuung unterliegt. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt. Weder in der Straf- noch in der Schubhaft vor dem 23.10.2016 litt der BF an epileptischen Anfällen in irgendeiner Art. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anfall vom 23.10.2016 und der Haftsituation konnte ärztlicherseits nicht festgestellt werden und wurde durch die Amtsärztin im Gutachten vom 03.11.2016 explizit festgehalten, dass seitens des psychiatrischen Dienstes der Haftbetreuung eine den BF treffende über das übliche Maße hinausgehende Belastungssituation durch die Haft bedingt, nicht gegeben ist. Eine Veränderung des Ergebnisses der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat sich daher auch unter Berücksichtigung des epileptischen Anfalls vom 23.10.2016 nicht ergeben.

Der BF verfügt über einen ägyptischen Reisepass, ist aber noch immer nicht bereit, diesen erneut vorzulegen. Durch die Vorlage dieses Reisepasses könnte er jedoch maßgeblichen Einfluss auf eine Beschleunigung der im Vorfeld der Außerlandesbringung notwendigen Überprüfungen nehmen, was offenbar jedoch nicht in seinem Sinne ist. Er hat sich daher nach Ansicht des Gerichtes schon zurechnen zu lassen, dass aufgrund der länger dauernden Behördenwege im Bereich seiner eigenen staatlichen Vertretungsbehörde, die Zeit seiner laufenden Schubhaft durch seine fehlende Mitwirkung unter Umständen erheblich verlängert wird. Aufgrund der durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass dennoch eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Im Zuge des nahenden Botschaftstermins ( XXXX ) ist auch hier zeitnah mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, da aufgrund der vorliegenden Passkopie die Feststellung der wahren Identität des BF erleichtert werden dürfte. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch im Laufe der kommenden Wochen nach dem Botschaftstermin realistisch ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen ist (4-Wochenfrist). Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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