BVwG W165 2133381-1

W165 2133381-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W165 2133381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W165.2133381.1.00

Spruch

W165 2133380-1/8E

W165 2133381-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX geb. XXXX , vertreten durch den Kindesvater XXXX , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, 1.) Zl. 1108472502-160384569/BMI/BFA_NOE_RD und 2.) Zl. 1108468902-160384585/BMI/BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus dem Iran und gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers. Am 14.03.2016 stellte der Erstbeschwerdeführer für sich - und als gesetzlicher Vertreter für seinen minderjährigen Sohn - Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zu den Beschwerdeführern liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Griechenland (GR2...31.01.2016) und der Kategorie "1" zu Ungarn (HU1...09.03.2016) vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg am 15.03.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, an keinen ihn an der Einvernahme hindernden Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Er habe seinen Herkunftsstaat am 23.01.2016 mittels Flugzeuges gemeinsam mit seinem Sohn verlassen und sei legal in die Türkei gelangt. Danach seien sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich und Deutschland und anschließend wieder nach Österreich gelangt. Sie hätten in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. In den durchreisten EU-Ländern seien sie überall gut behandelt worden. Von seinem mitreisenden minderjährigen Sohn abgesehen, hätte der Erstbeschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden BFA) richtete am 24.03.2016 unter Zugrundelegung der EURODAC-Treffer mit Ungarn Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Ungarn.

Die österreichische Dublin-Behörde teilte Ungarn mit Schreiben vom 12.04.2016 mit, dass mangels fristgerecht Antworten auf die Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

Am 01.08.2016 fand eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA statt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, gesund zu sein. Der Zweitbeschwerdeführer sei an einem Arm behindert. Es gebe jedoch keine deutschsprachigen Unterlagen hierzu, da der Zweitbeschwerdeführer noch keinen Termin beim Arzt gehabt habe. Die Tochter der Cousine des Erstbeschwerdeführers väterlicherseits lebe seit ca. sechs bis sieben Monaten in Österreich. Diese sowie weitere in Europa aufhältige Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers seien Asylwerber und in Flüchtlingslagern aufhältig. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Zweitbeschwerdeführer habe in der Schule viele österreichische Freunde gefunden, mit denen er sich schon verständigen könne. Als der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer die ungarische Grenze überquert hätten, seien sie von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden und stundenlang im Wald festgehalten worden. Nach einem mehrstündigen Fußmarsch seien sie zu einer Polizeistation gebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich Österreich nicht als Zielland ausgesucht, sondern habe lediglich vor den Schwierigkeiten in seinem Heimatland in ein Land flüchten wollen, wo er sich sicher fühle.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen die Bescheide des BFA richten sich die vorliegenden gleichlautenden, am 16.08.2016 fristgerecht eingebrachten Beschwerden.

Mit am 13.10.2016 eingelangtem Schreiben teilte der Rechtsberater der Beschwerdeführer mit, dass die Überstellungsfrist am 08.10.2016 abgelaufen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang.

Es handelt sich um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005.

Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Ungarns zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer vorlag, erfolgte deren Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist, konkret bis zum Ablauf des 08.10.2016. Die Verfahren wurden nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des BFA, insbesondere aus den in den Akten einliegenden Schriftstücken zu den geführten Konsultationsverfahren.

Die Überschreitung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt sich aus Art. 25 Abs. 1 iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach die Zustimmungsfiktion des ersuchten Mitgliedsstaates zum Aufnahmegesuch (im Falle des Vorliegens von Angaben aus dem EURODAC-System) nach Verstreichen einer Frist von 2 Wochen vorliegt. Dass eine Überstellung der Beschwerdeführer bis dato nicht erfolgt ist, ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 (3) BFA-VG idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes

im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

...

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art. 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft treffen.

Art. 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

...

Aufgrund der auf die EURODAC-Treffermeldungen gestützten Wiederaufnahmegesuche der österreichischen Dublin-Behörde an Ungarn am 24.03.2016, der Nichtbeantwortung durch die ungarische Dublin-Behörde innerhalb der vorgesehenen 2-wöchigen Frist und der damit eingetretenen Verfristung gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO (Zustimmungsfiktion), endete die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit Ablauf des 10.10.2016. (Das Ende der Frist fällt auf Samstag, den 08.10.2016, sodass gemäß § 33 Abs. 2 AVG Montag, 10.10.2016 als letzter Tag der Frist anzusehen ist).

Die Beschwerdeführer waren in Österreich durchgehend aufrecht gemeldet. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen sind nicht erfolgt bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gewährt.

Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat in den gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr zur Führung der materiellen Verfahren der Beschwerdeführer zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.

Mündliche Verhandlungen konnten gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die in den gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen treffen Art. 29 Dublin III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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