W131 2137381-3•BVwG W131 2137381-3
W131 2137381-3Bundesverwaltungsgericht04.11.2016
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Pauschalgebühren,<br/>Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde
W131 2137381-3/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch den fachkundigen Laienrichter Dr Walter Fuchs als Beisitzer der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Ing Wilhelm Weinmeier als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (= AG) "A12 Inntal Autobahn; GEB Terfener Innbrücke - km 54,45 - 54,37 - [richtig: km 54,15 bis 54,37] Planung, ID-Nr.: 4149" bezüglich zwischenzeitig zurückgezogener (insbesondere) Feststellungsbegehren der XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren zur Erledigung der beiden Feststellungsbegehren bzw eines weiteren gesetzlich nicht vorgesehenen "Auftrags" - Begehrens der Antragstellerin XXXX ,
einerseits festzustellen, dass der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde,
andererseits festzustellen, dass das Angebot der Antragstellerin das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot darstellt und diese somit Bestbieterin ist
und [wiederum] andererseits der Antragsgegnerin und der vergebenden Stelle aufzutragen, dass der Zuschlag an die Antragstellerin als Bestbieterin erteilt werde,
wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Die Antragstellerin (ASt) stellte am 17.10.2016 neben zwei Nichtigerklärungsbegehren und einem eV - Begehren die im Spruch wiedergegebenen weiteren Begehren.
Die ASt entrichtete rücksichtlich der Feststellungsbegehren wegen deren zumindest teilweiser Zurechenbarkeit zum Feststellungstatbestand des § 331 Abs 1 Z 1 BVergG auch Pauschalgebühren für die vorgetragenen Feststellungsbegehren, die nach Zurückziehung gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG als ausreichend bezahlt zu bewerten sind.
Die ASt zog die Begehren laut obigen Spruch mit einer Eingabe vom 24.10.2016 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der Verfahrensgang wird als spruchtragender Sachverhalt festgestellt.
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt der Akten W131 2137381-1, W131 2137381-2, W131 2137381-3 und W131 2138394-1.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 grundsätzlich in Senatsbesetzung, soweit es sich nicht um gesetzlich angeführte Ausnahmefälle handelt. Da gegenständlich kein derartiger AusnahmeFall vorliegt und es sich dennoch um Angelegenheiten iSd § 291 BVergG handelte, hatte der vorliegende Beschluss in Senatsbesetzung zu erfolgen, wobei der Senat entsprechend der Geschäftsverteilung des BVwG zusammengestellt wurde.
Nach § 311 BVergG wendet das BVwG iZm Nachprüfungsverfahren mangels Sonderverfahrensvorschriften im BVergG das VwGVG und subsidiär das AVG an.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung einer Beschwerde (bzw hier sinngemäß iZm anderen Anträgen) nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe dazu VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Parteierklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.
Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
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