BVwG W109 2130517-1

W109 2130517-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016

Regest

Belästigung, Bewilligung, Bewilligungsverfahren, Einzelfallprüfung,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Gutachten, Immissionen, Kapazitätsausweitung, Kapazitätserweiterung,<br/>Kumulierung, Nachbarrechte, Parteistellung, Plausibilität,<br/>Sachverständigengutachten, Schwellenwert, Umgehungsverbot,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Vorhabensbegriff

Gesamter Gesetzestext

BVwG W109 2130517-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W109.2130517.1.00

Spruch

W109 2130517-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden

1. des XXXX,

2. des XXXX,

3. des XXXX und

4. des XXXX,

gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.06.2016, Zl. XXXX, mit dem zum Vorhaben des XXXX zur Errichtung eines Schweinestalles auf den Gst. Nr. 49 sowie 14 und 17, XXXX, als mitbeteiligte Partei, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten, gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 02.05.2016 stellte der Bürgermeister der Gemeinde

XXXX als mitwirkende Baubehörde nach der Niederösterreichischen Bauordnung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben des XXXX (der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zur nachträglichen Bewilligung für den Umbau von Stall- und Wirtschaftsgebäuden auf den XXXX, XXXX, alle XXXX, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Dem Antrag wurden verschiedene Unterlagen aus dem Bauverfahren sowie der Bauakt angeschlossen.

Am 04.05.2016 führte ein Nachbar des baubehördlichen Verfahrens (und der nunmehrige Erstbeschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) in einem Schreiben an die Baubehörde zur Baubeschreibung der mitbeteiligten Partei aus, es sei zweifelhaft, ob die Angabe über 423 Mastschweinplätze in vier Mastgruppen stimme. Es sei vielmehr von einer voraussichtlichen Anzahl von 560 Mastschweinplätzen in vier Mastgruppen auszugehen.

Mit Schreiben vom 06.05.2016 forderte die UVP-Behörde die mitbeteiligte Partei als Bauwerber auf, Unterlagen vorzulegen, um das Vorhaben genauer zu identifizieren und mögliche Umweltauswirkungen abschätzen zu können. Es sei die tatsächlich genehmigte Kapazität der Tierhaltungsbestände darzulegen und eine genaue Aufstellung der Erweiterung der Kapazität mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 20.05.2016 legte die mitbeteiligte Partei folgende Dokumente zum Bauvorhaben vor:

? Benützungsbewilligung gemäß NÖ Bauordnung 1976 vom 23.12.1996;

? Bescheid vom 28.10.2015, Verfügung baupolizeilicher Sicherungsmaßnahmen;

? Baubeschreibung betreffend eines Hühnerstalles mit Futterkammer und Einbau eines Heizraumes vom 20.04.1970;

? Niederschrift über eine Bauverhandlung am 23.04.1970;

? Baubescheid vom 05.05.1970 und

? eine vom Tierarzt Dr. XXXX erstellte Übersicht des derzeitigen sowie des vorgesehenen Tierbestandes vom 17.02.2016.

Mit Eingabe vom 06.06.2016 an die UVP-Behörde ersuchte die Baubehörde um Plausibilitätsprüfung des bestehenden und geplanten Tierbestandes in den XXXX.

Mit Schreiben vom 08.06.2016 ersuchte die belangte Behörde den Amtssachverständigen (ASV) für Agrartechnik DI XXXX, die Kapazitäten des Tierbestandes zu überprüfen, da die Angaben des Nachbarn von jenen des eingereichten Vorhabens divergierten.

In einer Stellungnahme vom 15.06.2016 stellte der ASV nach Interpretation des Begriffes "geschlossenes System" fest, dass die genannte Anzahl von 423 Mastplätzen aus fachlicher Sicht gut mit der vorliegenden Stallfläche übereinstimme. Die für diesen Stall angegebene Tierzahl sei glaubwürdig und nachvollziehbar.

Mit Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 15.06.2016 wurde ausgeführt, der Standort des geplanten Schweinestalls liege in der nordöstlichen Flanke des wasserwirtschaftlich relevanten Grundwasserschongebietes "St. Pölten Süd".

2. Mit Bescheid vom 30.06.2016 stellte die UVP-Behörde, nunmehr belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, fest, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei zur "Errichtung eines Schweinestalles, Gst. Nr. XXXX, XXXX" keine UVP durchzuführen sei.

Die belangte Behörde stellte folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Hofstelle der mitbeteiligten Partei in Bezug auf den bewilligten Tierbestand fest:

? Zuchtschweine: 25 Stellplätze

? Mastschweine: 290 Stellplätze

? Ferkel: 104 Stellplätze

? Legehennen: 1700 Stellplätze

Durch Zu- und Umbauten soll der landwirtschaftliche Betrieb der mitbeteiligten Partei insoweit verändert werden, als hinkünftig folgende Stellplatzzahlen möglich sein sollen:

? Zuchtschweine: 48 Stellplätze ? Mastschweine: 423 Stellplätze ?

Ferkel: 444 Stellplätze ? Legehennen: 1700 Stellplätze Im gegenständlichen Änderungsvorhaben seien die Stellplätze für Zuchtsauen, Mastschweine und Legehennen betrachtungsrelevant. So liege gemäß Z 43 lit. a Anhang 1 zum UVP-G 2000 ein gemischter Bestand von 18,29 % sowie eine beabsichtigte Erweiterung dieses Bestandes um 8,6 % vor. Für Z 43 lit. b betrage der gemischte Bestand 30,51 %. Die beabsichtigte Erweiterung betrage insgesamt 14,61 %. Es sei sohin ersichtlich, dass die tatbestandsbegründenden Mengenschwellen zu beiden Ziffern in Summe von 100 % nicht erreicht würden. So seien nicht einmal die für den Tatbestand nach § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 normierte Schwelle von 50 % sowie die Geringfügigkeitsschwelle von 25 % erreicht. Somit sei die gegenständliche Änderung auch keiner Kumulationsprüfung mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen Anlagen zu unterziehen. Darüber hinaus sei auf die Einwände der Nachbarn im Bauverfahren im UVP-Feststellungsverfahren nicht weiter einzugehen, da diesen keine Parteistellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zukomme.

3. Dagegen brachten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer Beschwerden ein. Diese wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2016 bzw. 27.07.2016 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.

Der Erstbeschwerdeführer führte begründend aus, die Übernahme der von der mitbeteiligten Partei angegebenen Stellplatzzahlen sei nicht richtig. Die Bagatellschwelle von 25 % sei nachweislich umgangen worden. Daran ändere auch die Stellungnahme des ASV nichts. In dieser werde zu Unrecht von 358 m² anstatt von 395,6 m² Nutzfläche ausgegangen. Ein 12 km entfernter weiterer landwirtschaftlicher Betrieb der mitbeteiligten Partei stehe im Zusammenhang und hätte bei der Berechnung des gegenständlichen Vorhabens einbezogen werden müssen. Weiters hätten sieben andere landwirtschaftliche Betriebe mit dem gegenständlichen Vorhaben in einer Kumulationsprüfung berücksichtigt werden müssen, die sich im Umkreis von 1000 m befänden. Auch sei die Gattin des Beschwerdeführers durch den landwirtschaftlichen Betrieb der mitbeteiligten Partei bereits gesundheitlich schwer beeinträchtigt. Schließlich entspreche auch die im Jahr 2016 geänderte Bestimmung des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 nicht den Vorgaben des Art. 11 Abs. 4 der UVP-RL 2011/92/EU. Die betroffene Öffentlichkeit hätte während des gesamten UVP-Verfahrens beteiligt werden müssen.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer führten in ihren Beschwerden begründend aus, dass sie durch das Vorhaben eine Emissionsbelastung ihres Grundstücks erwarten würden und verwiesen diesbezüglich auf ein Ausbreitungsmodell aus dem eine mögliche Gesundheitsgefährdung erkennbar wäre.

Der Bauwerber sowie die Baubehörde nahmen als mitbeteiligte Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu den Beschwerden Stellung.

Mit Schreiben jeweils vom 10.08.2016 ergänzte der Erstbeschwerdeführer bzw. die Baubehörde, dass weitere baupolizeiliche Überprüfungsverfahren eingeleitet sowie baupolizeiliche Aufträge erlassen worden seien. So sei der mitbeteiligten Partei die Nutzung für Zwecke der Tierhaltung, insbesondere der Schweinezucht, bis zum Vorliegen eines neuen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides untersagt worden.

Mit E-Mail vom 06.09.2016 übermittelte der Erstbeschwerdeführer Dokumente betreffend gerichtliche Verfahren geführt beim Landesgericht St. Pölten und dem OLG Wien, ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und einer Beschwerdeergänzung zum gegenständlichen Verfahren. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass die Baubehörde XXXX weiterhin den konsenslosen Betrieb der Anlagenteile Maststall fünf und sechs, des Wartestalls eins sowie des Hühnerstalls dulde. Gemäß einem zitierten VwGH Erkenntnis wäre die Baubehörde zum Einschreiten verpflichtet. Darüber hinaus werde das Recht auf Immissionsschutz der Betroffenen weiterhin missachtet.

In weiteren Eingaben übermittelte der Erstbeschwerdeführer Luftbildaufnahmen der gegenständlichen Grundstücke, aus denen der nachträgliche Einbau von Abluftkaminen ersichtlich sei. Weiters wurde der baupolizeiliche Auftrag der Baubehörde an die mitbeteiligte Partei sowie die dagegen gerichtete Berufung zur Information übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind Nachbarn i.S. des § 3 Abs. 7a iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Ihre innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerden sind zulässig.

Dies ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

1.2. Zum Vorhaben:

Der bestehende landwirtschaftliche Betrieb der mitbeteiligten Partei soll durch Zu- und Umbauten erweitert werden. Er liegt auf den Gst. Nr. 49 sowie 14 und 17, XXXX, in XXXX. Die Grundstücke sind durch eine Dorfstraße getrennt und sind mit der Signatur "BA" versehen und somit als "Agrargebiet" gewidmet. Sie befinden sich innerhalb der nordwestlichen Flanke des wasserwirtschaftlich relevanten Grundwasserschongebietes "St. Pölten Süd".

Der Betrieb wird durch Zu- und Umbauten wie folgt verändert, als hinkünftig folgende Stellplatzzahlen möglich sein sollen:

? Zuchtschweine: 48 Stellplätze, Zunahme um 23 Stück bzw. 5,11 %

? Mastschweine: 423 Stellplätze, Zunahme um 133 Stück bzw. 9,5 %

? Ferkel: 444 Stellplätze, Zunahme um 340 Stück bzw. (von Z 43 nicht erfasst)

? Legehennen: 1700 Stellplätze, keine Veränderung

? in Summe somit: 14,61 %

Die Angaben zu den Stellplatzzahlen sowie der zu Grunde liegenden Nutzfläche und der daraus resultierenden Nutzung ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der mitbeteiligten Baubehörde sowie der belangten Behörde, insbesondere aus der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Stellungnahmen des Tierarztes Dr. XXXX vom 17.02.2016 sowie des ASV für Agrartechnik vom 15.06.2016.

Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, die Ausführungen des ASV für Agrartechnik zu erschüttern. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Stellungnahme des ASV andere Flächenmaße zugrunde gelegt worden wären, als in der Realität vorhanden bzw. durch das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten ermittelt worden wären, ist entgegen zu halten, dass die Tierhaltungsverordnung von "uneingeschränkt benutzbar neuer Bodenfläche" spricht und diese somit z.B. durch Einbauten in zwingender Weise geringer ist als die Bruttostallfläche. Ebenso geht das Vorbringen, die benötigten Mindestflächen und des daraus abgeleiteten höheren Bestandes ins Leere, da die Tierhaltungsverordnung ja eben von Mindestflächen spricht und selbst normiert, dass in manchen Fällen z.B. bei hohen Stalltemperaturen, die Besatzdichte zu verringern ist. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Hochrechnung des zu erwartenden Gesamtbestandes aus dem in geschlossener Betriebsweise gehaltenen Ferkelbestandes nicht nachvollziehbar. Denn der ASV für Agrartechnik hat in seiner Stellungnahme vom 15.06.2016 ausgeführt, dass nicht alle Ferkel gemästet werden.

Bei der Berechnung des gemischten Bestandes ist von einer Zunahme von 14,61 % auszugehen. Da diese Zunahme somit um mehr als 10 % vom Bagatellschwellenwert des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 (dazu unten Punkt II.2.2.) entfernt ist, ist auch auf die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten möglichen Messungenauigkeiten im Ausmaß von knapp 40 m2 nicht weiter einzugehen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 4/2016, lauten:

§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. [...]

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. [...]"

§ 3a UVP-G 2000:

"Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist."

§ 19 Abs. 1 Z 1

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;"

Anhang 1 Ziffer 43, lit. b (3. Spalte) UVP-G 2000:

"b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder E ab folgender Größe:

40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

42 500 Mastgeflügelplätze

1 400 Mastschweineplätze

450 Sauenplätze

Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt."

Anhang 2 Kategorie C "Wasserschutz- und Schongebiet" UVP-G 2000:

"Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959"

Anhang 2 Kategorie E "Siedlungsgebiet" UVP-G 2000:

"in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen."

2.2. Prüfgegenstand ist grundsätzlich das Vorhaben in seiner eingereichten Form. Die Projektgröße orientiert sich nach der neueren gängigen Judikatur nicht mehr an objektiven Vorgaben, dh an der größten technisch nutzbaren Größe (zB Umweltsenat 21.06.2000, US 5/2000/3 Stössing), sondern am Antrag des Projektwerbers (VwGH 21.07.2005, 2004/05/0156). Die Befürchtung zukünftiger Kapazitätsausweitungen hat keine Auswirkung auf den Prüfgegenstand des Vorhabens (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg) UVP-G3 § 2 Rz 26;

Baumgartner/Petek UVP-G S. 61-62; VwGH 27.09.2007, 2004/06/0030;

Umweltsenat 11.06.2010, US 1A/2009/6, Heiligenkreuz).

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen.

Das Vorhaben soll, wie festgestellt, in einem Wasserschongebiet verwirklicht werden und liegt somit in einem Schutzgebiet der Kategorie C des Anhanges 2 des UVP-G 2000. Darüber hinaus sind die Grundstücke als "Agrargebiet" gewidmet und sind somit "Wohnbauland" iS des § 1 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014. Sie befinden sich somit in einem Gebiet, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen und somit auch in einem Schutzgebiet der Kategorie E des Anhanges 2 des UVP-G 2000.

Da das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C und E des Anhanges 2 liegt, sind die Schwellenwerte der Z 43 lit. b anzuwenden. Bei gemischten Beständen sind gemäß Z 43 letzter Absatz des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen zu addieren. Ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt (zur Berechnung vgl. Leitfaden des BMLFUW zur UVP für Intensivtierhaltung idF 2011, S. 4 f).

Der bestehende Betrieb der mitbeteiligten Partei weist einen gemischten Bestand auf. Er soll mit 25 Zuchtschweinen um 23 auf insgesamt 48 Tiere erweitert werden; der Bestand mit 290 Mastschweinen soll um 133 Tiere auf insgesamt 423 erweitert werden. Der Bestand mit 1700 Legehennen soll unverändert bleiben.

In Bezug auf die Z 43 lit. b ergibt sich eine Zunahme von 5,11 % für Zuchtschweine und 9,5 % für Mastschweine, somit insgesamt 14,61 % dieses Schwellenwertes. Ferkel sind von Z 43 nicht erfasst und sind somit nicht zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 für die UVP-Pflicht von Änderungsvorhaben werden durch den gegenständlichen Fall nicht erfüllt: Weder ist in der Spalte 1 des Anhanges 1 für die Aufzucht von Tieren ein Schwellenwert normiert (Abs. 2), noch wird der Schwellenwert der Spalte 3 durch die bestehende Anlage erreicht oder durch die Änderung mit einer gleichzeitigen Kapazitätsausweitung um 50 % des Schwellenwertes erreicht (Abs. 3).

Das Vorhaben erreicht nicht einmal den Bagatellschwellenwert von 25 % des Abs. 6. Die zusammengerechneten Prozentsätze ergeben 14,61 %, liegen also ca. 10 % unter diesem Mindestschwellenwert.

Bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht gilt die 25-%-Schwelle nicht (US 08.07.2004, 5A/2004/2, Seiersberg; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; 29.09.2015, 2013/05/0077; BVwG 21.03.2016, W102 2120361-1, Chateau Taggenbrunn). Es gibt im Verfahren keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben knapp an den Bagatellschwellenwert von 25 % herankommt. Es ist deshalb nicht weiters auf die Frage einzugehen, ob es sich um eine Umgehung im Sinne eines "Herantastens" an den Bagatellschwellenwert von 25 % handelt (vgl. Umweltsenat 19.08.2003, US 1B/2003/11, Fraham; BVwG 02.12.2015, W193 2008108-2, Kuchalm Windpark II).

Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb der mitbeteiligten Partei der 12 km entfernt zum gegenständlichen Vorhaben liege und in die Berechnung einzubeziehen sei, ist entgegenzuhalten, dass es an einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Betrieben fehlt (Umweltsenat 27.5.2002 US 7B/2001/10, Sommerein). Ein solcher Zusammenhang besteht hingegen trotz der zwischen den Stallungen in XXXXverlaufenden Landesstraße. Da es an einem räumlichen Zusammenhang fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Nach der Regelung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Dies ist beim gegenständlichen Vorhaben der Fall. Es ist daher nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob das gegenständliche Projekt mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht.

Da keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ist auch nicht weiter auf das von den Beschwerdeführern vorgelegte Immissionsberechnungsmodell einzugehen. Auch ist nicht weiter auf die ärztlichen Befunde zum Gesundheitszustand der Gattin des Erstbeschwerdeführers einzugehen, da Gegenstand dieses Verfahrens die mögliche UVP-Pflicht und nicht Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist.

Die Beschwerden sind daher insgesamt abzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt B - zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Prüfgegenstand liegt die oben unter Punkt II.2.3. zitierte Judikatur des VwGH vor; zur Frage, ob bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht die 25-%-Schwelle gilt, ist auf die unter Punkt II.2.4. zitierte Rechtsprechung zu verweisen.

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