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L521 2117467-1•BVwG L521 2117467-1
L521 2117467-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016
Aberkennungstatbestand, Asylausschließungsgrund, ersatzlose<br/>Behebung, Gesamtbetrachtung, Intensität, private Interessen,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen, Zukunftsprognose
L521 2117467-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. 351499808-2861797, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2016 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt I des
angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Asylausschließungsgrund aufgetragen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 13.10.2005 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 27.10.2005 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger der Türkei, zu sein. Er sei XXXX in Istanbul geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Angehöriger der alevitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe in Istanbul fünf Jahre die Grundschule und ein Jahr die Mittelschule besucht und in weiterer Folge zunächst als Hilfsarbeiter und dann in der Textilindustrie gearbeitet. Den Wehrdienst habe er als einfacher Soldat im Jahr XXXX abgeleistet.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei am XXXX von der Polizei aus seiner Wohnung abgeführt und zu Unrecht beschuldigt worden, der XXXX anzugehören. Ihm sei weder ein Haftbefehl, noch ein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegt worden. In weiterer Folge sei er bis zum XXXX in polizeilicher Verwahrungshaft und anschließend in Untersuchungshaft angehalten worden. Nach der Anklageerhebung sei er bis zum XXXX in Haft gewesen. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Ihm werde vorgeworfen, die XXXX finanziell unterstützt zu haben und auch an bewaffneten Aktivitäten teilgenommen und Molotowcocktails geworfen zu haben. Die Anklage beziehe sich auf § 168 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches betreffend Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung. Ein Geständnis sei unter Folter erzwungen worden, er habe ein Papier blanko unterschreiben müssen. In dem vor dem 11. Strafgericht anhängigen Verfahren drohe ihm eine Haftstrafe von 18 bis 26 Jahren. Aus der Untersuchungshaft sei er wegen überlanger Verfahrensdauer entlassen worden. Die geschilderten Probleme würden sich aus seiner kurdisch-alevitischen Abstammung ergeben. Im Fall einer Rückkehr befürchte er die Festnahme, er sei bereits in einem F-Typ Gefängnis in XXXX untergebracht gewesen.
Neben Identitätsdokumenten brachte der Beschwerdeführer Unterlagen in türkischer Sprache, vornehmlich von türkischen Justizbehörden herrührend, in Vorlage.
2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2006 erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bekräftigte der Beschwerdeführer, bislang die Wahrheit gesagt zu haben, jedoch sei die Niederschrift der ersten Einvernahme fehlerhaft.
Ihm werde in der Türkei vorgeworfen, für die XXXX bewaffnete Handlungen gesetzt und diese finanziell unterstützt zu haben. Die Festnahmegründe wären ihm allerdings erst nach den ersten elf Tagen in polizeilicher Anhaltung mitgeteilt worden. Während der ersten Tage sei er gefoltert worden und ihm aufgrund früherer Festnahmen bewusst gewesen, dass erneut die unterstellte Mitgliedschaft bei der XXXX ursächlich sei. Er habe auch Anhänger der Vorgängerorganisation XXXX gekannt und habe in einem Viertel Istanbuls gelebt, in dem diese Organisation sehr aktiv gewesen sei. Dort habe er sich auch in einem Verein zur Verschönerung der Siedlung engagiert und sei öfters festgenommen worden. Die Behörden hätten den Verein als Tarnorganisation für Aktivitäten der XXXX gesehen. Er habe auch an Kundgebungen eines Vereins namens XXXX teilgenommen.
Am 19.12.2000 hätten ihn Polizisten in seinem Haus festgenommen und ihn in einen Wald gebracht. Er habe dort sein Grab schaufeln müssen und Polizisten hätten unmittelbar neben seinem Kopf einen Schuss abgegeben. In weiterer Folge sei er elf Tage bei der Antiterroreinheit inhaftiert und gefoltert und anschließend in die Haftanstalt XXXX und von dort nach einigen Monaten in die Haftanstalt XXXX verlegt worden. Das Gerichtsverfahren sei immer noch anhängig, er habe auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Verhandlungstermine besucht. Im Mai 2005 habe er über Anraten seines Anwaltes nicht mehr teilgenommen, da seine erneute Festnahme drohen würde. Sein Anwalt und die Familie würden seine Sache in der Türkei weiter betreiben, es gebe aber kein Urteil. Vorgelegt wurden vom Antragsteller zahlreiche türkische Gerichtsunterlagen, die vom Bundesasylamt einer Übersetzung zugeführt wurden (AS 189 - 275), sowie ärztliche Gutachten.
3. Am 22.12.2006 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag beim damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat ein. Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2007 ersuchte der Unabhängige Bundesasylsenat das Bundesasylamt, die Akten vorzulegen und die Gründe dafür mitzuteilen, warum der Bescheid nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erlassen wurde. Am 10.01.2007 langten die Verwaltungsakten beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein und wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass aufgrund von vorhandenen Rückständen an offenen Asylverfahren die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Verfahren nicht habe eingehalten werden können.
Am 26.02.2008 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, da der Antragsteller nicht mehr gemeldet und sein neuer Aufenthaltsort unbekannt war. Seitens der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt wurde am 10.03.2008 mitgeteilt, dass sich der Antragsteller seit 06.03.2008 in Untersuchungshaft befinde, woraufhin das Verfahren fortgesetzt wurde. Am 27.06.2008 wurde der Unabhängige Bundesasylsenat ferner darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller als Täter eines bereits im Jahr 2007 verübten Raubüberfalls ausgeforscht worden sei.
4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.10.2008 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Vom Vorwurf des Mordes durch Unterlassen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.12.2008 rechtskräftig freigesprochen.
5. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer im Asylverfahren vor, die türkischen Behörden seien über seine Straffälligkeit in Österreich informiert worden und würden nun seine Auslieferung beantragen; außerdem sei er in der Türkei mittlerweile in Abwesenheit zu einer 34 1/2 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf Aufforderung des nunmehrigen Asylgerichtshofs langte sodann ein weiteres türkisches Strafurteil den Beschwerdeführer betreffend vom 05.10.2007 ein.
6. Am 08.01.2014 wurde der zwischenzeitlich aus der Strafhaft entlassene Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB angezeigt, da er in alkoholisiertem Zustand seine ebenfalls alkoholisierte Lebensgefährtin geschlagen und mit dem Umbringen bedroht habe. Das Verfahren wurde am 03.02.2014 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt.
7. Den am 22.12.2006 eingebrachten Devolutionsantrag wies das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.04.2014, L503 1308466-1/49E, als unzulässig zurück. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof nach Vorlageantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18.12.2014 als verspätet zurückgewiesen.
8. Das wiederum zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lud den Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme am 24.09.2015, welche im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache und der Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt wurde. Nach Erörterung der bisherigen Verfahrensgangs legte der Beschwerdeführer dar, er lebe mittlerweile in Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatsangehörigen, welche schwanger sei. In der Türkei habe er im Gefängnis an einem Hungerstreik teilgenommen und stark abgenommen. Seither leide er an psychischen Problemen und Schlaflosigkeit. Nach der Haftentlassung habe er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen, er sei auf Arbeitssuche. Die Gründe für das Verlassen der Türkei seien nach wie vor aktuell, er sei sogar erneut zu einer Haftstrafe von 30-35 Jahre und zu einer Geldstrafe von ca. 100.000 EUR verurteilt worden. Die Polizei frage regelmäßig nach ihm. Der Raubüberfall in Wien sei ein großer Fehler gewesen, er versuche nun, sein Leben durch seine Partnerschaft und die Wohnung zu ordnen. Im Januar 2014 habe sich ein Streit ereignet, seine Lebensgefährtin habe die Anzeige aber zurückgezogen.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 2 Z. 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ferner der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde schließlich gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, er habe glaubhaft vorgebracht, in seinem Herkunftsstaat eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen des Verdachts der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und Begehung von strafbaren Handlungen im Rahmen dieser terroristischen Vereinigung verbüßt und aus Furcht vor einer neuerlichen Inhaftierung das Land verlassen zu haben. Ferner sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr erneut eine Haftstrafe befürchten habe. In Österreich wären mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer aktenkundig:
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 gesetzt. Typischerweise schwere Verbrechen seien nach der Rechtsprechung etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen.
Der Beschwerdeführer habe das schwere Verbrechen des versuchten schweren bewaffneten Raubes begangen, wobei es lediglich aufgrund der Umstände der Tat, nicht jedoch durch sein Zutun beim Versuch blieb. Mildernd bei der Strafzumessung hätten sich die bisherige Unbescholtenheit in Österreich, der Umstand, dass es teils beim Versuch blieb, und der Beitrag zur Wahrheitsfindung durch Zugestehen des objektiven Sachverhalts ausgewirkt. Erschwerend habe das Geschworenengericht die Verletzung eines Zeugen gewertet. Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses liege nicht vor, da sich der Beschwerdeführer nicht reuig gezeigt und die subjektive Tatseite bei der Hauptverhandlung durch Vorschieben eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes abgestritten habe, sodass eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren verhängt und ungeachtet des Umstandes, dass es sich um die erste Verurteilung in Österreich handele, nicht mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.
Der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise nach Österreich in seinem Herkunftsstaat bereits eine mehrjährige Freiheitsstrafe in einem sogenannten Typ-F-Gefängnis aufgrund des Vorwurfs der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung verbüßt und sei nach seinen eigenen glaubhaften Angaben während Ihrer Inhaftierung auch mehrfach misshandelt worden. Obwohl er somit das Haftübel bereits in besonderem Maße verspürt habe, habe er sich in Österreich erneut zu einer so gravierenden Tat hinreißen lassen, dass Ihnen bewusst sein musste, dass Ihnen im Falle der Aufdeckung dieses Verbrechens jedenfalls erneut eine Haftstrafe drohen musste. Das Landegericht für Strafsachen Wien hätte ferner in Kenntnis der Vorstrafe des Beschwerdeführers in der Türkei keine Unbescholtenheit angenommen und jedenfalls eine höhere Strafe verhängt.
Angesichts der weiteren Anzeigen und Vorfälle müsse eine Zukunftsprognose negativ ausfallen und sei auch in Hinkunft mit weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art zu rechnen. Die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz könne daher gemäß § 6 Abs. 2 AsylG in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.
Die der Behörde vorliegenden Länderfeststellungen würden indes nahelegen, dass die drohende Haftstrafe in der Türkei in einer Sonderhaftanstalt für Personen vollzogen werden könnte, die der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung verdächtigt werden, und dass die Haftbedingungen in diesen Haftanstalten als so mangelhaft anzusehen sind, dass dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sei deshalb unzulässig.
10. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.10.2015, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids aufzuheben und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, hinsichtlich der Heranziehung eines Asylausschlussgrundes sei nach der Rechtsprechung eine restriktive Auslegung geboten. Im Hinblick auf die begangene Tat gesteht der Beschwerdeführer zu, ein schweres Verbrechen begangen zu haben, jedoch würden die Milderungsgründe überwiegen und sei die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Die anzustellende Gefährdungsprognose habe das Verhalten des Beschwerdeführers während der gesamten Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen, eine tragfähige Zukunftsprognose lasse der angefochtene Bescheid vermissen, da der Resozialisierungsprozess sei dem Haftantritt nicht ausreichend berücksichtigt werde. Die Wiederholungsgefahr müsse sich schließlich nach der Rechtsprechung auf ein besonders schweres Verbrechen beziehen. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, seine nunmehrige Lebensgefährtin habe einen wichtigen Beitrag zu seiner positiven persönlichen Entwicklung genommen. Nunmehr würde sei ein Kind erwarten. Ein Freund würde ihm ferner helfen, er verfüge über soziale Kontakte, gute Deutschkenntnisse und eine gute Ausbildung.
11. Die Beschwerdevorlage langte am 24.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
12. Am 06.07.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Rechtsberaters durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte dabei eine Geburtsurkunde seines Sohnes sowie eine Heiratsurkunde in Vorlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.
Im Gefolge der mündlichen Beschwerdeverhandlung langten am 19.07.2016 sowie am 21.07.2016 Stellungnahmen bzw. Urkundenvorlagen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die das wider den Beschwerdeführer durchgeführte Strafverfahren betreffenden Akten des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Einsichtnahme beigeschafft und eine
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am 01.01.1975 in Istanbul geboren, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur alevitischen Religionsgemeinschaft. Vor der Ausreise war der Beschwerdeführer in Istanbul im Bezirk XXXX in XXXX ansässig.
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine vier Schwestern und sein Bruder leben in Istanbul.
In Istanbul besuchte der Beschwerdeführer die Volksschule und in weiterer Folge drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre das Gymnasium. Anschließend studierte der Beschwerdeführer zwei Jahre Politikwissenschaft an der Universität, verließ die Universität ohne Abschluss und war zuletzt als Modedesigner und Unternehmer in der Textilbranche tätig.
2.2. Der Beschwerdeführer ist mit der polnischen Staatsbürgerin XXXX geb. XXXX seit XXXX verheiratet. Der gemeinsame Sohn XXXX wurde am XXXX in Wien geboren. Gemeinsam mit seiner Familie bewohnt der Beschwerdeführer eine Mietwohnung in 1100 Wien. Er bezieht derzeit Notstandshilfe infolge der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene gemäß § 66a StVG. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und betreut derzeit mit seiner Gattin das gemeinsame Kind.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen weiteren Sohn aus einer früheren Ehe, der sich derzeit in Deutschland bei der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers aufhält. Der Beschwerdeführer steht mit seinem älteren Sohn in Kontakt.
2.3. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 13.10.2005 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 2 Z. 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ferner der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig erklärt.
2.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 20.10.2008 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Demnach ist der Beschwerdeführer am 18.08.2007 in Wien vermummt mit einer Kapuze und einer Schirmkappe in ein näher bezeichnetes Wettbüro eingedrungen und hat dort, indem er zwei mit der Aufstockung von Geldbeständen befasste Angestellte mit einer Pistole bedrohte, schlüssig die Herausgabe von Bargeld begehrt, wobei es beim Versuch blieb. Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht den bisher ordentlichen Wandel des Beschwerdeführers, den Umstand, dass es beim Versuch blieb sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung durch Zugestehen des objektiven Sachverhalts. Als erschwerend wurde die geringfügige Verletzung eines Zeugen gewertet. Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses wurde dem Beschwerdeführer nicht zuteilt, da sich dieser dem Urteil zufolge nicht reuig gezeigt und die subjektive Tatseite durch Vorschieben eines die Zurechnungsführigkeit ausschließenden Rauschzustandes abgestritten hat. Seitens des Strafgerichtes wurde in Anbetracht dessen eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren bei einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Der mitangeklagte XXXX wurde freigesprochen. Eine Beweiswürdigung kann dem Urteil nicht entnommen werden, da es sich auf den Wahrspruch der Geschworenen gründet.
Vom Vorwurf des Mordes durch Unterlassen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.12.2008 rechtskräftig freigesprochen.
Am 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB angezeigt, da er in alkoholisiertem Zustand seine ebenfalls alkoholisierte Lebensgefährtin geschlagen und mit dem Umbringen bedroht habe. Das Verfahren wurde am 03.02.2014 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt. Der Anzeige ging ein Beziehungsstreit in alkoholisiertem Zustand voraus.
2.5. Die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.10.2008 verhängte Strafe verbüßte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Stein. Seit Mai 2011 wurden dem Beschwerdeführer unbewachte Ausgänge gewährt. Der Beschwerdeführer absolvierte ferner eine Einzelpsychotherapie. Am 06.03.2012 wurde er nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe entlassen und der Rest der Strafe bedingt nachgesehen. Mit Beschluss vom 15.05.2015 wurde die Entlassung für endgültig erklärt.
Im Abschlussbericht der Bewährungshilfe vom 25.02.2015 wird dem Beschwerdeführer ein positives Zeugnis ausgestellt und von einer gesundheitlichen Stabilisierung gesprochen.
2.6. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache mächtig. Er hat im Jahr 2013 an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 teilgenommen. Im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer zahlreiche berufsbezogene Weiterbildungen beim Berufsförderungsinstitut Österreich und der ibis acam Bildungs GmbH absolviert.
2.7. Der Beschwerdeführer hat mit XXXX , zu dem er auch intensive soziale Kontakte pflegt und der den Beschwerdeführer auch bei Behördengängen unterstützt, einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag abgeschlossen und im Fall eines Zugangs zum Arbeitsmarkt in dessen Gastronomiebetrieb in 1150 Wien als Arbeiter vollbeschäftigt erwerbstätig sein.
3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der Beilagen, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 06.07.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, ferner durch Vernehmung der Zeugen XXXX und XXXX geb. XXXX , durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, den Strafakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu XXXX , den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX sowie die vom Bundesverwaltungsgericht angefertigten bzw. beigeschafften Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie einen Sozialversicherungsdatenauszug den Beschwerdeführer betreffend.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände in der Türkei und im Bundesgebiet ergeben sich zweifelsfrei aus den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht und den amtswegig eingeholten Datenbankauszügen. Die Feststellungen betreffend die Lebensgemeinschaft und Eheschließung des Beschwerdeführers gründen sich ferner auf die Angaben der Zeugin XXXX und die vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamts Wien-Favoriten, die Geburt des gemeinsamen Sohnes wurde durch Vorlage einer Geburtsurkunde des Standesamts Wien-Favoriten nachgewiesen.
Die Feststellungen zur beruflichen Weiterbildung beruhen auf dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.07.2016 vorgelegten Zeugnissen und ferner den ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Vernehmung als Partei.
3.3. Anhand des eingesehenen Strafregisterauszugs sowie des Strafakts des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu XXXX und des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.12.2008 waren die Feststellungen zu den Strafverfahren bzw. der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu treffen. Soweit Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 20.10.2008 getroffen werden, sind diese der Ausfertigung des Urteils entnommen. Die bedingte Entlassung sowie die endgültige Strafnachsicht ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beschlüssen des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14.12.2011 und des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2015.
Die Einstellung des bei der Staatsanwaltschaft Wien zu 202 St 22/14g geführten Strafverfahrens am 03.02.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der genannten Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27.09.2016 bestätigt.
Feststellungen betreffend Anzeigen im Jahr 2007, welche allesamt zu Verfahrenseinstellungen führten (Seite 17 des angefochtenen Bescheids, Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 20.08.2008 zu 3 St 5447/06p, welche im Strafakt des Beschwerdeführers aufliegt), waren mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht zu treffen.
In Anbetracht des vorgelegten Schreibens des Vereins Neustart vom 25.02.2015 waren schließlich die Feststellungen zur Prognose aus Sicht der Bewährungshilfe zu treffen.
Zu A)
4.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Z. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Einzelfallprüfung der Schwere der Tat unter Bedachtnahme auf die Milderungsgründe, ein Abstellen auf die Gemeingefährlichkeit des Täters und das Abwägen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen am Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat erforderlich sei (VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047 mwN).
Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Asylwerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens eine Gefahr für die Gemeinschaft sein und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt wurde. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 24.03.2011, Zl. 2011/23/0061; 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626).
Der Entscheidung ist eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen, zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 05.10.2007, Zl. 2007/20/0416; 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Bei der Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern zu beurteilen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098 zu § 67 Abs. 1 FPG).
Ferner setzt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung voraus, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus, wobei die Güterabwägung erst dann erfolgen kann, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (VwGH 15.12.2006, Zl. 2006/19/0299).
Bewaffneter Raub ist als besonders schweres Verbrechen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449 mwN).
4.2. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgerichts für Strafsachen Wien am 20.10.2008 rechtskräftig des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde demnach von einem inländischen Gericht aufgrund eines besonders schweren Verbrechens im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 rechtskräftig verurteilt, was von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde.
Weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen eines inländischen Gerichtes liegen nicht vor. Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer weder der Vorwurf des Mordes durch Unterlassen, noch der Vorwurf des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB aufgrund des Vorfalls vom 08.01.2014 zur Last gelegt werden kann, zumal der Beschwerdeführer hievon mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.12.2008 rechtskräftig freigesprochen wurde und im Hinblick auf den Vorfall vom 08.01.2014 eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien erfolgt ist. Da jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (§ 8 StPO 1975), sind die genannten Vorfälle im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn die belangte Behörde diesbezüglich die Auffassung vertritt, den Vorfall dem Beschwerdeführer anlasten zu müssen, nimmt sie eine ihr nicht zukommende strafgerichtliche Zuständigkeit in Anspruch, zumal das bei der Staatsanwaltschaft Wien geführte Strafverfahren bereits am 03.02.2014 eingestellt wurde, was durch Nachfrage bei der angeführten Staatsanwaltschaft leicht in Erfahrung gebracht hätte werden können. Die belangte Behörde irrt ferner, wenn sie davon ausgeht, eine Gerichtsverhandlung sei aufgrund der "Zurückziehung der Anzeige" durch die nunmehrige Ehegattin zurückzuführen, zumal bei Offizialdelikten eine "Zurückziehung der Anzeige" gesetzlich nicht vorgesehen ist und die Strafverfolgungsbehörden im Fall des Vorliegens eines strafbaren Tatbestandes zu dessen amtswegiger Verfolgung und gegebenenfalls auch zur Anklageerhebung gesetzlich verpflichtet sind.
Nach der Rechtsprechung muss sich die Anlasstat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Es genügt nicht, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt wurde.
Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend aus, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien als Geschworenengericht im Urteil vom 20.10.2008 den bisher ordentlichen Wandel des Beschwerdeführers, den Umstand, dass es beim Versuch blieb sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung durch Zugestehen des objektiven Sachverhalts als mildernd beurteilte. Als erschwerend wurde die geringfügige Verletzung eines Zeugen gewertet. Eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der angenommenen Milderungs- und Erschwerungsgründe kann dem Urteil vom 20.10.2008 nicht entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich diesbezüglich zum Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung veranlasst, wo dieser sehr wohl angab, dass er den Vorfall bereue und um Entschuldigung bitten würde (vgl. S 49 des Protokolls über die Hauptverhandlung). Die Annahme mangelnder Reue in der Hauptverhandlung ist demnach in Anbetracht der Aktenlage nicht plausibel. Freilich hat der Beschwerdeführer versucht, die die Tat als Folge eines schweren Rauschzustandes darzustellen und wurde ein Zeuge leicht verletzt, als er versuchte, den Beschwerdeführer (ungeachtet der mitgeführten Gaspistole) zu überwältigen. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll wird freilich insgesamt eine dilettantische Tatbegehung offensichtlich, zumal der Zustand und die Vorgehensweise des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung derart war, dass dieser bereits umgehend nach dem Betreten des Wettlokals von den zwei anwesenden Angestellten ungeachtet der mitgeführten Gaspistole überwältigt werden konnte. Ein im Vorfeld ausgearbeiteter und entsprechend präziser Tatplan, der auf eine entsprechende kriminelle Energie hindeuten würde, kann ebenfalls nicht werden kann. Gewaltexzesse oder eine besondere Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung können nicht erkannt werden.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schlussfolgert, die in der Türkei verbüßte Untersuchungshaft sei bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden und davon auszugehen, dass das österreichische Gericht in Kenntnis dieser Umstände eine höhere Strafe verhängt hätte, ist dem zu entgegen, dass die in der Türkei verbüßte Haft in der Hauptverhandlung besprochen wurde (vgl. S 47 des Protokolls über die Hauptverhandlung). Die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde sind demnach nicht nur spekulativ, sondern mit dem Geschehen in der Hauptverhandlung nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Strafgericht in Kenntnis der Inhaftierung in der Türkei dennoch von einem ordentlichen Wandel des Beschwerdeführers ausging.
Seitens des Strafgerichtes wurde eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren bei einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Die verhängte Strafe liegt damit im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach angesichts des Überwiegens der Milderungsgründe sowie der dargelegten Verantwortung des Beschwerdeführers und der Umstände der Tatbegehung erhebliche Zweifel daran, dass die dem Beschwerdeführer anzulastende Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend zu beurteilen ist.
4.3. Um vom Vorliegen eines Asylausschließungsgrundes ausgehen zu können, ist nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner zu klären, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Das in der Beschwerde vorgebrachte Wohlverhalten des Beschwerdeführers und seine zwischenzeitlich erfolgte persönliche und familiäre Stabilisierung, welche auch von Seiten des erkennenden Gerichts aufgrund des bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks des Beschwerdeführers wahrgenommen wurde, führt die Beschwerde - ungeachtet der bereits dargelegten Zweifel an der Schwere der Tat jedenfalls zum Erfolg.
Zunächst spricht der Umstand für den Beschwerdeführer, dass er sich zu einer therapeutischen Behandlung bereits vor und in Strafhaft bereit erklärt und diese ausweislich des Berichts der Bewährungshilfe auch erfolgreich absolviert hat. Der Therapieerfolg und die von der Bewährungshilfe attestierte positive Prognose sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durch die vorgelegten Urkunden hinreichend dokumentiert. Ein Rückfall des Beschwerdeführers ist nicht eingetreten und es blieb bei einer einmaligen rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat sich ergänzend eine familiäre Stabilisierung durch Eheschließung und die Geburt eines Kindes ergeben. Dass der Beschwerdeführer nunmehr einerseits einem geregelten Lebenswandel nachgeht und andererseits über ein eigenes Einkommen - wenn auch nur aus staatlicher Unterstützung aufgrund der in der Haft erlangten Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - verfügt, mindert die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in die Straffälligkeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erheblich und lässt die Eheschließung und die Vaterschaft erwarten, dass der Beschwerdeführer in seinem Umfeld weiterhin Stabilität findet, die Pflege seiner familiären Verantwortung in den Mittelpunkt stellt und in Zusammenhalt mit dem erlittenen Haftübel von der Verübung weiterer Delikte Abstand nimmt. Der Beschwerdeführer wird ferner weiterhin von einem Freund unterstützt, zu dem ein enges Verhältnis besteht. Die erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt ist ferner nur daran gehindert, dass der Beschwerdeführer über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt, zumal ein Dienstvertrag bereits unterfertigt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich außerdem hinreichende Deutschkenntnisse für eine Verständigung in deutscher Sprache angeeignet.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15.05.2015 eine gänzliche bedingte Strafnachsicht gewährt, sodass im Ergebnis seitens der zuständigen ordentlichen Gerichte in Ansehung des Beschwerdeführers nicht das Bedürfnis des Vollzugs des bedingt nachgesehenen Teils der verhängten unbedingten Freiheitstrafe gesehen wurde. Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Straftat im August 2007, sohin vor mehr als neun Jahren gesetzt hat und seit der Entlassung aus der Strafhaft (und während der Strafhaft) keine weiteren strafbaren Handlungen verübte. Eine Rückfallneigung kann somit nicht unterstellt werden, umso mehr als dem Beschwerdeführer ein erfolgreicher Therapieverlauf konzediert wird. Der seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführer verstrichene Zeitraum erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit den weiteren, vorstehend erörterten Bemühungen des Beschwerdeführers als ausreichend, um daraus fallbezogen auf ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers schließen zu können.
Die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ist ferner nach der Rechtsprechung ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer Gefahr für die Gemeinschaft nicht ausreichend ungünstige Prognose (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449). Dies gilt umso mehr, als sich die Wiederholungsgefahr auf ein weiteres besonders schweres Verbrechen beziehen muss (VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247). Der Beschwerdeführer ist seit seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht mehr straffällig geworden und es sind neue Sachverhaltselemente im Sinn der zitierten Rechtsprechung nicht zu Tage getreten. Vielmehr ist vom bereits dargestellten Wohlverhalten auszugehen. Selbst wenn im Übrigen der Vorfall im Januar 2014 im Rahmen der gegenständlichen Prognose zu berücksichtigen wäre, kann aus einer im familiären Umfeld erfolgten Auseinandersetzung noch keine auf ein weiteres besonders schweres Verbrechen bezogene Wiederholungsgefahr konstruiert werden.
Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG 1997 (nunmehr § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht angewendet werden (VwGH 22.10.2003, Zl. 2001/20/0148). Da das Verwaltungsgericht von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses auszugehen und demnach auch die seit Erlassung des angefochtenen Bescheids erfolgten Wohlverhaltensbemühungen des Beschwerdeführers in seine Entscheidung einzubeziehen hat (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt folglich im Ergebnis zu einer von der belangten Behörde abweichenden Würdigung des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers. In Anbetracht des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in der Zeit seit der strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere nach der Entlassung aus der Strafhaft, die gewonnene Selbsterhaltungsfähigkeit, der langjährige Verbleib im Bundesgebiet, die erfolgreiche Therapie mitsamt der Unwahrscheinlichkeit eines Rückfalls aus Sicht der Bewährungshilfe und im Besonderen der aufgrund der nunmehrigen familiären Situation erzielten persönlichen Stabilität des Beschwerdeführer - letztlich auch aufgrund des vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - geht das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Besserung und eines ordentlichen und mit den Rechtsvorschriften verbundenen Lebenswandels erkannt hat. Auf das vierte Tatbestandselement, nämlich die Abwägung, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Schutzinteressen des Asylwerbers überwiegen, nicht mehr eingegangen werden.
Die Annahme eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 2 Z. 4 AsylG 2005 erweist sich demgemäß aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als verfehlt.
4.4. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Spruchpunkt I ihres Bescheids vom 23.10.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 2 Z. 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ohne eine weitere Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe vorzunehmen.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ermöglicht zwar einerseits gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung, schließt jedoch andererseits nicht aus, dass die materielle Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Über die materielle Flüchtlingseigenschaft hat die belangte Behörde aufgrund der Annahme eines Asylausschlussgrundes sowie der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 nicht abgesprochen und war diese somit nicht Verfahrensgegenstand. Der angefochtene Spruchpunkt kommt in Anbetracht der Rechtslage im Ergebnis der Verweigerung einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gleich.
Da die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugleich dessen Kognitionsbefugnis beschränkt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049 mwN; 29.04.2015, Ra 2015/03/0015) und etwa im Fall der Zurückweisung Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN), ist im gegenständlichen Fall der rechtsirrigen Annahme eines Asylausschlussgrundes aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nur mit einer negativen Sachentscheidung in Form einer Behebung des angefochtenen Spruchpunktes vorzugehen. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die materielle Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (in diesem Sinne bereits AsylGH 30.09.2008, E3 316096-1/2008).
Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren sohin mit der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens einschließlich der jüngst vorgetragenen Neuerungen im Hinblick auf weitere Verurteilungen in der Türkei hinreichend auseinander zu setzen haben und wird dem Beschwerdeführer auch Parteiengehör zu den ihn konkret betreffenden Feststellungen hinsichtlich seines Heimatlandes zu gewähren sein. In Anbetracht der im Raum stehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers wird im Sinn der Rechtsprechung insbesondere darauf einzugehen sein, ob das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten, welches dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).
In Anbetracht der Verfahrensdauer ist eine rasche Fortführung des Verfahrens unabdingbar.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Fall der (verfehlten) Annahme eines Asylausschussgrundes fehlt. Die gesicherte Rechtsprechung zum Umfang der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht führt im gegenständlichen Fall aufgrund des Wortlautes des § 6 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 zu keine eindeutigen Ergebnis führt und auch der Rückgriff auf die für den Fall einer verfehlten Zurückweisung bestehende ständige Rechtsprechung in Anbetracht der materiellrechtlichen Vorschriften des § 6 AsylG 2005 nicht zwingen ist.
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