BVwG G312 2133507-1

G312 2133507-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016

Regest

Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2133507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2133507.1.00

Spruch

G312 2133507-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 28.07.2016, GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung b e s t ä t i g t .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2016, ZL: 3955 200981, wurde XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 01.05.2016 gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) iVm § 2 Notstandshilfe-Verordnung mangels Notlage abgelehnt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe der BF übersteigen würde.

2. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.06.2016 wurde damit begründet, dass die BF mit XXXX (im Folgenden: GV) keine Lebensgemeinschaft, sondern nur eine Wohngemeinschaft führe. Sie wohne in einem kleinen Haus, GV sei der Mieter und sie sei eigentlich Untermieterin. Aus praktischen Gründen hätten sie sich zu dieser Regiegemeinschaft entschlossen, jeder zahle anteilig die Hälfte der Mietkosten. Es würden einige Räume gemeinsam genutzt, sie hätten jedoch völlig getrennte Schlafbereiche. Zudem sei bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden, dass beim Nettoeinkommen eine Aufwandsentschädigung für das Pendel beinhaltet sei. Es werde daher die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 28.07.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die BF selbst angegeben habe, dass sie in einer Lebensgemeinschaft lebe und GV als ihren Lebensgefährten genannt habe. Ohne die Lebensgemeinschaft zu bestreiten habe die BF die geforderten Gehaltsnachweise vorgelegt. Es stehe daher fest, dass die BF mit GV gemeinsam wohne und von einem gemeinsamen Wirtschaften auszugehen sei.

Es käme unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens des Lebensgefährten zu folgender Einkommensanrechnung ab 01.05.2015:

Nettoeinkommen des Lebensgefährten € 2.768,57

Abzüglich Freigrenze für den Lebensgefährten € - 642,00

Abzüglich Krankheit € - 11,00

Ergibt eine monatlich anzurechnenden Betrag von € 2.115,57

Gerundet € 2.116,00

Täglich anzurechnender Betrag € 69,36

Täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung € 27,96

Täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung € 0

Da eindeutig eine Lebensgemeinschaft mit Herrn GV vorliege, sei aus gesetzlichen Gründen das Einkommen des GV für die Beurteilung des Notstandshilfeanspruches für die BF mit zu berücksichtigen.

4. Mit Schriftsatz vom 16.08.2016 beantragte die BF durch ihre Rechtsvertretung, XXXX, fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 26.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Mit Email vom 21.09.2016 teilte XXXX mit, dass er die BF nicht mehr rechtsfreundlich vertrete und die BF daher den Termin zur mündlichen Verhandlung allein wahrnehmen werde.

7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.10.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF unentschuldigt nicht teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF steht wieder seit 06.05.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 21.12.2015 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 29,43.

Die BF wohnt mit GV im gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX.

Die BF war bei GV als Unterkunftgeber an der genannten Adresse vom 28.02.2012 bis 11.07.2014 aufrecht gemeldet.

Bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 13.08.2013 gab die BF bei Familienstand Lebensgemeinschaft (1 Seite des Antrages) an, und führte und Punkt 1) auf der Seite 2 des Antrages GV als Lebensgefährten sowie dessen Geburtsdatum und Einkommen an.

GV ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollversicherten Beschäftigungsverhältnissen als technischer Zeichner nachgegangen und erzielte ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. 2.050,00 Euro.

Die BF wohnt mit GV in einem Haus, der Mietvertrag läuft auf GV, die Miete, Betriebskosten und sämtliche andere Kosten werden geteilt. Es wird gemeinsam gekocht und gewaschen. Das Haus hat eine Größe von 80m2.

Die BF und GV leben bereits seit der Studienzeit zusammen und sind bereits mehrmals gemeinsam übersiedelt.

Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe unter Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten:

Nettoeinkommen des Lebensgefährten € 2.768,57

Abzüglich Freigrenze für den Lebensgefährten € - 642,00

Abzüglich Krankheit € - 11,00

Ergibt eine monatlich anzurechnenden Betrag von € 2.115,57

Gerundet € 2.116,00

Täglich anzurechnender Betrag € 69,36

Täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung € 27,96

Täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung € 0

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Arbeitsmarktservice sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es wurde von der belangten Behörde bei der Berechnung des Notstandshilfeanspruches nur die steuerpflichtigen Aufwendungen beim Einkommen des Lebensgefährten hinzugerechnet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gegenständlich ist strittig, ob die BF in einer Lebensgemeinschaft lebt und aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 gemäß § 38 AlVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Notstandshilfe ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Notlage liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 AlVG:

95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt (Z 1);

92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird (Z 2).

Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Abs. 3 leg. cit. folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(b)....(c)

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist gemäß Abs. 4 leg. cit. der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann gemäß Abs. 5 leg. cit. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 €

anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

§ 20 Abs. 6 und § 21a sind gemäß Abs. 7 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

3.2.2. Gegenständlich bestreitet die BF das Bestehen einer Lebensgemeinschaft, sondern vertritt die Ansicht, dass sie mit GV nur gemeinsam wohnt und sie sich die Kosten teilen.

Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (VwGH vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0263; 18. November 2009, Zl. 2009/08/0081 und vom 27.11.2014; zl:

2013/08/0251).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (VwGH vom 4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0312, vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038 und vom 18.11.2009, Zl. 2007/08/0213).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (VwGH vom 4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0312; vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038 und vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081).

Da gegenständlich die BF mit GV in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich sämtliche Wohnkosten und alle Dinge des täglichen Lebens teilen, ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft vorliegt. Zudem hat die BF GV selbst im Antrag auf Arbeitslosengeld als ihren Lebensgefährten angeführt und angegeben in einer Lebensgemeinschaft zu wohnen. Dass sie dies nun in Streit stellt, ist als Scheinbehauptung zu werten, um in den Bezug der Notstandshilfe zu kommen.

Zusammenfassend steht unzweifelhaft fest, dass die BF und GV eine Lebensgemeinschaft führen, GV aufgrund seiner vollversicherten Beschäftigungen ein Einkommen erzielte, welches bei der Notstandshilfebeurteilung der BF zu berücksichtigen ist. Zum Einwand, dass die belangte Behörde auch Aufwandsentschädigungen berücksichtigt hat, ist zu entgegnen, dass jede vom Dienstgeber gezahlte steuerpflichtige Zuwendung als Einkommensbestandteil aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur berücksichtigen ist.

Die Beschwerde war daher abzulehnen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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