BVwG G308 2127440-1

G308 2127440-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2016

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,<br/>Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung, öffentliches Interesse, Schlepperei,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 2127440-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2127440.1.00

Spruch

G308 2127440-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am

XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zahl: XXXX, zu

Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes wird mit

der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf acht (8) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (A.T.) folgender Schuldspruch:

"A.T. ist schuldig,

er hat am 01.06.2015 in P. und an anderen Orten die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er die beiden syrischen Staatsangehörigen M.M. und I.M. gegen ein vereinbartes, aber noch nicht bezahltes Entgelt von € 300,- pro Person von B. (Ungarn) nach Österreich (Endziel Deutschland) brachte, wobei er in P. festgenommen wurde.

Strafbare Handlungen:

A.T hat hierdurch das Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG begangen.

[...]

Strafe und Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

A.T. wird hierfür nach dem Strafsatz des § 114 Abs 1 FPG zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 Abs 1 StGB wird die erlittene Vorhaft von 01.06.2015, 14:00 Uhr bis 26.06.2015, 09:25 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte A.T. zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: reumütiges Geständnis, Unbescholtenheit

erschwerend: ---"

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (A.T.) folgender Schuldspruch:

"V.L. und A.T. sind schuldig, sie haben in S. und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), nach Anweisung und über Auftrag des noch auszuforschenden D.R., einem weiteren Mitglied der kriminellen Vereinigung, gewerbsmäßig (§ 70 StGB), rechtswidrig die Einreise einer größeren Zahl von Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diese über Auftrag und nach Anweisung anderer Mitglieder der kriminellen Vereinigung mit Kleintransportern im Konvoi fahrend und begleitet von einem Vorausfahrzeug, welches den Konvoi vor Polizeikontrollen warnte, von Ungarn nach Österreich verbrachten bzw. zu verbringen versuchten,

I.) gefördert, und zwar am XXXX2015 V.L. [...] im Zusammenwirken mit A.T., der innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei verurteilt wurde, als Lenker des Fahrzeuges [...] und abgesondert verfolgter S.D. als Lenker des Fahrzeuges [...], allesamt Mitglieder der kriminellen Vereinigung, zumindest 40 Fremde, wobei sich in jedem Fahrzeug zumindest 10 Fremde befanden, welche nach Österreich verbracht wurden, wobei die geschleppten Personen über mehrere Stunden in den Ladeguträumen der Kleintransporter ohne Versorgung mit Wasser und ohne Unterbrechung zur Verrichtung der Notdurft, zusammengepfercht transportiert wurden, sohin auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden;

II.) [...]

Strafbare Handlung:

a) V.L. [...]

b) A.T. hat hierdurch zu I.) das Verbrechen der Schlepperei gemäß § 114 Abs 1, 2, und 3 Z 1, 2 und 3 und Abs 4 erster Fall FPG begangen.

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§ 28 Abs 1 StGB

Strafe:

Strafe nach § 114 Abs 4 FPG:

V.L. und A.T. jeweils

Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft

für a.) V.L. [...]

für b.) A.T. vom 28.7.2015, 10.25 Uhr bis 22.9.2015, 15.05 Uhr

auf die jeweils verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessung:

a.) V.L. [...]

b.) A.T.:

Mildernd: Beitrag zur Wahrheitsfindung

Erschwerend: rascher Rückfall, einschlägige Vorstrafe

[...]"

Darüber hinaus wurde gemäß § 53 StGB iVm § 494a Abs. 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

3. Im Stande der Strafhaft wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die mit 01.04.2016 datierte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, mit welcher der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt ist, aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten des Beschwerdeführers gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Es erging das Ersuchen an den Beschwerdeführer, zu den mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an ihn gerichteten Fragen schriftlich binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2016 übernommen.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte beim BFA nicht ein.

4. Aktenkundig ist eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.); unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde zum Einreiseverbot ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit bereits zweimal einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden sei, wobei er dabei aufgrund der jeweils verhängten Strafe und der gleichen schädlichen Neigung den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfülle. Es würden darüber hinaus keine privaten oder familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen.

Der Bescheid wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 11.05.2016 persönlich übergeben.

6. Mit dem am 30.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des oben angeführten Bescheides (Einreiseverbot) und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aufheben oder in eventu maßgeblich herabsetzen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die belangte Behörde keine Erwägungen über die Dauer der Haft und deren spezialpräventiven Wirkung getroffen habe, da es sehr wahrscheinlich sei, dass durch die Haft beim Beschwerdeführer bereits ein positiver Gesinnungswandel herbeigeführt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass die Schleppung von heimatlosen Schutzsuchenden eine derart schwere Straftat darstelle. Ein Einreiseverbot von 10 Jahren sei in Anbetracht der verhängten Freiheitsstrafen jedenfalls unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer mangels vorliegender Sprach- und Rechtskunde nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die belangten Behörde habe daher bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nicht berücksichtigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit 38 Jahren in Österreich lebe und hier dauerhaft aufenthaltsberechtigt sei, genauso wie die Schwester des Beschwerdeführers. Ein Bruder und eine weitere Schwester würden in der Schweiz, ein Bruder in Schweden sowie ein Onkel und ein Bruder in Frankreich leben. Da somit fast die gesamte Familie im Schengen-Raum lebe, stelle ein Einreiseverbot von 10 Jahren einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2015 sowie am 28.07.2015 aufgrund des Verdachts, das Verbrechen der Schlepperei begangen zu haben, jeweils festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

3. Der Beschwerdeführer weist von 01.06.2015 bis 26.06.2015, von 29.07.2015 bis 17.11.2015, von 17.11.2015 bis 18.05.2015 sowie ab 19.05.2016 Hauptwohnsitzmeldungen in verschiedenen Justizanstalten auf. Sonst hatte der Beschwerdeführer bisher keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer seit 19.05.2016 in der Justizanstalt XXXX, wo er seine Haftstrafe verbüßt.

4. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde nach leben im Bundesgebiet seine Mutter sowie eine Schwester, welche hier aufenthaltsberechtigt sind. Darüber hinaus leben ein Bruder und eine Schwester in der Schweiz, ein Bruder in Schweden sowie ein Onkel und ein Bruder in Frankreich. Zu keinen dieser Familienangehörigen besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Dass der Beschwerdeführer über sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, konnte nicht festgestellt werden.

5. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

2. Beweiswürdigung:

1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der aktenkundigen Kopie seines serbischen Reisepasses, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig, ebenso ein Auszug aus dem Zentralmelderegister und dem Fremdenregister.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht über einen Aufenthaltstitel verfügte und einen solchen auch nicht beantragte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

1. Im gegenständlichen Fall wurde lediglich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.

2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Strafurteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Er hat zwei syrische Staatsangehörige gegen ein vereinbartes, zum Festnahmezeitpunkt aber noch nicht bezahltes Entgelt von EUR 300,-- pro Person von Ungarn nach Österreich gebracht und dadurch das Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG begangen.

Kurze Zeit später wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Landesgerichtes XXXX verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mittäter und Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Anweisung und Auftrag anderer Mitglieder dieser Vereinigung gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, insgesamt 40 Fremde mit einem Konvoi von Kleintransportern von Ungarn nach Österreich verbracht, wobei zumindest 10 Personen pro Kleintransporter transportiert wurden und über mehrere Stunden in den Ladeguträumen der Kleintransporter ohne Wasser oder Unterbrechung der Fahrt zur Verrichtung der Notdurft zusammengepfercht transportiert wurden und diese Fremden daher durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte. Er hat dadurch das Verbrechen der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie Abs. 4 erster Fall FPG begangen.

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin diese strafgerichtlichen Verurteilungen und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.

Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die letzte Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verbunden mit dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zuvor verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und das zuletzt gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurück liegen, innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums begangen wurden und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich vom einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der Freiheitsstrafen noch andauert. Auch das Strafgericht sah zuletzt den raschen Rückfall und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend, als mildernd jedoch nur die Mitwirkung an der Wahrheitsfindung an.

Die Einreise in den Schengen-Raum und in weiterer Folge nach Österreich hat der BF ganz offensichtlich nur dafür genutzt, um hier die bereits dargestellten strafbaren Handlungen zu begehen und sich dadurch eine Einnahmequelle zu verschaffen.

Auch die bereits dargestellte Art und Weise der Begehung der angeführten Straftaten, vor allem die gewerbsmäßige Schlepperei von Fremden nach Österreich, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Angesichts der unzähligen auch öffentlich bekannt gewordenen Vorfälle im Zusammenhang mit der Schlepperei von Fremden, bei denen Menschen über weite Strecken meist unter menschenunwürdigen Bedingungen transportiert wurden und zahlreiche Menschen auch unter besonders grausamen Umständen ums Leben kamen, und angesichts des massiven Migrationsdrucks für Österreich und andere westeuropäische Staaten kommt gerade der Bekämpfung der Schlepperkriminalität enorme Bedeutung zu.

Sowohl die Verhinderung strafbarere Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach seinen Angaben im Bundesgebiet und sind hier aufenthaltsberechtigt. Darüber hinaus leben ein Bruder und eine Schwester in der Schweiz, ein Bruder in Schweden sowie ein Onkel und ein Bruder in Frankreich. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem wurde weder vorgebracht noch konnte ein solches sonst festgestellt werden. Sonst hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich. Er ist in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen oder ist von einer sonstigen maßgeblichen gesellschaftlichen oder sozialen Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer hat allerdings private Anknüpfungspunkte im Schengen-Raum bzw. der Schweiz.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Durchreise durch das Bundesgebiet und Einreise in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist.

Es bedarf in Hinblick auf die dargestellten Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.

3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung der gewerbsmäßigen Schlepperkriminalität massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach dem Fremdenpolizeigesetz, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 114 Abs. 4 FPG einen Strafrahmen von ein bis zehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings bei weitem nicht (auch nicht unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht der vorangehenden Verurteilung) ausgeschöpft, sondern hat es den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und der zusätzlichen Verbüßung der ursprünglich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren stellt die Höchstdauer eines im gegenständlichen Fall zu verhängenden Einreiseverbotes dar und steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation.

Allerdings erweist sich die Herabsetzung des Einreiseverbotes - auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers - auf weniger als acht Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Auch diente die Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum und in weiterer Folge nach Österreich vorrangig offenbar nur dem Zweck, um hier die bereits angeführten Straftaten zu begehen und sich so eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf acht

(8) Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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