BVwG W235 2137532-1

W235 2137532-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W235 2137532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2137532.1.00

Spruch

W235 2137522-1/3E

W235 2137533-1/5E

W235 2137527-1/3E

W235 2137524-1/3E

W235 2137532-1/3E

W235 2137529-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.

XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX ,

4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX und 6. mj. XXXX , geb. XXXX , 3., 4., 5. sowie 6. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2016, Zl. 811322201-161055911 EAST Ost (ad 1.), Zl. 821521508-161055938 EAST Ost (ad 2.), Zl. 821521606-161055920 EAST Ost (ad 3.), Zl. 821521704-161055946 EAST Ost (ad 4.), Zl. 821521802-29041670 EAST Ost (ad 5.) und Zl. 821521900-161055954 EAST Ost (ad 6.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar; die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils für sich und für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer als deren gesetzliche Vertreter am 29.07.2016 Anträge auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer am XXXX .2016 in Polen jeweils Asylanträge stellten. Zuvor hatte der Erstbeschwerdeführer bereits am XXXX 2011 in Polen und am XXXX 2011 in Österreich Asylanträge gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am XXXX .2012 in Polen und am XXXX .2012 in Österreich jeweils einen Asylantrag.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und an keinen Krankheiten zu leiden. In Polen lebe die Mutter des Erstbeschwerdeführers und in Österreich sei dessen Schwester aufhältig. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ferner an, dass sie schwanger sei.

Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass sein Reiseziel Österreich gewesen sei, da er schon einmal hier gewesen und seine Kinder hier zur Schule gegangen seien. Vor ca. vier Monaten sei die Familie legal aus der Russischen Föderation ausgereist und über Weißrussland nach Polen gefahren, wo sie drei Monate lang in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen seien. Dort hätten sie um Asyl angesucht, hätten jedoch die Entscheidung nicht abgewartet. In Polen sei es fast wie in Russland und der Erstbeschwerdeführer wolle nicht dorthin.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass Polen ihr Zielland gewesen sei, da sie gedacht hätten, dass Polen ein sicheres Land sei. Vor ca. vier Monaten sei die Familie legal aus der Russischen Föderation ausgereist und über Weißrussland nach Polen gefahren, wo sie von XXXX 2016 bis XXXX .2016 aufhältig gewesen seien. Sie hätten in Polen um Asyl angesucht, hätten jedoch noch keine Entscheidung bekommen. In Polen sei es nicht sicher und insbesondere nicht für die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die polnischen Kinder hätten die Fünftbeschwerdeführerin aus dem ersten Stock gestoßen. Daher wolle die Zweitbeschwerdeführerin nicht zurück nach Polen.

Im Rahmen seiner eigenen Erstbefragung brachte der Drittbeschwerdeführer vor, die Familie habe in ein sicheres Land reisen wollen. In Polen sei es nicht sicher für ihn und außerdem habe der Drittbeschwerdeführer dort keine Möglichkeit gehabt, die Schule zu besuchen. Er wolle hierbleiben.

Den Beschwerdeführern wurden am Tag der Antragstellung Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.08.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Polen.

1.4. Mit Schreiben vom 29.08.2016 stimmte die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller sechs Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 05.09.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Polen angenommen wird. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am 09.09.2016 übergeben und von ihnen unterfertigt.

1.6. Am 15.09.2016 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren - im Fall des Drittbeschwerdeführers zusätzlich in Anwesenheit der Zweibeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin - vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Zuge ihrer jeweiligen Einvernahmen gaben alle drei Beschwerdeführer an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren.

Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er an Hepatitis C leide und die Fünftbeschwerdeführerin Probleme mit den Nieren habe. Seit dem Jahr 2011 lebe in Österreich eine Schwester von ihm, zu der jedoch keine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Seine Mutter lebe in Polen bei einer Bekannten in Warschau. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich auszuweisen bzw. nach Polen zu überstellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es für ihn gefährlich gewesen wäre, in Polen zu bleiben. Andere Tschetschenen, die ihn persönlich kennen würden, hätten auch in dem Lager in Polen gelebt. Er habe Angst gehabt, von diesen Tschetschenen an seine Verfolger verraten zu werden. Polen würde ihn vor diesen Leuten nicht schützen. Ein Tschetschene sei in Polen umgebracht worden, obwohl er sich zuvor an die Polizei gewandt habe. Auch seien seine Kinder in Polen von anderen Kindern geschlagen worden und niemand mache etwas dagegen. Die Familie habe nicht in das Geschäft neben dem Lager gehen dürfen, um dort einzukaufen, da ihnen der Besitzer wegen ihrer Nationalität Hausverbot gegeben habe. Dieser Geschäftsbesitzer habe auch tschetschenische Kinder geschlagen. Aufgrund der schlechten Behandlung hätten die Kinder Angst gehabt zur Schule zu gehen. Der Drittbeschwerdeführer sei nicht einmal in eine Schule aufgenommen worden. Nach Übersetzung der Länderinformationen zu Polen durch die anwesende Dolmetscherin gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es in Polen keine Menschenrechte gebe. Er habe selbst erlebt, dass seine Kinder geschlagen worden seien und wenn man zur Polizei gehe, helfe diese nicht. Einmal sei eine Gruppe von Tschetschenen von Polen geschlagen worden und die Polizei habe nur die Tschetschenen festgenommen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass ihn Polen nach Russland abschiebe. Er habe in Polen eine Erstbefragung gehabt; eine Entscheidung sei ihm nicht mitgeteilt worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin sagte bei ihrer eigenen Einvernahme im Wesentlichen aus, dass sie im fünften Monat schwanger sei. An einer Erkrankung leide sie nicht. Die Schwester ihres Mannes würde in Wien leben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie aus Österreich auszuweisen bzw. nach Polen zu überstellen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Polen zurückwolle. Der Drittbeschwerdeführer sei wegen seiner Nationalität nicht in die Schule aufgenommen worden und der Viertbeschwerdeführer habe ständig Probleme mit polnischen Kindern gehabt. Sie hätten ihn geschlagen und wenn sich andere tschetschenische Kinder eingemischt hätten, habe es Auseinandersetzungen gegeben. Auch die Fünftbeschwerdeführerin habe in der Schule Probleme gehabt; sie sei erniedrigt und ausgelacht worden. Die polnische Bevölkerung hasse Muslime. Der Besitzer des Geschäftes, in dem sie immer eingekauft habe, sei aggressiv gewesen und habe auch Kinder geschlagen. Sie selbst habe allerdings keine Probleme in Polen gehabt. Nach Übersetzung der Länderinformationen zu Polen durch die anwesende Dolmetscherin gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die polnische Polizei nichts gegen Menschenrechtsverletzungen unternehme. Sie hätten die Polizei informiert, dass der Besitzer des Geschäftes Kinder misshandelt habe und die Polizei habe nichts gemacht, sondern sei weitergefahren. Einmal habe sie einen Arzt aus dem Flüchtlingslager gerufen, da die Fünftbeschwerdeführerin Fieber gehabt habe. Erst nach einer Stunde sei die Ambulanz gekommen und habe sie ins Krankenhaus gebracht. Dort seien nur Arzneimittel verschrieben worden und sei die Fünftbeschwerdeführerin trotz hohen Fiebers entlassen worden. Sie habe auch Angst, in der Schwangerschaft in Polen nicht gut versorgt zu werden. Wegen der Behandlung der Fünftbeschwerdeführerin seien sie in Polen nur von einem Spezialisten zum nächsten geschickt worden, ohne dass das Kind untersucht worden sei.

In seiner eigenen Einvernahme brachte der Drittbeschwerdeführer zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich auszuweisen bzw. nach Polen zu überstellen vor, dass er nicht nach Polen zurückkehren wolle, da er dort keine Zukunft hätte. Er sei nicht in die Schule aufgenommen worden und habe daher nicht lernen können. Der Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin hätten in der Schule immer wieder Probleme mit polnischen Kindern gehabt. Der Drittbeschwerdeführer habe in Polen Zahnschmerzen gehabt und habe der Zahnarzt die alte Plombe entfernt, jedoch den Zahn nicht behandelt und auch keine neue Plombe eingesetzt. Er habe ihn einfach nach Hause geschickt und sei der Zahn danach komplett zerstört gewesen. Weiters sei der Drittbeschwerdeführer auf der Straße ständig beschimpft worden, da "sie" Moslems hassen würden. "Sie" hätten gesagt, die Beschwerdeführer sollten sich wieder in ihre Heimat "schleichen". Er habe auch ständig Raufereien mit polnischen Jugendlichen gehabt. Kassierer in den Geschäften hätten ihm auch das Wechselgeld nur sehr aggressiv gegeben. Nach Übersetzung der Länderinformationen zu Polen durch die anwesende Dolmetscherin gab der Drittbeschwerdeführer an, dass sie in Polen im Lager gelebt und ein paar Mal beobachtet hätten, dass man tschetschenische Familien direkt nach Tschetschenien abgeschoben habe. Es sei sinnlos, sich in Polen an Rechtsberater oder Sozialhelfer zu wenden, da die polnischen Behörden ohnehin nichts glauben würden. Muslime würden in Polen unmenschlich behandelt werden. In den Flüchtlingslagern in Polen gebe es auch viele tschetschenische Verräter, die Informationen über Personen, die im Lager aufhältig seien, nach Russland weitergeben würden.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig ist.

Begründend wurde betreffend alle sechs Beschwerdeführer festgestellt, dass diese weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leiden würden, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde weiters festgestellt, dass diese im fünften Monat schwanger sei. Ferner wurde betreffend die Fünftbeschwerdeführerin festgestellt, dass vorgebracht worden sei, dass diese an einer Nierenerkrankung leide. Festgestellt werde, dass alle sechs Beschwerdeführer illegal nach Österreich gereist seien, nachdem sie in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten und sich Polen für die Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt seien bzw. diese zu erwarten hätten bzw. dass den Beschwerdeführern in Polen behördlicher Schutz vorenthalten würde. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus Österreich nach Polen entgegenstünden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Erst-, die Zweit- und die Fünftbeschwerdeführerin aus, dass in Polen Behandlungsmöglichkeiten bestünden und diese auch zugänglich seien. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen sei, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung bedeuten würden. Zu den Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführern wurde ausgeführt, dass keine Beschwerden oder Krankheiten vorgebracht worden seien. Betreffend die Begründung des Dublin Sachverhaltes würden sich die Feststellungen zu allen sechs Beschwerdeführern aus den unbedenklichen Akteninhalten und aus den Eurodac-Treffern des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer würden sich aus den widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer ergeben. Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer hätten angegeben, dass sie in Polen Probleme mit der dortigen Bevölkerung gehabt hätten und unmenschlich behandelt worden seien. Weiters seien die medizinische Versorgung und die generelle Versorgungslage für Flüchtlinge in Polen bemängelt worden. Auch sei ausgeführt worden, dass die persönliche Sicherheit der Beschwerdeführer durch andere in Polen aufhältige Tschetschenen gefährdet sei. Aus diesen Angaben seien jedoch keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass den Beschwerdeführern in Polen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Befürchtete Übergriffe durch Dritte würden auch in Polen strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Die erkennende Behörde verfüge auch über kein Amtswissen hinsichtlich offenkundiger, besonderer Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer in Polen einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung ausgesetzt wären. In den Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Polen ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen und könne nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert würde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO erfüllt sei. Die Anträge sämtlicher Beschwerdeführer auf internationalen Schutz würden zurückgewiesen und seien alle Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht festgestellt werden. Auch hätten sich in den Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise in ihr Recht auf Privatleben eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Polen sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Polen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Polen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer Beschwerde und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fünftbeschwerdeführerin an Nierenschmerzen leide, sodass sie zunächst in einem Krankenhaus behandelt werde. Es bestehe die Notwendigkeit abzuklären, ob sich die medizinische Lage der Fünftbeschwerdeführerin verschlechtere und ein stationärer Aufenthalt nötig sei. Dazu habe sie am XXXX .2016 einen Termin in einem Krankenhaus. Es sei nicht näher geprüft worden, ob die Fünftbeschwerdeführerin entsprechende Therapien in Polen bekommen werde bzw. ob sich ihr Zustand durch die Überstellung verschlechtern würde. Daher habe sich die Behörde unzureichend mit dem Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin auseinandergesetzt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger und der voraussichtlichen Geburtstermin der XXXX .2017 sei.

Der Beschwerde beigelegt waren folgende ärztliche Unterlagen:

  • Arztbericht vom 19.09.2016 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin mit der Terminvereinbarung XXXX .2016;

  • Ambulanzbefunde betreffend die Fünftbeschwerdeführerin vom 20.09.2016, vom 16.09.2016, vom 28.08.2016, vom 26.08.2016, vom 23.08.2016, vom 18.08.2016 und vom 17.08.2016, denen im Wesentlichen bei gutem Allgemeinzustand die Diagnose "Hydronephrose" (= Wassersackniere) und eine medikamentöse Therapie zu entnehmen sind;

  • Befund eines Diagnosezentrums betreffend die Fünftbeschwerdeführerin vom 31.08.2016 mit der Zuweisungsdiagnose "Hydronephrose rechts" sowie

  • Mutter-Kind-Pass (ohne Auffälligkeiten) der Zweitbeschwerdeführerin mit dem errechneten Geburtstermin XXXX 02.2017

Im Akt der Fünftbeschwerdeführerin finden sich neben den mit der Beschwerde erneut vorgelegten medizinischen Berichten folgende verfahrensrelevante Unterlagen:

  • Sonografiebefund der Nieren und der Harnblase einer Fachärztin für Radiologie vom 23.07.2014 mit der Diagnose "Deutliche Hydronephrose III mit deutlicher Reduktion der Parenchymrindenbreite rechtsseitig" und

  • Überweisung vom 09.08.2016 an ein Ambulatorium

Ein gesondertes Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Alle sechs Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Der Erstbeschwerdeführer stellte zuvor bereits am XXXX 2011 in Polen und am XXXX .2011 in Österreich, die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .2012 in Polen und am XXXX 2012 in Österreich, jeweils Asylanträge. Ca. im März 2016 reisten die Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation und Weißrussland über Polen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten am 08.04.2016 jeweils Asylanträge. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Polen zu warten, begaben sie sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 29.07.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.08.2016 Wiederaufnahmegesuche an Polen, welche von der polnischen Dublinbehörde am 29.08.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO gegeben wurde.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Erstbeschwerdeführer ist an Hepatitis C erkrankt, steht allerdings diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX .2017. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor. Die Fünftbeschwerdeführerin leidet bereits seit längerer Zeit an einer Hydronephrose (= Wanderniere) rechts und wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Der Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer sind gesund. Sohin kann festgestellt werden, dass alle sechs Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist in Polen aufhältig; eine seiner Schwestern lebt in Österreich. Zu dieser Schwester besteht weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Festgestellt wird, dass keine besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen.

1.2. Zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen:

Zum polnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches

Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den jeweiligen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Betreffend Rückkehrer nach der Dublin III-VO wurde festgestellt, dass keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in Polen bekannt seien. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren würden, müssten beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorigen Verfahrens beantragen, dem sie sich entzogen hätten. Eine solche Wiedereröffnung sei innerhalb von neun Monaten möglich.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Polen den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Polen, zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerdeführer am XXXX .2016 in Polen Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die polnische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahme der Beschwerdeführer vom 29.08.2016 bestätigt. Auch die Beschwerdeführer stellten in ihren jeweiligen Einvernahmen niemals in Abrede, in Polen Asylanträge gestellt zu haben. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu den zuvor in den Jahren 2011 bzw. 2012 in Polen sowie in Österreich gestellten Asylanträge ebenfalls aus den unbedenklichen Eurodac-Treffern.

Die Feststellungen zu den Wiederaufnahmegesuchen und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme durch Polen ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin sowie zur medikamentösen Behandlung der Fünftbeschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer. Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und ist auch aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass ersichtlich. Dem Mutter-Kind-Pass ist auch das errechnete Geburtsdatum zu entnehmen. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft wurde von der Zweitbeschwerdeführerin weder behauptet noch sind etwaige Komplikationen aus dem Mutter-Kind-Pass ersichtlich, sodass die Feststellung zu treffen war, dass keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vorliegen. Da betreffend den Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer weder Erkrankungen noch eine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der sechs Beschwerdeführern eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen entgegenstehen könnte.

Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Die Beschwerdeführer gaben an, dass eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in Österreich lebe, zu der jedoch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen.

2.2. Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden vom April 2016 stammen und sohin hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung "Dublin III-Verordnung", K6 zu Art. 18). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation über Weißrussland - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Polen illegal überschritten haben. Es gibt sohin in den vorliegenden Fällen keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.

3.2.4.2. Betreffend ihren ca. dreimonatigen Aufenthalt in Polen brachten der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer (der Viert-, die Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer wurden aufgrund ihres Alters nicht einvernommen) zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführer im Lager in Polen Angst gehabt hätten, dass der Erstbeschwerdeführer von anderen tschetschenischen Asylwerbern an seine Verfolger verraten werde und die Polizei ihn nicht schützen könne. Auch seien der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer von polnischen Kindern geschlagen und in der Schule erniedrigt bzw. ausgelacht worden Daher hätten sie Angst gehabt, in die Schule zu gehen. Der Drittbeschwerdeführer sei in der Schule nicht aufgenommen worden. Weiters würde die polnische Bevölkerung Moslems hassen und seien die Beschwerdeführer generell von den Einheimischen schlecht bzw. "unmenschlich" behandelt worden.

Generell ist zur Kritik am polnischen Asylwesen auszuführen, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997, die die Situation vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union betroffen hat, nicht mehr unmittelbar relevant ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG plausibel zu machen sind) sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene polnische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus der Russischen Föderation bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er in Polen eine Erstbefragung gehabt habe, was ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass in Polen Asylverfahren nach europarechtlichen Standards durchgeführt werden.

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, von den Beschwerdeführern bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland - also in die Russische Föderation - zurückgeschoben werden könnten.

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer Situation in Polen bzw. zu dem Verhalten der polnischen Bevölkerung ihnen gegenüber ist zunächst darauf zu verweisen, dass der polnische Staat in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführern vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und alleine der Aufenthalt in Polen keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass ein Einschreiten der Polizei oder sonstiger Behörden bei Streitigkeiten unter Kindern - die Beschwerdeführer brachten vor, dass es öfter zu Problemen bzw. Schlägereien zwischen den minderjährigen Beschwerdeführern (konkret genannt wurden der Dritt-, der Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin) und polnischen Kindern bzw. Jugendlichen in der Schule gekommen sei - wohl eine maßlos übertriebene Reaktion gewesen wäre. Anzumerken ist ferner, dass der Erstbeschwerdeführer an anderer Stelle angegeben hat, dass die Polizei bei einer Schlägerei zwischen Tschetschenen und Polen sehr wohl eingeschritten sei. Zum Vorbringen, die polnische Bevölkerung hasse Muslime und habe die Beschwerdeführer daher schlecht behandelt, ist auf einen Widerspruch zwischen den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu verweisen, der diesen Vorbringensteil ("Hass auf Muslime") als stark übertrieben erscheinen lässt: Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass die Familie nicht in das Geschäft neben dem Lager habe gehen dürfen, um dort einzukaufen, da ihnen der Besitzer wegen ihrer Nationalität Hausverbot erteilt und auch Kinder geschlagen habe (vgl. AS 109 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingehen widersprüchlich hierzu an, dass der Besitzer des Geschäftes, bei dem sie immer eingekauft hätten, aggressiv gewesen sei und Kinder geschlagen habe (vgl. AS 101 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Weiters räumte die Zweitbeschwerdeführerin ein, dass sie selbst keine Probleme in Polen gehabt habe (vgl. AS 101 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin: "F: Hatten Sie selbst auch Probleme in Polen? A: Nein, ich selbst nicht.").

Die vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführte Angst, von anderen Tschetschenen an seine "Verfolger" verraten zu werden, ist nicht geeignet darzulegen, dass der Staat Polen insgesamt nicht schutzfähig und schutzwillig wäre und das polnische Asylsystem an systemimmanenten Mängeln leiden würde. Durch die offenen Grenzen in Europa und die Tatsache, dass sich auch in Österreich bereits sehr viele Tschetschenen aufhalten, könnten behauptete Verfolger aus der Heimat der Beschwerdeführer diese in Österreich genauso leicht bzw. nicht schwerer auffinden als in Polen. Im Übrigen wären die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Polen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern stünde ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen insgesamt kein reales Risiko, dort einer Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, erkannt werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen - wie sie die Beschwerdeführer vorgebracht haben - von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann.

Letztlich ist zum allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführer, sie würden lieber in Österreich bleiben, generell darauf zu verweisen, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Zielstaat) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert, unterlaufen wäre.

3.2.4.3. Betreffend den Gesundheitszustand bzw. die festgestellten - nicht schweren oder gar lebensbedrohlichen - Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ergibt, dass Asylwerber in Polen das Recht auf medizinische Versorgung haben und zwar auch dann, wenn die materielle Versorgung (aus welchen Gründen auch immer) reduziert oder beendet wird. Die medizinische Versorgung für Asylwerber ist gesetzlich im selben Ausmaß garantiert wie für versicherte polnische Staatsbürger und wird die medizinische Basisversorgung in den Unterbringungszentren vor Ort bereitgestellt. Die medizinische Versorgung umfasst auch - falls erforderlich - psychologische Betreuung. Gegenteiliges ist auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen. So gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass - als die Fünftbeschwerdeführerin Fieber bekommen habe - ein Arzt aus dem Flüchtlingslager gekommen sei, eine Stunde später die Fünftbeschwerdeführerin mit der Ambulanz ins Krankenhaus gebracht und dort medikamentös behandelt worden sei (vgl. AS 101 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Auch hätten sich - den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge - in Polen Spezialisten um die Fünftbeschwerdeführerin gekümmert und wurden auch die in Polen aufgetretenen Zahnschmerzen des Drittbeschwerdeführers - gemäß seinen eigenen Angaben - behandelt, sodass insgesamt gesehen jedenfalls festzuhalten ist, dass in Polen die medizinische Betreuung der Beschwerdeführer (insbesondere der Fünftbeschwerdeführerin) gewährleistet ist. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die in Österreich begonnene (bzw. die bereits in Polen begonnene und in Österreich lediglich fortgesetzte) Behandlung der Fünftbeschwerdeführerin in Polen fortgeführt werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch in den gegenständlichen Fällen jedenfalls ausgeschlossen werden bzw. wurden keine gesundheitlichen Probleme behauptet, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würden. Eine Überstellung nach Polen, mit den entsprechenden Behandlungen vor Ort, ist jedenfalls zumutbar. Weder in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer noch in Bezug auf die Fünftbeschwerdeführerin liegen lebensbedrohliche Zustände vor und konnten ebenso wenig Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Fall einer Überstellung nach Polen festgestellt werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger und ergibt sich aus dem Mutter-Kind-Pass der XXXX .02.2017 als errechneter Geburtstermin. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (= Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist bei einem errechneten Geburtstermin XXXX 02.2017 liegt derzeit noch nicht vor und ist daher im gegenständlichen Fall kein Durchführungsaufschub auszusprechen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Polen auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und Behandlungen der Zweitbeschwerdeführerin auch in Polen durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt und jedenfalls bis acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nach Polen überstellt werden kann.

Wie erwähnt ist die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin nicht so weit fortgeschritten, dass bereits aus diesem Grund bei ihrer Überstellung eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu befürchten wäre. Zudem ist auszuführen, dass eine etwaige Reiseunfähigkeit weder vorgebracht noch medizinisch belegt wurde und dass eine amtswegig organisierte und geordnete Überstellung nach Polen nach menschlichem Ermessen keineswegs eine Maßnahme darstellt, die eine besondere körperliche Belastung darstellen würde, da Überstellungen notorisch mit größtmöglicher Schonung der zu Überstellenden erfolgen. Insgesamt gesehen handelt es sich im Fall der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind".

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte aller sechs Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um ein Elternpaar mit vier minderjährigen Kindern handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer nach Polen dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung des Dritt- bis Sechstbeschwerdeführers erfolgt gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Polen gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde.

3.2.4.5. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2.5.2. Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar mit ihren gemeinsamen vier minderjährigen Kindern, und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen ist. Da jedoch alle sechs Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Polen überstellt werden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Zu der genannten Schwester des Erstbeschwerdeführers bzw. Schwägerin der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Tante der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer besteht kein zu beachtendes Familienleben im Sinne des

Art. 8 EMRK. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge befindet sich seine Schwester seit 2011 in Österreich und besteht zu dieser weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. EGMR vom 12.01.2010, Nr. 47486/06, A.W. Khan, RN 32; VfGH vom 09.06.2000, B1277/04 sowie VwGH vom 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723). Ein derartige Abhängigkeit wurde von den Beschwerdeführerin im Verfahren weder behauptet noch ist eine Solche aus den Akteninhalten ersichtlich.

Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Polen kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Polen bestehen, da vorgebracht worden war, dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers (Schwiegermutter der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Großmutter der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) in Polen aufhältig ist. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. drei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt

(vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen, und da in den gegenständlichen Fällen des Erst- bis Sechstbeschwerdeführers - es handelt sich um ein Ehepaar mit ihren vier gemeinsamen minderjährigen Kindern - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle sechs Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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