BVwG W212 2008256-2

W212 2008256-2Bundesverwaltungsgericht03.11.2016

Regest

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsmittelfrist,<br/>Übermittlung, Verspätung, Wiedereinsetzung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 2008256-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.2008256.2.00

Spruch

W212 2008256-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Singer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. von Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes

1. ) vom XXXX , Zl. XXXX , (betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 11.10.2015) zu Recht erkannt (A I.) und

2. ) vom XXXX , Zl. XXXX , (betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 17.02.2014), beschlossen (A II.):

A) I. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. zu Recht erkannt:

  2. beschlossen:

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Er verließ sein Heimatland im April 2013 und reiste über die Türkei und Bulgarien nach Österreich, wo er am 17.02.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien am 09.04.2013 erkennungsdienstlich behandelt wurde, sowie am 21.05.2013 in Bulgarien einen Asylantrag stellte.

Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien konnte eruiert werden, dass dem Beschwerdeführer mit Entscheidung vom 18.11.2013 subsidiärer Schutz in Bulgarien gewährt wurde.

Mit Bescheid vom 08.05.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF angeordnet werde. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig.

Begründend wurde im Bescheid dargelegt, dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Hindernisse habe geltend machen können, weshalb eine Überstellung nach Bulgarien im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht erfolgen sollte. Ebenso wenig stehe seine Beziehung zu seiner Schwester einer Verbringung nach Bulgarien in Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegen. Die Dublin-III-VO beziehe sich auf internationalen Schutz und nachdem sie keine Unterscheidung zwischen Asyl und subsidiären Schutz treffe, sei sie auf beide Personengruppen nicht anwendbar. § 4a AsylG 2005 lasse sich systematisch dahingehend erweitern, dass er nicht nur Asylberechtigte, sondern auch subsidiär Schutzberechtigte umfasse, was im Einklang mit dem Ziel der Statusrichtlinie, die Sekundärmigration von international Schutzberechtigten einzudämmen, stehe. Dementsprechend sei bei allen Fremden, die in einem Mitgliedsstaat internationalen Schutz genießen (Asyl oder subsidiären Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen, § 4a AsylG anwendbar. Der Beschwerdeführer sei seit 18.11.2013 in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt und sei aufgrund der allgemeinen Lage in Bulgarien in keinster Weise davon auszugehen, dass eine Verletzung seiner durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2014 gem. § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde hiezu im Wesentliches Folgendes ausgeführt: "Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers in Bulgarien ein Asylverfahren durchgeführt und beendet wurde, bejahendenfalls ob ihm ein das Verfahren beendender Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, verneinendenfalls ob trotz einer allfälligen Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit d und lit d VO 604/2013 noch offen ist. Weder hat das Bundesamt den Beschwerdeführer dahingehend detailliert befragt, noch eine entsprechende Anfrage an Bulgarien gestellt."

In weiterer Folge übermittelte das Bundesamt dem Beschwerdeführer neue, aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Bulgarien und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu ein. Diese langte am 01.09.2014 beim Bundesamt ein.

Zudem stellte das Bundesamt unter Berücksichtigung der für die Behebung des Bescheides vom 08.05.2014 ausschlaggebenden Gründe eine Anfrage gem. Art. 34 der Dublin-III-VO an Bulgarien. Mit Schreiben vom 21.04.2015 teilten die bulgarischen Behörden im Wesentlichen mit, dass dem Beschwerdeführer am 18.11.2013 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Es handle sich hierbei um eine endgültige Entscheidung; das Verfahren des Beschwerdeführers sei demnach nicht mehr anhängig. Dem Beschwerdeführer seien Dokumente für subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeit bis zum 26.01.2017 ausgestellt worden.

Im Akt liegt eine weitere Bestätigung der bulgarischen Behörden vom 20.05.2014 über den subsidiären Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers in Bulgarien und die Bereitschaft, diesen zu übernehmen, vor.

Zwischenzeitig wurde dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich befinde und diese ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet eingebracht habe. Die ihr eingeräumte Möglichkeit der Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien zwecks Familienzusammenführung mit ihrem in Bulgarien subsidiär schutzberechtigten Mann wurde von ihr abgelehnt. Bis zum XXXX langte keine Zustimmungserklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu der soeben erläuterten Möglichkeit einer Familienzusammenführung in Bulgarien ein (siehe Aktenvermerk vom XXXX ).

Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 17.02.2014 gem. § 4a Asylgesetz 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Genannte nach Bulgarien zu begeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde ihm gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG werde gegen ihn die Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig.

Hiezu wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt sei. Dies sei sowohl ihm als auch seiner Frau bewusst gewesen; seine Frau habe dennoch einer Familienzusammenführung in Bulgarien nicht zugestimmt. Im Übrigen gehe die Beziehung zu seiner im Bundesgebiet befindlichen Schwester über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und würden auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen.

Der Bescheid wurde am 12.06.2015 durch die Polizei (Hinterlegung samt Verständigung) zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter MigrantInnenverein St. Marx auf dem Faxweg einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass er nach dem negativen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX die ihm zugewiesene gesetzliche Rechtsberatungsorganisation Verein Menschenrechte Österreich kontaktiert habe, welche fristgerecht eine Beschwerde eingebracht habe. Nach einer telefonischen Erkundigung am 05.10.2015 habe er aber festgestellt, dass angeblich keine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht aktenkundig sei. Der Beschwerdeführer lege nun eine Kopie der Beschwerde vor (tatsächlich wurde aber keine Kopie dieser Beschwerde dem Schriftsatz beigelegt). Der Beschwerdeführer beantrage nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorliege, nachdem ihm nicht vorzuwerfen sei, dass die Beschwerde trotz korrekter Übermittlung an die Behörde nicht im Akt einlange, bzw. an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet werde.

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sei dem Beschwerdeführer am 12.06.2015 durch die Polizei (Hinterlegung mitsamt Verständigung) rechtmäßig zugestellt worden. Mit 20.06.2015 sei der Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Soweit im Wiedereinsetzungsantrag angeführt werde, dass eine Kopie der Beschwerde dem Schreiben betreffend die Wiedereinsetzung beigelegt werde, so sei anzumerken, dass der Antrag per Fax beim Bundesamt eingelangt sei; es seien darauf drei Seiten vermerkt; auf Seite eins und zwei befinde sich die Antragsschrift; auf Seite drei sei die Vollmacht. Es sei jedoch kein weiteres Schreiben beigelegt worden bzw. sei auch bis dato kein weiteres Schreiben nachgereicht worden. Zusammengefasst sei somit im Antrag auf Wiedereinsetzung kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht worden, durch welches der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsberatung ohne Verschulden bzw. aufgrund eines minderen Grades des Versehens daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Vielmehr sei das Verhalten als grob fahrlässig zu werten, da sich niemand vergewissert habe, ob die Beschwerde auch wirklich rechtzeitig "zur Post gegangen sei".

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.08.2016 Beschwerde. Darin wurde festgehalten, dass der Vorwurf des Bundesamtes, wonach eine Kopie der ursprünglich fristgerecht eingebrachten Beschwerde dem Antrag auf Wiedereinsetzung irrtümlich nicht beigelegt worden sei, grundsätzlich richtig sei. In Anbetracht dessen, dass im Antrag aber ausdrücklich auf die Beschwerde Bezug genommen und unter anderem auch eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Beweismittel beantragt worden sei, hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Gelegenheit zur Verbesserung geboten werden müssen. Ungeachtet dessen würden die Fakten des Falles bestehen bleiben. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht eine Beschwerde erhoben und darin entscheidungswesentliche Argumente vorgebracht, insbesondere die Tatsache, dass er bereits in der Heimat verheiratet gewesen sei mit einer Frau, der mittlerweile die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer trage kein Verschulden daran, dass das Schriftstück beim Bundesamt verloren gegangen sei.

Dem Schriftsatz ist sowohl die Beschwerde vom 18.06.2015 als auch ein Sendebericht über deren Übermittlung beigefügt.

Aus einem Aktenvermerk der zuständigen Gerichtsabteilung W212 mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016 ist ersichtlich, dass beim Bundesamt jedoch tatsächlich keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.2014 eingelangt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Zu Spruchteil A I.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

In casu ergibt sich unzweifelhaft, dass der Antragsteller spätestens nach einer telefonischen Auskunft am 05.10.2015 erfahren hat, dass die Beschwerde gar nicht aktenkundig ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller nicht mehr in einem Irrtum darüber, dass der Versuch, eine Beschwerde gegen die negative erstinstanzliche Entscheidung in seinem Asylverfahren einzubringen, fehlgeschlagen ist. Da ein anderes "Hindernis" iSd § 71 Abs. 2 AVG als dieser Irrtum nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde, begann daher die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Wegfall dieses Hindernisses am 05.10.2015. Folglich endete die Frist zur Einbringung eines solchen Antrags am 19.10.2015 und war die Einbringung am 11.10.2015 jedenfalls rechtzeitig.

Hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes offenbar nie beim Bundesamt eingelangt ist, beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Sendebericht vom 18.06.2015. Aus diesem geht die angewählte Nummer des Bundesamtes, die Anzahl der übertragenen Seiten und der Sendestatus "OK" hervor.

Hiezu wird auszugsweise eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2009 zu 2009/05/0118 zitiert:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen. So hat ein Berufungswerber selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, 97/07/0179, mwN und vom 1. März 2007, 2005/15/0137).

Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 96/14/0042).

Die Vorlage eines Sendeberichtes mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (siehe in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, 95/21/1246, und zum ähnlich gelagerten Fall der Sendung von der Behörde an die Partei das hg. Erkenntnis vom 25. März 2009, 2008/03/0137, oder zur ebenfalls ähnlich gelagerten Konstellation einer Übermittlung mittels E-Mail das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, 2002/03/0139).

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, 2006/19/0606, mwN).

Der OGH führt zu dieser Problematik in seinem Beschluss vom 26. Mai 2004, 7 Ob 94/04 f, aus, dass abgesehen davon, dass mehrere Gründe für das Nichteinlangen eines Telefax in Frage kommen (neben einer Belegung oder einem Nichtfunktionieren des Empfangsgerätes sind etwa auch Eingabefehler oder ein Defekt des Sendegerätes oder eine Überlastung des Telefonnetzes etc möglich), das Nichteinlangen eines Telefax stets dem Einschreiter zum Nachteil gereichen muss. Wie Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 § 74 ZPO Rz 38 dazu zutreffend ausführe, entspreche es nämlich einem generellen Prinzip bei Eingaben, dass der Schriftsatz bei Gericht einlangen müsse, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen. So wahre zwar zB die korrekte Aufgabe eines Rechtsmittels bei der Post an sich die Frist, doch helfe das nichts, wenn der Brief auf dem Postweg verloren gehe und nie zum Gericht komme (Schneider, AnwBl 1989, 453; ebenso JBl 1956, 367; vgl VwGH 97/07/0179 mwN)."

Für den vorliegenden Fall kann daraus abgeleitet werden, dass das Übermittlungsrisiko beim Beschwerdeführer lag. Die Störungen, die dazu führten, dass das abgesendete Fax nicht bei der belangten Behörde einlangte, gehen zu seinen Lasten. Der Beschwerdeführer hat seinerseits weitere Schritte unterlassen, um sicher zu gehen, dass das abgesendete Fax auch wirklich bei der Behörde angekommen ist (siehe die oben angeführte Entscheidung des VwGH vom 23.11.2009 zu 2009/05/0118). Nachdem der Verwaltungsgerichtshof bereits ein in einem ähnlich gelagerten Fall geführtes Telefonat aufgrund des großen Zeitfensters (ca. 2 ¿ Monate nach dem Absenden des Anbringens) keineswegs mehr als Kontrolle, ob die Übertragung erfolgreich war, angesehen hat, trifft das auch auf den gegenständlichen Fall zu, wenn man bedenkt, dass das in Rede stehende Zeitfenster hier ungefähr 3 ¿ Monate beträgt (siehe ebenfalls VwGH vom 23.11.2009 zu 2009/05/0118).

Demnach konnte der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenständlich kein Erfolg beschieden werden. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil A II.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende, angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 12.06.2015 rechtswirksam zugestellt. Sowohl die einwöchige Beschwerdefrist gem. § 22 Abs. 12 AsylG, auf die nach damals geltender Rechtslage in der Rechtsmittelbelehrung auch zutreffend hingewiesen wurde, als auch die nunmehr geltende 2 wöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist fruchtlos abgelaufen.

Aufgrund der oben unter Spruchteil A I. dargelegten Sachlage langte die Beschwerde bis heute nicht beim Bundesamt ein und ist erst mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht aktenkundig geworden. Demnach war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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