W202 1314923-3•BVwG W202 1314923-3
W202 1314923-3Bundesverwaltungsgericht03.11.2016
Integration, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung
W202 1314923-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 419563300/14934356, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 55, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 15.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.09.2007, Zahl: 07 06.463-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, GZ. C10 314923-1/2008/7E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 09.03.2012 unterfertigte der Beschwerdeführer ein Formular, wonach er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Am 26.03.2012, 23.04.2012, 09.06.2012, 05.09.2012 und 12.02.2013 erfolgten Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes.
Am 02.10.2012 widerrief der Beschwerdeführer seine Erklärung, dass er beabsichtige, freiwillig auszureisen.
Am 16.10.2012 ersuchte die LPD Wien, die in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Botschaft von Nepal um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer.
Am 10.10.2012 sowie am 13.11.2012 wurde der Beschwerdeführer betreffend die Klärung der Ausreise- und Heimreisezertifikatsmodalitäten einvernommen.
Die LPD Wien urgierte am 26.06.2013, 24.04.2014 und 16.06.2014 bei der Botschaft von Nepal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer.
Am 21.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Absatz 9 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich. Letztlich wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 11.08.2014, Zahl: VGW-151/081/25332/2014-21, den Antrag vom 21.02.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (§ 8 Absatz 1 Ziffer 2 NAG) gemäß § 44b Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 41a Absatz 9 NAG als unzulässig zurück.
Am 02.09.2014 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Absatz 1 Asylgesetz ein.
Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der WNB Zustell Gmbh bei, wonach dem Beschwerdeführer auf Grund des abgeschlossenen Werkvertrages für die Zustelltätigkeiten im Zeitraum 01.06.2014 - 30.06.2014 eine Gutschrift in der Höhe von € 477,41 ausgestellt wurde, vier gleichlautende Empfehlungsschreiben, eine Wohnungsvereinbarung, wonach der Beschwerdeführer bei der betreffenden Person wohnen könne, ein Schreiben der Kephas Gemeinde Wien, eine Kopie eines Führerscheines, ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveau Stufe A2 des Europarats, sowie eine Einstellungszusage bei.
Am 13.04.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 3 B-VG.
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erging mit Schreiben vom 08.05.2015 eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.05.2015 brachte er vor, dass er weder über Reisepass und Geburtsurkunde verfüge und er solche Dokumente auch nicht in Österreich ausgestellt erhielte. Die nächste Vertretung Nepals mit Passbefugnis befinde sich in Berlin, ohne Aufenthaltstitel dürfe er nicht dorthin reisen. Er wolle auch auf die Erdbebenkatastrophe vor rund einem Monat in Nepal aufmerksam machen. Er beantrage daher höflich, die Behörde möge die Heilung des Mangels der Vorlage von Dokumenten zulassen.
Er sei als hauptberuflicher Zeitungsverteiler in Wien beschäftigt, die Honorarrechnung vom April 2015 über € 530,09 lege er bei. Dazu bekomme er noch bis zu € 200 pro Monat an Trinkgeld. Er bezahle €
280 Monatsmiete und sei auch beim KSV unbescholten. Sicherlich sei es zur Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich geboten, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Eine Rückkehr nach Nepal sei ihm angesichts der schlimmen Verhältnisse dort nicht zuzumuten. Auch seine in Nepal lebenden Angehörigen seien zu einem Teil obdachlos, er müsse Geld zur Linderung der Not schicken. Sehr langsam laufe die Versorgung durch internationale Hilfsorganisationen an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möge ihm und durch seine Arbeitskraft und Zahlungen nach Nepal auch seinem Land helfen und eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 419563300/14934356, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.
Begründend führte das BFA aus, der Antrag des Beschwerdeführers sei nicht bewilligungsfähig, da die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht vorliegen. Dem Nachweis seiner Identität sei er nicht nachgekommen. Er verfüge weiters nicht über eine Beschäftigungsbewilligung. Es bestehe in Österreich kein aufrechtes Familienleben, da seine Familie - laut seinen eigenen Angaben - in Nepal lebe und er auch telefonischen Kontakt zu ihr habe. Es habe sich kein maßgeblicher Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens seit Erlassung der Rückkehrentscheidung ergeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz komme daher nicht in Betracht.
Gemäß § 10 Absatz 3 Asylgesetz sei daher diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. In seinem Fall sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung im Sinne des § 50 Absatz 1 FPG drohe, auch käme ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Eine Empfehlung im Sinne des § 50 Absatz 3 FPG existiere für Nepal nicht. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Nepal zulässig.
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage in seinem Fall vierzehn Tage.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:
Ein Aufenthaltstitel (nach § 55 Asylgesetz, allenfalls nach § 57 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz) erscheine auch deshalb zur Erteilung notwendig, weil seine Rückkehr nach Nepal auf Grund des verheerenden Erdbebens dort derzeit und wohl auch länger nicht möglich sei. Wie bereits in seiner Stellungnahme erwähnt, sei die Hälfte des Landes zerstört, 2,5 Millionen Menschen seien obdachlos. Es gäbe landesweit Versorgungsschwierigkeiten, Trinkwasser sei knapp. Nur durch Erteilung eines Aufenthaltstitels sei es ihm möglich, seine Familie zu ernähren und seine Angehörigen durch die Nachwehen der Katastrophe zu bringen, d. h., die nunmehr bestehenden Schwierigkeiten für ihn und seine Familie bewältigen zu helfen. Keinesfalls sei es zulässig, ihn nach Nepal abzuschieben. Nach wie vor herrsche dort landesweit Chaos und schlechte Versorgung, bei Rückkehr wäre er auch von Hunger betroffen, seine Angehörigen und er hätten keine Überlebenshilfe aus dem Ausland. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass in Bezug auf Nicht-Abschiebung eine Empfehlung des EGMR nicht existiere.
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer eine Geburtsbescheinigung sowie eine Bestätigung betreffend die Staatsbürgerschaft im Faxwege ein.
Am 06.09.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG ein, da das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde vom 29.06.2015 bislang nicht entschieden habe.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen acht Wochen die Entscheidung zu erlassen.
Am 27.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal. Er reiste am 15.07.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl: C10 314.923-1/2008/7E, abgewiesen und unter einem die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nepal verfügt.
Am 21.02.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ""Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41 Absatz 9 NAG ein. Dieser wurde letztlich vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 11.08.2014, Zahl: VGW-151/081/25332/2014-21, gemäß §§ 44b Absatz 1 Ziffer 1 iVm 41a Absatz 9 NAG als unzulässig zurückgewiesen.
Am 02.09.2014 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Absatz 1 Asylgesetz ein.
Der Beschwerdeführer wohnt auf Grund einer Wohnungsvereinbarung mit dem Mieter in der Wohnung in der "XXXX".
Der Beschwerdeführer hat mit der WNB Zustell Gmbh einen Werkvertrag über seine Anstellung als Zeitungszusteller abgeschlossen und geht dieser Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2008 nach, wobei er laut der Honorarrechnung vom April 2015 € 530,09 ins Verdienen brachte, dazu bekommt er noch bis zu € 200 pro Monat an Trinkgeld. Laut einer Einstellungszusage der Matha Supermarket HandelsgmbH vom 09.09.2014 wird bestätigt, dass man den Beschwerdeführer im Betrieb beschäftigen wolle, wenn er nachweisen könne, dass er in Österreich arbeiten dürfe. Der Monatslohn würde bei einer 40-Stunden-Woche bei ca. € 1.200 brutto liegen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer hat die Prüfung der deutschen Sprache auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens abgelegt und verfügt über ein entsprechendes Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds vom 21. Dezember 2012. Des Weiteren hat er in Österreich den Führerschein absolviert.
Der Beschwerdeführer war von 18.07.2007 - 25.07.2007 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, vom 26.07.2007 - 06.11.2007 bei der Kärntner Gebietskrankenkasse angemeldet, von 16.11.2012 - 30.06.2013 sowie vom 01.07.2014 - 31.12.2015 war der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet, derzeit ist der Beschwerdeführer nicht bei einer Sozialversicherungsanstalt angemeldet.
Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied der XXXX, einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft und nimmt in der XXXX seit dem Jahr 2011 Reinigungstätigkeiten ehrenamtlich einmal pro Woche vor.
Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Verwandte, er hat aber Freunde gefunden.
In Nepal leben die Ehegattin des Beschwerdeführers, seine drei Kinder sowie seine Eltern, die Eltern beziehen eine Pension. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben in England, eine Schwägerin in den USA sowie ein Schwager in Kanada, die allesamt wie auch die Eltern des Beschwerdeführers seine Ehegattin und seine drei Kinder in Nepal unterstützen.
Der Beschwerdeführer ist sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten. Beim KSV liegt betreffend den Beschwerdeführer keine Meldung vor.
Zur allgemeinen Lage:
Ehemaliger Maoisten-Rebellenführer neuer Ministerpräsident
Das Parlament hat am 03.08.16 den Maoisten Pushpa Kamal Dahal zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. Er war der einzige Kandidat und erhielt 363 der 573 Stimmen. Seine Hauptaufgabe wird es sein, die zerstrittenen Parteien Nepals zu einen. Widerstand gibt es vor allem gegen die seit 2015 geltende neue Verfassung. Die Wahl war nach dem Rücktritt von Übergangspremier Sharma Oli notwendig geworden.
Unter Führung von Dahal alias Prachanda hatten die Maoisten von 1996 bis 2006 gegen den Staat gekämpft. Dahal war bereits von August 2008 bis Mai 2009 Nepals Regierungschef.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Politische Lage
Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) gegen das etablierte politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst (AA 3.2015a).
Ein umfassendes Friedensabkommen im Jahr 2006 beendete offiziell den jahrzehntelangen maoistischen Aufstand in Nepal (USDOS 5.2.2015). Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste Verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Nach der weiterhin gültigen Interimsverfassung vom 15. Januar 2007 ist der Präsident Staatsoberhaupt. Die Exekutive liegt beim Premierminister bzw. der Regierung. Administrativ ist das Land derzeit in fünf Entwicklungszonen und 75 Verwaltungsdistrikte gegliedert (AA 3.2015a; vgl. USDOS 5.2.2015).
Mitte Juni 2013 hat die Übergangsregierung angekündigt, dass die Wahlen zu einer neuen Verfassungsgebenden Versammlung am 19. November 2013 stattfinden sollen. Mehrere Parteien protestierten gegen die neuen Wahlen und die Registrierung von Wählern wurde teilweise mit Gewalt verhindert. Über 70% der Stimmberechtigten sind am 19. November zur Urne gegangen (GIZ 4.2015a).
Am 10. Februar 2014 wurde Sushil Koirala, Vorsitzender der Partei Nepali Congress (NC), mit großer Stimmenmehrheit der Mitglieder, der neu gewählten Verfassungsgebenden Versammlung zum Premierminister Nepals gewählt. Aus den vorausgegangenen Wahlen am 19. November 2013 waren die vormaligen Oppositionsparteien, NC und die Communist Party of Nepal-United Marxist Leninist (CPN-UML), mit 196 bzw. 175 Sitzen als deutliche Sieger hervorgegangen. Herbe Verluste hingegen musste die vorherige Regierungspartei United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) hinnehmen. Sie konnte, ehemals stärkste Fraktion in der VV, lediglich noch 80 Sitze erringen. Einen Achtungserfolg erzielte die royalistische Rastriya Prajatantra Party - Nepal (RPP-N) mit 24 Sitzen an vierter Stelle. Insgesamt 100 Mandate entfallen auf kleine und kleinste Parteien. Insgesamt konkurrierten 134 politische Parteien bzw. 6.000 Kandidaten um 575 Sitze, die im Verhältnis 40 zu 56 nach Mehrheits- und Verhältniswahlrecht in den 240 Wahlkreisen vergeben wurden. Hinzu kommen 26 vom Präsidenten zu ernennende Mitglieder. Der Urnengang konnte ohne nennenswerte Behinderungen stattfinden. Die Wahlbeteiligung war mit rund 80% relativ hoch. Nationale und internationale Beobachter, darunter auch eine EU-Wahlbeobachtermission, bewerteten die Abstimmung als frei und fair (AA 3.2015a).
Die Versammlung trat am 22. Januar 2014 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie fungiert gleichzeitig als Parlament. Ihr Mandat beträgt fünf Jahre. Das gesetzte Ziel, eine neue Verfassung innerhalb eines Jahres zu verabschieden, wurde nicht erreicht. Die Gespräche zwischen Regierung und Opposition zur Konsensfindung in einer Reihe von Kernfragen, wie der Ausgestaltung einer künftigen föderalen Ordnung, sollen fortgesetzt werden (AA 3.2015a).
Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Regierung und die maoistische Opposition auf die Grundlagen einer neuen Verfassung geeinigt. Das politische System mit Parlament, regierendem Ministerpräsidenten und repräsentativem Präsidenten soll beibehalten werden, das Wahlsystem sieht eine Mischung aus Listen und Direktkandidaten vor. Zudem wird Nepal in Zukunft aus acht Bundesstaaten (bislang fünf Entwicklungsregionen) bestehen. Offen ist allerdings deren Grenzverlauf, den eine Kommission festlegen soll. Die neue Verfassung gilt als letzter Schritt, um den Friedensprozess abzuschließen, der 2006 mit der Niederlegung der Waffen durch die Maoisten begonnen hatte. Diese hatten zuvor zehn Jahre lang gewaltsam für die Abschaffung der Monarchie gekämpft. In dem Bürgerkrieg kamen mehr als 16.000 Menschen um (BAMF 15.6.2015).
Grundversorgung/Wirtschaft
Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 4%. Es lag damit deutlich unter den Wachstumsraten der zwei großen Nachbarn Indien und China, deren wirtschaftliche Dynamik Nepal bislang nicht für sich nutzbar machen konnte. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 730 US-Dollar (2013) ist Nepal das zweitärmste Land Südasiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze (AA 3.2015c).
Mehrere Millionen Nepali arbeiten heute in Indien, in den Golfstaaten und in Südostasien. Ihre Überweisungen bilden neben dem Tourismus die wichtigsten Devisenquellen des Landes. Die weltweite Wirtschaftskrise wirkte dadurch auf die Dörfer Nepals zurück, da Arbeitsmigranten zurückkehren mussten. Noch Anfang der neunziger Jahre hatten jährlich nur einige wenige tausend Arbeitsmigranten Nepal verlassen. Nach Beginn des Bürgerkrieges 1996 stieg die Zahl auf über hunderttausend an. Mit dem Ende des Konflikts 2006 ging der Strom der Arbeitsuchenden jedoch nicht zurück. Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Laut dem Department of Foreign Employment verließen im Finanzjahr 2011/12 385.000 Arbeitskräfte das Land. Für 2013 rechnen Experten mit deutlich über 400.000 Arbeitsmigranten. Nicht eingerechnet sind in diesen offiziellen Zahlen all jene Nepalesen, die in Indien arbeiten. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Nachbarland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte von ihnen dürfte sich in Indien aufhalten, der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Die nepalesische Regierung legte dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank im Jahr 2003 ihre Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) vor. Danach wurden mehrere Fortschrittsberichte (PRSP Progress Reports) veröffentlicht. In die Armutsbekämpfungsstrategie wurden die Millenniumsziele für Nepal integriert. Es wird prognostiziert, dass Nepal vier der acht MDGs erreichen kann - und zwar jene Ziele, die sich auf die Reduktion von Armut und Hunger, auf Geschlechtergerechtigkeit, die Eindämmung der Kindersterblichkeit und die Bekämpfung gefährlicher Krankheiten (Tuberkulose) beziehen (GIZ 5.2015b).
Am 25. April 2015 hatte ein Beben der Stärke 7,9 die Himalaya-Region erschüttert. Ihm folgten seither mehrere Nachbeben. Über 7.000 Menschen kamen ums Leben, über 14.000 Menschen wurden verletzt. Das genaue Ausmaß der Katastrophe ist noch nicht erfasst, zu vielen abgelegenen Gebieten Nepals gibt es keine Verbindung. In den betroffenen Gebieten, in denen ungefähr 6,6 Millionen Menschen leben, wurde der Notstand ausgerufen. Das schwerste Erdbeben seit über 80 Jahren hat die Himalaya-Region schwer getroffen. Die Infrastruktur des Landes ist zu großen Teilen zerstört. Dem "Nepal Earthquake Situation Report" der Vereinten Nationen zufolge hat das Erdbeben 39 von insgesamt 75 Regionen des Landes erfasst (GIZ 5.2015d)
Nach dem schweren Erdbeben, das am 25.04.2015 Nepal erschütterte und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet hat, brauchen 400.000 Familien Hilfe. Insgesamt sind etwa acht Millionen Menschen von dem Erdbeben betroffen. Zehntausende Häuser wurden zerstört, einige abgelegene Bergdörfer sind weiterhin nur über die Luft zu erreichen. Etwa 90%der Soldaten (mehr als 80.000 Mann) sind im Rettungseinsatz. Unterstützung erhalten die einheimischen Militär- und Polizeikräfte von ausländischen Rettungs- und Ärzteteams aus mehreren Ländern, den großen Nachbarländern Indien und China, sowie aus Japan, Bhutan, Russland, Frankreich oder Deutschland u.a.; Koordiniert wird die Hilfe vom UN-Büro zur Nothilfe-Koordinierung (OCHA) (GIZ 5.2015b)
Infrastruktur und Versorgung sind infolge der Erdbebenkatastrophe nach wie vor überlastet. Es besteht ein erhöhtes Risiko von Nachbeben samt dadurch ausgelösten Landrutschen in den Berggebieten und damit auch in allen Trekkinggebieten Nepals. Der Zugang zu den unmittelbar von den Beben betroffenen Gebieten Langtang, Manaslu und der Everest-Region ist gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Auch in nicht direkt von den Erdstößen betroffenen Gebieten, wie unter anderem der Annapurna-Region, ist weiterhin mit Landrutschen zu rechnen (AA 19.6.2015)
Behandlung nach Rückkehr
Die Regierung erlaubt den Staatsbürgern von Nepal Emigration, und die Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Nepal zurückkehren. Es besteht keine Gefährdung nur wegen einer Asylantragstellung im Ausland. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Staatenlose und andere Personen zusammen, wobei sie mit den Organisationen jedoch nicht immer kooperierte (Brüser 13.6.2007; vgl. USDOS 27.2.2014).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)
Unmittelbar nach dem Erdbeben sandte die indische Regierung mehrere Flugzeuge mit Nahrungsmitteln, Wasser und Rettungsausrüstung. Zudem wurden Gurkhas, nepalesische Soldaten, die in den indischen Streitkräften dienen, in das Nachbarland für Rettungsarbeiten geschickt. Auch die deutsche Bundesregierung sagte der nepalesischen Regierung Hilfe zu, unter anderem durch Entsendung des Technischen Hilfswerks. Neben Deutschland kündigten auch die Vereinigten Staaten und Russland Hilfsmaßnahmen an. Das Vereinigte Königreich, das wie Indien ebenso Gurkha-Einheiten in ihren Streitkräften unterhält, schickte diese sofort in die Krisenregion, um humanitäre Hilfe zu leisten. Nichtstaatliche Hilfsorganisationen aus Deutschland wie u.
a. action medeor, humedica und I.S.A.R. Germany entsendeten Soforthilfe in die Katastrophenregion. Auch das Internationale Rote Kreuz war bereits mit sechs ERU-Modulen in Nepal eingetroffen und begann mit seiner Arbeit.
Christos Stylianides, EU-Kommissar für humanitäre Hilfe und Krisenschutz, stellte Nepal sechs Millionen Euro Soforthilfe zur Verfügung und für das Jahr 2015 Hilfen in Höhe von 16,6 Millionen Euro. Er reiste bereits wenige Tage nach dem Erdbeben als einer der ersten internationalen Politiker in das Land, um sich dort ein Bild von der Lage zu machen.
Die USA haben mit der Operation Sahayogi Haat bis zum 11. Mai 2015 insgesamt 480 Tonnen Hilfsgüter geliefert. Mit rund 1300 Soldaten und mit mehreren Hubschraubern vom Typ UH-1Y und VTOL-Transportern MV-22B sowie Transportflugzeugen vom Typ KC-130J und C-17 unterstützen die US-Streitkräfte durch die Joint Task Force 505 die Such- und Rettungsmaßnahmen und die Logistik.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen ergeben sich hiebei vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen und schriftlichen Eingaben.
Die allgemeine Lage in Nepal ergibt sich aus den ins Verfahren eingeführten Berichten, die insoweit unzweifelhaft sind. Zudem wurde der Inhalt der Berichte vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (AsylG-DV) idF BGBl. II Nr. 492/2013 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Dem Beschwerdeführer kommt aus folgenden Erwägungen kein Aufenthaltsrecht nach § 55 AsylG zu:
Schon das Verwaltungsgericht Wien ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde nachgekommen, da die Neuausstellung der oben genannten Dokumente seine Ausreise aus Österreich erfordern würde und dies mangels Aufenthaltstitels nicht zumutbar und möglich sei. Nichts anderes gilt aber im gegenständlichen Verfahren, weswegen ihm die Heilung des Mangels gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG-DV zuzugestehen ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, vielmehr befinden sich seine Frau und drei Kinder sowie seine Eltern in Nepal, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens nicht geboten ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei einer Abwägung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 EMRK tritt die Integration des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur großes Gewicht zukommt, in den Hintergrund, weswegen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK nicht erteilt werden kann.
Der Beschwerdeführer geht zwar seit dem Jahr 2008 einer Tätigkeit als Zeitungszusteller für die WNB Zustell Gmbh nach, doch er verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung. Schon das Verwaltungsgericht Wien setzte sich in seinem Erkenntnis vom 11.08.2014 mit der Beschäftigung des Beschwerdeführers auseinander und kam zu dem Schluss, dass nach der Judikatur die Tätigkeit als Zeitungszusteller keine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt (VwGH vom 24.03.2011, 2011/09/0929; 27.02.2003, 2000/09/0058) sowie selbst wenn man von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausginge, es grundsätzlich der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang bedürfte, zumal der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass selbst der Umstand, dass der Fremde über einen Gewerbeschein verfügt, nichts an der Unrechtmäßigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit aus fremdenrechtlicher Sicht ändere, wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel nie erteilt worden sei (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0919).
Es kann daher in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 als Zeitungszusteller tätig ist, keine entscheidungserhebliche berufliche Integration erblickt werden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030 und 0031; 11.06.2014, 2013/22/0356).
Der Beschwerdeführer hat zwar nunmehr eine Einstellungszusage vorgelegt, doch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323).
Der Beschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs auf Niveau A2 erfolgreich absolviert, doch kann daraus keine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien kaum im Stande war, Fragen ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers zu beantworten und er auch nicht dargetan hat, dass er mittlerweile weitere Deutschkurse absolviert und weitere Sprachkenntnisse erworben hat.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass er im Hinblick auf den langen Zeitraum seines Aufenthalts im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen hat, er auch in der XXXX ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt und vier Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer vorliegen, doch musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er im Hinblick darauf, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte und er sich mittlerweile mehrere Jahre illegal im Bundesgebiet aufhält, die eingegangenen Bindungen nicht wird aufrechterhalten können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet, wogegen sich seine Ehegattin und seine drei Kinder, weiters seine Eltern in Nepal aufhalten. Er verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Nepal, spricht die nepalesische Sprache und ist daher in dieser Kultur sozialisiert. Der Beschwerdeführer führte zwar die Erdbebenkatastrophe in Nepal aus dem Jahre 2015 ins Treffen, doch ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer über nahe Familienangehörige in Nepal verfügt, es Unterstützungen von im Ausland lebenden Familienangehörigen für die Familie des Beschwerdeführers in Nepal gibt, sodass auch von daher es dem Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Zudem brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass seine Kernfamilie in konkreter Weise von der Erdbebenkatastrophe betroffen gewesen wäre bzw. noch weiterhin konkret betroffen wäre.
Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Heimat entwurzelt und im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden könnte.
Der Beschwerdeführer hält sich zwar mittlerweile etwas mehr als neun Jahre im Bundesgebiet auf, doch ist nochmals zu betonen, dass sich der Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte und zudem der Beschwerdeführer mittlerweile mehr als vier Jahre illegal im Bundesgebiet aufhältig ist, sodass er massiv gegen die öffentliche Ordnung und das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften verstoßen hat. Mit einer Dauer des Aufenthaltes von etwas mehr als neun Jahren kann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden, die nach der Judikatur bei einem Aufenthalt von ca. zehn Jahren angenommen wird.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist und beim KSV keine Vormerkung besteht, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein ausreichendes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kommt daher nicht in Betracht
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 56 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor.
§ 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben führt sowie dass in das Privatleben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehrentscheidung zwar eingegriffen würde, dies jedoch zur Erreichung der im Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wurde bereits oben ausführlich dargelegt, sodass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl C10 314923-1/2008/7E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nepal im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119)
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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