BVwG W103 2108110-1

W103 2108110-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 2108110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2108110.1.00

Spruch

W103 2108110-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, Zl. 1026241004-14818623, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise siebzehnjährig gewesener Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Ashraf und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 23.07.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgrund an, die Lage in seinem Land sei sehr unsicher, er habe dort zudem keine Möglichkeit zu arbeiten. Er wünsche sich, hier zu arbeiten und eine Ausbildung zu machen, er müsse und möchte sodann seine Familie finanziell unterstützen. Er wolle österreichischer Staatsbürger werden und dann seine gesamte Familie hierher holen. In seinem Herkunftsstaat könne er nicht leben und habe er dort keine Arbeit.

Am 07.08.2014 fand im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache sowie des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine kurze Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer er zu seinem Reiseweg sowie zu seinem Alter und seinen familiären Verhältnissen befragt wurde (vgl. Aktenseiten 49 ff).

Aus einem in weiterer Folge in Auftrag gegebenen Sachverständigen-Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (24.09.2014) zumindest 17,5 Jahre, maximal 22,3 Jahre, alt gewesen sei und dessen als XXXX angegebenes Geburtsdatum daher zu den medizinisch-diagnostischen Befunden nicht in Widerspruch stehen würde.

Am 27.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie seiner gewillkürten Vertreterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich körperlich und geistig gesund zu fühlen und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem Dolmetscher funktioniere gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen. Seine Vertreterin merkte an, dass während der Erstbefragung kein Rechtsberater anwesend gewesen wäre und sich die Verständigung mit dem Dolmetscher damals nicht gut gestaltet hätte.

Die gegenständlich relevante Befragung zu den fluchtauslösenden Ereignissen nahm den folgenden Verlauf:

"(...)

Reiseweg: F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber werden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?

A: Ja.

F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?

A: Ich reiste illegal in Österreich ein.

F: Haben Sie sich jemals einen somalischen Reisepass ausstellen lassen?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Somalia sonstige amtliche Dokumente?

A: Nein.

F: Welchem Clan gehören Sie an?

A: Ich gehöre zum Clan Ashraf.

F: In welcher Region Somalias haben Sie gewohnt?

A: Ich lebte in XXXX .

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Ich habe keine Verwandten in Österreich. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Somalia? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Ja (Mutter, Geschwister; mein Vater ist verstorben). Mein letzter Kontakt fand in Libyen statt.

(...)

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente?

A: Nein. Ich bin gesund.

F: Sind Sie in Somalia vorbestraft?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Somalia? Wovon lebten Sie?

A: Meine Mutter sorgte für uns. Sie war eine Putzfrau.

F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?

A: Ja. Der Jugendwohlfahrtsträger hat Frau XXXX bevollmächtigt.

F: Woher haben Sie US-$ 6.500,-- für die Reise?

A: Mein Onkel bezahlte das.

F: Haben Sie bezüglich des Reiseweges sonst noch etwas anzugeben?

A: Nein.

Grund: In Somalia hatte ich viele Schwierigkeiten. Wir sind ein kleiner Minderheitenclan. Männer der größeren Clans kamen zu uns. Sie wollten, dass wir ihnen das Grundstück, das wir bewohnten, übergeben. Sie sagten, dass das Grundstück ihnen gehört. Wir sagten, dass es aber uns gehört. Diese Leute gingen zu den Clanältesten. Dort erneuerten sie die Forderung. Wir wurden von den Clanältesten informiert, dass wir umziehen müssen. Wir hätten den anderen Clanangehörigen das Grundstück übergeben müssen, oder wären wir alle getötet worden. Zuerst wurden wir vom Vorhaben informiert. Nach ein paar Tagen kamen diese Leute erneut zu uns. Sie waren bewaffnet. Wir wurden befragt, weshalb wir noch nicht umgezogen sind. Wir wurden geschlagen. An diesem Abend wurde mein Bruder umgebracht. Mein zweiter Bruder wurde schwer verletzt. Meine Mutter, meine anderen Geschwister und ich flüchteten. Zuerst begaben wir uns zu meinem Onkel in XXXX . Meine Mutter ließ mich bei diesem zurück. Meine anderen Angehörigen flohen. Ich weiß nicht, wohin sie sich begeben haben. Mein Onkel organisierte dann meine Ausreise. Er reiste mit mir nach Äthiopien.

F: Wann begann dieses Problem?

A: Anfang 2014.

F: Kennen Sie die Gegner? Welchem Clan gehören sie an?

A: Sie gehören zum Clan Mareexaan. Die Leute waren mir alle unbekannt.

F: Wo liegt das Grundstück, um das es geht?

A: Es befindet sich in XXXX , im Stadtteil XXXX .

F: Wie groß ist das Grundstück?

A: Es ist genug groß. Es passen zumindest zwei traditionelle Häuser drauf. Vorne war eine Straße. Rechts, links und hinten hatten wir Nachbarn.

F: Was war das Besondere an Ihrem Grundstück?

A: Unser Grundstück befindet sich im Stadtzentrum. Wir waren in der Nähe der Schulen. In der Nähe befand sich auch der große Markt, aber auch kleine Märkte waren dort.

F: Wollte der Clan Mareexaan auch andere Grundstücke in Ihrer Wohngegend?

A: In Somalia ist bekannt, dass wir kein Geschäft eröffnen dürfen. Wir sind ein sehr kleiner Clan. Wir sind immer ein Ziel. Andere Leute bekamen kein solches Angebot vom Clan Mareexaan. Ich hatte es schwer. Mein Bruder wurde vor meinen Augen ermordet. Das war aber nur ein Beispiel. Ich hatte viele Probleme.

F: Was haben sich die Clanältesten vorgestellt, wohin Ihre Familie übersiedeln soll? Hatten diese eine Ersatzwohnung für Ihre Familie?

A: Sie kamen zu uns und fragten uns, wie wir, die Ashraf, überhaupt ein Grundstück besitzen können. Sie sagten, dass wir keine Somali sind und hier nichts besitzen dürfen.

F: Um welche Clanälteste handelte es sich? Welche Clanmitglieder waren in dem Ältestenrat?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wer kam zu Ihnen und sagte, dass sie in Somalia nichts besitzen dürfen?

A: Mareexaan. (Nach Wiederholung der beiden letzten Fragen:) Im Ältestenrat sind Darood Clanangehörige.

V: Wenn diese Leute bewaffnet waren und offensichtlich nicht vor einem Mord zurückschrecken, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb diese Leute nicht sofort Ihre Familie ausgelöscht hat. Erklären Sie das.

A: Sie hatten keine andere Wahl. Das Grundstück war das einzige, was von unsrem Vater stammt. Wir wussten nicht, wohin wir gehen sollten.

F: Wie viele Mareexaan Leute kamen beim ersten Erscheinen?

A: Sie kamen und sprachen nicht mit uns. Sie waren zu viert.

F: Wie viele Mareexaan Leute kamen beim zweiten Erscheinen?

A: Sie waren auch zu viert.

F: Wann fand das zweite Mal statt?

A: Eine Woche bis zwei Wochen später.

F: Welche anderen Probleme hatten Sie?

A: Ich hatte Schwierigkeiten mit der Al Shabaab. Zuerst kamen Al Shabaab Leute zu meinem Vater. Diesem wurde mitgeteilt, dass er kein richtiger Muslim ist, weil er nicht richtig den Koran gelernt hat. Sie sagten, dass mein Vater der Al Shabaab beitreten muss, um richtig den Koran zu erlernen. Mein Vater akzeptierte das nicht. Deshalb wurde mein Vater von den Islamisten umgebracht. Das war im Jahr 2008.

F: Wie konnten Sie von 2008 bis 2014 überleben, obwohl die Al Shabaab Sie offensichtlich gesucht hat?

A: Damals war ich ein sehr kleiner Junge. Al Shabaab hatte kein Interesse an mir. Später hatten sie Interesse an meiner Person.

F: Wann war das?

A: Ende 2013.

F: Was passierte damals?

A: Mir wurde gesagt, dass ich meine Religion und mein Land verteidigen muss. In unserem Land sind Nicht-Muslime Soldaten. Ich sollte meine Religion lernen und verteidigen, um in den Himmel zu kommen.

F: Wie oft kam Al Shabaab zu Ihnen?

A: Drei- bis viermal kamen sie zu mir. Zu Beginn wurde versucht, mir alles zu erklären.

F: Was antworteten Sie, um nicht mit Al Shabaab mitgehen zu müssen?

A: Ich konnte nicht nein sagen. Ich musste immer ja sagen, was mir empfohlen wurde. Sonst hätten sie mich umgebracht.

F: Was hätten Sie für Al Shabaab tun müssen?

A: Ich sollte ein Mudjahed werden. Ich wurde viel unterdrückt.

V: Ich verstehe die Bedrohung nicht. Erklären Sie das.

A: Am Anfang wurden mir Sachen erklärt. Am Ende wurde gesagt, dass ich beitreten soll. Das war Ende 2013 (September, Oktober). Ich sollte ein Al Shabaab Soldat werden.

F: Woher weiß Al Shabaab, dass Sie kein ordentlicher Muslim sind?

A: Mein Vater war aufgrund seiner Clanzugehörigkeit von einer alten Religion. Mir wurden ein paar Fragen gestellt. Nachdem ich beantwortet habe, erfuhren sie, dass ich etwas anderes glaube. Zum Beispiel, dass man nie einen anderen Menschen ermorden darf.

F: Können Sie schießen?

A: Nein.

V: Ihre Beschreibung über eine Zwangsrekrutation von Al Shabaab ist realitätsfremd. Was sagen Sie dazu?

A: Manchmal waren die Al Shabaab Leute jung, manchmal älter. Sie kommen zu uns, um vielleicht unsere Meinung zu ändern. Sie hätten mich gleich mitnehmen können. Jedoch versuchen sie, die Meinung des Jungen zu ändern, sodass dieser von selbst zu ihnen kommt.

F: Gab es weitere Probleme?

A: Ich wurde körperlich verletzt.

F: Wann war das?

A: Das war Anfang 2014.

F: Wer hat Sie verletzt?

A: Ich durfte nicht mit anderen Kindern, welche anderen Clans angehören, spielen. Sie verletzten mich immer. Ich wurde von diesen geschlagen.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

F: Konnten Sie den Dolmetscher bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?

A: Ja.

F: Waren Sie in Somalia jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?

A: Nein.

F: Waren Sie in Somalia Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Somalia jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Somalia erleiden zu müssen?

A: Ich werde umgebracht. Sie sagen, dass ich kein Muslim mehr bin, weil ich im Ausland war.

F: Ihnen werden Länderinformationen (Beilage 1) in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesasylamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Waren Sie in Österreich jemals von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen?

A: Nein.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?

A: Nein.

Fragen von Frau XXXX :

F: Zu welchem Hauptclan gehören die Mareexaan?

A: Darood.

F: Gab es eine Entscheidung des Ältestenrates?

A: Nein.

F: Wo lebt Ihr Onkel? Was macht dieser?

A: Mein Onkel wohnte in XXXX . Er fuhr mit mir nach Äthiopien. Ich weiß nicht, wo mein Onkel ist. Beim Onkel gab es keinen Aufenthalt. Wir fuhren, nachdem mich meine Mutter dorthin gebracht hat, sofort weiter nach Äthiopien.

Anmerkung: Ashraf sind besonders gefährdet, insbesondere durch Islamisten der Al Shabaab. Ashraf haben historisch bedingt eine andere religiöse Auffassung.

(...)"

Mit Eingabe vom 11.05.2015 erstattete die (damalige) gesetzliche Vertreterin eine schriftliche Stellungnahme zu den anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers ausgehändigten Länderberichten zu seinem Herkunftsstaat (vgl. Aktenseiten 203 ff). In dieser wurde im Wesentlichen zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Rahmen seiner Einvernahme in lebhafter und emotionaler Weise geschildert hätte. Unter Anführung näherer Berichte wurde anschließend auf die Asylrelevanz der realen Gefährdung durch Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab sowie auf die zusätzlichen Risiken, die mit der Angehörigkeit des Beschwerdeführers zum Minderheitenclan der Ashraf für diesen einhergehen würden, hingewiesen. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer gegen naheliegende Straf- und Vergeltungsmaßnahmen durch die al Shabaab zu schützen. Dem Beschwerdeführer drohe sohin asylrelevante Gefährdung in seinem Herkunftsstaat, jedenfalls wäre ihm aufgrund der nach wie vor als prekär anzusehenden Sicherheitslage und des fehlenden familiären/sozialen Netzes subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.05.2015, Zl. 1026241004-14818623, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Zuletzt wurde diese bis zum 19.05.2018 verlängert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörigkeit, sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung fest. Seine präzise Identität konnte hingegen nicht festgestellt werden.

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"(...)

Sie gaben an, Somalia verlassen zu haben, weil Sie in XXXX als Angehöriger des Minderheitenclans Ashraf in einen Grundstücksstreit mit Angehörigen des großen Clans Mareexaan verwickelt gewesen wären. Sie hätten auch Schwierigkeiten mit Angehörigen der Al Shabaab gehabt.

Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Dazu ist auszuführen, dass Ihnen mehrfach die Gelegenheit eingeräumt wurde (am 24.07.2014, 07.08.2014 und 27.04.2015), die Gründe, die zur Asylantragstellung in Österreich geführt hatten, anzugeben. Auffallend war, dass die Gründe von Ihnen unterschiedlich dargestellt wurden.

Am 24.07.2014 führten Sie aus, dass in Ihrem Land die Lage sehr unsicher ist. Sie haben in Somalia keine Möglichkeit zu arbeiten. Sie wollen in Österreich leben und hier eine Ausbildung erhalten. Sie müssen und möchten dann Ihre Familie finanziell unterstützen.

Entgegen diesen Angaben brachten Sie am 27.04.2015 vor, in XXXX als Angehöriger des Minderheitenclans Ashraf in einen Grundstücksstreit mit Angehörigen des großen Clans Mareexaan verwickelt gewesen wären. Sie hätten auch Schwierigkeiten mit Angehörigen der Al Shabaab gehabt.

Ferner fiel auf, dass Sie am 24.07.2014 als Heimatadresse angaben, in XXXX gewohnt zu haben. Dieser Ort liegt im Norden Somalias, genauer in Somaliland. Am 27.04.2015 führten Sie jedoch an, Ihr Leben in der Stadt XXXX (Anmerkung: dieser Ort liegt im Süden Somalias, keinesfalls aber im Teil Somaliland) verbracht zu haben.

Bei der Schilderung des Reiseweges führten Sie einmal an, am 14.02.2014 mit einem Pkw nach Äthiopien gereist zu sein. Darüber, dass Sie von Ihrem Onkel begleitet worden wären, erwähnten Sie nichts. Die Reise hätte in XXXX (Somaliland) gestartet. Ein anders Mal brachten Sie vor, dass Sie zuerst zu Ihrem Onkel in XXXX gegangen wären. Der Onkel hätte die Ausreise organisiert und wäre mit Ihnen nach Äthiopien gefahren.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung musste Ihnen die Glaubhaftigkeit versagt werden. Hätte es sich bei Ihrem Vorbringen um tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt, hätten keine derart gravierenden Widersprüche auftreten dürfen. In Folge der mehrfach und grundsätzlich divergierenden Angaben wurde von der erkennenden Behörde nicht davon ausgegangen, dass Sie tatsächlich in Somalia verfolgt wurden und werden. Sie vermochten es auch nicht, die Ihnen aufgezeigten Ungereimtheiten auf plausible und nachvollziehbare Weise richtig zu stellen, weshalb Ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit versagt werden musste.

Soweit Frau XXXX während der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.04.2015 anmerkte, dass während der Erstbefragung kein Rechtsberater anwesend und die Verständigung mit dem Dolmetsch nicht gut war, ist festzuhalten, dass Sie während der niederschriftlichen Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost am 07.08.2014 angaben, dass die Erstbefragung korrekt ablief ("... L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A:

Ja. L: Wurde alles korrekt protokolliert? A: Ja. ..."). Dieser Einvernahme wohnte ein Rechtsberater bei. Ferner ist zum Einwand von XXXX , dass während der Erstbefragung kein Rechtsberater anwesend war, obwohl es sich bei Ihrer Person um einen minderjährigen Antragsteller gehandelt hat, anzumerken, dass der Rechtsberater gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen ist und zwar bei mündigen unbegleiteten Minderjährigen ab Einbringung des Antrags in der Erstaufnahmestelle und bei unmündigen unbegleiteten Minderjährigen ab Einlangen in der Erstaufnahmestelle. Der Rechtsberater hat somit insbesondere bereits bei der Antragstellung des unmündigen sowie bei jeder Befragung eines Minderjährigen in der Erstaufnahmestelle anwesend zu sein. Eine Befragung außerhalb der Erstaufnahmestelle erfolgt ohne Beisein des Rechtsberaters. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, vor der ersten Einvernahme durch das Bundesamt der erfolgten Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu widersprechen; diesfalls wäre die Erstbefragung im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen (§ 10 Absatz 3 letzter Satz BFA-VG). Derartiges ist jedoch nicht eingetreten.

Das Bundesamt konnte somit Ihren Ausführungen keinen Glauben schenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie zweifelsohne damit rechnen mussten, dass alle von Ihnen getätigten Aussagen verglichen werden und Ihnen die getätigten absolut widersprüchlichen Angaben schaden könnten.

Gegen die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens sprach auch der Umstand, dass Sie nicht in der Lage waren, überzeugend vorzubringen, weshalb es schwer bewaffneten Angehörigen eines größeren Clans (Mareexaan) unmöglich sein hätte sollen, Ihre Familie vom Grundstück zu vertreiben, wenn es doch deren feste Absicht gewesen wäre, in den Besitz des Grundstücks Ihrer Familie zu gelangen, ohne dabei vor Gewalt zurückzuschrecken. Wie sich Ihre Familie gegen die übermächtigen Angehörigen des Clans Mareexaan zur Wehr setzen hätte können, konnten Sie nicht darlegen. Vielmehr hatte die erkennende Behörde den Eindruck, dass es sich bei dem vor dem Bundesamt präsentierten Sachverhalt um ein frei erfundenes Konstrukt handelt.

Ebenso deutet der Umstand, dass Ihre Familie das Grundstück ohnehin aufgegeben hätte, darauf hin, dass eine weitere Bedrohung durch Angehörigen des Clans Mareexaan nicht mehr stattfinden hätte dürfen. In diesem Zusammenhang war es auch nicht nachvollziehbar, weshalb Ihre Mutter lediglich Sie allein beim Onkel in XXXX zurücklassen hätte sollen, während diese mit Ihren anderen Geschwistern in eine Ihnen unbekannte Richtung geflohen wäre.

Sofern Sie auch vorbrachten, einer Bedrohung (Zwangsrekrutation) durch Mitglieder der Gruppe Al Shabaab ausgesetzt gewesen zu sein, waren Sie auch nicht in der Lage, diese plausibel und überzeugend anzugeben. Wie den oben angeführten Feststellungen zu entnehmen ist, räumte im August 2011 Al Shabaab XXXX . Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM unter anderem XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Es musste daher als wahrheitswidrig erachtet werden, dass Mitglieder der Al Shabaab versucht hätten, Sie Ende 2013 in XXXX zu rekrutieren. Des Weiteren kann den oben angeführten Feststellungen entnommen werden, dass die Islamisten in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern rekrutieren. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren. Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu Al Shabaab. Obwohl Mitglieder der Al Shabaab bereits seit dem Jahr 2008 - Anmerkung: damals waren Sie elf Jahre alt - versucht hätten, Sie als Soldat zu gewinnen, hätte laut eigener Darstellung zum damaligen Zeitpunkt keine Gefahr für Sie bestanden, weil Sie zu jung gewesen wären. Tatsächlich rekrutiert Al Shabaab, wie bereits erwähnt, aber auch schon Kinder im Alter von acht Jahren. Abermals stellte sich heraus, dass der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt nicht mit der Realität übereinstimmt.

Was die von Ihnen ins Treffen geführten allgemeinen Nachteile, die Sie als Angehöriger des Minderheitenclans Ashraf zu erdulden hatten ("... Ich durfte nicht mit anderen Kindern, welche anderen Clans angehören, spielen. Sie verletzten mich immer. Ich wurde von diesen geschlagen. ..."), ist festzuhalten, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu rechtfertigen. Den oben angeführten Länderfeststellungen kann entnommen werden, dass Angehörige von Minderheitenclans nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt werden. Die Ashraf werden als religiöse Clans bezeichnet. Sie beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten beziehen. Die Ashraf werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt.

Insgesamt betrachtet war Ihr Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

(...)"

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der XXXX als Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 02.06.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes

I. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer wäre im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf ständiger Unterdrückung und Diskriminierung ausgeliefert gewesen. Andererseits habe es Probleme dahingehend gegeben, dass die Männer eines größeren Clans namens Mareexaan vom Beschwerdeführer und dessen Familie verlangt hätten, ihnen ihr Grundstück zu übergeben. Die Männer des Mareexaan-Clans hätten den Beschwerdeführer und dessen Familie mit dem Tod bedroht. Auch andere Clanälteste (Angehörige vom Clan Darood) seien der Ansicht gewesen, dass sie ihr Grundstück verlassen müssten. Da der Beschwerdeführer und seine Familie dieser Aufforderung auch beim zweiten Mal nicht freiwillig nachgekommen wären, sei es Anfang 2014 zu einem gewaltsamen Übergriff durch bewaffnete Männer des Mareexaan-Clans gekommen, in dessen Zuge ein Bruder des Beschwerdeführers durch die Männer ermordet, ein zweiter schwer verletzt worden wäre. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zu seinem Onkel in XXXX flüchten müssen, wobei dessen Onkel die weitere Flucht nach Äthiopien organisiert hätte. Zusätzlich zu diesen Problemen habe der Beschwerdeführer auf Schwierigkeiten mit der al Shabaab hingewiesen. Man habe dem Vater des Beschwerdeführers vorgeworfen, dass dieser kein richtiger Moslem wäre, weil er den Koran nicht richtig lernen würde. Man habe diesen aufgefordert, der al Shabaab beizutreten, wogegen sich der Vater geweigert hätte, woraufhin er im Jahr 2008 getötet worden wäre. Zusätzlich zu diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die al Shabaab Milizen zu haben, da diese ihn mehrmals aufgefordert hätten, der al Shabaab beizutreten. Der Behörde seien fehlerhafte bzw mangelhafte Feststellungen vorzuwerfen. Wie aus näher zitierten Berichten hervorginge, habe der Beschwerdeführer als Jugendlicher im wehrfähigen Alter jedenfalls begründete Angst vor Zwangsrekrutierung und/oder Verfolgung durch Mitglieder der al Shabaab haben müssen. Sein diesbezügliches Vorbringen habe sich entgegen der Ansicht der Behörde als lebensnah und widerspruchsfrei gestaltet. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erweise sich der Beschwerdeführer als besonders gefährdet. Vor allem Jugendliche von Minderheiten oder besonders vulnerablen Gruppen wiesen eine erhöhte Gefährdung auf, von al Shabaab zum Kämpfen aufgefordert zu werden. Der Minderheitenclan der Ashraf sei insbesondere durch Angehörige der sogenannten Hauptclans, etwa der Hawiye, systematischen Diskriminierungen unterworfen. Informationen zum Clan der Darood, von deren Seite der Beschwerdeführer Verfolgung befürchte, ließen sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Durch seine offensichtlich anders gelagerte religiöse und politische Orientierung würde der Beschwerdeführer im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Somalia von al Shabaab als "Ungläubiger" betrachtet und daher verfolgt werden. Hinzu käme die vorangeschrittene westliche Orientierung, das große Interesse an Bildung und der Auseinandersetzung mit anderen Lebensweisen, was bei der al Shabaab unter Todesstrafe stehen könne. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der ablehnenden Haltung gegenüber den Vorstellungen der al Shabaab als deren religiöser/politischer Gegner anzusehen und drohe ihm daher Verfolgung aus den genannten Motiven, welche der Staat Somalia aktuell nicht in der Lage wäre, hintanzuhalten. Im Falle des Beschwerdeführers liege sohin eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art 1 lit A Z 2 GFK vor. Darüber hinaus liege zusätzliche Asylrelevanz aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der wehrfähigen jungen Männer in Somalia, welche durch die al Shabaab rekrutiert würden, vor. Im Falle seiner Rückkehr sei jedenfalls damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seitens der al Shabaab aufgefordert würde, sich dieser anzuschließen. Hinzu komme, dass sie ihn jedenfalls als "Ungläubigen" besonders im Fokus hätten und daher massiv verfolgen würden. Der Beschwerdeführer müsse daher als Angehöriger eines Minderheitenclans in mehrfacher Hinsicht von asylrelevanter Verfolgung ausgehen. Erstens müsse er, wie aufgezeigt, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ethnische Verfolgung fürchten. Der Beschwerdeführer gehöre einem Minderheitenclan an und verfüge darüber hinaus über keinen sozialen oder familiären Schutz in Somalia. Darüber hinaus mache die Clanzugehörigkeit den Beschwerdeführer besonders gefährdet für eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass viele Mitglieder der al Shabaab dem Hauptclan der Hawiye angehören und Mitglieder des Minderheitenclans des Beschwerdeführers seit jeher durch die Hawiye verfolgt würden. Schutz durch die Polizei sei ebenfalls auszuschließen, einerseits deshalb, da es in Somalia keinen funktionierenden Rechtsstaat geben würde, sowie aufgrund der Tatsache, dass Hawiye Polizeifunktionen übernommen hätten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Vorstellungen der al Shabaab als deren religiöser/politischer Gegner anzusehen und drohe ihm sohin aus religiösen und politischen Motiven asylrelevante Verfolgung.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 08.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass dem Verwaltungsakt in Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Clan der Mareexaan keine konkreten Ermittlungen zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer brachte vor, als Angehöriger des Minderheitenclans der Ashraf Diskriminierungen im Heimatstaat ausgesetzt gewesen zu sein. Zuletzt sei seine Familie aufgefordert worden, das im Familienbesitz stehende Grundstück an Angehörige des genannten Clans zu übergeben. Nachdem sie sich zunächst geweigert hätten, wären sie gewaltsam von dem Grundstück vertrieben worden, dabei seien ein Bruder des Beschwerdeführers getötet und ein weiterer Bruder verletzt worden.

Um die Glaubwürdigkeit des ins Treffen geführten Vorfalles und dessen allfällige Asylrelevanz beurteilen zu können, wäre einerseits eine detailliertere Befragung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Andererseits ist dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen, dass die belangte Behörde fallgegenständliche länderspezifische Ermittlungen zu allenfalls aus der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungslage unterlassen hat. Weder lassen sich dem angefochtenen Bescheid nähere Feststellungen zur Situation von Angehörigen der Ashraf in Somalia, im Speziellen in XXXX , entnehmen, noch werden Feststellungen zum Clan der Mareexaan bzw. der Darood getroffen. Das Treffen entsprechender Länderfeststellungen wäre jedoch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der geschilderten Konfliktsituation essentiell gewesen.

Insofern es die Behörde in diesem Zusammenhang als gravierenden Widerspruch erachtet, dass im Rahmen des Erstbefragungsprotokolls die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers mit " XXXX ", im späteren Verfahrensverlauf jedoch mit XXXX angegeben worden wäre, so muss angemerkt werden, dass diese Unstimmigkeit dem Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf nicht vorgehalten worden ist und kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen bloßen Flüchtigkeitsfehler im Protokoll handelt, zumal im Rahmen der gleichen Niederschrift der Geburtsort und Ort des Schulbesuches des Beschwerdeführers durchaus mit XXXX angeführt sind.

Insofern die Behörde desweiteren den Umstand, dass es bewaffneten Angehörigen eines größeren Clans unmöglich hätte sein sollen, die Familie des Beschwerdeführers vom Grundstück zu vertreiben sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar hätte vorbringen können, wie sich die Familie gegen den übermächtigen Clan hätte zur Wehr setzen können, als gegen die Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhalts sprechend wertet (vgl. Aktenseite 251), muss bemerkt werden, dass es sich hierbei um eine Annahme der Behörde handelt, welche im Verwaltungsakt, insbesondere im Rahmen der Niederschriften der stattgefundenen Einvernahmen des Beschwerdeführers, keine Deckung finden. So brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 27.04.2015 im Zuge der Wiedergabe der fluchtauslösenden Ereignisse unter anderem wortwörtlich vor: "Männer der größeren Clans kamen zu uns. Sie wollten, dass wir ihnen das Grundstück, das wir bewohnten, übergeben. Sie sagten, dass das Grundstück ihnen gehört. Wir sagten, dass es aber uns gehört. Diese Leute gingen zu den Clanältesten. Dort erneuerten sie die Forderung. Wir wurden von den Clanältesten informiert, dass wir umziehen müssen. Wir hätten den anderen Clanangehörigen das Grundstück übergeben müssen, oder wären wir alle getötet worden. Zuerst wurden wir vom Vorhaben informiert. Nach ein paar Tagen kamen diese Leute erneut zu uns. Sie waren bewaffnet. Wir wurden befragt, weshalb wir noch nicht umgezogen sind. Wir wurden geschlagen. An diesem Abend wurde mein Bruder umgebracht. Mein zweiter Bruder wurde schwer verletzt. Meine Mutter, meine anderen Geschwister und ich flüchteten." (vgl. Aktenseite 185). Insofern die Behörde in ihrer Argumentation die Unglaubwürdigkeit darin erachtet, dass die Angehörigen der Mareexaan das Grundstück nicht sofort weggenommen und die Familie getötet hätten, so handelt es sich hierbei um eine bloße Spekulation der Behörde.

Darüber hinausgehende wesentliche Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers, welche eine Wertung seiner Angaben als unglaubwürdig stützen würden, werden nicht aufgezeigt.

Auch zum Umstand der vorgebrachten Zwangsrekrutierungsversuche durch al Shabaab wurde der Beschwerdeführer lediglich in rudimentärer Weise befragt und wurden auch zu diesem Aspekt keine konkreten Länderfeststellungen getroffen.

Der Behörde obliegt es, im Rahmen ihrer amstwegigen Ermittlungspflichten durch entsprechende Nachfragen auf eine Konkretisierung des fluchtrelevanten Vorbringens hinzuwirken. Die im vorliegenden Fall stattgefundene Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen erweist sich in diesem Sinne im Ergebnis als unzureichend. Gegenständlich beschränkt sich die Niederschrift der Einvernahme vom 27.04.2015 auf nur wenige Seiten, eine tiefergehende Befragung zu den ins Treffen geführten Problemen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, der in diesem Zusammenhang gewaltsamen Wegnahme des Familiengrundstückes sowie den Versuchen einer Zwangsrekrutierung ist der Niederschrift nicht zu entnehmen (vgl. Aktenseiten 185-189). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer daher im Detail zu den vorgetragenen Vorfällen zu befragen haben, um auf diese Weise eine geeignete Basis für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben gewinnen zu können.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere der ins Treffen geführten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sowie der Furcht vor Zwangsrekrutierung, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der al Shabaab sowie der Möglichkeit einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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