BVwG W103 1437360-3

W103 1437360-3Bundesverwaltungsgericht03.11.2016

Regest

Folgeantrag, Identität der Sache, öffentliches Interesse,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 1437360-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.1437360.3.00

Spruch

W103 1437360-3/4E

W103 1437361-3/5E

W103 1437362-3/4E

W103 1437363-3/4E

W103 2105249-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX (auch XXXX) XXXX (auch XXXX), geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, und 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA Russische Föderation und vertreten durch den XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 30.08.2016, 1. Zl. 631639109-151181375, 2. Zl. 830682502-151181383, 3. Zl. 830682600-151181391 und 4. Zl. 830682807-151181405, 5. 1053446209-151181421, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 28 Abs. 1 iVm

Abs. 2 VwGVG sowie § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführer stammen aus der Russischen Föderation, Teilrepublik Dagestan, sind Angehörige der kumykischen Volksgruppe und gelangten laut eigenen Angaben am 25.05.2013 illegal nach Österreich, wo sie in der Folge Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung nach Asylgesetz vor der Polizeiinspektion an, dass er von 1995 bis 1997 in XXXX eine Berufsschule besucht habe und im Heimatland zuletzt als Tischler gearbeitet hätte. Im Heimatland würden sich seine Eltern und sein Bruder befinden. Zu ihrer Ausbildung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nach der Grundschule von 1996 bis 1997 ein Technikum in Dagestan besucht und den Beruf einer Buchhalterin erlernt habe. Im Heimatland würden sich nach wie vor ihre Eltern sowie ihre beiden Brüder befinden.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 23.07.2013 im Beisein einer Vertrauensperson der XXXX vom entscheidenden Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Er gab dabei an, dass er keine physischen und psychischen Probleme habe, er sei gesund. Dokumente könne er keine vorlegen, Führerschein, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde würden sich zu Hause befinden, er habe jedoch im Moment Angst, zu Hause anzurufen. Er sei in XXXX aufgewachsen und zur Schule gegangen, sein Vater habe für den Lebensunterhalt gesorgt. Er habe immer mit den Eltern und dem Bruder zusammen gewohnt. 1999 nach seinem Armeedienst habe er angefangen zu arbeiten, wobei er zuerst auf verschiedenen Baustellen und bei privaten Arbeitgebern, jedoch nicht offiziell gearbeitet habe. Die letzten sechs Jahre habe er dann Möbel in einer großen Fabrik als offiziell Angestellter einer privaten Firma angefertigt. 2005 im November habe er seine Frau geheiratet, diese sei dann zu ihm gezogen. Seine Frau sei Hausfrau. Sie seien standesamtlich sowie traditionell verheiratet. Nach dem Verhör am 10.05.2013 hätten sie beschlossen, die Heimat zu verlassen. Er habe befürchtet, dass seiner Familie und ihm Gefahr drohe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinerlei Probleme im Heimatland gehabt, er sei normal zur Arbeit gegangen, sie hätten auch keine finanziellen Probleme gehabt. Sie hätten ein großes Haus gehabt und er habe gut verdient.

Ebenfalls am 23.07.2013 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom entscheidenden Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Sie gab ebenfalls an, dass sie gesund sei. Sie selbst sei im Dorf XXXX in Dagestan bei ihrer Großmutter aufgewachsen, weil sich die Eltern bereits sehr früh getrennt hätten. Für den Lebensunterhalt habe ihre Mutter gesorgt, ihr Vater habe Alimente bezahlt. Nach ihrer Hochzeit am XXXX sei sie zu ihrem Mann gezogen und hätte mit diesem in XXXX gewohnt. Auch zuvor habe sie bereits bei ihrer Mutter und ihren Brüdern in XXXX gewohnt. Sie habe nach der Heirat gemeinsam mit ihrem Mann, den Kindern und den Schwiegereltern in einem großen Eigentumshaus gelebt. Ihr Mann habe als Möbeltischler für eine private Firma gearbeitet, sie selbst sei Hausfrau gewesen. Am Abend des 11.05.2013 hätten sie beschlossen, auszureisen, dies sei ein gemeinsamer Familienbeschluss (auch der Schwiegereltern) gewesen. Bis zum Vorfall am 09.05.2013 hätten sie im Heimatland keinerlei Probleme gehabt. Sie selbst habe die Heimat lediglich wegen ihres Mannes verlassen. Auch die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. In Österreich würden sie in einer Flüchtlingsunterkunft und von der Sozialhilfe leben. Sie kümmere sich um die Kinder. Sie habe in Österreich auch noch eine Cousine, die sie regelmäßig treffe bzw. mit der sie telefoniere.

Die BF legten dem Bundesasylamt weder Beweismittel noch Identitätsdokumente vor.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zlen. 13 06.824-BAI,13 06.825-BAI, 13 06.826-BAI, 13 06.828-BAI, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.05.2013 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und in Spruchteil II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen sowie die Beschwerdeführer in Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In seinen Bescheiden stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation stammen, die russische Sprache sprechen und Moslems seien. Die Identität stehe mangels Dokumenten jedoch nicht fest. Es handle sich weiter um ein Familienverfahren, wobei die Kernfamilie aus den vier Beschwerdeführern bestehe. Fest stehe, dass die Familie illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keiner der Familienangehörigen an einer lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leide.

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und der beiden minderjährigen Kinder stellte das Bundesasylamt fest, dass diese ihren Heimatstaat unverfolgt verlassen hätten und keine persönliche Bedrohung oder Verfolgungsgefahr festzustellen sei. Die Familie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland. Der Familie wäre im Herkunftsland die Lebensgrundlage nicht entzogen und sie würden bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstünden.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde den BF am 01.08.2013 ein Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt.

1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2013 rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurden die Bescheide des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten und die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge die Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten, in eventu der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt werde sowie die unter Spruchpunkt III. ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Russische Föderation aufgehoben werde.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung durch das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht wurden den Beschwerdeführern Länderberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation übermittelt und diese auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme aufmerksam gemacht.

An der am 19.03.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Vertreter, für den eine umfassende Vollmacht vorgelegt wurde, teil.

Zur Frage der Abklärung der Identität gaben die Beschwerdeführer an, dass sie nie einen Auslandsreisepass besessen hätten. Die Inlandsreisepässe, der Führerschein des Erstbeschwerdeführers, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde etc. befänden sich noch zu Hause.

Die Beschwerdeführer legten an Unterlagen vor: Arbeitszusage vom 20.02.2104 für Erstbeschwerdeführer, Schreiben der Vorschulklasse vom 17.03.2014 betreffend die Drittbeschwerdeführerin, Schreiben des Kindergartens vom 13.03.2014 betreffend die Viertbeschwerdeführerin, einen Integrationsbericht der XXXX für die Familie vom 18.03.2014, Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben vom 16.03.2014 sowie eine psychologische Bestätigung vom 12.03.2014 für die Zweitbeschwerdeführerin.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Entscheidung vom 10.04.2014 die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet ab und gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus der Teilrepublik Dagestan und gehören der kumykischen Volksgruppe an. Die weitere Identität der Beschwerdeführer steht mangels der Vorlage jeglicher Identitätsdokumente nicht fest. Die Beschwerdeführer reisten illegal zu einem den Behörden unbekannten Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 25.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Sie sind strafrechtlich unbescholten, wohnen in Österreich wie bereits zuvor im Heimatland im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Kernfamilie. In Österreich oder der Europäischen Union befinden sich keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführer, lediglich eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, zu der diese einen dem Verwandtschaftsverhältnis entsprechenden Kontakt pflegt, befindet sich im Bundesgebiet. Alle weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführer, nämlich Eltern, Geschwister sowie Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich nach wie vor im Heimatland in Dagestan. Der Erstbeschwerdeführer verfügt zudem über einen Bruder der in XXXX in der Russischen Föderation, wo dieser gemeinsam mit dessen Ehefrau und Kind wohnt. Der Bruder ist dort offiziell gemeldet und geht dort offiziell im Angestelltenverhältnis einer Arbeitstätigkeit nach. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers leben in deren großen Haus in der Hauptstadt und arbeiten beide. Das genannte Haus steht im Eigentum und wurde vor der Ausreise auch von den BF bewohnt. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin führt ein Unternehmen, wobei sie in der Hauptstadt mit Kleidung handelt. Die engere wie auch weitere Familie der Beschwerdeführer im Heimatland kann dort problemlos leben und arbeiten, sie haben weder wirtschaftliche Probleme noch Probleme mit den staatlichen Behörden bzw. Sicherheitskräften oder mit Wahhabiten, Widerstandkämpfern oder sonstigen radikalen Gruppen. Der Erstbeschwerdeführer konnte im Heimatland eine Berufsschule besuchen und hat bis Februar 2013 als Angestellter Polstermöbel bzw. Sitzgruppen etc. hergestellt. Die letzten Monate bis zu seiner Ausreise war er arbeitslos, wobei er manchmal Fahrten als Privattaxi mit seinem privaten PKW machen konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Heimatland eine Ausbildung als Buchhalterin gemacht, als solche jedoch nie gearbeitet. Sie hat sich erst um die Haushaltsführung bei ihrer Mutter und anschließend um jene ihres Ehemannes gekümmert. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben zwei minderjährige Kinder, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer am 09. oder 10.05.2013 im Herkunftsland im gemeinsam mit den Eltern bewohnten Haus von maskierten, bewaffneten und uniformierten Sicherheitskräften aufgesucht worden sind, der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer Unterstellung, dass bei ihm Munition gefunden worden wäre, mit Augenbinde und in Handschellen abgeführt, für zwei Tage in Kellerräumen angehalten bzw. verhört und zur Unterschriftsleistung gezwungen worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm nunmehr durch Nachbarn bzw. Wahhabiten Gefahr drohen könnte, da er sich verpflichtet habe, für die Sicherheitskräfte diese Personen auszuspionieren. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und der beiden minderjährigen Kinder ist zudem festzuhalten, dass diese keine eigenen Fluchtgründe behauptet haben. Auch bei einer Rückkehr kann keine besondere Gefährdung für die Familie festgestellt werden. Die Beschwerdeführer sind alle gesund, verfügen im Heimatland über zahlreiche Verwandte, sie können wie bisher im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers wohnen, werden von diesen wie bisher unterstützt werden und können auch zum eigenen Lebensunterhalt beitragen. Die Kinder werden altersentsprechend die Schule besuchen können. Ausreichende medizinische Versorgung und ein ausreichendes Sozialsystem sind gemäß den Länderfeststellungen vorhanden. Die Beschwerdeführer leben in Österreich von der Grundversorgung, sie gehen keiner Arbeit nach und konnten sich erste Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen. Festgestellt wird, dass die Kinder auf Grund des Besuches des Kindergartens bzw. der Vorschule über bessere Deutschkenntnisse verfügen als deren Eltern. Eine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet der erst seit Mai 2013 aufhältigen Familie kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.

Zur Lage in der Russischen Föderation und in der Teilrepublik Dagestan traf das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Feststellungen der Staatendokumentation (Stand Mai 2013) und von ACCORD (Stand Februar 2014) zu Dagestan sowie der Staatendokumentation (Stand Jänner 2014) zur russischen Föderation, zu denen den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt wurde und die unwidersprochen blieben, umfangreiche Feststellungen.

Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht zum Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten aus, dass nicht von einer Gruppenverfolgung in Dagestan gesprochen werden könne, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht verkenne, dass es im Einzelfall sehr wohl eine entsprechende und zu berücksichtigende Bedrohung geben könne. Für die Beschwerdeführer kann eine solche jedoch nicht erkannt werden. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin werde als unglaubwürdig erachtet, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht gegeben ist. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hätten zudem keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, dass selbst wenn man den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Glaubwürdigkeit zubilligen würde, diese über eine zumutbare inländische Fluchtalternative verfügten, da sie über familiäre Anknüpfungspunkte beim Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie in der Nähe Sibiriens verfügten. Auch sonst hätten sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht komme daher zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden könne. Die Beschwerde zu Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide sei daher abzuweisen.

Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht zum Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus, dass nach den Feststellungen in Dagestan derzeit keine Bürgerkriegssituation herrsche und auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch aus der allgemeinen Situation in Dagestan und aus den Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend ihre dortigen Lebensumstände lasse sich - wie aus den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen sei - kein Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es seien keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation und deren Teilrepublik Dagestan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die geäußerten Rückkehrbefürchtungen brächten lediglich den subjektiven Willen, nicht ins Heimatland zurückkehren zu wollen, zum Ausdruck und nähmen auf subjektive Ängste Bezug, denen jedoch - nach der obigen Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes - ein Realsubstrat fehle. Sie sind somit nicht als personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG zu verstehen. Wie die Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben haben, seien sie alle gesund. Ein Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums würden für ein Refoulementverbot sprechen. Unter diesem Gesichtspunkt könne auch die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen. Für die Beschwerdeführer werde jedoch festgestellt, dass diese im Heimatland über zahlreiche Verwandte verfügten, die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor berufstätig sind und über Einkommen verfügten, weshalb diese die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr, wie auch zuvor teilweise erfolgt ist, unterstützen können. Zudem können die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie vor der Ausreise im großen Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers wohnen. Die Drittbeschwerdeführerin sei bereits vor der Ausreise zum Schulbesuch angemeldet gewesen, die Kinder würden bei Rückkehr dem Alter entsprechend die Schule besuchen können. Es lägen aus Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit keine Gründe vor, weshalb die Beschwerdeführer nach weniger als einem Jahr Abwesenheit und regelmäßigem Kontakt mit den Verwandten nicht zugemutet werden könnte, ins Heimatland zurückzukehren. Es sei daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der Beschwerdeführer nicht zu erwarten, dass diese bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würden, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde. Die Beschwerde zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide sei daher ebenfalls abzuweisen.

Da keinem Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, könne weder der Status der Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005) gewährt werden.

Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Zurückverweisung aus, dass die Beschwerdeführer in Österreich lediglich über ein Familienleben untereinander verfügten. Da jedoch für alle eine gleichlautende Entscheidung ausgesprochen worden sei und eine allfällige Rückkehr nur gemeinsam erfolgen werde, handle es sich nicht um einen Eingriff in das Familienleben. Zudem verfüge die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich über eine Cousine. Zu dieser besteht jedoch nur der übliche Kontakt, es sei zudem kein Familienleben behauptet oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht worden. Auch hierbei liegt folglich kein Eingriff in das Familienleben durch allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Die Beschwerdeführer seien nach illegaler Einreise erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufhältig und hätten ihren Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. Weiters seien auch sonst keine besonderen Hinweise auf eine Integration zu verzeichnen, die eine Rückkehrentscheidung derzeit auf Dauer unzulässig machen würden. Die Drittbeschwerdeführerin besucht zwar die Vorschule und die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten, beide sprächen schon gut Deutsch und hätten sicherlich Freunde gefunden. Aufgrund ihres Alters liege aber der Mittelpunkt der Interessen noch in der Familie, sie befänden sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter. In der Familie werde zudem Russisch bzw. Kumykisch gesprochen. Auch ist die Familie erst so kurz in Österreich, dass sich selbst die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer noch gut an die Heimat erinnern könnten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprächen ebenfalls etwas Deutsch, wenn auch sehr wenig. Sie engagierten sich nicht in Vereinen, gehen keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach und leisten keine gemeinnützige Arbeit. Die Familie lebe vielmehr von der Grundversorgung. Somit könne für die Beschwerdeführer nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, auch wenn diese wiederholt betonen, hier in Österreich arbeiten zu wollen. Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Heimatland könne im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Familie habe sich in Österreich kaum integriert, was aufgrund des kurzen Aufenthaltes auch nicht zu erwarten gewesen sei. Sie verfüge auch nach wie vor über ein soziales Netz im Heimatland. Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme nämlich den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und Rückkehr ins Heimatland die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Den BF komme auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu. Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen daher dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht gegeben, darüber habe jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neu zu entscheiden, wobei gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesasylamt nicht bindend und insgesamt weitere Prüfkriterien heranzuziehen seien.

1.5. Mit Schreiben vom 22.07.2014 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern Parteiengehör im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Mit Schreiben vom 02.08.2014 erstatteten die Zweitbeschwerdeführerin (auch für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) folgende Stellungnahme:

"Sind Sie legal oder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist?"

"Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal."

"Wie lange halten Sie sich schon durchgängig im Bundesgebiet auf?"

"Der durchgehende Aufenthalt in Österreich ist seit 25.03.2013 gegeben."

"Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, zB ein Visum oder einen Aufenthaltstitel?"

"Nein."

"Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft?"

"Ja, mit XXXX, geb. XXXX, Asylwerber."

"Haben Sie in Österreich lebende Kinder und wenn ja, welche Aufenthaltstitel haben diese?"

"(...)"

"Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?"

"Nein."

"Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich? Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange?"

"Ein Freundeskreis existiert, jedoch nicht ein gemeinsames Leben in einem Haushalt."

"Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?"

"Die besonders herzliche Aufnahme durch die heimische Bevölkerung, die Möglichkeit, sofort in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden."

"Sprechen Sie deutsch? Wenn ja, wie würden Sie ihr Sprachniveau beschreiben?"

"Mein Sprachniveau würde ich als ü[...]ber A2 hinausgehend bezeichnen."

"Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2?

[Verweis auf Beilagen]

"Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?"

[nicht beantwortet]

"Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? Besuchen Ihre Kinder eine Schule und wenn ja welche Schule und welche Klasse?"

[Verweis auf Beilagen]

"Haben Sie Arbeit in Österreich? Dh sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? Wenn ja, welcher und seit wann?"

"Da die diesbezüglichen Möglichkeiten in Österreich völlig eingeschränkt sind, war mir dies bisher noch nicht möglich, sondern dies könnte sich nur für die Zukunft ergeben."

(...)

Unter einem legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

  • Bestätigung des LKH XXXX über einen Sportunfall des Erstbeschwerdeführers, eine stationäre Aufnahme vom 01.06.2014-04.06.2014 über den Riss der linken Achillessehne, die Operation am 01.06.2014 und einen sechswöchigen Unterschenkelgips

  • Eine Kopie aus einem Mutterkindpass betreffend einen errechneten Geburtstermin am XXXX

  • Das Vorschulzeugnis von XXXX aus dem Schuljahr 2013/2014

  • Besuchsbestätigungen der Zweitbeschwerdeführerin für Deutsch als Fremdsprache, Kurse 1-3

  • Besuchsbestätigungen des Erstbeschwerdeführers für Deutsch als Fremdsprache, Kurse 1, 2 und 4

  • Ein Schreiben der XXXX Flüchtlingshilfe betreffend die Integration der Beschwerdeführer

  • Eine Stellungnahme der Lehrer der Drittbeschwerdeführerin

  • Ein Empfehlungsschreiben der XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

  • Eine Stellungnahme der Kindergartenpädagogen der Viertbeschwerdeführerin

  • Eine psychologische Stellungnahme der XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

  • Eine Arbeitszusage für den Erstbeschwerdeführer

1.6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2014 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführer nach wie vor nicht feststehe, aber feststehe, dass sie aus der Russischen Föderation stammten und russische Staatsangehörige seien, russisch sprächen und Muslime seien. Sie seien illegal ins Bundesgebiet eingereist und hätten am 25.05.2013 in Österreich Asylanträge gestellt. Diese Anträge seien mit Bescheiden des Bundesamtes vom 31.07.2013 negativ beschieden worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 seien die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.

Der Erstbeschwerdeführer sei wegen eines Sportunfalles von 01.06.2014 bis 04.06.2014 stationär aufgenommen worden. Er leide derzeit an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Es könnten keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide derzeit an keinen lebensbedrohenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie sich zum Entscheidungszeitpunkt in medizinischer Behandlung befinde oder dass sie medikamentöser Behandlung bedürfe. Auf Grund der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin stehe fest, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen physisch und psychisch gesund seien; es könne nicht festgestellt werden, dass sie sich zum Entscheidungszeitpunkt in medizinischer Behandlung befänden oder dass sie medikamentöser Behandlung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorliegen von Abschiebehindernissen geprüft und verneint. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes sei seit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat hervorgekommen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne daher nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation für die Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie bei ihrer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würden. Fest stehe, dass sie in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügten.

Fest stehe, dass der Erstbeschwerdeführer über eine Schulausbildung verfüge und selbst einer Arbeit nachgegangen sei. Zuletzt habe er in einer privaten Möbelfirma gearbeitet.

Finanzielle Probleme hätten sie laut eigenen Angaben keine. Fest stehe, dass die Zweitbeschwerdeführerin über eine Schulausbildung verfüge, den familiären Haushalt geführt habe, sich um die Kinder gekümmert und vom Einkommen ihres Gatten gelebt habe. Finanzielle Probleme habe sie ihren Angaben zufolge nicht gehabt. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin hätten in der Heimat vom Einkommen ihres Vaters gelebt; die Eltern hätten keine finanziellen Probleme geltend gemacht.

Die Beschwerdeführer seien ihren Angaben zufolge illegal nach Österreich eingereist und hätten am 25.05.2013 Asylanträge gestellt. Sie lebten gemeinsam immer noch von der Grundversorgung, seien mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin lebe in Österreich. Ansonsten hätten die Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Kernfamilie bestehe aus den vier Beschwerdeführern; feststehe, dass diese miteinander ein Familienleben in Österreich führten. Das Verfahren aller Familienangehörigen sei negativ entschieden worden und gegen Sie seien auch Rückkehrentscheidungen in die Russische Föderation ausgesprochen worden.

Der Erstbeschwerdeführer sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Er besuche einen Deutschkurs. Eine legale, regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, weitere Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies habe der Erstbeschwerdeführer weder gegenüber der Behörde noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Weiters seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Sonstige soziale Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es könnten somit auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Es lägen keine Umstände vor, die der Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sie besuche einen Deutschkurs. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, weitere Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen; derartiges habe sie weder gegenüber der erkennenden Behörde noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Weiters seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Sonstige soziale Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es hätten somit auch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Es längen keine Umstände vor, die ihrer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen.

Die Drittbeschwerdeführerin sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sie besuche die Vorschule des sonderpädagogischen Zentrums XXXX. Sonstige Soziale Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es könnten somit auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. Es längen keine Umstände vor, die ihrer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen.

Die Viertbeschwerdeführerin sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sie besuche den Kindergarten. Sonstige soziale Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es könnten auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Es längen keine Umstände vor, die ihrer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen.

Das Bundesamt traf umfassende Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und zur Republik Tschetschenien mit Stand Juli 2014.

Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführer miteinander ein schützenswertes Familienleben führten, dass jedoch alle Mitglieder der Kernfamilie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Zu der seit Jahren in Österreich lebenden Cousine der Zweitbeschwerdeführerin könne kein schützenswertes Familienleben erblickt werden, auch im Herkunftsstaat habe keines bestanden. Eine Unterstützung durch die Cousine vermöge ein nicht mehr bestehendes Familienleben nicht ohne Weiteres neuerlich zu begründen. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt, wodurch das Bestehen einer über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehenden Bindung im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung ebenfalls kontraindiziert werde. Zu ihr bestehe nur der übliche Kontakt, es werde zudem kein Familienleben behauptet oder ein besonders Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht. Daher liege kein Eingriff in das Familienleben durch eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Betreffend das Privatleben führte das Bundesamt aus: Die illegale und rechtswidrige Einreise der Beschwerdeführer sei am 25.05.2014 erfolgt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei allein auf Grund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert. Familiäre, verwandtschaftliche sowie private Bindungen in Österreich hätten sie nicht und führten kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Sie hielten sich erst seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich auf und verfügten über keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum. Darüber hinaus verfügten Sie auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus.

Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und diese seien auch nicht behauptet worden. Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder eine etwa im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration seien vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgetragen worden und seien auf Grund der kulturellen Unterschiede, der vorliegenden Sprachbarriere und des nur kurzen Aufenthalts in Österreich in der Regel auch nicht nachhaltig realisierbar. Sie seien weder in einer Organisation noch in einem Verein Mitglied. Abgesehen von der einmaligen Verrichtung von kleineren Tätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung durch den Erstbeschwerdeführer und durch die Zweitbeschwerdeführerin (diese habe im Heim gekocht) seien sie seit der Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und auch nicht karitativ tätig. Die Familie lebe vielmehr von der Grundversorgung. Somit könne auch für den Erstbeschwerdeführer nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, auch wenn sie wiederholt betonen, in Österreich arbeiten zu wollen. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer eine Arbeitszusage vorgelegt habe, habe er einen fixen Arbeitsvertrag. o. ä. nicht vorweisen können, sodass der Unterhalt in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert sei.

Die Deutschkurse seien ohne Hinzutreten weiterer integrationsverstärkender Momente nicht geeignet, ein schützenswertes Privatleben zu bilden, welches die Ausweisung in einem unzulässigen Licht erscheinen lassen würde. Bei den besuchten Deutschkursen handle es sich vorwiegend um im Rahmen der Grundversorgung angebotene Maßnahmen der Alltagsbewältigung und -strukturierung, ohne dass dadurch jedoch bereits ein derartiger Grad an Integration geschaffen würde, der die Rückkehrentscheidung in einem unzulässigen Licht erschienen ließe. Auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, werde durch den kurzen Aufenthalt in Österreich kontraindiziert.

Es deute nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Heimatland könne im Fall der Beschwerdeführer nicht gesprochen werden. Die Familie habe sich in Österreich kaum integriert, was auf Grund des kurzen Aufenthalts auch nicht zu erwarten gewesen sei. Sie verfügen auch noch wie vor über ein soziales Netz im Heimatland. Es sei daher davon auszugehen, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben in Österreich noch nicht entstanden sei.

Die Drittbeschwerdeführerin besuche zwar die Vorschule, spreche schon gut Deutsch und habe sicher schon Freunde gefunden. Abgesehen vom Besuch der Vorschule seien aber keine Anknüpfungspunkte ersichtlich. Auf Grund ihres Alters liege zudem der Mittelpunkt der Interessen noch in der Familie. Sie befinde sich im anpassungsfähigen Alter. In der Familie werde Russisch bzw. Kalmykisch gesprochen. Die Familie sei erst so kurz in Österreich, dass sich die Drittbeschwerdeführerin selbst noch gut an die Heimat erinnern könne. Das sie in Österreich die Schule besuche, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib ihrer Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass sie im anpassungsfähigen Alter sei und in Begleitung ihrer Eltern und Schwester in den Herkunftsstaat zurückkehre, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Sie sei in Russland geboren und bisher aufgewachsen. Sie habe ihr gesamtes bisheriges Leben dort verbracht. Sie spreche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Es solle ihr daher also möglich sein, sich dort wieder einzuleben, noch dazu, wo sie über ein soziales Netz in der Heimat verfüge und die Rückkehr zusammen mit ihrer Familie erfolge.

Die Viertbeschwerdeführerin besuche zwar den Kindergarten, spreche schon gut Deutsch und habe sicher schon Freunde gefunden. Abgesehen vom Besuch des Kindergartens seien aber keine Anknüpfungspunkte ersichtlich. Auf Grund ihres Alters liege zudem der Mittelpunkt der Interessen noch in der Familie. Sie befinde sich im anpassungsfähigen Alter. In der Familie werde Russisch bzw. Kalmykisch gesprochen. Die Familie sei erst so kurz in Österreich, dass sich die Viertbeschwerdeführerin selbst noch gut an die Heimat erinnern könne. Das sie in Österreich den Kindergarten besuche, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib ihrer Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass sie im anpassungsfähigen Alter sei und in Begleitung ihrer Eltern und Schwester in den Herkunftsstaat zurückkehre, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Sie sei in Russland geboren und bisher aufgewachsen. Sie habe ihr gesamtes bisheriges Leben dort verbracht. Sie spreche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Es solle ihr daher also möglich sein, sich dort wieder einzuleben, noch dazu, wo sie über ein soziales Netz in der Heimat verfüge und die Rückkehr zusammen mit ihrer Familie erfolge.

Diese Art des Privatlebens, wie es die Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt führen, könnten sie auch im Herkunftsstaat führen. Es sei nicht erkennbar, welche Gründe dafür sprechen würden, dass sie ihr Privatleben nur in Österreich und nicht in der Russischen Föderation führen könnten. Es könne auch nicht erkannt werden, dass sie sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zurecht finden würden. Sie seien in der russischen Föderation aufgewachsen und kennen die dortigen kulturellen Gegebenheiten. Sie sprächen die Landessprache auf Muttersprachenniveau. Sie könnten sich daher wieder gut in die russisch-dagestanische Gesellschaftsstruktur eingliedern, noch dazu, wo sie dort Familie hätten und zudem auch mit der Kernfamilie zurückkehrten.

Auf Grund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werde, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2004 komme daher nicht in Betracht. Da die Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 57 AsylG 2005 nicht erfüllten, sei ihnen auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.

Da ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gegen sie werde mit diesen Bescheiden eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2, 3 EMRK oder das 6. oder 13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im vorangehenden Verfahren sei ausführlich geprüft und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass ihnen eine solche Gefahr nicht drohe. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen solle. Auch dies werde bezüglich der Beschwerdeführer verneint. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für die Russische Föderation nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.

Betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise werde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer erst seit Mai 2013 in Österreich befinden und in einer von der Grundversorgung finanzierten Unterkunft lebten. Sie hätten keine weiteren Anknüpfungspunkte und gingen in Österreich keiner Arbeit nach. Daher könnten Gründe iSd § 55 FPG nicht festgestellt werden.

Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater beigegeben.

1.7. In ihrer Beschwerde vom 02.09.2014 rügen die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wegen Abgehens vom Akteninhalt und Ignorieren des Parteienvorbringens, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, "unrichtiger rechtlicher Beurteilung auch hinsichtlich der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatsaat Kosovo".

Dazu führen die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde nicht fair bei der Beurteilung der Integration vorgegangen sei, sondern offensichtlich mit der vorgefassten Meinung an die Erledigung herangegangen sei, wonach auf alle Fälle eine negative Entscheidung zu fällen wäre. So sei ein reines Aktenverfahren durchgeführt worden und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend empfunden worden, welche sich freilich lediglich auf das Asylverfahren, nicht aber die Beurteilung der bereits erreichten Integration bezogen habe.

Es sei außerdem nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, dass die österreichische Beschäftigungspolitik kleinkariert, letztendlich dem Europarecht widersprechend sei. Der Beschwerdeführer habe oft um eine Arbeitsbewilligung angesucht, dies jeweils im zuständigen AMS, jedoch stets eine negative Antwort erhalten. Jedoch habe er nachgewiesen, dass er im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sofort in ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen werden könne.

Die belangte Behörde habe außerdem, in völlig oberflächlicher Art und Weise die Beziehung zur Cousine der Frau als unerheblich, weil nicht zur Kernfamilie gehörend dargestellt. In ihrem seltsamen Eifer sei es ihr daher offensichtlich entgangen, dass diese Cousine den Beschwerdeführer und seine Familie durchschnittlich mit monatlich 400 EURO unterstütze.

Krampfhaft würden dann die angeblich nicht nennenswerten, sozialen Beziehungen, eine nicht gegebene Berufsausbildung, kulturelle und Sprachbarrieren, etc. als Gründe für die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung angegeben. Dass der Beschwerdeführer, genauso aber seine Gattin, praktisch seit Beginn ihres Aufenthalts, ununterbrochen in Kursen seien, ein beachtliches Sprachniveau weit über der Grenze von A2 erreicht hätten, sei aber der Erstbehörde sichtlich entgangen, weil sie sich nicht die Mühe mache, mit Ohr und Auge selbst sich davon zu überzeugen.

Als Beispiele für die Integration führt die Beschwerde an, dass der Beschwerdeführer die Werke Goethes kenne und inhaltlich darüber sprechen könne, weil er sich bereits in seiner Heimat mit den Werken und der Bedeutung Goethes für den deutschen Sprachraum beschäftigt habe. Als Besitzer eines hervorragenden Hörvermögens kenne er mehrere autochtone Volkslieder bereits auswendig und habe sich beim Alpenverein um eine Mitgliedschaft beworben. Er besitze sportliche Fähigkeiten, von Fußball über Volleyball etc. Er sei ein Talent im Stillen. Entgegen der behördlichen Meinung, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich in einem Ghetto wohne, sei er ein gesellschaftlich völlig akzeptierter Mensch.

Es könne auf Grund unrichtiger und rechtswidriger Tatsachenfeststellung auch nicht ausbleiben, dass die belangte Behörde zu einer im Grunde völlig unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen sei.

Hinsichtlich der Abschiebung sowie der Rückkehrentscheidung wäre zu bemerken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig war und sie, sondern der Beschwerdeführer, einer Notsituation gehorchend, sich in Österreich befinde.

Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung der seitens der belangten Behörde abermals nicht erhobenen, maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

1.8. Mit Erkenntnissen vom 14.10.2014, Zln. W112 1437360-2/5E W112 1437361-2/5E W112 1437362-2/5E und W112 1437363-2/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Spruchteil A) gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision in Spruchteil B) jeweils für nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht ging dabei auszugsweise von folgenden Feststellungen aus:

"(...)

Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und nicht österreichische Staatsbürger. Sie sind Angehörige der kumykischen Volksgruppe und lebten bis zur Ausreise im Mai 2013 in Dagestan. Dort leben weiterhin die Eltern des Erstbeschwerdeführers, die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Brüder und weitschichtige Verwandte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in Nordrussland. Mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers lebten die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Es besteht auch weiterhin telefonischer Kontakt zum Bruder und zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers besteht auch von Österreich aus telefonischer Kontakt.

In Österreich lebt eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, die sie regelmäßig trifft und mit der sie telefoniert.

Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hatten keine eigenen Fluchtgründe, sondern verließen den Herkunftsstaat wegen der vom Erstbeschwerdeführer relevierten Probleme. Diese wurden rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin können russisch und kumykisch sprechen, schreiben und lesen. Weil in der Familie russisch bzw. kumykisch gesprochen wird, ist vom Bestehen entsprechender Sprachkenntnisse auch bei der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin auszugehen. Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Berufsschule besucht und als Tischler gearbeitet, die Zweitbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat ein Technikum besucht, ist ausgebildete Buchhalterin, war im Herkunftsstaat allerdings Hausfrau. Die Drittbeschwerdeführerin war in Dagestan bereits in der Schule angemeldet, bevor die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat verließen. Die Beschwerdeführer verfügen über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat.

Die Beschwerdeführer sind gesund.

Die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich seit September 2013 die Vorschule, die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Österreich nie legal erwerbstätig und nicht ehrenamtlich tätig. Ihr Lebensunterhalt wird durch die Grundversorgung gesichert, in deren Rahmen sie mitarbeiten. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten je drei Deutschkurse im Rahmen der Grundversorgung und verfügen über gewisse Deutschkenntnisse. Darüber hinaus setzten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Bildungsmaßnahmen. Sie sind nicht Mitglied in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen.

Die Beschwerdeführer sind illegal eingereist und stellten am 25.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes vom 31.07.2013 abgewiesen wurden; unter einem wurden die Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2014 abgewiesen. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Die Anträge auf internationalen Schutz sind sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind unbescholten.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.

(...)"

Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

1.9. Am XXXX wurde die nunmehrige Fünftbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Am 11.03.2015 brachten ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz für die Neugeborene ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.03.2015 vor der belangten Behörde führte der Erstbeschwerdeführer als gesetzliche Vertretung für die Fünftbeschwerdeführerin an, dass die Minderjährige keine eigenen Fluchtgründe hätte, der Grund des Ansuchens liege in der Familienzusammengehörigkeit.

Mit Bescheid vom 20.03.2015, Zl. 1053446209 -150262270 BFA RD-Vorarlberg, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Fünftbeschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Fünftbeschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe für die Fünftbeschwerdeführerin angegeben und ihren Antrag mit der Familienzugehörigkeit begründet habe. Soweit auf die Verfolgung ihres Vaters verwiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Fluchtgründe ihres Vaters als nicht glaubwürdig erwiesen hätten und eine Verfolgung der Fünftbeschwerdeführerin aus diesen Gründen nicht nachvollziehbar sei.

Die gegen die behördliche Entscheidung fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2015, Zl. W103 2105249-1/6E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A), unter einem wurde die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). Die Entscheidung erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

1.10. Die beschwerdeführenden Parteien wurden in weiterer Folge für den 26.08.2015 für eine Einvernahme zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor die belangte Behörde geladen.

2. Zweite Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 25.08.2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien zweite, die nunmehr verfahrensgegenständlichen, Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zusammenfassend an, nicht nach Hause zurückkehren zu können, da in seiner Heimat Lebensgefahr für ihn bestünde. Im Herkunftsstaat werde er durch die Polizei gesucht. Da man ihn nicht habe finden können, sei am 20.07.2015 sein Bruder mitgenommen worden, von welchem seither jede Spur fehlen würde. Dies habe er vor etwa einem Monat im Zuge eines Telefonats mit seiner Mutter erfahren. Seine Mutter werde ständig von den Behörden aufgesucht und belästigt. Der Erstbeschwerdeführer werde sohin immer noch gesucht und sei sein Leben in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der Polizei getötet zu werden. Wenn die dortige Polizei jemanden erwische, verschwinde dieser spurlos. Er werde versuchen, innerhalb eines Monats Beweismittel vorzulegen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass behördliche Ladungen zugestellt worden wären. Diese befänden sich zu Hause und könne ihm seine Mutter selbige schicken. Befragt, seit wann ihm die Änderung seiner Fluchtgründe bekannt sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, an seinen Fluchtgründen hätte sich nichts geändert, doch habe er am 20.07.2015 erfahren, dass sein Bruder mitgenommen worden wäre, auch würden seine Eltern und Schwiegereltern ständig von den Behörden belästigt. Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz gefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, am letzten Freitag ein Schriftstück erhalten zu haben; ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie bald abgeschoben würden; deshalb hätten sie am Vortrag neuerliche Anträge gestellt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab hinsichtlich der Gründe ihrer neuerlichen Antragstellung zusammenfassend zu Protokoll, dass ihre Fluchtgründe nach wie vor aktuell seien. Verwandte würden ihnen berichten, dass die Polizei immer noch nach dem Erstbeschwerdeführer suche, mittlerweile suche man auch nach ihr selbst. Vor rund einem Monat sei ihr Schwager spurlos verschwunden, ihrem Schwiegervater würde ständig gedroht. Auch ihre eigenen Eltern würden ständig belästigt. Auf Vorhalt des rechtskräftigen Abschlusses ihres vorangegangenen Verfahrens und befragt nach dem Vorliegen neuer Gründe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Gründe seien an sich die gleichen; zusätzlich sei ihr Schwager abgeholt worden. Die Situation sei unverändert. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, ihren Mann zu verlieren; da sie gemeinsam mit ihrem Mann geflohen sei, würden die Behörden auch sie nicht in Ruhe lassen. Ihrem Mann drohe der Tod oder im besten Fall eine lange Gefängnisstrafe. Auf die Frage, weshalb ihr Mann gesucht würde, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Behörden hätten ihren Mann mitgenommen und zur Zusammenarbeit gezwungen, er sollte Informationen über bestimmte Personen sammeln. Dies habe er nicht gewollt, weshalb man ihn seither erpresse. Befragt, weshalb der neuerliche Antrag erst jetzt gestellt würde, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, letzten Freitag ein Schriftstück erhalten zu haben, in welchen sie aufgefordert worden seien, das Land zu verlassen.

Am 12.04.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Befragung des Erstbeschwerdeführers nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden?

VP: Nein.

(...)

LA: Besitzen Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Heimatland?

VP: Nein. Ich möchte aber folgende Dokumente vorlegen.

2. ) Heiratsurkunde in Kopie - (Übersetzung der Dolmetscherin - Personenangaben stimmen überein - Heiratsdatum XXXX

3. ) 4 Deutschkursbesuchsbestätigungen + A2 Diplom für XXXX

4. ) Empfehlungsschreiben XXXX

5. ) 4 Deutschkursbesuchsbestätigungen + A2 Diplom für XXXX

6. ) Einstellungszusage vom 20.02.2014 XXXX

7. ) Bestätigung XXXX - Beschäftigung XXXX für Reinigungstätigkeiten vom 11.04.2016

8. ) Empfehlungsschreiben von XXXX vom 02.03.2016

9. ) Landeskrankenhaus XXXX über die Behandlung zu einem Sportunfall aus dem Jahr 2014

LA: Ist dort alles abgeschlossen? Keine weiteren Behandlungen notwendig?

VP: Ja, abgeschlossen. Ich bin gesund.

10. ) Psychologische Bestätigung der XXXX für XXXX vom 12.03.2014

LA: Ist Ihre Ehefrau noch in Behandlung?

VP: Nein

11. ) Kurzbericht vom 11.04.2016 über eine Zahnspange für XXXX

12. ) Kurzbericht vom 11.04.2016 über eine Zahnspange für XXXX

13. ) Diverse Unterlagen über XXXX - Schulnachricht Schuljahr 2015/2016, und 2014/2015, Schulbesuchsbestätigungen, Bestätigung des XXXX vom 17.03.2014

14. ) Diverse Unterlagen über XXXX - Schulnachricht Schuljahr 2015/2016, und 2014/2015, Schulbesuchsbestätigungen, Bestätigung über die Teilnahme an einer Veranstaltung, Schreiben des Kindergarten XXXX vom 13.03.2014

15. ) Diverse Unterlagen zu Albina: Foto, Geburtsurkunde, Auszug aus dem Geburtenbuch

16. ) Diverse Schreiben von Personen zu der Familie - XXXX vom 06.04.2016 zu XXXX, XXXX über die Familie vom 31.03.2016, XXXX über die Familie vom 11.04.2016, XXXX über die Familie vom 11.04.2016,

XXXX über XXXX, Fam. XXXX über die Familie vom 09.04.2016, Integrationsbericht XXXX vom 18.03.2014, Schreiben XXXX vom 05.04.2016, Empfehlungsschreiben vom 11.04.2016 der XXXX

LA: Möchten Sie zu diesen vorgelegten Papieren etwas sagen?

VP: Nein

(...)

LA: Sind Ihre Angaben, die Sie in Ihrem ersten Asylverfahren gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja.

LA: Sind Ihre Angaben, die Sie im gegenständlichen Verfahren bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei in St. XXXX am 26.08.2015 gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja.

LA: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Wurden alle Ihre Angaben vor der Polizei richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Halten Sie die Angaben aufrecht?

VP: Ja.

LA: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

VP: Seit 25. Mai 2013

LA: Haben Sie Österreich seither jemals verlassen?

VP: Nein

LA: Was haben Sie seither gemacht? Wie verbringen Sie die Zeit? Schildern Sie Ihren normalen Tagesablauf.

VP: Kurse. Ich habe seitdem 4 Deutschkurse gemacht. Ich habe bei der Nachbarschaftshilfe gearbeitet, derzeit auch. Ich bin mit meinen Kindern und meiner Familie zusammen. XXXX besuchen eine Schule.

LA: Wo wohnen Sie? Schildern Sie Ihre Wohnverhältnisse.

VP: (...). Das ist eine XXXXunterkunft. Eine drei-Zimmer Wohnung

LA: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: von der XXXX und von der Nachbarschaftshilfe, das sind bis zu 200.- EUR im Monat.

LA: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung?

VP: Nein.

LA: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU?

VP: Eine Cousine von meiner Frau wohnt hier in Vorarlberg. Zu dieser haben wir fallweise Kontakt.

LA: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in Ihrem Heimatland? Haben Sie Kontakt zu diesen?

VP: Meine Eltern, die wohnen in XXXX, das ist in (...) das ist außerhalb von XXXX. Ich habe dort vor meiner Ausreise gelebt. Drei-viermal in der Woche habe ich Kontakt über Whats app zu diesen.

LA: Wie geht es den Verwandten?

VP: Nicht so gut, weil immer wieder Personen kommen, die nach mir fragen und mich suchen.

LA. Wer fragt nach Ihnen?

VP: Das ist die Polizei. Ich habe auch eine Ladung bei mir. Meine neuen Nachbarn dort waren einige Männer, die ich kennengelernt habe. Ich habe diese nur begrüßt, aber keinen genaueren Kontakt. Die waren Wahabiten. Seitdem habe ich Probleme mit der Polizei. Es wird eine Ladung im "Original" vorgelegt. (Beweismittel 1)

(Übersetzung durch die Dolmetscherin: Ladung für den 30.07.2015 -

Behörde in XXXX - Befragungsort. Ausgestellt am 20.07.2015 - Titel:

Befragung - Grund: als Zeuge)

LA: Wie sind Sie zu dieser Ladung gekommen?

VP: Mir wurde das von Bekannten, welche eine rot-weiß-rot-Karte in Österreich haben, die in meine Heimat fahren, von meiner Mutter übergeben und die haben mir das mitgebracht.

LA: Wann haben Sie das erste mal davon erfahren?

VP: Gleich nach der Zustellung. Das hat man bei meiner Mutter zu Hause zugestellt.

LA: Warum sollten Sie nach XXXX gehen sollen?

VP: Ich bin in XXXX geboren.

Vorhalt: Sie haben bei der Erstbefragung am 25.05.2013 angegeben, dass Sie in XXXX geboren seien?

VP. Ich bin in XXXX geboren. Meine Eltern kommen aber aus XXXX und auch meine Frau.

Vorhalt: Am 26.08.2015 sagen Sie bei der Erstbefragung vor der Polizei aber nichts aus? VP: Ich habe gesagt, dass mein Bruder mitgenommen worden sei und ich eine Ladung erhalten hätte und diese nachbringen würde.

LA: Ich habe Sie aber gefragt, ob Sie bei der Erstbefragung alles angegeben haben?

VP. Es gab eine Frage, ob ich noch Unterlagen hätte. Ich habe gesagt, dass ich das nachreichen werde.

LA: Wegen einer Befragung droht Ihnen aber keine Verfolgung?

VP: Sie wissen aber nicht, wie ich befragt werde. Wie die das machen. Mit Folter oder ähnlichem. Ich war zwischen einem Schusswechsel. Die Wahabiten wollten, dass ich für sie arbeite.

LA: Davon haben Sie bis jetzt nichts ausgesagt?

VP: Das waren meine Nachbarn. Vielleicht wollte die Polizei von denen etwas. Ich habe mit denen nur gesprochen.

LA: Was jetzt?

VP: Die Polizei wollte auch dass ich für Sie arbeite.

Hinweis: Sie werden auf das Neuerungsverbot hingewiesen.

VP: Am 20.07.2015 haben Sie das zugestellt. Am 20.07.2015 wurde mein Bruder festgenommen. Man hat gesagt, dass er am nächsten Tag freigelassen wird, das war aber nicht der Fall. Wir wissen nicht, wo der jetzt ist. Die Polizei war auch noch einmal bei uns und hat nach ihm gefragt.

LA: Was jetzt?

VP. Er wurde auch eingeladen zur Einvernahme. Er ist hingegangen, aber nicht mehr zurückgekommen.

LA: Er ist selbst hingegangen?

VP. Er wurde von der Polizei mitgenommen.

LA: Dann braucht man aber keine Ladung, wenn man von der Polizei mitgenommen wird?

VP: Als man die Ladung zugestellt hat, war er zu Besuch und die Polizei hat Ihn mitgenommen. Er hatte gerade Urlaub.

LA: Ansonsten wohnt er wo?

VP: In XXXX in Sibieren

LA: Zufälligerweise ist gerade zu Hause?

VP. Er ist am 12.07.2015 nach Hause gekommen.

LA: Wurde er auch gesucht?

VP: Nein, er wurde nicht gesucht.

LA: Was machen diese Angehörigen, aus welchen Mitteln bestreiten Sie den Lebensunterhalt?

VP: Meine Eltern arbeiten und bekommen eine Rente. Ansonsten habe ich keine Verwandte in meinem Heimatland. Wir haben ein riesengroßes Haus

LA: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?

VP: Als wir Bescheid bekommen haben, dass wir das Land verlassen müssen.

LA. Wann haben Sie von der Ladung erfahren?

VP: Am Tag der Zustellung, am 20.07.2015 von meiner Mutter. Mein Bruder ist am 20.07.2015 mitgenommen worden.

LA: Hat Ihr Bruder nun eine eigene Ladung bekommen?

VP: Die Polizei stellt die Ladungen selbst zu. Als man meine Ladung zugestellt hat, haben sie meinen Bruder gesehen und haben diesen mitgenommen.

LA: Warum stellen Sie dann nicht bereits am 20.07.2015 oder sofort danach einen Folgeantrag?

VP: Ich weiß es nicht, warum ich das nicht getan habe.

LA: Was erwarten Sie sich von Ihrem neuerlichen Asylantrag? VP: Ich will für mich und meine Familie Ruhe haben. Diese Ruhe haben wir hier. Meine Kinder sind hier integriert. Wir haben nette Nachbarn. Ich will hier arbeiten und hier arbeiten, wie ganz normale Menschen.

LA: Es ist bekannt, dass derartige Ladungen leicht gefälscht werden könne. Ist diese Ladung gefälscht?

VP: Nein

LA: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich gemacht haben, der Wahrheit?

VP: Ja.

LA: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei in der Erstaufnahmestelle XXXX gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja.

LA: haben Sie alle Gründe und Vorfälle, weshalb Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, gesagt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie bei der Erstbefragung vor der Polizei alles gesagt, was Sie sagen wollten?

VP: Ja.

LA: Wurden alle Ihre Angaben vor der Polizei richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Halten Sie die Angaben aufrecht?

VP: Ja.

LA: Wiederholen Sie Ihre Angaben, welche Sie über Ihre Gründe für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz Sie bei der Erstbefragung gemacht haben. Erzählen Sie so, wie Sie es bei der Erstbefragung gesagt haben.

VP: Ich habe bereits alles gesagt.

(...)

LA: Seit wann sind Ihnen die Gründe für Ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz bekannt?

VP: seit 20.07.2015

LA: Von wem haben Sie Angst?

VP: Wir haben Angst vor den Wahabiten.

LA: Die Wahabiten sind aber nicht die Behörden?

VP. Ja

LA. Warum sollten die Behörden Sie dann verfolgen bzw. suchen?

VP: Die können mich aber auch festnehmen und in das Gefängnis stecken.

LA: Warum, wenn Sie nichts gemacht haben?

VP: Die haben Patronen in meinem Haus gefunden.

LA: Diese Geschichte ist bereits abgeschlossen.

VP. Die können aber alles machen, auch kommen die mit dem Bart zum mir nach Hause und fragen meine Mutter, wo ich mich befinden würde.

LA: Was sollten diese Männer mit Bart von ihnen wollen, wenn Sie kein Wahabite sind?

VP. Ich weiß es nicht.

LA: Gab es seither noch weitere Vorfälle, die Sie veranlasst haben, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?

VP: Nein.

(...)

LA: Hat sich an Ihrer persönlichen Situation in etwas geändert, seit Sie das Land verlassen haben?

VP: Die komme zu meinen Eltern. Entweder die Polizei oder die Wahabiten und fragen nach mir. Meine Mutter hat Probleme mit der Gesundheit.

LA: Hat sich an der allgemeinen Situation in etwas geändert, seit Sie das Land verlassen haben?

VP: Die hat sich verschlechtert.

LA: Was meinen Sie damit?

VP: Das ist ein Machtkampf in unserem Land. Jeder Clan will seine eigenen Leute an die Macht bringen. In unserer Stadt XXXX ist auch der Bürhgermeister im Gefängnis.

LA: Wie viele Brüder haben Sie?

VP: Einen

LA: Sie haben noch nie davon gesprochen, dass Ihr Bruder wegen Ihnen Probleme bekommen hätte. Warum gerade jetzt?

VP:

LA: Hat Ihr Bruder seine Eltern seit Sie ausgereist sind mehrmals öfters besucht?

VP: Ja, als wir noch zu Hause waren, ja öfters. 2013 war er auch bei uns, das war nach unserer Ausreise und dann wieder am 12.07.2015

LA: Warum haben Ihre Eltern bzw. die Eltern Ihrer Ehegattin keine Probleme bekommen?

VP: Die sind alte Menschen.

LA: Hat sich an Ihrem Familienleben in etwas geändert, seit Sie die Russische Föderation/Dagestan verlassen haben?

VP: Nein. Wir wissen über unseren Bruder nichts. Vielleicht hat die Polizei ihn freigelassen und die Wahabiten haben ihn mitgenommen.

LA: Sind Ihre Angaben, die Sie in Ihrem ersten Asylverfahren gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja, alles.

LA: Wer vertritt Ihre Kinder?

VP: Meine Frau

LA: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

VP: Nein, nur wegen meinen Problemen.

LA: Was erwarten Sie sich, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?

VP. Ich wünsche mir für meine Kinder ein normales Leben und eine gute Ausbildung. Hier ist es sehr schön. Die Menschen sind sehr nett und freundlich.

LA: Wie haben Sie in Zukunft vor, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?

VP: Ich würde alles machen.

LA: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten?

VP: Ich würde jede Arbeit machen, ich habe in meiner Heimat als Tischler gearbeitet. Auf einer Baustelle könnte ich arbeiten. Putzen alles

LA: Aus welchen Mitteln haben Sie den Lebensunterhalt in bestritten?

VP: Ich habe zu Hause auch als Tischler gearbeitet, auch bis zuletzt. Ich hatte auch einen Nebenjob als Taxifahrer.

LA: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach der Russischen Föderation/Dagestan ?

VP: Die können alles mit Menschen machen. Man kann in das Gefängnis gebracht, gefoltert und umgebracht werden.

LA: Wer sollte Sie töten?

VP: Die Wahabiten zum Beispiel.

LA: Haben Sie sonst noch Befürchtungen?

VP: Ich habe Angst um meine Familie.

LA: Sie haben am 20.08.2015 mittels Verfahrensanordnung die Mitteilung bekommen, dass Sie ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 04.09.2015 führen müssen. Am 25.08.2015 stellen Sie einen Folgeantrag. Was sagen Sie dazu?

VP: Da stimmt

LA: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in der Russischen Föderation/Dagestan niederzulassen und selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?

VP: Ja, natürlich. Hätte ich keine Probleme gehabt, wäre ich zu Hause geblieben.

LA: Sind Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren?

VP: Nein. Ich kann nicht zurück.

LA: Was haben Sie bisher zur Lösung Ihrer Probleme unternommen?

VP: Was soll ich tun. Die Behörden haben mich aufgefordert mit Ihnen zu arbeiten, dass ich die Wahabiten ausspionieren soll. Hätten die Wahabiten davon erfahren, hätten mich diese umbringen können.

LA: Haben Ihre Eltern das Verschwinden Ihres Bruders zur Anzeige gebracht bzw. bei der Polizei nachgefragt?

VP: Wir haben eine Anzeige gemacht. Die haben gesagt, dass er freigelassen worden ist.

(...)"

Die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin verlief in ihren gegenständlich relevanten Teilen wie folgt:

"(...)

LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden?

VP: Nein, nur mit den Venen habe ich ein wenig Probleme.

LA: Sind Sie deswegen in Behandlung?

VP: Während meiner letzten Schwangerschaft war ich in Behandlung. Ich muss erst wenn meine Tochter ein Jahr alt wird noch einmal zur Kontrolle. Ich muss jetzt zum Hausarzt gehen um eine Überweisung zu holen.

LA: Was meinen Sie genau mit Problemen mit den Venen?

VP: Nach der zweiten Geburt meines Kindes wurde ich in XXXX operiert und es wurden einige Venen entfernt. Das ist die Krankheit Varikose.

LA: War die Behandlung in Ihrem Heimatland ausreichend?

VP: Ja auch der Arzt hier hat gesagt, dass das sehr gut operiert und behandelt worden sei.

(...)

LA: Besitzen Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Heimatland?

VP: Nur die Heiratsurkunde, die mein Mann vorgelegt hat. zu Hause habe ich nichts mehr.

LA: Möchten Sie zu den Unterlagen, die Ihr Gatte vorgelegt hat noch etwas hinzufügen?

VP: Ich glaube er hat alles gesagt. Ich habe nichts hinzuzufügen. Die Kinder sind ganz glücklich hier und haben viele Freunde und sind ganz gut in der Schule.

LA: Sind alle Angaben, die Sie bisher vor Behörden in Österreich gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja

(...)

LA: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Wurden alle Ihre Angaben vor der Polizei richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Halten Sie die Angaben aufrecht?

VP: Ja. Ich möchte nur noch sagen, dass immer wieder Menschen kommen und nach meinem Mann fragen und Ihn suchen. Die waren auch bei meiner Mutter. ich habe Angst um meine Familie. Ständig kommen die zu meinen Schwiegereltern, das sind Wahabiten, aber auch die Behörden. Die letzte Zeit kommen öfters die Wahabiten. Die sagen, dass die Eltern wissen müssten, wo sich ihr Sohn befinden würde und warum sie das nicht sagen sollten.

LA: Was sagen die Eltern Ihres Ehegatten?

VP: Die sagen, dass sie das nicht wissen würden, weil Sie keinen Kontakt zum Sohn hätten.

LA: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

VP: 25.05.2013

LA: Haben Sie Österreich seither jemals verlassen?

VP: Nein

LA: Was haben Sie seither gemacht?

VP: XXXX arbeitet bei der XXXX-Nachbarschaftshilfe. Wir haben Deutschkurse besucht. Ich habe auch bei der Nachbarschaftshilfe gearbeitet. Während der Schwangerschaft habe ich auch einmal gearbeitet, das war eine Putzarbeit. Ich möchte arbeiten gehen, wenn meine jüngste Tochter in den Kindergarten geht.

LA: Wo wohnen Sie? Schildern Sie Ihre Wohnverhältnisse.

VP: Das ist eine Unterkunft der XXXX, das ist eine drei-Zimmer-Wohnung.

LA: Wie verbringen Sie die Zeit? Schildern Sie Ihren normalen Tagesablauf.

VP: Alles was mit dem Haushalt zu tun. Die Kinder in die Schule bringen und diese wieder abholen. Meine Kinder gehen zweimal in der Woche in den Russisch-Unterricht. Dann haben beiden noch Flötenstunde, das ist jeden Mittwoch. Jeden Dienstag oder Mittwoch kommt XXXX zu uns, um uns Deutsch beizubringen. Meine Kinder mögen

XXXX.

LA: Warum lernen die Kinder russisch, wenn Sie beabsichtigen in Österreich zu bleiben?

VP: Ich will, dass meine Kinder ausgebildet sind, egal welche Sprache. Ich bringe Ihnen auch kumykisch bei. Sie sollen auch noch andere Sprachen lernen. Sie sollen auch schwimmen lernen, was ich nie gelernt habe.

LA: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: Von der XXXX und das was mein Mann in der Nachbarschaftshilfe verdient.

LA: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung?

VP: Nein.

LA: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU?

VP: In XXXX eine Cousine von mir. Zu der habe ich auch Kontakt.

LA: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in Ihrem Heimatland?

VP: Meine Eltern, Onkel, Tanten, 2 Brüder, keine Schwestern

LA: Die haben keine Probleme?

VP. Nein nur die Verwandten von meinem Mann.

LA: Was machen diese Angehörigen, aus welchen Mitteln bestreiten Sie den Lebensunterhalt?

VP: Die arbeiten alle. Meine Mutter hat ein eigenes Geschäft. Mein Bruder ist Tsichler, der zweite ist Taxifahrer.

LA: Die leben alle noch dort, als Sie 2013 ausgereist sind?

VP: Ja

LA: Stehen Sie mit Ihren Angehörigen oder sonstigen Personen in Ihrem Heimatland in Kontakt?

VP: Ja, über Whats App, Ca. 2-3 mal wöchentlich, ab und zu auch öfters. Wie haben keine Angst, aber die müssen den Verlauf löschen, das ist aber nur zur Sicherheit.

LA: Haben sie auch Kontakt zu den Eltern Ihres Ehegatten? Was sagen diese?

VP: Die sagen, wir sollen nicht zurückkehren, es sei sehr gefährlich für uns. Der Bruder meines Mannes ist auch verschwunden.

LA: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?

VP: Das war, als wir Bescheid bekommen haben, dass wir freiwillig nach Hause zurückkehren müssen.

LA: Was erwarten Sie sich von Ihrem neuerlichen Asylantrag? VP: Ich habe eine große Hoffnung, dass wir hier bleiben dürfen und hier leben dürfen. Ich bekomme auch von meinem Arzt Beruhigungsmittel. Wir können nicht nach Hause zurück. Wir wissen nicht, was mit unseren Kindern passiert.

(...)

LA: Wiederholen Sie Ihre Angaben, welche Sie über Ihre Gründe für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz Sie bei der Erstbefragung gemacht haben. Erzählen Sie so, wie Sie es bei der Erstbefragung gesagt haben.

VP: Die Wahabiten kommen immer wieder und fragen nach, wo wir uns befinden würden. Das letzte neue Problem ist wegen dem Bruder meines Mannes. Die Polizei hat ihn mitgenommen und gesagt, dass sie ihn freigelassen hätten. Wir wissen aber nicht was mit ihm passiert ist.

LA: Haben Sie sonst noch etwas über die Gründe, weshalb Sie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, gesagt?

VP: Nein

(...)

LA: Möchten Sie Ihren Angaben über die Gründe und Vorfälle, weshalb Sie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sonst noch etwas hinzufügen?

VP: Nein.

LA: Seit wann sind Ihnen die Gründe für Ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz bekannt?

VP: Seit der Bruder verschwunden ist. Meine Schwiegereltern haben meinen Mann am Tag danach angerufen.

LA: Wie ist das passiert?

VP. Die Polizei kam zu meinen Schwiegereltern und haben dann meinen Schwager mitgenommen. Das war am 20.07.2015.

LA: Erfahren haben Sie aber erst am nächsten Tag davon?

VP: Das kann ich nicht genau sagen. Am nächsten Tag haben Sie uns über Whats App verständigt, dass er nicht zurückgekommen sei.

LA: Sind die Schwiegereltern zur Polizei gegangen?

VP: Ich weiß es nicht genau. Die haben eine Anzeige erstattet. Ich weiß aber nicht genau wann das war.

LA: Gab es seither noch weitere Vorfälle, die Sie veranlasst haben, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?

VP: Nur, dass die Polizei und die Wahabiten zu meinen Schwiegereltern kommen. Öfter kommen aber die Wahabiten.

LA: Kommen die nur zu Ihren Schwiegereltern?

VP: Nur einmal waren die Wahabiten bei meinen Eltern.

LA. Und früher, vor dem Zeitpunkt, als der Schwager mitgenommen worden ist?

VP: Nein nur einmal. Meine Eltern sind auch nicht immer zu Hause.

LA: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben?

VP: Nein, außer dass meine Kinder in Behandlung sind wegen deren Zahnspangen.

LA: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie veranlasst haben, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, angeführt?

VP:Ja.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

VP: Ja.

LA: Sie haben bei der Erstbefragung am 26.08.2015 gesagt, dass Ihre Eltern ständig belästigt werden würden. Heute sagen Sie, dass sie nur einmal kontaktiert worden seien?

VP. Ich habe meine Schwiegereltern gemeint. Vielleicht hat man das falsch protokolliert.

LA: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass die Polizei nach Ihrem Mann und Ihnen suchen würde. Heute sprechen Sie auch von Wahabiten?

VP: Das kann ich nicht erklären, vielleicht war es der Stress.

LA: Warum haben Sie den Folgeantrag nicht am 21.07.2015 gestellt, als Ihr Ehegatte erfahren hat, dass sein Bruder von der Polizei mitgenommen worden sei?

VP: Wir wussten nicht, dass wir das mitteilen mussten. Wir wussten nicht, dass wir einen Bescheid bekommen würden, dass wir zurückkehren müssen.

LA. Sie haben aber bereits mit dem 21.08.2014 ein Schreiben bekommen, dass Sie verpflichtet sind auszureisen. Bitte erklären Sie das.

VP. Wir haben mit unserem Rechtsanwalt gesprochen. Er hat gesagt, dass er Berufung einlegen würde.

LA: Mit Beschluss des BVwG vom 14.10.2014 wurde die Beschwerde aber abgewiesen. Warum sind Sie dann nicht zurückgekehrt?

VP: Wir können nicht zurück.

LA: Seit wann kommt die Polizei und die Wahabiten zu Ihren Schwiegereltern?

VP. Seit wir ausgereist sind. Einige Zeit, war eine Ruhe, dann hat das Ganze aber wieder angefangen.

LA: Seit wann ist das stärker geworden? VP: Seit dem Verschwinden meines Schwagers.

LA: Wie konnte die Polizei Ihren Schwager mitnehmen, wenn er gar nicht mehr in Dagestan gelebt hat?

VP: Die haben gesagt, als er mitgenommen worden ist nur zu einer Befragung, zum Reden.

LA: Wo war der Bruder als er mitgenommen wurde?

VP. Er ist am 12.07.2015 zu seinen Eltern gegangen, von dort hat die Polizei ihn mitgenommen.

LA: War der Schwager öfters bei Ihren Schwiegereltern zu Hause, als Sie 2013 ausgereist sind?

VP: Ich kann es nicht genau sagen. Ich glaube 2-3-mal.

LA: Warum sollte die Polizei Ihren Schwager mitnehmen?

VP: Vielleicht haben Sie vermutet, dass er sagen würde, wo wir uns befinden würden.

LA: Dann hätten Sie ja Ihre Schwiegereltern fragen können. Warum wurden die nicht mitgenommen?

VP: Die waren immer wieder da. Mitgenommen hat man die aber nicht. Da waren die Wahabiten und die Polizei dort und haben nach meinem Mann gefragt.

LA: Seit wann?

VP: Seit die Probleme angefangen haben und wir ausgereist sind.

LA: Also seit 2013?

VP: Ja.

LA: Von den Wahabiten haben Sie aber noch nie gesprochen?

VP: Wir haben immer gesagt, dass die Polizei wollte, dass mein Mann die Nachbarschaft ausspionieren soll, weil diese vermutete, dass es sich um Wahabiten handeln würde.

LA: Sie haben aber in keiner Einvernahme, Beschwerde, Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Bedrohung durch die Wahabiten gesprochen. Bitte erklären Sie das.

VP: Wir haben immer gesagt, dass wir Angst hätten, dass die Polizei oder die Wahabiten uns umbringen könnten, wenn wir zurückkehren würden.

LA: Sie werden noch einmal darauf hingewiesen, dass Sie bis zur heutigen Einvernahme noch nie das Wort Wahabiten in den Mund genommen haben.

VP. Als wir nach Österreich ausgereist sind, haben wir keine Probleme mit den Wahabiten gehabt. Das hat erst danach angefangen.

LA: Ich wiederhole meine Frage ein letztes Mal.

VP: Ich weiß nicht, was da alles protokolliert wird und übersetzt worden ist. Unser Anwalt hat uns das auch nicht erklärt, weil er sich keine Zeit dafür genommen hat.

LA: Bei jeder Befragung, die mit Ihnen vorgenommen wurde, war immer ein Dolmetscher anwesend.

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Hat sich an Ihrer persönlichen Situation in etwas geändert, seit Sie das Land verlassen haben?

VP: Ich habe noch ein Kind bekommen.

LA: Hat sich an der allgemeinen Situation in etwas geändert, seit Sie das Land verlassen haben?

VP: Jeden Tag hört man über Internet oder fernsehen, dass Leute umgebracht werden. Die Situation hat sich verschlechtert.

LA: Hat sich an Ihrem Familienleben in etwas geändert, seit Sie die Russische Föderation/Dagestan verlassen haben?

VP: Meiner Familie geht es gut.

LA: Sind Ihre Angaben, die Sie in Ihrem ersten Asylverfahren gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja, alles.

LA: Wer vertritt Ihre Kinder?

VP: Ich und mein Mann.

LA: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

VP: Nein, nur wegen unseren Problemen

LA: Wie haben Sie in Zukunft vor, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten?

VP: Ich bin bereit jede Arbeit anzunehmen. Ich habe die Möglichkeit bei der XXXX zu arbeiten, wenn ich einen Aufenthaltstitel bekomme. Ich habe keine Angst zu arbeiten. Den ganzen Tag zu Hause zu sitzen ist nicht gut. Wir bitten auch den XXXXmitarbeiter laufend uns eine Arbeit zu geben

LA: wie sind Sie zu der Ladung gekommen?

VP. Das und unsere Heiratsurkunde hat meine Schwiegermutter einem Bekannten von uns übergeben. Der ist aus XXXX, heißt XXXX, ist nach Dagestan gefahren und hat das dort mitgegeben bekommen.

LA: Es ist bekannt, dass derartige Ladungen sehr leicht als Fälschungen in Ihrem Heimatland zu erhalten sind. Was sagen Sie dazu.

VP: Die Polizei war bei uns. Das ist aber echt.

LA: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach der Russischen Föderation/Dagestan ?

VP: Wir haben Angst. Die können alles mit mir, meinem Mann und unseren Kindern machen.

LA: Sie haben aber keine Ladung bekommen und nur einmal war jemand bei Ihnen zu Hause. Bitte erklären Sie das

VP. Die können mit uns etwas machen, damit mein Mann etwas sagt.

LA: Wer sollte Sie töten?

VP: Polizei und Wahabiten.

LA: Haben Sie sonst noch Befürchtungen?

VP: Nein.

LA: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in der Russischen Föderation/Dagestan niederzulassen und selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?

VP: Ja

LA: Sind Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren?

VP: Nein

LA: Was haben Sie bzw. Ihre Verwandten bisher zur Lösung Ihrer Probleme unternommen? Sind Ihre Verwandten zur Polizei gegangen, oder haben sich diese an einen Anwalt gewandt, um die Probleme aufzuklären?

VP: Meine Schwiegereltern waren bei der Polizei und haben versucht etwas zu machen. Ich weiß aber nicht was.

LA: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden?

VP: Ja.

Belehrung: Sie haben die Möglichkeit, Einsichtnahme in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Russischen Föderation/Dagestan zu nehmen. Möchten Sie davon Gebrauch machen?

A: Nein

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe keine Fragen. Ich habe nur eine Bitte. Wir möchten wegen unseren Kindern hierbleiben.

(...)"

Aus einem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.04.2016 ergibt sich zusammenfassend, dass aufgrund fehlenden Vergleichsmaterials keine Aussage über die Authentizität der seitens des Erstbeschwerdeführers vorgelegten Ladung getroffen werden könne.

Mit Schreiben vom 01.07.2016 wurden den beschwerdeführenden Parteien die seitens der Behörde herangezogenen aktuellen Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist eingeräumt.

2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.08.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 25.08.2015 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.

Den angeführten Bescheiden wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan zugrunde gelegt, aus denen sich auszugsweise Folgendes ergibt:

Politische Lage

(...)

Sicherheitslage

(...)

Nordkaukasus allgemein

Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quellen:

Dagestan

Die Sicherheitslage in Dagestan bleibt instabil. Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekunden jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten. Die Vertreter des sog. "traditionellen" Islam werden als korrupt angesehen und stehen im Verdacht, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region untertan zu sein. Die Erfolge des IS in Syrien und im Irak haben eine starke Anziehungskraft auf die Anhänger des Kaukasus-Emirats - einerseits wandern sie vermehrt in den Nahen Osten ab, um an der Seite des IS zu kämpfen, andererseits haben seit Jahresbeginn 2015 mehrere Kommandeure des Emirats ihre Loyalität gegenüber dem IS in Videos proklamiert. Im Juni 2015 gab der IS die Gründung des sog. Vilayat Kavkaz bekannt. Operativ ist der IS im Nordkaukasus zwar noch nicht in Erscheinung getreten, eine Intensivierung der Propaganda ist jedoch feststellbar. Es bleibt abzuwarten, ob der IS tatsächlich militärische und finanzielle Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus operativ tätig zu werden, oder ob der IS das "Vilayat Kavkaz" v.a. zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen. Die russischen Behörden zeigen sich jedenfalls alarmiert aufgrund dieser Entwicklung (ÖB Moskau 10.2015).

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden gehen mit harter Repression gegen Rebellen und deren vermeintliche Anhänger in der Bevölkerung vor (AA 5.1.2016).

Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014).

2015 gab es in Dagestan 153 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 293), davon 126 Tote und 27 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).

Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

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Allgemeine Menschenrechtslage

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Dagestan

Berichten zufolge werden den russischen Sicherheitskräften schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten (ÖB Moskau 10.2015).

Vollzugs- und Sicherheitsbehörden führten einige erfolgreiche Operationen gegen Untergrundkämpfer aus. Gleichzeitig verließen Hunderte Nordkaukasier Russland, um sich bewaffneten Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat anzuschließen. Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016).

Quellen:

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).

Quellen:

Dagestan

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten (USDOS 14.10.2015). Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013, vgl. Gannuschkina 3.12.2014).

Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016). Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).

Quellen:

(...)

Grundversorgung/Wirtschaft

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).

Quellen:

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:

Renten

Familienhilfe:

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten

Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

Behinderung

Wohnungswesen

Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen

Arbeitslosenhilfe

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).

Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

  • Notfallbehandlung

  • Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

  • Stationäre Behandlung

  • Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

  • Notfallbehandlung

  • Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

  • Stationäre Behandlung

  • Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Quellen:

Dagestan

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), drei Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in zehn städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt fünf Sanatorien für Kinder, zwei Kinderheime, drei Bluttransfusionseinrichtungen, sowie sieben selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.)

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sindt follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).

Quellen:

Medikamente

Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).

Quellen:

Zu den Spruchpunkten I. wurde seitens der belangten Behörde begründend im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre neuerlichen Anträge mit einem Sachverhalt begründet hätten, welcher Gegenstand der vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz gewesen und im Rahmen selbiger als gänzlich unglaubwürdig erachtet worden wäre. Seit Eintritt der Rechtskraft der damaligen Entscheidungen habe sich weder in Bezug auf die Sach- noch in Bezug auf die Rechtslage eine relevante Änderung ergeben. Dem nunmehr erstatteten Vorbringen fehle jeder glaubhafte Kern und ginge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz aus taktischen Gründen lediglich deshalb gestellt worden wären, um den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen. Eine Rückkehr nach Russland bzw. nach Dagestan sei den beschwerdeführenden Parteien zumutbar und möglich. Diese verfügen über ausreichend familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass diesen im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer habe sich ebensowenig eine maßgebliche Änderung ergeben. Letztlich habe sich auch hinsichtlich der privaten und familiären Situation der beschwerdeführenden Parteien seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren keine relevante Änderung ergeben.

Hinsichtlich der Gründe der neuerlichen Asylantragstellung wurde im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid von folgenden beweiswürdigenden Erwägungen ausgegangen:

"(...)

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und Ihren eigenen Angaben. In einer Zusammenschau steht fest, dass keine glaubhafte oder maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

Aus den Akten Zahl: 631639109, 830682502, 830682600, 830682807, 1053446209 geht zweifelsfrei hervor, dass Ihre nunmehriges Vorbringen bereits vollinhaltlich Gegenstand Ihres Erstverfahrens war.

Die von Ihnen im Zweitantrag vorgebrachten neuen Gründe erscheinen als unglaubwürdig, da sich diese auf Ihre Fluchtgeschichte in Ihrem ersten Verfahren aufbauen, denen bereits kein Glauben geschenkt wurde.

Nicht glaubhaft sind Ihre Angaben zu der angeblichen Mitnahme Ihres Bruders am 20.07.2015. Sie haben angegeben, dass Sie davon am Tag der Mitnahme durch die Polizei erfahren hätten. Ihre Ehegattin hat angegeben, dass Sie am Tag danach davon erfahren hätte.

Unglaubwürdig ist zudem, dass Sie dann erst am 25.08.2015 den gegenständlichen Folgeantrag stellen, nachdem Sie bereits am 20.07.2015 davon erfahren haben.

Ein vernunftbegabter Mensch in Ihrer Lage hätte unverzüglich nach Kenntnisnahme von der Mitnahme des Bruders durch die Polizei, welche im Zusammenhang mit Ihrem Vorbringen steht, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass Sie den gegenständlichen Folgeantrag am 25.08.2015 aus taktischen Gründen gestellt haben, nachdem Sie am 20.08.2015 mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt bekomme haben, dass Sie verpflichtet sind ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Zu Ihrer vorgelegten Ladung ist anzuführen, dass nach Überprüfung durch das Landeskriminalamt XXXX festgestellt wurde, dass diese Ladung im Laserdruckverfahren hergestellt wurde. Derartige Ausdrucke könnten mit jedem handelsüblichen Drucker hergestellt werden. Der angebrachte Stempel wäre zudem leicht zu beschaffen bzw. könnte leicht gefälscht werden.

Selbst wenn die Ladung echt wäre ist angeführt, dass Sie lediglich als Zeuge fungieren sollten.

Zudem ist es unglaubwürdig, dass Ihr Bruder ebenfalls eine Ladung erhalten hat, aber nachdem er zu Hause anwesend gewesen sei, hätte ihn die Polizei unverzüglich mitgenommen. Dies erscheint in Sicht des Stellens des gegenständlichen Folgeantrages ebenfalls als unglaubwürdig, zumal Ihr Bruder grundsätzlich in Sibirien leben würde und lediglich bis zu Ihrer Ausreise zu Ihren Eltern auf Besuch gekommen sei, und danach nur einmal nämlich ab dem 12.07.2015.

Ihre Ehegattin hat angegeben, dass es bis zur angeblichen Festnahme Ihres Bruders seitens der Polizei und der Wahabiten kaum Probleme gegeben hätte. Diese hätten erst begonnen, als Ihr Bruder festgenommen worden sei.

Hätte die Polizei oder die Wahabiten wissen wollen, wo Sie sich befinden hätten die Belästigungen, Befragungen usw. laufend stattgefunden.

Zudem ist es unglaubwürdig, dass es bis zu dem Stellen des gegenständlichen Folgeantrages im Vorfeld zu keinen weiteren schriftlichen Ladungen gekommen ist und Ihre Eltern lediglich mehrfach aufgesucht worden seien.

Zu Ihrer angeblichen Bedrohung durch die Angehörigen der Wahabiten haben Sie lediglich allgemeine, oberflächliche Angaben gemacht und konnten diese in keiner Weise plausibel erklären bzw. begründen.

Sie konnten selbst nicht erklären, warum die Wahbiten Sie verfolgen sollten. Einmal sagten Sie aus, dass diese von Ihnen verlangt hätten für Sie zu arbeiten, einmal gaben Sie an, dass die Nachbarn etwas mit diesen Personen zu tun hätte.

Sie haben angegeben, dass Ihre Eltern bei der Polizei gewesen seien um eine Anzeige bezüglich des Verschwindens Ihres Bruders zu erstatten. Die Polizei hätte gesagt, dass er freigelassen worden sei. Sie würden nicht wissen, ob er sich in den Händen der Polizei oder der Wahabiten befinden würde. Zudem konnten Sie keine Anzeigenbestätigung über das Verschwinden Ihres Bruders vorlegen. Somit geht die Behörde davon aus, dass es sich in diesem Fall um eine frei erfundene Geschichte handelt.

In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes war zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie den nunmehr zweiten Antrag ausschließlich zur Verhinderung Ihrer Abschiebung gestellt haben.

(...)"

Eine berücksichtigungswürdige Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, läge gesamtbetrachtend nicht vor.

Mit Verfahrensanordnungen vom 31.08.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation in Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zugewiesen.

2.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 11.09.2016, eingelangt am 13.09.2016, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen festgehalten, die Behörde habe die Aberkennung der Glaubwürdigkeit im Vorverfahren als "Richtschnur" genützt, um die Glaubwürdigkeit auch im nunmehrigen Verfahren zu beurteilen. Allerdings ergebe bereits eine oberflächliche Betrachtung, dass es sich hierbei um verschiedene Vorbringen handle, zumal nunmehr ausdrücklich ein anderer Sachverhalt als im Vorverfahren vorgebracht worden sei, nämlich betreffend den Bruder des Erstbeschwerdeführers, welcher bis dato nicht wieder aufgetaucht wäre. Aus dieser neu erfolgten Festnahme lasse sich durchaus eine realistische Verfolgungsgefahr, auch die beschwerdeführenden Parteien betreffend, ableiten. Im Falle von Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Dokumente, wäre es zudem an der Behörde gelegen, eine nähere Untersuchung selbiger anzuordnen. Auch erweise sich die Argumentation hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative als nicht schlüssig und unrealistisch. Die Begründung der belangten Behörde erwiese sich im Ergebnis im Hinblick auf eine Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz als nicht tragfähig. Die Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zu wesentlichen Teilen des die Verfolgungsgefahr und Flucht begründenden Sachverhalts zu tätigen und eine gesamtheitliche Würdigung vorzunehmen. Sie habe dabei Teile des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien ignoriert und es in der Folge unterlassen, konkrete auf das Fluchtvorbringen bezugnehmende Recherchen durchzuführen. Die Schlussfolgerung der Behörde, wonach entschiedene Sache vorliege, erwiese sich sohin als unrichtig. In Zusammenhang mit der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien hätte sich die Behörde, selbst dann wenn sie den beschwerdeführenden Parteien Unglaubwürdigkeit unterstelle, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob diesen im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Diesbezüglich hätte es Ermittlungen dahingehend bedurft, in wie weit den Behörden des Herkunftsstaates das Ausweichen der beschwerdeführenden Parteien bekannt geworden wäre und ob daran mit ernstzunehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen geknüpft wären. Derartige Erhebungen habe die Behörde jedoch gänzlich unterlassen. Desweiteren hätten die beschwerdeführenden Parteien eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, aus welchen sich deren Integrationsbemühungen ergeben würden. Es werden daher die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur neuerlichen Beurteilung des Integrationsniveaus, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zurückzuverweisen, gestellt.

2.4. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakte am 15.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

Der Erstbeschwerdeführer machte im ersten Verfahren eine Verfolgung durch die Polizei in seiner Heimat Dagestan geltend. In den Verfahren der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen wurden keine individuellen Verfolgungsgründe vorgebracht, sondern auf die Gründe des Erstbeschwerdeführers verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen rechtskräftigen Erkenntnissen vom 10.04.2014, Zln. W204 1437360-1/9E, W204 1437361-1/8E, W204 1437362-1/4E und W204 1437363-1/4E (erst- bis viertbeschwerdeführende Parteien) sowie vom 21.05.2015, Zl. W103 2105249-1/6E (Fünftbeschwerdeführerin), umfassend mit den von den beschwerdeführenden Parteien als ihren Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Erstbeschwerdeführers ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten, insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangenen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Zuge des nunmehrigen, zweiten, Verfahrens brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und noch immer nach ihm gesucht werde. Der Erstbeschwerdeführer (dessen Angaben mangels Vorliegens individueller Ausreisegründe auch für dessen und Frau und seine minderjährigen Kinder gelten) und die Zweitbeschwerdeführerin verwiesen betreffend die Gründe ihrer neuerlichen Antragstellung sohin auf das Fortbestehen der im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Gründe und machten dabei geltend, dass seit dem Zeitpunkt der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2014, mit Ausnahme des Eintreffens einer an den Erstbeschwerdeführer gerichteten behördlichen Ladung als Zeuge sowie der Festnahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers, kein neuer Sachverhalt entstanden sei. Das damit einhergehende Vorbringen hinsichtlich der nach wie vor aufrechten behördlichen Suche nach dem Erstbeschwerdeführer in seiner Heimatregion gründet sich, wie dargelegt, gänzlich auf einen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt, wodurch die Unglaubwürdigkeit auch der nunmehr neu vorgebrachten Umstände indiziert ist.

Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren damit neuerlich auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren beziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der angefochtenen Bescheide richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung - entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in den rechtskräftigen hg. Erkenntnissen vom 10.04.2014, Zln. W204 1437360-1/9E, W204 1437361-1/8E, W204 1437362-1/4E und W204 1437363-1/4E (erst- bis viertbeschwerdeführende Parteien) sowie vom 21.05.2015, Zl. W103 2105249-1/6E (Fünftbeschwerdeführerin), abzuweichen, dass nämlich die beschwerdeführenden Parteien die Russische Föderation nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben.

Der Erstbeschwerdeführer stützt seinen gegenständlichen, zweiten Antrag auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund, wonach in Dagestan nach ihm gesucht werde. Auch das Vorbringen, dass er zwischenzeitlich eine behördliche Ladung erhalten habe, steht mit dem rechtskräftig negativ beschiedenen Vorbringen aus dem ersten Verfahren im untrennbaren Zusammenhang und es liegt daher nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.

Jedoch weist das nunmehr erstattete Vorbringen auch davon unabhängige Ungereimtheiten auf, welche dessen Unglaubwürdigkeit bekräftigen. So brachten die beschwerdeführenden Parteien anlässlich der in den nunmehrigen Verfahren erfolgten Erstbefragungen eine dem Erstbeschwerdeführer drohende Verfolgung, ausschließlich durch die Behörden Dagestans, vor. Anlässlich ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016 beriefen sich die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien darüber hinaus erstmals auch auf eine von Seiten der Wahhabiten drohende Verfolgung, ohne diesbezüglich eine nähere Konkretisierung vornehmen zu können. Insofern muss von einer unglaubwürdigen Steigerung ihrer Angaben ausgegangen werden.

Während sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich der verfahrensgegenständlich erfolgten Erstbefragungen ins Treffen führten, dass zwischenzeitlich auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin "ständig" von Behördenvertretern belästigt würden, wurde diese Angabe anlässlich der Einvernahme vom 12.04.2016 revidiert, indem die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr angab, ihre Eltern wären lediglich ein einziges Mal durch Wahhabiten aufgesucht worden.

Insofern der Erstbeschwerdeführer zudem eine zwischenzeitlich erfolgte Festnahme seines Bruders ins Treffen führte, so ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinen Erwägungen beizupflichten, dass sich hieraus ebenfalls kein Hinweis auf eine den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr konkret drohende Gefährdungssituation ableiten lässt.

Nicht plausibel erscheint im Übrigen, weshalb man dem Erstbeschwerdeführer am 20.07.2015 (so das auf dem vorgelegten Schriftstück ersichtliche Datum) eine Ladung als Zeuge für den 30.07.2015 hätte ausstellen / zustellen sollen, um sodann am erstgenannten Datum dessen Bruder "an seiner statt" festzunehmen. Insgesamt gestalteten sich die Angaben in Bezug auf die behauptetermaßen erfolgte Festnahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers als überaus vage und wenig schlüssig, zumal der Erstbeschwerdeführer angab, auch sein Bruder - welcher eigentlich in Sibirern leben würde - hätte eine Ladung erhalten, wäre dann jedoch im Zuge eines Besuchs bei seiner Mutter in Dagestan durch die dortigen Behörden sogleich festgenommen worden. Während der Erstbeschwerdeführer angab, noch am Tag jener Festnahme von selbiger erfahren zu haben, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, erst einen Tag später durch die Verwandten im Herkunftsstaat darüber informiert worden zu sein.

Im Übrigen ist der Behörde beizupflichten, dass an der Echtheit des vorgelegten Schriftstücks (vgl. Seite 913 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes) zumindest Zweifel bestehen. In Bezug auf die seitens des Erstbeschwerdeführers in Vorlage gebrachte behördliche Ladung bleibt vollständigkeitshalber auch festzuhalten, dass sich alleine aus dem Erhalt jener Ladung - selbst im Falle ihrer Authentizität - keine staatliche Verfolgung ableiten ließe, zumal es einer bloßen Ladung zur Behörde jedenfalls an der für die Asylgewährung nötige Eingriffsintensität mangeln würde (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153), insbesondere da als Zweck der Ladung eine Vernehmung des Erstbeschwerdeführers als Zeuge angeführt wird.

Nochmals festzuhalten bleibt, dass in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen weder im gegenständlichen, noch im Rahmen der vorangegangenen Verfahren, individuelle Gründe für die Ausreise aus deren Herkunftsstaat vorgebracht wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer eigenen Person, wie auch als deren gesetzliche Vertreterin für ihre vier minderjährigen Kinder, an, im Herkunftsstaat von keinen individuellen Problemen betroffen gewesen zu sein und aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers gemeinsam mit diesem ausgereist zu sein.

Diesem Ergebnis vermochten die beschwerdeführenden Parteien auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus vorwiegend nicht individualisierten Ausführungen, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Gesamtbetrachtend drängt sich fallgegenständlich der Eindruck auf, dass die beschwerdeführenden Parteien mit der Stellung von Folgeanträgen das Ziel verfolgten, die Durchsetzung der rechtskräftigen Entscheidungen vom 10.04.2014/21.05.2015 zu verhindern. Dafür sprechen auch die eigenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der Behörde, die nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz infolge Erhalts einer schriftlichen Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise binnen zweiwöchiger Frist, unter Hinweis auf eine ansonsten drohende Abschiebung, eingebracht haben, nicht jedoch sogleich nachdem sie, ihrem Vorbringen nach, am 20./21.07.2015 von der Festnahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers erfahren hätten.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation respektive Dagestan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder diesen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).

Eine akute lebensbedrohende Krankheit der beschwerdeführenden Parteien, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jeweils nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich deren Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere jeweils nicht anzunehmen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien in dauernder stationärer Behandlung befänden oder auf Dauer nicht reisefähig wären. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Auch in Hinblick auf die allgemeine (Sicherheits)Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien kann keine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung erkannt werden. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien - verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren - keine maßgebliche Veränderung erfahren hat.

Die beschwerdeführenden Parteien brachten im Verfahren durchwegs vor, in ihrer Heimat in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt zu haben, sie verfügen dort nach wie vor über ein enges familiäres Netz. Weshalb den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in der Heimat eine neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw eine Unterstützung durch deren Angehörige nicht (mehr) möglich sein sollte, wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen sind.

3. Rückkehrentscheidungen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich seit Mai 2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind jeweils nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander - der Eltern und ihrer minderjährigen Kinder - fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die Rückkehrentscheidung betrifft allerdings alle Familienmitglieder. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. u.a. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, 19.11.2010, 2008/19/0010). Im Hinblick auf die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin besteht kein Abhängigkeitsverhältnis iSd Art. 8 EMRK: Dass es schon intensiven Kontakt im Herkunftsstaat gegeben habe, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet. In Österreich liegt kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Es gibt telefonischen Kontakt und gegenseitige Besuche. Ein darüberhinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis haben die Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Beziehung zur Cousine der Zweitbeschwerdeführerin stellt daher kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;

17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 25.05.2013 (Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen) bzw 13.03.2015 (Fünftbeschwerdeführerin) erste Anträge auf internationalen Schutz, über welche mit hg. Erkenntnissen vom 10.04.2014 bzw 21.05.2015 rechtskräftig negativ beschieden wurde. Die beschwerdeführenden Parteien verblieben im Bundesgebiet und stellten am 26.08.2015 die gegenständlichen Folgeanträge. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihnen bis jetzt nur durch diese beiden - letztlich unbegründeten - Anträge auf internationalen Schutz möglich und musste ihnen bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Die Beschwerdeführer halten sich erst seit Mai 2013, sohin seit etwas mehr als drei Jahren im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Dort leben die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin, der Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie weitschichtige Verwandte, wobei insbesondere zu den Eltern der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien nach wie vor regelmäßiger Kontakt besteht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen sowohl die russische als auch die kalmykische Sprache und haben im Herkunftsstaat - wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise nach Österreich verbrachten - mehrjährige Schul- und Ausbildungen absolviert. Der Erstbeschwerdeführer hat jahrelang im Herkunftsstaat gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich auch vor dem Hintergrund ihrer vergleichsweise erst kurzen Ortsabwesenheit in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.

Im Gegensatz dazu sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich, trotz gewisser Integrationsbemühungen, vergleichsweise schwach integriert: Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und waren in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Sie sprechen etwas Deutsch und besuchen Deutschkurse im Rahmen der Grundversorgung, nehmen aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte eine Deutschprüfung der Stufe A2, der Erstbeschwerdeführer legte zuletzt eine Einstellungszusage als Hilfskraft in einem Reinigungsunternehmen vor. Es gibt Kontakt zur Cousine der Zweitbeschwerdeführerin und Freunden in Österreich.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen besuchen die Volksschule in Österreich, wo sie altersgemäß gut in das Schulleben integriert sind, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen und Unterstützungsschreiben ergibt. Sie haben sich Deutschkenntnisse angeeignet und sich mit KlassenkameradInnen angefreundet. Die einjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und verfügt aufgrund ihres Alters über keine über den Kreis ihrer Kernfamilie hinausgehenden Bindungen in Österreich.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind beide im Herkunftsstaat geboren und haben bis zu ihrem siebten bzw. sechsten Lebensjahr (und sohin einen Großteil ihres Lebens) im Herkunftsstaat (im Familienverband mit ihren im Herkunftsstaat verbliebenen Großeltern) gelebt. Da in der Familie kumykisch bzw. russisch gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass die Kinder über die notwendigen sprachlichen Fähigkeiten verfügen, um sich im Herkunftsstaat wieder einzugliedern.

Im Fall der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zusammen mit ihren drei Kindern ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie - zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Im Hinblick auf ihr jugendliches Alter ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211).

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung dieser privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Diesen - vor dem Hintergrund ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer sowie den nach wie vor zum Herkunftsstaat bestehenden Bindungen - vergleichsweise schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wären die Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihnen unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Aufgrund obiger Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Entscheidungen war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:

Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht bzw lediglich in Ausnahmekonstellationen vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212 sowie zuletzt 30.6.2016, Ra 2016/19/0072-8) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.

Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde enthält lediglich eine Wiederholung des im Verfahren vor der Behörde erstatteten Vorbringens. Wie zuvor bereits dargelegt, traten die beschwerdeführenden Parteien den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Die beschwerdeführenden Parteien haben auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. In Hinblick auf Spruchpunkt II. ergab sich ebenfalls keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw eine Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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