BVwG W224 2137917-1

W224 2137917-1Bundesverwaltungsgericht02.11.2016

Regest

Auskunftsbegehren, Bescheiderlassung, Säumnisbeschwerde,<br/>Unzuständigkeit BVwG, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2137917-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2137917.1.00

Spruch

W224 2137917-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das am 10.02.2016 gestellte Auskunftsbegehren beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer richtete am 10.02.2016 ein Ersuchen um Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMVIT) und begehrte Auskunft darüber, "ob bzw. wann konkret" zwei ihn betreffende näher bezeichnete Bescheidbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom 12.02.2016 teilte der BMVIT dem Beschwerdeführer mit, dass sämtliche vom Beschwerdeführer eingebrachten Bescheidbeschwerden sowie bezughabenden Akten mit Schreiben des BMVIT vom 23.07.2015 an XXXX als für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde weitergeleitet worden seien.

2. Am 07.04.2016 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe an den BMVIT und machte darin geltend, der BMVIT sei seiner Auskunftspflicht gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz nicht binnen gesetzlicher Frist nachgekommen. Aus diesem Grund beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.

3. Am 10.10.2016 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BMVIT ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht "möge den begehrten Bescheid gem. § 4 des Auskunftspflichtgesetzes erlassen".

4. Der BMVIT übermittelte mit Schreiben vom 24.10.2016 die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Erteilung der begehrten Auskunft nicht zuständig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:

§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

[...]

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

[...]"

Zu A) Zurückweisung

Der Beschwerdeführer beantragte die Auskunft darüber, "ob bzw. wann konkret" zwei ihn betreffende näher bezeichnete Bescheidbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden. Weil der BMVIT nach Ansicht des Beschwerdeführers seiner Auskunftspflicht gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz nicht binnen gesetzlicher Frist nachgekommen sei, beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.

Es ist im vorliegenden Fall grundsätzlich zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht zur Erteilung einer Auskunft im Weg der Säumnisbeschwerde zuständig ist.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Aus der Formulierung des § 16 VwGVG ergibt sich eindeutig, dass die Säumnisbeschwerde an den Bescheid geknüpft ist. Eine "Verletzung der Entscheidungspflicht" kann nur geltend machen, wer als Partei in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat (vgl. auch VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, wonach Zweck des Rechtsbehelfes der Säumnisbeschwerde es ist, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen [vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit]). Nach Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm § 16 VwGVG kann auf das Verwaltungsgericht nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der keine Elemente behördlicher Festlegung von Rechten oder Pflichten verbunden sind (vgl. dazu auch VwGH 29.4.2013, 2012/16/0162, 22.6.2001, 2001/13/0146, 27.2.2001, 2001/13/0040, 21.12.1988, 88/01/0316; 21.6.1989, 89/01/0191; 14.10.1976, 0722/76 zur insofern vergleichbaren Situation nach Art. 132 B-VG bzw. § 27 VwGG). Die Säumnisbeschwerde nach § 16 VwGVG schützt also nicht vor jeglicher behördlicher Untätigkeit. Behördliche Realakte (z. B. Erteilung einer Auskunft oder die Ausstellung einer Urkunde) können durch Säumnisbeschwerde nicht erzwungen werden (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, 2014, Rz 657). Zu einer Auskunftserteilung fehlt dem Bundesverwaltungsgericht aber eine Zuständigkeit, weil das Bundesverwaltungsgericht nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten, nicht aber faktische Leistungen erbringen und Realakte setzen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038) verwies in diesem Sinne jüngst darauf, dass er zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen hat, dass nach einem Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid auf Antrag des Auskunftswerbers lediglich dann zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Der erteilten Auskunft kommt hingegen als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu. Eine Auskunft konnte daher nicht Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruchs einer Berufungsentscheidung sein. Eine Berufungsbehörde war vielmehr allein zu der spruchmäßigen Feststellung befugt, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangte eine Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die betreffende Unterbehörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hatte, so konnte sie lediglich diese Feststellung treffen und die Unterbehörde, dessen Wirkungsbereich die Auskunft betraf, allenfalls durch Weisung zur Auskunftserteilung verhalten. Zu einer bescheidmäßigen Auskunftserteilung war die Berufungsbehörde jedoch nicht zuständig (vgl etwa VwGH 19.9.1989, 88/14/0198). Diese Rechtsprechung übertrug der Verwaltungsgerichtshof auch auf das Verhältnis zwischen den zur Auskunft verpflichteten Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten. Die Verwaltungsgerichte haben gemäß Art. 130 Abs. 4 BVG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das VwGVG auch keine Rechtsgrundlage für die Erbringung einer Leistung von der Art einer Auskunftserteilung enthält, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 28 die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 31 mit Beschluss zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist. Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ordnet somit an, dass alle nicht durch Erkenntnis gefällte Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen sind, eine faktische Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 leg. cit. auf Antrag des Auskunftswerbers "hierüber" ein Bescheid zu erlassen. Mit diesem Auskunftsverweigerungsbescheid wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen (als Gründe kommen beispielsweise in Frage:

fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben, offenbare Mutwilligkeit; vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018). Andernfalls ist die Auskunft zu erteilen.

Da die begehrte Auskunft vom Bundesverwaltungsgericht nicht erteilt werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts)Gutachten verpflichtet (vgl. dazu VwGH 11.10.2000, 98/01/0473, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte hinsichtlich Spruchpunkt I. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Auskunft zu erteilen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ergeht in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Säumnis in Bezug auf die Setzung von behördlichen Realakten.

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