W224 2117240-1•BVwG W224 2117240-1
W224 2117240-1Bundesverwaltungsgericht02.11.2016
Antragserfordernisse, Fristversäumung, Verbesserungsauftrag,<br/>Verfahrenshilfeantrag
W224 2117240-1/34E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vom 31.03.2016 auf "Verfahrenshilfe in vollem Umfang" zur "Anfechtung des Bescheides/E-Mails" beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller erstattete mit Schreiben vom 17.11.2015 eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, hinsichtlich welcher mit Verfügung vom selben Tag zu GZ. W195 2117240-1/2Z ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde.
2. Am 25.11.2015 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde ein, welche auf Erlassung einer "Entscheidung wegen Schulwechsels" seiner beiden mj. Söhne gerichtet war.
3. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2015, W224 2117240-1/9E, wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber mit dem Ersuchen an den Stadtschulrat für Wien weitergeleitet, binnen offener Frist den Bescheid zu erlassen. Seit 03.12.2015 ist beim Bundesverwaltungsgericht somit kein (Beschwerde)Verfahren in dieser Angelegenheit offen. Das vermeintlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren hinsichtlich der Säumnis des Stadtschulrates für Wien in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides ist mit der Weiterleitung an den Stadtschulrat für Wien beim Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) anhängig.
4. Am 24.03.2016 übermittelte der Antragsteller eine an eine näher bezeichnete Pflichtschule gerichtete Entschuldigung vom Unterricht auch dem Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 29.03.2016 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und begründete dies damit, das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich seines "Antrages vom 25.11.2015 noch keine Entscheidung getroffen" und möge nunmehr "bis 30.04.2016 eine Entscheidung treffen".
6. Mit Beschluss vom 30.03.2016, W224 2117240-1/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück.
7. Am 31.03.2016 ging ein Schreiben des Antragstellers ein, wonach er "zur Anfechtung des Bescheides/E-Mails" den Antrag "auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang" stelle.
8. Mit Schreiben vom 07.04.2016 erstattete der Antragsteller eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, dass "Säumnisbeschwerde samt Fristsetzungsantrag vollinhaltlich aufrecht" erhalten würden.
9. Mittels verfahrensleitender Anordnung vom 04.10.2016 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof eine Eingabe des Antragstellers vom 01.10.2016, welche offenbar auf die Gewährung von "Verfahrenshilfe in vollem Umfang im Sinne der ZPO" gerichtet ist, zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht.
10. Mit Verfügung vom 11.10.2016, W224 2117240-1/30Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag. Darin führte das Bundesverwaltungsgericht wörtlich aus:
"Wenn Sie den Antrag stellen, "zur Anfechtung des Bescheides/E-Mails" "Verfahrenshilfe in vollem Umfang" zu begehren, dann weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass beim Bundesverwaltungsgericht kein "Bescheid/E-Mail" anhängig ist bzw. von Ihnen vorgelegt und somit anhängig gemacht wurde, auf den/das sich ein Verfahrenshilfeantrag beziehen könnte.
Das BVwG fordert Sie daher auf, binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, worauf Sie Bezug nehmen, dieses Schriftstück, welches Sie als "Bescheid/E-Mail" bezeichnen, vorzulegen und darzutun, wann eine Zustellung an Sie ergangen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt. Es wird darauf verwiesen, dass nach ständigen Rechtsprechung des VwGH die Mitwirkungspflicht der Partei dort besteht, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann; diesfalls ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet.
Sollte innerhalb dieser Frist keine entsprechende Vorlage erfolgen, müsste Ihre als "Verfahrenshilfe in vollem Umfang" betitelte Eingabe zurückgewiesen werden."
Diese Verfügung wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist am 17.10.2016 begann.
11. Am 19.10.2016 erging eine Eingabe des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016, W224 2117240-1/30Z, wonach sich der Antragsteller "veranlasst" sehe, sich "zumindest durch einen RA beraten zu lassen". Weil er Alleinerzieher von drei Kindern/Jugendlichen sei und "zumindest in diesen Kalendermonaten sehr viele offene andere Sachen (Verfahren) etc. zu erledigen" habe, stellte er "den nunmehrigen Fristsetzungsantrag zum Zweck, einen Termin mit einem RA zu vereinbaren, bis längstens vierte November-Woche 2016".
Der Antragsteller legte den/das im Verbesserungsauftrag vom Bundesverwaltungsgericht erbetenen "Bescheid/E-Mail", zu dessen Anfechtung der Antragsteller "Verfahrenshilfe in vollem Umfang" begehrte, nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der seitens des Antragstellers ergangene Antrag auf "Verfahrenshilfe in vollem Umfang" "zur Anfechtung des Bescheides/E-Mails" war unvollständig, weil er das zur Anfechtung begehrte und als "Bescheid/E-Mail" bezeichnete Schreiben nicht vorlegte. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11.10.2016, W224 2117240-1/30Z, zugestellt durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 17.10.2016), einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Der Antragsteller ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen. Die als "Fristsetzungsantrag" bezeichnete Eingabe des Antragsteller vom 19.10.2016 ist keine Erfüllung des Verbesserungsauftrags des Bundesverwaltungsgerichts, weil der erbetene "Bescheid/E-Mail" nicht vorgelegt wurde.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, den zitierten Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den Eingaben des Antragstellers. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Der vorliegende Antrag auf Gewährung von "Verfahrenhilfe in vollem Umfang" zur "Anfechtung des Bescheides/E-Mails" enthielt keinen "Bescheid/E-Mail", auf den/das sich ein Verfahrenshilfeantrag beziehen könnte.
Der Antragsteller wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016, W224 2117240-1/30Z, zugestellt durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 17.10.2016), ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen einer Woche mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrags bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der Antragsteller ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen. Der Antragsteller hatte spätestens seit 19.10.2016 Kenntnis vom Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts (Verfügung vom 11.10.2016, W224 2117240-1/30Z), weil er am 19.10.2016 eine als "Fristsetzungsantrag" bezeichnete Eingabe erstattete, jedoch verbesserte er seine mangelhafte Eingabe nicht.
Der Antrag, "zur Anfechtung des Bescheides/E-Mails" "Verfahrenshilfe in vollem Umfang" zu begehren, erweist sich daher insgesamt als mangelhaft und war zurückzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
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