W201 2123698-1•BVwG W201 2123698-1
W201 2123698-1Bundesverwaltungsgericht02.11.2016
OGH, Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit, Verletzung der<br/>Entscheidungspflicht, Zurückweisung
W201 2123698-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des XXXX, XXXX, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht der Telekom Austria AG, 1020 Wien, beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 8 Abs. 1 VwGVG sowie §§ 30 Abs. 1 iVm. § 22a Gehaltsgesetz als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) stellte am 05.11.2014 den Antrag auf Feststellung, dass 1) die Telekom Austria AG (in weiterer Folge: belangte Behörde) verpflichtet sei, ihm auf Grundlage des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete eine Pensionskassenzusage zu erteilen und 2) seitens der belangten Behörde für ihn gemäß den Regelungen des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete rückwirkend ab dem 01.01.2008 jeweils 0,75% seines in der Zeit von 01.01.2008 bis dato bezogenen Bruttogehalts in die Bundespensionskasse zur Einzahlung gebracht werde. Seinen Anspruch stütze er auf die Bestimmungen des § 22a GehG.
Am 06.08.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde bei der A1 Telekom Austria ein.
Mit Schreiben vom 31.08.2015 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag. Sie wies darauf hin, dass das nachgeordnete Personalamt nicht der A1 Telekom Austria, sondern bei der Telekom Austria AG eingerichtet seien. Bei der A1 Telekom Austria sei ein Antrag des Beschwerdeführers nicht evident. Es werde daher ersucht, zu konkretisieren, welche Behörde der Beschwerdeführer rügt.
Mit Schreiben vom 07.09.2015 übermittelte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde an den Adressaten "Personalamt Telekom Austria
AG".
Am 25.03.2016 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. In einer Stellungnahme führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer jedoch übersehe, dass der Beamte seinen Anspruch gegen die Republik Österreich, Bund, und nicht gegen die Telekom Austria AG zu richten habe.
Aus diesem Grund treffe auch die belangte Behörde keine Verpflichtung auf bescheidmäßige Feststellung.
Mit Schreiben vom 11.06.2016 übermittelte die belangte Behörde das kürzlich ergangene Urteil des OGH zu einem ähnlich gelagerten Fall.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde mit XXXX zum Beamten der Republik Österreich ernannt und gemäß § 17 Abs. 1 und 1a Poststrukturgesetz der Telekom Austria AG auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 05.11.2014 stellt der Beschwerdeführer die im Verfahrensgang ersichtlichen Anträge.
Mit 06.08.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein, mit 07.09.2015 erfolgte nach einem Verbesserungsauftrag die Neueinbringung der berichtigten Säumnisbeschwerde.
Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde
Die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 17 Poststrukturgesetz:
(1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler", und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich 1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet: 1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
2. Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;
3. Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;
4. Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,
7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,
9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,
10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.
(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.
(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.
(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind
1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;
2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
3. die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.
(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt
1. ab 1. Oktober 2000 28,3%, 2. ab 1. Jänner 2001 28,9%, 3. ab 1. Jänner 2002 29,6%, 4. ab 1. Jänner 2003 30,1% und 5. ab 1. Oktober 2005 28,3% des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs. 1a fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim jeweiligen Unternehmen.
(7a) Die Beitragsgrundlage für den vom jeweiligen Unternehmen nach Abs. 7 zu leistenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für zur Dienstleistung zugewiesene Beamte umfasst folgende Beträge:
1. die Summe der für die zugewiesenen Beamten im Abrechnungszeitraum jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen nach § 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in Verbindung mit § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und
2. die Summe der den zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Abrechnungszeitraum gezahlten anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965.
Ist nach besoldungsrechtlichen Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum trotz Wirksamkeit dieses Zeitraums für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit kein Pensionsbeitrag zu entrichten, so entfällt für diesen Zeitraum auch die Verpflichtung zur Leistung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes.
(7b) Die im Abs. 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,
1. dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Abs. 7 und 7c dieses Bundesgesetzes und nach § 25 Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,
2. dem Bundeskanzler diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen; und
3. zur Wahrnehmung der nach Z 1 übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Z 2 zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BPGG zu leisten.
(Anm.: Abs. 7d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2015)
(8) Die Berechnung und die Zahlbarstellung
1. der Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausscheiden, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen waren;
2. der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft. Die Telekom Austria Aktiengesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft 50% des nachgewiesenen Aufwands für die Berechnung und Zahlbarstellung dieser Geldleistungen zu ersetzen.
(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1a betreffenden Disziplinarangelegenheiten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Bestimmungen des 8. Abschnittes und des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,
2. für die einem Unternehmen nach Abs. 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren Mitglieder den Unternehmen nach Abs. 1a zugewiesene Beamte sein müssen,
3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,
4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuss von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muss,
5. ein Mitglied des zuständigen Senates des Bundesverwaltungsgerichts ein einem Unternehmen nach Abs. 1a zugewiesener Beamter sein muss,
6. zu Mitgliedern der Senate nach Z 2 und 5 nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 bestellt werden sollen, und
7. vom jeweiligen Vorstand Disziplinaranwälte zu bestellen sind, die nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein sollen.
(Anm.: Abs 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
§ 22a Gehaltsgesetz:
(1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt,
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landeslehrern unmittelbar anwendbar sind, und
4. das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landeslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.
(4a) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 4 auch auf folgende Weise erfüllen: 1. Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landeslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen.
2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landeslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.
3. Hat ein Land eine Verordnung gemäß Z 2 erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landeslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Z 2 erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.
4. Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Z 2 erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.
5. Ein Land kann eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufheben,
a) wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land - aufgrund des Abs. 4 oder eines anderen Bundesgesetzes - auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Z 2 nicht erlassen hätte oder
b) bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Z 3 den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder
c) wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der lit. a und lit. b nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.
6. Hat ein Land eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Abs. 4b anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Abs. 4 unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des § 13 ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Abs. 4 zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landeslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; § 3 Abs. 1b und 1c BPG sind nicht anzuwenden.
(4b) Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landeslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Abs. 4a Z 2 erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landeslehrer richten sich in diesen Fällen nach § 6 Abs. 2 und 3 BPG.
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Telekom Austria AG zur Erlassung eines Bescheides in der Beschwerdeangelegenheit verpflichtet ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Der OGH hat mit Erkenntnis 9 AbA 72/15a am 25.05.2016 als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen (Beklagte war in diesem Fall die "Österreichische Postbus AG") wie folgt ausgeführt:
"1.1 Die Bestimmung des § 22a GehG über die Pensionskassenvorsorge für alle nach dem 31. 12. 1954 geborenen Beamten ist mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl I 2005/80, geschaffen worden. Diese in der Regierungsvorlage (953 BlgNR 22. GP) noch nicht enthaltene Bestimmung wurde - infolge eines Abänderungsantrags - erst im Bericht des Verfassungsausschusses aufgenommen (1031 BlgNR 22. GP).
§ 22a GehG lautete in der Stammfassung im Wesentlichen wie folgt:
"Pensionskassenvorsorge
§ 22a (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1
... BPG ..., und des § 3 Abs 1 ... PKG ..., zu erteilen. Zu diesem
Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten
erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs 2 Z 3 ... ArbVG ...,
und von § 3 Abs 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung.
(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs 3 angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die Landeslehrer gelten.
(5) Die Abs 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs 1a ... PTSG ..., zur
Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten."
Im Bericht des Verfassungsausschusses heißt es dazu auszugsweise (1031 BlgNR 22. GP 2):
"Für bestimmte Gruppen von Vertragsbediensteten besteht seit 1. Jänner 2000 eine Pensionskassenzusage des Bundes (§ 78a VBG 1948). Die vorliegende Regelung soll die Rechtsgrundlagen dafür schaffen, auch Beamtinnen und Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einbeziehen zu können. Die Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge wird in einem Kollektivvertrag zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst zu regeln sein, worin insbesondere der Zeitpunkt der Wirksamkeit sowie die Voraussetzungen der Einbeziehung, das Beitragsrecht und das Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge zu bestimmen sind."
1. 2 Mit Art 2 Z 7 der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl I 2005/165, wurde § 22a Abs 5 Z 2 GehG geändert. Diese Bestimmung lautet seither (Änderung gegenüber der Stammfassung hervorgehoben):
"2. an die Stelle des in Abs 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist,..."
Die Gesetzesmaterialien (1190 BlgNR 22. GP 9) führen dazu aus: "§ 22a Abs 5 GehG wird insofern ergänzt, als der Pensionskassen-Kollektivvertrag für PT-Beamte nicht von der GÖD, sondern von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist."
1. 3 Mit der 1. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl I 2009/73, wurde mit § 22a Abs 2 letzter Satz GehG eine Bestimmung über die Kundmachung des Kollektivvertrags durch den Bund geschaffen, sowie die nunmehr geltenden Bestimmungen der Absätze 4, 4a und 4b in § 22a GehG. In der Begründung des Initiativantrags heißt es dazu (670/A BlgNR 24. GP 5):
"Für die seit 2005 gesetzlich vorgesehene Pensionskassenvorsorge der LandeslehrerInnen gilt zwingend das Beitragsrecht (Dienstgeberbeitrag in Höhe von 0,75 % des Entgelts/Bezugs) und das Leistungsrecht des Pensionskassen-Kollektivvertrages des Bundes.
Dies entspricht 1 : 1 der Gesetzgebungskompetenz bezüglich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der LandeslehrerInnen, die beim Bund liegt.
Derzeit haben die Länder als Dienstgeber nur die Wahlmöglichkeit zwischen betrieblicher Pensionskasse des Landes oder überbetrieblicher Pensionskasse. Das identische Beitrags- und Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge legt nahe, ihnen für die LandeslehrerInnen auch den Zugang zur Bundespensionskasse zu ermöglichen und damit weiterhin den Grundsatz der Identität der Altersvorsorge zu wahren. Durch die vorliegenden Regelungen wird den Ländern diese dritte Wahlmöglichkeit neben betrieblicher oder überbetrieblicher Pensionskasse ermöglicht. In technischer Hinsicht ist die Regelung so gestaltet, dass ein Land mittels Verordnung dem Kollektivvertrag und dem Pensionskassenvertrag des Bundes beitreten kann."
Von der mit dieser Novelle den Ländern eingeräumten Möglichkeit, mittels Verordnung dem Pensionskassenkollektivvertrag des Bundes beizutreten, haben sämtliche Bundesländer Gebrauch gemacht (bgld LGBl 2009/70; krnt LGBl 2009/56; nö LGBl 2615/1-0; oö LGBl 2009/98; sbg LGBl 2009/115; stmk LGBl 2009/92; tir LGBl 2009/66; vlbg LGBl 2009/62; wr LGBl 2009/49).
1. 4 Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl I 2009/153, wurde durch die Anfügung des nunmehrigen letzten Satzes in § 22a Abs 4a Z 2 GehG "sichergestellt, dass die Einbeziehung der Landeslehrerinnen und -lehrer in die Bundespensionskasse durch Verordnung auch rückwirkend für das Jahr 2009 erfolgen kann" (488 BlgNR 24. GP 13).
1. 5 Mit der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl I 2012/120, wurde § 22a Abs 2 letzter Satz GehG über die Kundmachung des Kollektivvertrags geändert, wodurch § 22a GehG seine bis heute geltende Fassung erhielt.
2. 1 Bereits eine wörtliche Auslegung des § 22a GehG ergibt, dass die Verpflichtung, allen nach dem 31. 12. 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, nach § 22a Abs 1 GehG den Bund trifft (9 ObA 66/11p). Diese Verpflichtung des Bundes besteht auch in den hier zu beurteilenden Fällen des § 22a Abs 5 GehG, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Anwendbarkeit der Abs 1 bis 3 des § 22a GehG auf die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - die ja auch weiterhin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen - anordnet.
2. 2 Der Abs 5 des § 22a GehG war bereits in der Stammfassung dieser Bestimmung enthalten. Nach den dazu oben dargestellten Gesetzesmaterialien ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Einbeziehung auch der gemäß § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in die Pensionskassenvorsorge durch einen Kollektivvertrag zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst geregelt werden sollte. Die Änderung des § 22a Abs 5 Z 2 GehG mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005 hat zwar zur Folge, dass ein Kollektivvertrag für die von § 22a Abs 5 GehG erfasste Dienstnehmergruppe mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, ändert aber nichts an der aufrecht gebliebenen Anordnung der Anwendbarkeit des § 22a Abs 1 GehG auch für die von § 22a Abs 5 GehG Dienstnehmergruppe, dass auf Dienstgeberseite nur der Bund einen solchen Kollektivvertrag abschließen kann.
3. 1 § 22a Abs 5 GehG verdrängt daher entgegen der Rechtsansicht des Klägers bereits nach seinem Wortlaut gerade nicht die Bestimmung des § 22a Abs 1 GehG, sondern modifiziert lediglich die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des § 22a GehG.
3. 2 § 22a Abs 5 Z 1 GehG normiert lediglich, dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage (vgl § 4 PKG) erteilt werden kann. Diese vom Gesetzgeber dem einzelnen Unternehmen eingeräumte Möglichkeit ändert nichts an der gemäß § 22a Abs 5 iVm Abs 1 GehG bestehenden Verpflichtung des Bundes, den gemäß § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen, sondern tritt lediglich als weitere Alternative hinzu (vgl den dazu oben wiedergegebenen Bericht des Verfassungsausschusses zur 1. Dienstrechts-Novelle 2009, 279 BlgNR 24. GP 1, der iZm der insofern gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs 4 Z 1 GehG ebenfalls von einer "Wahlmöglichkeit" der Länder zwischen betrieblicher Pensionskasse des Landes und überbetrieblicher Pensionskasse spricht). Schon nach dem Wortlaut des § 22a Abs 5 Z 1 GehG kann aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage abgeleitet werden.
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben ob - entgegen dem Wortlaut des § 22a Abs 1 GehG, der sich insofern auch von § 78a VBG 1948 unterscheidet - aus § 22a Abs 1 GehG eine Verpflichtung des Bundes auch zum Abschluss eines Kollektivvertrags zum Zweck der Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage abgeleitet werden kann. Selbst wenn man nämlich von einer solchen Verpflichtung ausginge, träfe diese wie ausgeführt auch in den Fällen des § 22a Abs 5 GehG gemäß § 22a Abs 1 GehG den Bund. Ob und in welcher Form die Beklagte eine überbetriebliche Pensionskassenzusage iSd § 22a Abs 5 Z 1 GehG erteilen kann, ist in diesem Verfahren ebenso wenig zu beurteilen, wie die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Verpflichtung des Bundes zum Abschluss eines Kollektivvertrags zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage entfällt, wenn die Beklagte eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt hat.
3. 3 Eine Kompetenz der Beklagten zum Abschluss eines Kollektivvertrags ergibt sich auch nicht aus § 22a Abs 5 Z 2 GehG. Dies folgt schon daraus, dass diese Regelung in Bezug auf den Abschluss auf Dienstgeberseite nur die Regelung über die Vertretung des Bundes in § 22a Abs 3 GehG äußert. Die vom Revisionswerber behauptete "Sinnlosigkeit" dieser Bestimmung ist nicht ersichtlich:
Erfüllt der Bund die ihm gemäß § 22a Abs 1 GehG obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auch gegenüber den gemäß § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dadurch, dass er einen entsprechenden Kollektivvertrag abschließen will, so wird er dabei gemäß § 22a Abs 5 Z 2 GehG durch den Vorstandsvorsitzenden des jeweiligen Unternehmens vertreten.
3. 4 Das Argument des Revisionswerbers, dass eine solche Auslegung des § 22a Abs 5 Z 2 GehG verfassungswidrig wäre, weil der Vorstandsvorsitzende den Bund nicht finanziell verpflichten könne und in die Budgethoheit der Bundesregierung eingriffe, überzeugt nicht. Auch der Vorstandsvorsitzende hat als Vertreter des Bundes beim Abschluss eines Kollektivvertrags für den Bund die Bestimmung des § 22a Abs 5 Z 3 GehG zu beachten, wonach auch für die gemäß § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten die Regelungen des Pensionskassen-Kollektivvertrags des Bundes zu gelten haben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Bundes ist daher gesetzlich nicht zulässig (vgl auch in diesem Zusammenhang die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien 279 BlgNR 24. GP 1 zur 1. Dienstrechts-Novelle 2009, in denen der Gesetzgeber von der zwingenden Geltung des Beitrags- und Leistungsrechts des Pensionskassen-Kollektivvertrags des Bundes auch für die Landeslehrer ausgeht).
§ 22a Abs 5 Z 3 GehG normiert ausdrücklich, dass der Bund seine aus § 22a Abs 1 GehG resultierende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auch gegenüber den dienstzugewiesenen Beamten in der gleichen Weise zu erfüllen hat, wie gegenüber allen anderen von § 22a Abs 1 GehG erfassten Beamten.
3. 5 § 22a Abs 5 GehG bietet entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber die Absicht verfolgte, die finanzielle Belastung aus der Pensionskassenleistung den ausgegliederten Unternehmen aufzuerlegen. Gemäß § 17 Abs 7 PTSG trägt grundsätzlich der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach § 17 Abs 1 oder Abs 1a PTSG zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem der Beamte nach § 17 Abs 1a PTSG zugewiesen ist, hat an den Bund die in § 17 Abs 7 PTSG geregelten Deckungsbeiträge zu überweisen, deren Höhe sich am Aufwand an Aktivbezügen für die unter § 17 Abs 1a PTSG fallenden Beamten orientiert (zur Regelung der Beitragsgrundlagen vgl § 7a PTSG).
3.5. 1 Zusätzlich sollte, wie sich aus den bereits dargestellten Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2005 ergibt, mit § 22a GehG eine dem § 78a VBG 1948 nachgebildete Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass auch Beamtinnen und Beamte in eine Pensionskassenvorsorge einbezogen werden können. In den Gesetzesmaterialien zu § 78a VBG 1948 (1764 BlgNR 20. GP 106) heißt es in diesem Zusammenhang, dass "neuen" Vertragsbediensteten und Beamten, deren Pensionsansprüche aus dem Bundesdienstverhältnis sich ausschließlich nach dem ASVG richten, eine Pensionskassenzusage erteilt werden solle, durch die die ASVG-Pensionen ergänzt werden sollten. Die Gesetzesmaterialien zu § 78a VBG 1948 sprechen ausdrücklich von der Verpflichtung (und damit auch der Ermächtigung) des Bundes zur Erteilung einer solchen betrieblichen Pensionskassenzusage, die in § 78a Abs 1 VBG 1948 auch ihren Niederschlag gefunden hat.
3.5. 2 Mit "Beamten, deren Pensionsansprüche sich nach dem ASVG richten, waren 1999 die gemäß § 136b Abs 4 BDG ernannten Beamten gemeint. Seit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 2004/142, sind die Bestimmungen des ASVG und des APG auf alle nach dem 31. 12. 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommenen Beamtinnen und Beamte anzuwenden (seit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/35, gilt dies auch für die nach dem 31. 12. 1975 geborenen Beamtinnen und Beamten, vgl § 1 Abs 14 PG 1965). Gemäß § 1 Abs 3 APG ist dieses Gesetz auf Personen, die vor dem 1. 1. 1955 geboren sind - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - nicht anwendbar.
3.5. 3 Auch mit der im Jahr 2005 geschaffenen Bestimmung des § 22a GehG verfolgte der Bund daher die Absicht, sich zu einer zusätzlichen Pensionsvorsorge im Rahmen einer betrieblichen Pensionskassenzusage für jene Beamtinnen und Beamten, deren Pensionsanspruch sich bereits nach dem ASVG oder dem APG richten kann (daher insbesondere jene, die nach dem 31. 12. 1954 geboren wurden und nach dem 31. 12. 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden), zu verpflichten. Dass diese finanzielle Verpflichtung im Anwendungsbereich des § 22a Abs 5 GehG die Unternehmen treffen sollte, denen die (nach dem 31. 12. 1954 geborenen) Beamtinnen und Beamten zur Dienstleistung zugewiesen wurden, ergibt sich daher weder aus § 22a GehG, noch aus den Bestimmungen des PTSG.
4. Aus den Bestimmungen des Pensionskassen-Kollektivvertrags des Bundes ist für die Auslegung des § 22a GehG nichts zu gewinnen. Nach § 5 KV in seiner ab dem 1. 1. 2009 geltenden Stammfassung galt der Kollektivvertrag "... für die in § 22a GehG und in § 78 Abs 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Wartefrist (gemeint: des § 6 Abs 4 Z 6 KV) in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund stehen". Wie die erst mit der 1. Änderung des Kollektivvertrags ab 1. 1. 2013 (nach der Entscheidung 9 ObA 66/11p) in § 5 KV erfolgte Ausnahme der gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags rechtlich zu beurteilen ist, ist an dieser Stelle nicht zu behandeln. Keinesfalls kann nämlich aus der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung die vom Revisionswerber gewünschte Schlussfolgerung gezogen werden, dass für den Abschluss eines (anderen) Kollektivvertrags für die gemäß § 17 Abs 1a PTSG zugewiesenen Bundesbediensteten nicht der Bund, sondern die Beklagte zuständig wäre. Die in diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor."
Wie aus dem oben zitierten Erkenntnis hervorgeht, hat der Oberste Gerichtshof eindeutig entschieden, dass für den Abschluss eines (anderen) Kollektivvertrages für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Bundesbediensteten nicht die Beklagte (in diesem Fall die österreichische Postbus AG), sondern vielmehr der Bund zuständig ist.
Nach Ansicht des OGH normiert nämlich § 22a Abs. 5 Z 3 GehG ausdrücklich, dass der Bund seine aus § 22a Abs 5 Z 3 GehG resultierende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auch gegenüber den dienstzugewiesenen Beamten in der gleichen Weise zu erfüllen hat, wie gegenüber allen anderen von § 22a Abs 1 GehG erfassten Beamten.
§ 22a Abs 5 GehG bietet nach den Rechtsausführungen des Höchstgerichtes keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Absicht verfolgte, die finanzielle Belastung aus der Pensionskassenleistung den ausgegliederten Unternehmen aufzuerlegen. Gemäß § 17 Abs 7 PTSG trage grundsätzlich der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach § 17 Abs 1 oder Abs 1a PTSG zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene.
Nichts anderes kann für die nunmehr belangte Behörde gelten. Auch bei dieser handelt es sich - wie bei der Österreichischen Postbus AG - um ein ausgegliedertes Unternehmen, dem Beamte der Republik Österreich gem. § 17 Abs. 1 und 1a Poststrukturgesetz für die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugeteilt wurden. Auch für die Telekom Austria ist der Kollektivvertrag für PT-Beamte nicht von der GÖD sondern von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Wird ein Antrag an eine unzuständige Behörde gerichtet, hat diese weder eine Sachentscheidung noch eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen. Sie hat vielmehr den Antrag gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine allfällige Säumigkeit der unzuständigen Behörde bei der Weiterleitung des Begehrens an die zuständige Behörde stellt keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar, da dies voraussetzt, dass die Behörde einen Bescheid hätte erlassen müssen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 4. Teilband: §§ 68 - 82a, Wien 2009, RZ 15 und die dort zitierte Judikatur).
Im vorliegenden Fall richtete der Beschwerdeführer seinen Antrag vom November 2014 nämlich auf Feststellung, dass die Telekom Austria verpflichtet wäre, ihm auf Grundlage des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete eine Pensionskassenzusage zu erteilen, an das Personalamt der Telekom Austria. Da die Telekom Austria jedoch laut den Rechtsausführungen des OGH keine Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage trifft, war sie auch nicht zuständig, bescheidmäßig über dieses Begehren abzusprechen und konnte daher auch keine Säumnis der Telekom Austria eintreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 24 Abs. 2 VwGVG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, liegen vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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