BVwG W133 2102443-1

W133 2102443-1Bundesverwaltungsgericht02.11.2016

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vollmacht,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit, Zuverlässigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2102443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2102443.1.00

Spruch

W133 2102443-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, XXXX, wird aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 29.01.2014, XXXX, zu lauten hat wie folgt:

"Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 30.12.2011, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird wie folgt abgeändert:

Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.055,97 gewährt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Personengemeinschaft XXXX (im Folgenden als "Beschwerdeführerin" bezeichnet) stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 163,97 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 5.366,29 gewährt. Dabei wurden 34,63 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 156,01), eine beantragte Fläche von 34,73 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 23,01 ha) und eine ermittelte Fläche von 34,63 ha (die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten) zugrunde gelegt. Unter dem Posten "Abzug Modulation, 9%" wurde ein Betrag in Höhe von EUR 36,23 in Abzug gebracht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 09.08.2013 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2011) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 163,97 ha, sondern nur mehr 155,51 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.10.2013 auf der XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 von 146,37 ha. Beantragt waren 155,51 ha, somit ergab sich unter Berücksichtigung von Rundungsabweichungen eine Differenzfläche von 9,19 ha.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.224,99 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 141,30 ausgesprochen. Dabei wurden 33,45 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 156,87), eine beantragte Fläche von 33,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 21,83 ha) und eine ermittelte Fläche von 33,45 ha (die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten) zugrunde gelegt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe zu verhängen,

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche des Bescheides vom 30.12.2011 aufrecht erhalten wird,

5. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

6. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

7. den offensichtlichen Irrtum entsprechend des eigenen Beschwerdepunktes anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - es wären aber die dem Betrieb ausbezahlten Fördersummen dieselben geblieben. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche - aus welchen Gründen auch immer - habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, ohne jedwedes Zutun der Beschwerdeführerin. Dies sei weder sachgerecht noch gerechtfertigt. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.

Die nunmehrige Rückforderung könne in dieser Höhe nur darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien. Nur so sei die Differenz zum Bescheid vom "30.12.2010" zu erklären, die Flächenabweichungen auf der von der Beschwerdeführerin im Jahr "2010" bestoßenen Alm seien sehr gering und könnten diesen Betrag jedenfalls nicht ausmachen. Eine derartige Vorgangsweise sei nicht rechtmäßig, da die Zahlungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich ausgenutzt worden seien und erst nachträglich eine Flächenänderung von der AMA vorgenommen worden sei, auf welche sie aber bezüglich der Ausnutzung der Zahlungsansprüche nicht reagieren habe können.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe die Beschwerdeführerin trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2009 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.

Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 28.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin nunmehr unter erstmaliger Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2013 für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.055,97 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 169,02 ausgesprochen. Dabei wurden 32,16 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche -ZA (Wert 157,38), eine beantragte Fläche von 33,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 21,83 ha) und eine ermittelte Fläche von 32,16 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,54 ha) zugrunde gelegt.

Auf Grundlage der Anzahl der vorhandenen ZA im Ausmaß von 32,78 und des Umstandes, dass maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden kann, wurde eine Differenzfläche von 0,62 ha festgestellt.

Unter dem Posten "Abzug Modulation, 9%" wurde ein Betrag in Höhe von EUR 5,54 in Abzug gebracht.

Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Aufgrund der geringen Differenzfläche wurde keine Sanktion verhängt, es kam allerdings zu einer Flächenrichtigstellung.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides vom 28.08.2014 findet sich folgende Textpassage:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 28.08.2014 (Beschwerdevorentscheidung) wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 12.09.2014.

Am 10.12.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 06.03.2015" bezeichnetem Schreiben vom 12.06.2016 übermittelte die belangte Behörde einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 08.05.2015". Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde habe die Beschwerdeführerin durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihr keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterfläche mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da die Beschwerdeführerin demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen gewesen. In diesem Report wurden alle Zahlungsansprüche und Flächen sowohl der Höhe nach als auch hinsichtlich ihrer Bezeichnung gleich wie im Bescheid vom 28.08.2014 festgehalten, nur die Differenzfläche wurde nun mit 0,00 ha angegeben.

Im Rahmen eines Telefonates am 29.09.2016 teilte die belangte Behörde zum nachgereichten Report mit, dass aufgrund der 8i-Erklärung die Differenzfläche nun mit 0,00 ha festgehalten worden sei, was jedoch im Beschwerdefall im Antragsjahr 2011 keine Relevanz für die Höhe der EBP habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 163,97 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 5.366,29 gewährt. Dabei wurden 34,63 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 156,01), eine beantragte Fläche von 34,73 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 23,01 ha) und eine ermittelte Fläche von 34,63 ha (die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten) zugrunde gelegt. Unter dem Posten "Abzug Modulation, 9%" wurde ein Betrag in Höhe von EUR 36,23 in Abzug gebracht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 09.08.2013 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2011) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 163,97 ha, sondern nur mehr 155,51 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.10.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 von 146,37 ha. Die Differenzfläche betrug 9,19 ha.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.224,99 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 141,30 ausgesprochen. Dabei wurden 33,45 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 156,87), eine beantragte Fläche von 33,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 21,83 ha) und eine ermittelte Fläche von 33,45 ha (die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten) zugrunde gelegt.

Mit - allerdings verspätet erlassener - Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 - nunmehr unter erstmaliger Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2013 für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.055,97 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 169,02 ausgesprochen. Dabei wurden 32,16 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche -ZA (Wert 157,38), eine beantragte Fläche von 33,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 21,83 ha) und eine ermittelte Fläche von 32,16 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,54 ha) zugrunde gelegt.

Auf Grundlage der Anzahl der vorhandenen ZA im Ausmaß von 32,78 und des Umstandes, dass maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden kann, wurde eine Differenzfläche von 0,62 ha festgestellt.

Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2013 sind Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Aufgrund der geringen Differenzfläche wurde keine Sanktion verhängt.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 06.03.2015" bezeichnetem Schreiben vom 12.06.2016 übermittelte die belangte Behörde einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 08.05.2015". In diesem Report wird die Differenzfläche - aufgrund der Vorlage einer § 8i Erklärung - mit 0,00 ha angenommen.

Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 21,83 ha nur 20,54 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 33,55 ha. Die Beschwerdeführerin wies im gegenständlichen Antragsjahr 32,78 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche auf, die ermittelte Gesamtfläche betrug 32,16 ha. Diese Flächenausmaße legt das Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde. Die Differenzfläche betrug somit 0,62 ha.

Die Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin haben sich im Vergleich zum Bescheid vom 30.12.2011 wie folgt geändert:

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Die Höhe der EBP, wie sie in der verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 festgesetzt wurde, erweist sich als richtig. Auch die in der Beschwerdevorentscheidung festgesetzte Höhe der Rückforderung von EUR 169,02 erweist sich demzufolge als richtig. Die Beschwerdevorentscheidung war aber zu beheben, da sie nicht fristgerecht erlassen worden war; siehe dazu auch die noch folgenden rechtlichen Ausführungen.

Die von der Beschwerdeführerin nachgereichte 8i-Erklärung und der darauf bezogene nachgereichte Report der belangten Behörde haben keinen Einfluss auf die verfahrensgegenständliche Höhe der EBP für das Antragsjahr 2011, zumal im Beschwerdefall aufgrund der geringen Differenzfläche ohnehin keine Sanktion zu verhängen ist und auch bislang für das Antragsjahr 2011 nicht verhängt worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.

Laut eigenen Angaben der AMA (Telefonat vom 29.09.2016) enthält der vorgelegte Report nur eine formelle Änderung. Die Änderung im Report hat für die Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie im Antragsjahr 2011 keine Relevanz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Punkt I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014)

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014 mit Bescheid vom 28.08.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erließ.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 28.08.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.01.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

Zu A) Punkt II. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 29.01.2014)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde mit angefochtenem Abänderungsbescheid der Beschwerdeführerin eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.224,99 gewährt. Dabei wurden 33,45 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 156,87), eine beantragte Fläche von 33,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 21,83 ha) und eine ermittelte Fläche von 33,45 ha (die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten) zugrunde gelegt. Ein Modulationsbetrag in Höhe von EUR 22,25 wurde in Abzug gebracht. In diesem Bescheid wurde allerdings das Ergebnis der am 02.10.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle noch nicht berücksichtigt.

Daher wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 der Beschwerdeführerin aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.055,97 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 169,02 ausgesprochen. Dabei wurden 32,16 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 157,38), eine beantragte Fläche von 33,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 21,83 ha) und eine ermittelte Fläche von 32,16 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,54 ha) zugrunde gelegt sowie ein Abzugsposten aufgrund der Modulation in Höhe von EUR 5,54 berücksichtigt. Diese Beschwerdevorentscheidung musste entsprechend Spruchpunkt A I.) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. In inhaltlicher Hinsicht ist diese Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung und dem vorgelegten Report - fest, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 21,83 ha nur 20,54 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 33,55 ha, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 32,16 ha, es gelangten 32,16 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung und es war ein Abzugsposten aufgrund der Modulation in Höhe von EUR 5,54 zu berücksichtigen. Es waren keine Sanktionen zu verhängen.

Es wurden auch im angefochtenen Bescheid keine Sanktionen verhängt, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich mit dem Verschulden und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen, nicht einzugehen ist.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgelegt, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zugrunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.

Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

Zum Vorbringen, die Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei mit einem neuen, besseren Luftbild durchgeführt worden, ist festzuhalten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild beruhen, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Nicht einzugehen war auf die Einwendungen bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen, den Einwand bezüglich einem möglichen Irrtum der zuständigen Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen und das Vorbringen bezüglich des Hutweide N-Faktors, da die Beschwerdeführerin es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Entscheidungsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Auf Grundlage der durch Punkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 ist für das erkennende Verwaltungsgericht evident, dass sich die Sachlage dermaßen darstellt, dass im angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014 die am 02.10.2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle und die damit einhergehende Flächenreduktion noch nicht berücksichtig worden war; diese wurde erstmals in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 berücksichtigt. Diese neue Sachlage ist in die durch Spruchpunkt A II.) dem Grunde nach bestätigte behördliche Entscheidung vom 29.01.2014 zu integrieren, weshalb mit einer Abänderung des Bescheidspruches vorzugehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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