BVwG W240 2137009-1

W240 2137009-1Bundesverwaltungsgericht31.10.2016

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W240 2137009-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W240.2137009.1.00

Spruch

W240 2137009-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2016, Zl. 16-1107219107-160326674, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte am 02.03.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Er gab an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und Staatsbürger der Russischen Föderation zu sein.

Bei der niederschriftlichen Befragung am 03.03.2016 bei der Polizeiinspektion Schwechat gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei legal mit einem Visum für Deutschland in die EU eingereist. Er sei durch Deutschland durchgereist und zwei bis drei Tage in Frankreich gewesen. Zu den Ländern könne er keine Angaben tätigen. Er wisse lediglich, dass in der EU generell die Menschenrechte geachtet und respektiert würden. Sein Zielland sei Österreich, da sein im Jahr XXXX geborener Bruder hier als anerkannter Konventionsflüchtling wohne. Er wolle seinen Bruder unterstützen, da dieser zu "50 % Invalide" [sic] sei.

Die VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines deutschen Visums, ausgestellt von der deutschen Botschaft in Moskau, gültig von 03.02.2016 bis 17.02.2016, ist.

Das BFA richtete ein Aufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutschen Behörden mit Schreiben vom 25.04.2016 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Am 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Deutschlands angenommen werde.

Am 16.07.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit seines Rechtsberaters einvernommen. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, er wolle eine Ladung von der Polizei in Tschetschenien vorlegen, eine Bestätigung, dass er an Hepatitis C leide, sowie weitere ärztliche Befunde und Bestätigungen. Weiters lege er laut eigenen Angaben eine Haftentlassung und ein Urteil vor, wonach er zwölf Jahre lang in Tschetschenien inhaftiert gewesen sei.

In Österreich sei er vier Mal aufgrund von Nierenbeschwerden operiert worden. Vor drei Monaten hätten die Nierenbeschwerden begonnen und er sei auch aufgrund von akuten Schmerzen ins Krankenhaus gebracht worden. Seit er zwölf Jahre alt ist leide er an Hepatitis C, in Tschetschenien sei diese Erkrankung nicht behandelt worden.

Ein im Jahr XXXX geborener Bruder lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Dieser Bruder sei in Österreich verheiratet. Von diesem Bruder sei er nicht finanziell abhängig. Der Beschwerdeführer lebe nicht mit diesem oder einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt.

Befragt, was einer Außerlandesbringung nach Deutschland entgegenstehe, gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Deutschland zu wollen und dass sein Bruder, der zu "50 % invalide" [sic] sei, seine Hilfe benötige. Dieser sei abhängig von der Hilfe des Beschwerdeführers. Sein Bruder habe physische Probleme und benötige mentale Unterstützung vom Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer gab zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zu Deutschland keine Stellungnahme ab.

Nach erfolgter Rückübersetzung ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass seine Schwägerin vier Kinder habe und deshalb deren Mann (Anmerkung BVwG: den Bruder des Beschwerdeführers) nicht so unterstützen könne.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers waren neben zahlreichen ärztlichen Befunden, ein russischer Reisepass und ein russisches Gerichtsurteil vorgelegt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß

§ 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der bis 25.10.2016 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Deutschland überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise am 02.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das BFA richtete ein Aufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutschen Behörden mit Schreiben vom 25.04.2016 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der bis 25.10.2016 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Deutschland überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

Der Ablauf der Überstellungsfrist mit 25.10.2016 ergibt sich nach Durchsicht des Aktes des BFA sowie aufgrund der Mitteilung des BFA vom 27.10.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 9:

"Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun."

Art. 29 Abs. 2:

"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Da die Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 25.10.2016 auf die Republik Österreich über. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt abklärbar waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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