W236 2138130-1•BVwG W236 2138130-1
W236 2138130-1Bundesverwaltungsgericht31.10.2016
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,<br/>Suchtmitteldelikt, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit
W236 2138130-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2016, Zl. IFA 1055896103/161450276, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 23.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 23.10.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkonktrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, XXXX zu heißen.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.03.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Algerien aus Angst vor Kriminellen verlassen habe, er habe dort nicht in Frieden leben können. Die Kriminellen hätten von ihm verlangt, "nicht gute Sachen" für sie zu machen. Er habe zwei Schwestern, eine sei 32 Jahre alt, die andere 49 Jahre alt. Seine Eltern seien bereits verstorben.
3. Laut Aktenvermerk der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau vom 05.04.2015 sei am 03.04.2015 Anzeige erstattet worden, da der Beschwerdeführer mit anderen Asylwerbern stark alkoholisiert am Abend in privaten Hauseinfahrten um Autos herumgeschlichen sei und probiert habe, ob diese offen seien. Die Polizei habe den Beschwerdeführer und die anderen Asylwerber aufgrund ihrer starken Alkoholisierung zu ihrem Quartier zurückgebracht.
4. Laut Vorfallsmeldung und Berichterstattung der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau vom 05.04.2015 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem anderen Asylwerber dabei beobachtet worden, aus einer Tankstelle eine Whiskeyflasche gestohlen zu haben. Diese habe in weiterer Folge im Zimmer des Beschwerdeführers und der anderen Asylwerber halb leer aufgefunden werden können.
5. Bereits am 08.04.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet.
6. Aufgrund der obigen Anzeigen (und weiterer Delikte) befand sich der Beschwerdeführer von 12.04.2015 bis 13.05.2015 in Untersuchungshaft. Seither scheint im Zentralen Melderegister - abgesehen von jener für die gegenständliche Schubhaft ab 23.10.2016 - keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet mehr auf.
7. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als "BFA" oder belangte Behörde bezeichnet) vom 13.04.2015 bedarf der Fall des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Judikatur des BVwG eines sofortigen Tätigwerdens der Behörde.
8. Da der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2015 und Juni 2016 mehrmals beim Verkauf von Cannabis betreten wurde, wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.06.2016, XXXX, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 4 Z 1 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
9. Mit Aktenvermerk vom 07.07.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Laut durchgeführter ZMR- und GVS-Auskunft bestehe keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
10. Am 23.10.2016 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle unter starker Alkoholisierung durch Beamte der LPD Wien betreten. Nach Überprüfung seiner Daten wurde festgestellt, dass er sich seinem Asylverfahren entzogen hatte und weder über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet noch über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument verfügte. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.
11. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2016 zur Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 20.04.2015 von Frankreich kommend mit dem Zug nach Salzburg in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und dort auch um Asyl angesucht habe. Es sei immer schon sein Traum gewesen in Österreich zu leben. Auf die Frage, weshalb er sich dem Asylverfahren entzogen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm niemand gesagt habe, wie das mit dem Asyl in Österreich funktioniere. Er sei zwar einige Male von der Polizei aufgehalten worden, habe jedoch nie verstanden, was er tun solle. Vor einigen Monaten seien ihm dann auch sein Handy und seine grüne Asylkarte gestohlen worden. Auf die Frage, weshalb er dann nicht bei der Behörde eine neue Karte beantragt bzw. zumindest den Diebstahl gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Diakonie gewesen sei, diese ihm aber nicht geholfen habe. Er habe nicht weiter gewusst. Auf die Frage nach seiner Unterkunft bis zum 23.10.2016, gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen fixen Wohnsitz gehabt habe. Er habe bei Freunden in Baden und Traiskirchen gewohnt. Den genauen Namen und die Adressen der einzelnen Freunde wisse er nicht. Da dies nicht sein Zuhause gewesen sei, habe er sich aber nicht behördlich gemeldet. Er habe noch nie Dokumente besessen, weder einen Reisepass, noch einen Personalausweis oder eine Geburtsurkunde. Seinen Aufenthalt in Österreich habe er sich dadurch finanziert, dass ihm seine Schwester aus Algerien und jene aus Frankreich per Western Union Geld schicken. Auch habe er nebenbei schwarz bei einem Friseur gearbeitet. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich noch nie nachgegangen. Er besitze zurzeit € 10. Die Drogen habe er verkauft, da er kein Geld für Essen gehabt habe. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder enge Freunde, lediglich eine Freundin habe er in Traiskirchen. Diese heiße XXXX, sei Österreicherin, 17 Jahre alt und wohne noch bei ihren Eltern. Er leide an keiner Krankheit und sei gesund. Er sei ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. Seine Eltern seien bereits verstorben. Eine Schwester wohne in Algerien, eine in Frankreich.
12. Ebenfalls am 23.10.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers fortgesetzt. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2016 zu seinem Asylverfahren gab der Beschwerdeführer im für das gegenständliche Verfahren Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe, er keine Medikamente nehme und er nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er heiße XXXX. Er spreche Arabisch und ein bisschen Deutsch und Englisch. Er habe in Algerien zwei Jahre die Koranschule und zwei Jahre eine normale Schule besucht. Seine Eltern seien 2005 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Seine Schwester in Algerien sei ca. 24 Jahre alt, jene in Frankreich ca. 28 Jahre alt. Beide seien verheiratet. In Algerien habe er noch Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen. Er habe zu seinen Verwandten ab und zu Kontakt über Facebook. Abgesehen von seiner Schwester in Frankreich habe er keine Verwandten in Europa. Er habe in Österreich zwei Freunde, Hamed und Abdelrazaq, die Nachnamen kenne er nicht. Diese seien Friseure und helfe er diesen seit drei Monaten als Friseur aus. Er mache Hilfsarbeiten und wasche manchmal Haare. In Österreich habe er keine familiären oder sonstigen Bindungen. Seiner Meldeverpflichtung sei er nicht nachgekommen, da ihm die Geldbörse und seine Asylkarte gestohlen worden seien. Den Diebstahl habe er bei der Polizei auch angezeigt, er habe jedoch keine Diebstahlsanzeige bekommen. Die Polizei habe nur seine Anzeige aufgenommen. Der Diebstahl sei am letzten Samstag im Juli 2016 gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Mai 2015 rechtmäßig gemeldet gewesen sei, gab dieser an, dass er damals bei der Diakonie gewesen sei. Ihm sei kein Meldezettel ausgestellt worden. Mehr könne er dazu nicht sagen.
Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Sein Alltag in Österreich sehe so aus, dass er eine Freundin habe und hier einfach sein Leben genieße. Er wolle einen Deutschkurs besuchen. Seine Freundin heiße XXXX, sei ca. 18 Jahre alt und lebe in Traiskirchen, wobei er die Adresse nicht kenne. Sie sei Österreicherin. Er treffe sie ab und zu auf öffentlichen Plätzen. Wenn er diese Freundin nicht hätte, wäre er schon lange aus Österreich ausgereist. Er habe sie sehr gern, ohne sie würde er wahrscheinlich zu seiner Schwester nach Frankreich oder in ein anderes Land gehen. Er kenne seine Freundin seit November 2015, sie seien oft "bei mir zu Hause in XXXX". Auf Nachfrage sei es ein Zimmer in einer Privatwohnung in der P.gasse.
Nach eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen gestand der Beschwerdeführer ein, Algerien aufgrund der Armut und des schlechten Arbeitsmarktes verlassen zu haben.
Er wolle in Österreich bleiben, er werde auch seinen Meldezettel bringen. Er wolle hier ein sicheres und menschliches Leben führen.
13. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 23.10.2016, Zl. IFA 1055896103/161450276, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurde darin begründend ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG erfüllt seien. Die Fluchtgefahr sei im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist. Er sei in Österreich untergetaucht, weswegen sein Asylverfahren eingestellt worden sei. Er sei somit die letzten Monate illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei hier noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. In seinem bisherigen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten und dem Asylverfahren entzogen. Zudem habe er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich faktenwidrige Behauptungen aufgestellt. Er sei in Österreich untergetaucht, habe sich aus der Grundversorgung entfernt und seinen Aufenthalt im Verborgenen weitergeführt. Er habe sich nicht behördlich gemeldet und sei somit für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss daher nicht legal verlassen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keiner Weise integriert, halte sich erst seit kurzem in Österreich auf, verfüge weder über familiäre noch über soziale oder berufliche Bindungen. Lediglich eine Freundin des Beschwerdeführers soll in Österreich leben. Deren genaue Adresse kenne er jedoch nicht einmal. Seine Familienangehörigen leben in Algerien bzw. Frankreich. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal straffällig geworden, um sich seinen illegalen Aufenthalt finanzieren zu können. Aus all diesen Gründen müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren auf freiem Fuß nicht stellen sondern erneut illegal untertauchen würde. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens habe er sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sei die Entscheidung daher auch verhältnismäßig und notwendig.
Algerien sei am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden. Die algerische Botschaft habe jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert, zur Rücknahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich habe auch das BFA in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben sei und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt seien.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Er habe auch in der niederschriftlichen Einvernahme nicht bekannt geben wollen, wo er sich die letzten Monate aufgehalten habe. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung missachtet und sei straffällig geworden. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich noch nie nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und er habe sich bislang auch unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Die Schubhaft stelle daher eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und haftfähig.
14. Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
15. Mit Bescheid vom 25.10.2016, Zl. IFA 1055896103/150318798, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.06.2016 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
16. Gegen den oben angefochtenen Mandatsbescheid vom 23.10.2016 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 23.10.2016 erhob der Beschwerdeführer am 27.10.2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, dass zwar zutreffend sei, dass sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum nicht angemeldet habe, er habe jedoch im Zuge der Einvernahme am 23.10.2016 an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Da er auch angegeben habe, über eine Freundin (XXXX, wohnhaft an einer näher genannten Adresse in Traiskirchen) zu verfügen, sei auch die Feststellung, der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht sozial verankert, unrichtig. Wäre dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 23.10.2016 die Gelegenheit gegeben worden, mit seiner Freundin zu telefonieren, so hätte er deren genaue Adresse erfragen können. Überdies hätte der Beschwerdeführer angeben können, dass er bei seiner Freundin wohnen und sich auch melden könne. Der Beschwerdeführer spreche darüber hinaus bereits gut Deutsch. Somit verfüge er neben seiner sozialen Verankerung auch über einen gesicherten Wohnsitz. Soweit die belangte Behörde aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auf die Judikatur des VwGH verweise, sei dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sei, es sich bei dem dem VwGH Erkenntnis zugrunde liegenden Anlassfall jedoch um dreimalige Verurteilungen zu letztmalig drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe gehandelt habe. Eine erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers iSd Judikatur des VwGH sei damit noch nicht gegeben. Selbst wenn im Fall des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr bejaht werde, hätte über den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel verhängt werde müssen. Diese Möglichkeit sei von der belangten Behörde keiner ernsthaften Prüfung unterzogen worden. Dass der Beschwerdeführer zuletzt obdachlos gewesen sei, schließe die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme als gelinderes Mittel jedenfalls nicht kategorisch aus. Da der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz im Falle der Entlassung verfügen würde, wo er der belangten Behörde zur Verfügung stehen würde, sei die Anwendung einer periodischen Meldeverpflichtung anstatt der Schubhaft naheliegend. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei, nach wie vor über einen Anspruch auf Grundversorgung, da ihm diese nicht - wie in Art. 26 der Aufnahme-Richtlinie vorgesehen - bescheidmäßig entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei kooperationsbereit und würde den Anordnungen der belangten Behörde Folge leisten. Ein gelinderes Mittel wäre daher jedenfalls ausreichend zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung des Beschwerdeführers gewesen.
Zudem stelle sich bei der Verhängung der Schubhaft auch immer die Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung komme nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer überhaupt erreicht werden könne. Da der Beschwerdeführer über keinen Reisepass der Republik Algerien verfüge, komme die Abschiebung nur dann in Betracht, wenn die algerische Vertretungsbehörde ein Heimreiszertifikat iSd § 97 FPG ausstelle. Um der Begründungspflicht gemäß § 60 AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zähle auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchgeführt werden könne. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund notwendig gewesen, dass die algerischen Vertretungsbehörde über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt hätten. Mittlerweile würden zwar von einer algerischen Delegation in regelmäßigen Abständen Identitätsfeststellungen im PAZ durchgeführt. Dass es tatsächlich zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten in Fällen komme, wo die Identität der Häftlinge nicht geklärt sei, sei zumindest den mit der Materie befassten RechtsberaterInnen der ARGE Rechtsberatung nicht bekannt. Eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Element, der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks, lasse der angefochtene Bescheid aber vermissen. Diese Vorgehensweise führe zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides. Wenn der Schubhaftbescheid rechtswirdig sei, so gelte dies auch für die gesamte darauf gestützte Anhaltung (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0388). Doch auch die weitere Anhaltung erscheine unverhältnismäßig.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Freundin als Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.
17. Das Bundesamt legte am 28.10.2016 die Akten vor und führte in einer ausführlichen Stellungnahme unter neuerlicher Darstellung des obigen Verfahrensganges aus, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung ein Quartier in St. Georgen im Attergau zugewiesen worden sei, wo er unmittelbar danach mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels eines Personendokumentes nicht fest.
Der Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers gründe sich auf mehrere Punkte gemäß § 76 Abs. 3 FPG:
Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern hätten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Der Beschwerdeführer halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeiten als Friseur und den Verkauf von Suchtgiften. Er beziehe wechselhaft Unterkunft bei verschiedenen Freunden an diversen Adressen in Baden und Traiskirchen, Namen und genaue Adressen könne der Beschwerdeführer nicht nennen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen habe der Beschwerdeführer angeben, dass er ledig sei, keine Sorgepflichten und in Österreich keine Angehörigen habe. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er könne nicht angeben, wo er sich in den letzten Monaten aufgehalten habe und verfüge über keinerlei Barmittel. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei abgewiesen und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in sein Heimatland erlassen worden. Algerien zähle seit 18.02.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten. Es gelte daher, einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durchzusetzen (GZ: XXXX/2016). Da der Beschwerdeführer aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stamme und keine Verfolgungsgründe sondern lediglich wirtschaftliche Gründe anführen habe können, sehe die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrenssichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung und daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit. Da in mehreren gleich gelagerten Fällen bereits eine Bestätigung der Sicherungsmaßnahmen und Abweisungen der Beschwerden durch das BVwG erfolgt sei, werde die praktizierte Vorgangsweise durch das Bundesamt beibehalten. Zudem liege nunmehr ein besonders starkes öffentliches Interesse zur Außerlandesbringung von straffälligen Asylwerbern im Hinblick auf die aktuelle BMI-Strategie "GEMEINSAM.SICHER in Österreich" im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit vor. Es werden laufend Kontaktgespräche mit den Vertretungsbehörden zwecks Unterstützung bei der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt. Die Botschaft der Algerischen Republik habe sich bereit erklärt, in periodischen Abständen eine Delegation in das BFA zu entsenden, um nach Vorführung von unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine Identifizierung vorzunehmen und Heimreisezertifikate auszustellen. Dieses Prinzip wurde in den letzten Monaten erfolgreich angewandt. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer beim nächsten Termin der Delegation der Algerischen Botschaft vorzuführen, welcher für den 03.11.2016 geplant sei. Sollte die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden können, werde die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Ein Schubtermin könne erst nach Eintritt der Durchführbarkeit der asylrechtlichen Entscheidung und der Identifizierung durch die Delegation erfolgen. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen diese hier jedenfalls stärker ins Gewicht.
Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b) gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.
Der Beschwerdeführer ist gesund, bedarf keiner medizinischen Versorgung und ist haftfähig.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.06.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1
8. Fall und § 27 Abs. 4 Z 1 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt
1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte außerhalb seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Gegen ihn besteht - nicht rechtskräftig - ein fünfjähriges Einreiseverbot.
Ein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer steht noch nicht fest. Der Beschwerdeführer wird am 03.11.2016 einer Delegation der Algerischen Botschaft zur Feststellung seiner Identität vorgeführt. Im Anschluss daran erscheint die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durchaus als möglich. Angesichts der zuletzt guten Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden, ist mit einer Abschiebung somit zeitnah zu rechnen.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.
Der Beschwerdeführer hat seine Asylunterkunft bereits nach zehn Tagen unrechtmäßig verlassen und wurde dementsprechend bereits am 08.04.2015 aus der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich - abgesehen von seinem zehntägigen Aufenthalt in der Asylunterkunft zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich - nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs- und Schubhaft). Er hält sich seit über eineinhalb Jahren illegal in Österreich auf. Er tauchte vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich unter. Der Beschwerdeführer verfügt auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine existenzsichernden Barmittel.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. In Algerien befinden sich seine Schwester, Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins. Weiters verfügt er über eine Schwester in Frankreich. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie via Facebook in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich im Hinblick auf sein Privatleben über keine sonstigen persönlichen sozialen Beziehungen. Es gibt auch keinen schlüssigen Hinweis auf eine substanzielle Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden weder im Rahmen seiner Asylverfahren noch außerhalb dieser ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument bzw. sonstige Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; die im Spruch angeführten unterschiedlichen Vornamen ergeben sich aus seinen diesbezüglich unterschiedlichen Angaben in seiner Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2015 und seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2016 und dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in den Einvernahmen vom 23. und 24.10.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem im Akt befindlichen Strafurteil.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich ebenso aus dem im Akt einliegenden, den Asylantrag des Beschwerdeführers negativ entscheidenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016, wie die Feststellung, dass gegen ihn - nicht rechtskräftig - ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot besteht.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Abschiebetermin des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Wie das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 28.10.2016 mitteilte, ist der Beschwerdeführer für den Vorführtermin vor der Delegation der algerischen Botschaft im Polizeianhaltezentrum zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 03.11.2016 vorgemerkt. Angesichts des Umstandes, dass die Organisation von Abschiebungen nach Algerien zuletzt völlig problemlos und unter hoher Kooperationsbereitschaft der algerischen Behörden verlief, konnte die Feststellung ergehen, dass mit der Ausstellung eines Heimreiszertifikates und im Anschluss daran mit einem Abschiebetermin des Beschwerdeführers zeitnah zu rechnen ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Asylunterkunft bereits nach zehn Tagen unrechtmäßig verlassen hat und dementsprechend bereits am 08.04.2015 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, ergibt sich aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von seinem zehntägigen Aufenthalt in der Asylunterkunft zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich - nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs- und Schubhaft) verfügte und sich seit eineinhalb Jahren illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Soweit der Beschwerdeführer als Rechtfertigung für seine nicht vorhandene behördliche Meldung angab, ihm habe niemand erklärt, wie "Asyl in Österreich funktioniert", muss dem entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seines Asylverfahrens im Zuge seiner Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.03.2015 auf seine Meldeverpflichtung hingewiesen wurde und ihm Merkblätter über seine Pflichten und Rechte als Asylwerber in einer ihm verständlichen Sprache übergeben wurden. Es ist daher keinesfalls so, dass der Beschwerdeführer seine Meldeverpflichtung in Unkenntnis seiner diesbezüglichen Pflichten unterlassen haben kann. Darüber hinaus hätte er sich bei Fragen bezüglich seines Asylverfahrens und seiner Rechte und Pflichten an die belangte Behörde wenden können. Der Beschwerdeführer hat es jedoch vielmehr vorgezogen, sich dem Zugriff der Behörde durch untertauchen und monatelange Meldevergehen zu entziehen. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers kann daher nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 24.10.2016 darüber hinaus angab, er sei seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da ihm seine Geldbörse und seine Asylkarte gestohlen worden seien, ist dem entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen einerseits nicht dazu geeignet ist, die Meldevergehen des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Dies zum einen deswegen, da sich dieser Diebstahl laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst Ende Juli 2016 ereignete, der Beschwerdeführer jedoch in Österreich niemals seiner Meldeverpflichtung aus Eigenem nachkam und er sich seit Mai 2015 gänzlich ohne Meldung in Österreich aufhält. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Diebstahl der Geldbörse samt Asylkarte den Beschwerdeführer überhaupt daran hindern sollte, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, da diese beiden Sachverhalte in keinerlei Zusammenhang miteinander stehen. Darüber hinaus muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, überhaupt seiner Geldbörse bestohlen worden zu sein, überhaupt in Zweifel gezogen werden, da der Beschwerdeführer vorgebrachte, zwar eine Diebstahlsanzeige gemacht zu haben, jedoch keine Bestätigung bekommen zu haben. Der Beschwerdeführer verletzte daher objektiv seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines Asylverfahrens. Eine entschuldigende Unkenntnis seiner diesbezüglichen Verpflichtungen ist nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht gegeben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht und sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen am 23. und 24.10.2016, in welchen er ausführte, keine Verwandten in Österreich zu haben sondern hier nur über Freunde zu verfügen. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal in der Lage war, die Namen dieser Freunde vollständig zu nennen, reicht dies in keiner Weise aus, um eine nachhaltige soziale Verankerung in Österreich zu belegen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen am 23.und 24.10.2016 angab, in Österreich eine Freundin zu haben, und in der Beschwerde ausgeführt wird, im angefochtenen Bescheid sei zu Unrecht die Feststellung ergangen, der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht sozial verankert, so muss diesem Vorbringen entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen am 23. und 24.10.2016 nicht einmal in der Lage war, den Namen seiner Freundin gleichlautend anzugeben. So gab er in der Einvernahme am 23.10.2016 an, seine Freundin heiße XXXX, in der Einvernahme am 24.10.2016 gab er hingegen an, sie heiße XXXX. Auch deren Alter führte er in seinen Einvernahmen, zwischen welchen nur ein einziger Tag lag, einmal mit ca. 17 Jahren und einmal mit ca. 18 Jahren an. Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 24.10.2016 zunächst an, er treffe seine Freundin ab und zu auf öffentlichen Plätzen. Kurz darauf gab der Beschwerdeführer an, er und seine Freundin seien oft bei ihm zu Hause in XXXX. Diesem Vorbringen ist nicht nur entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer keine genaue Adresse in XXXX nennen konnte, sondern lediglich einen Gassennamen im 23. Wiener Gemeindebezirk angeben konnte. Diesem Vorbringen ist vielmehr entgegen zu halten, dass dieses im Widerspruch der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 23.10.2016 steht. In dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wo er bis zu seiner Festnahme am 23.10.2016 Unterkunft bezogen habe, aus:
"Ich hatte keinen fixen Wohnsitz. Ich wohnte bei Freunden in Baden und Traiskirchen. Den genauen Namen und die Adressen der einzelnen Freunde weiß ich nicht." Von einer eigenen Wohnung oder einem in einer Privatwohnung im 23. Bezirk bezogenen Zimmer war hingegen weder in der Einvernahme am 23.10.2016 noch im Rahmen der restlichen Einvernahme am 24.10.2016 die Rede.
Zudem ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine Freundin, jedoch insgesamt entgegen zu halten, dass dessen bruchstückhafte und widersprüchliche Angaben zu seiner angeblichen Freundin (man treffe sich ab und zu auf öffentlichen Plätzen; man sei oft bei ihm zu Hause) nicht den Eindruck vermittelten, diese Bekanntschaft deute auf eine verfestigte soziale Bindung des Beschwerdeführers in Österreich hin.
Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, der Beschwerdeführer könne bei seiner Freundin wohnen und sich dort auch melden, muss dieses Vorbringen in Anbetracht des Umstandes, dass dessen Freundin erst 17 oder 18 Jahre alt ist und laut Angaben des Beschwerdeführers noch bei ihren Eltern wohnt, einerseits in Zweifel gezogen werden. Andererseits könnte dieser Umstand - selbst wenn man dem Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Möglichkeit der Anmeldung bei der Freundin Glauben schenken würde - die im Fall des Beschwerdeführers bestehende Fluchtgefahr und den daher gegebenen Sicherungsbedarf nicht mindern. Geht man tatsächlich davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu diesem Mädchen führt, so muss dem Vorbringen der Möglichkeit der Meldung in deren Wohnung entgegen gehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer bereits seit Monaten offen gestanden wäre (laut Angaben in der Einvernahme am 24.10.2016 kenne er seine Freundin seit November 2015) sich bei dieser zu melden. Er hat von dieser (laut Beschwerde angeblich bestehenden) Möglichkeit jedoch dennoch nie Gebrauch gemacht. In Anbetracht dieses Verhaltens kann aus Sicht der zuständigen Richterin daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft sein diesbezügliches Verhalten ändern und sich tatsächlich in Österreich bei seiner Freundin behördlich melden würde (oder könnte), um dem Zugriff der Behörden zur Verfügung zu stehen.
Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Freundin über eine soziale Verankerung, kann daher selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit in keiner Weise die beim Beschwerdeführer bestehende Fluchtgefahr und die Gefahr eines neuerlichen Untertauchens mindern, sondern lediglich dahingehend erachtet werden, mit diesem Vorbringen ein der Inschubhaftnahme und der Abschiebung entgegenstehendes aufrechtes Privatleben zu fingieren.
In Anbetracht obiger Ausführungen kann daher im Fall des Beschwerdeführers auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz in Österreich gesprochen werden und musste eine dementsprechende Feststellung getroffen werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, gründet sich auf dessen Angaben in den Einvernahmen am 23. und 24.10.2016, in denen der Beschwerdeführer angab, illegal bei zwei befreundeten Friseuren Hilfstätigkeiten zu verrichten und sich zudem durch Drogenverkauf seinen Aufenthalt in Österreich verdient zu haben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine existenzsichernden Barmittel verfügt, ergibt sich aus dessen Angaben sowie aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
3.3. Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde:
3.3. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.).
3.3.4. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Abschluss dieses Asylverfahrens wartete der Beschwerdeführer jedoch nicht ab, sondern verließ bereits am 08.04.2015 seine Flüchtlingsunterkunft, weswegen er von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Der Beschwerdeführer ist seiner Meldeverpflichtung aus Eigenem nie nachgekommen. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich - abgesehen von seinem zehntägigen Aufenthalt in der Asylunterkunft zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich - nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs- und Schubhaft). Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich dahingehend zu rechtfertigen versucht, dass ihm niemand erklärt habe, wie "Asyl in Österreich funktioniert", ist dem (wie bereits oben unter Punkt II.2.3. ausgeführt) entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Ersteinvernahme Merkblätter über seine Rechte und Pflichten als Asylwerber in einer ihm verständlichen Sprache übergeben wurden. Darunter befindet sich auch eines zu seiner Meldeverpflichtung in Österreich, weswegen dessen Rechtfertigung nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann. Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Meldeverpflichtung verletzt hat, er hat auch seine im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht gröblich verletzt bzw. ist er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen und hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer seit 08.04.2015 durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzog.
Auch die vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen gebrachte Freundin vermag die im gegenständlichen Fall bestehende Fluchtgefahr nicht zu mindern. Wie bereits oben unter Punkt II.2.3. ausgeführt, ist dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zum einen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zum anderen ist in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich in Österreich behördlich melden würde, um damit dem Zugriff der Behörden für eine Außerlandesschaffung zur Verfügung zu stehen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private, familiäre oder ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, vielmehr betätigte er sich in den letzten drei Monaten illegal als Hilfskraft bei Friseuren und verkaufte von Oktober 2015 bis Juni 2016 immer wieder Drogen, um sich laut eigenen Angaben seinen Aufenthalt in Österreich zu verdienen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine existenzsichernden Barmittel um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Unterstützung aus der Grundversorgung habe und daher in einem Flüchtlingsquartier Unterkunft nehmen könnte, ist dem entgegen zu halten, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers mittlerweile eine negative Entscheidung ergangen ist (siehe Bescheid vom 25.10.2016), einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und dieser Bescheid damit durchsetzbar ist. Ein Anspruch auf Grundversorgung besteht im Fall des Beschwerdeführers somit nicht (mehr).
Im gegenständlichen Fall ist darüber hinaus die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtmittelhandels ins Treffen zu führen. Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass in den den Erkenntnissen des VwGH zugrunde liegenden Anlassfällen mehrmalige rechtskräftige Verurteilungen ausgesprochen worden waren. Dennoch lässt das Verhalten des Beschwerdeführers, bereits wenige Tage nach seiner Asylantragstellung in Österreich straffällig geworden zu sein - wenn dies auch keine Verurteilung nach sich gezogen hat - und über Monate mehrmals beim Verkauf von Suchtmitteln betreten worden zu sein, darauf schließen, dass dieser nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten. In diesem Zusammenhang ist zudem neuerlich hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und zudem seit negativer Entscheidung in seinem Asylverfahren mit Bescheid vom 25.10.2016 auch keine Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung mehr beziehen kann. Der Beschwerdeführer wäre somit mangels Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung dazu verhalten, sich seinen Lebensunterhalt durch illegale Tätigkeiten zu verschaffen. Auch dies kann nicht im öffentlichen Interesse sein.
Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schließen ließ und lässt, dass dieser nach seiner Festnahme am 23.10.2016 ohne weitere Inschubhaftnahme nicht neuerlich untergetaucht wäre, um einer drohenden Abschiebung entgegen zu wirken. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im Fall des Beschwerdeführers unbestritten - wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt - die Ziffern 3 und 9 erfüllt sind und vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen ist.
3.3.5. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Das Verfahren hat auch - wie oben unter Punkt II.2.3. bereits ausführlich dargelegt -, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht gelungen gewichtige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf Existenzmittel (nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel in Höhe von € 20 wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos).
Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines österreichischen Asylverfahrens gröblich verletzt und ist seiner Meldeverpflichtung über eineinhalb Jahre niemals (!) nachgekommen. Er hat es unterlassen sich umgehend nach Verlassen seiner Asylunterkunft behördlich zu melden und hat eindeutig gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Vielmehr machte der Beschwerdeführer damit deutlich, dass er sich dem Zugriff der Behörden nachhaltig zu entziehen versuchte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen werden konnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in Zukunft ändern und sich im Falle der Enthaftung behördlich melden und damit dem Zugriff der Behörden stellen würde. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer laut Beschwerdeschrift in seiner Einvernahme am 23.10.2016 kooperativ verhalten und an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mitgewirkt habe.
Auch die Dauer der Schubhaft erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Die belangte Behörde arbeitete im Verfahren des Beschwerdeführers bisher erkennbar rasch und ist um eine zeitnahe Abschiebung bemüht, was sich insbesondere an der raschen Terminvereinbarung mit der Delegation der Algerischen Botschaft am 03.11.2016 zeigt. Im Zuge dieses Botschaftstermins ist zeitnah mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, da die Organisation von Heimreisezertifikaten und Abschiebungen nach Algerien zuletzt völlig problemlos und unter hoher Kooperationsbereitschaft der algerischen Behörden verlief. Die entscheidende Richterin geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers möglich und im Laufe der kommenden Wochen realistisch erscheint.
Im Rahmen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohnsituation, seiner privaten Interessen, seiner Meldevergehen und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung zeitnah zu erwarten ist.
3.3.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt II.2.3. zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht abermals untertauchen und somit die Abschiebung verhindern würde, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, da mit der Durchführung der Überstellung zumindest im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen zu rechnen ist. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre oder nunmehr vorliege.
3.3.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.5. Spruchpunkt III, IV. und V. - Kostenersatz:
3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.
3.5.3. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Kommissionsgebühren oder Barauslagen angefallen sind.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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