BVwG W199 1304584-2

W199 1304584-2Bundesverwaltungsgericht31.10.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rechtsanschauung des VwGH, Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1304584-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.1304584.2.00

Spruch

W 199 1304584-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.6.2014, Zl. 750233309/2726911, zu Recht erkannt:

A)

XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 18.2.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Begründend schilderte er bei seinen Einvernahmen vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am selben Tag und vor dem Bundesasylamt am 24.2.2005 (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) sowie am 6.6.2005 und am 9.5.2006 (Außenstelle Traiskirchen) Schwierigkeiten, die er als Mitglied einer politischen Organisation mit Angehörigen anderer politischer Organisationen und auch mit der Polizei gehabt habe.

1.1.1.2. Mit Bescheid vom 4.8.2006,05 02.333-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.8.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.8.2006 eine in der Folge als Beschwerde behandelte (vgl. § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz [Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008]) Berufung.

1.1.2.1. Am 11.7.2012, am 13.6.2013 und am 14.10.2013 führte der Asylgerichtshof, am 28.2.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Am 3.1.2007 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Stellungnahme", am 31.10.2013 und am 13.11.2013 Schreiben, in denen er zu seiner Situation in Österreich Stellung nahm.

Der Asylgerichtshof holte zwei medizinische Gutachten ein, und zwar aus unfallchirurgischer und aus psychiatrisch-neurologischer Sicht. Diese Gutachten wurden im Verhandlungstermin vom 14.10.2013 erörtert.

1.1.2.2. Mit Erkenntnis vom 30.04.2014, W 199 1304584-1/35E, wies das Bundesverwaltungsgericht - das gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 das Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 zu Ende führte - die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte des damals angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück. In diesem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt dar, stellte den Sachverhalt wie folgt fest und beurteilte ihn wie folgt:

"1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim.

[...]

Der Beschwerdeführer hält sich seit Feber 2005 in Österreich auf. Er arbeitete 2007, 2008 und 2009 jeweils für mehrere Monate als Abwäscher in einem Gastronomiebetrieb. 2008 erlitt er einen Mopedunfall, bei dem er verletzt wurde, und begab sich in der Folge in Behandlung. Derzeit ist er nicht erwerbstätig. Er verfügt über Einstellungszusagen. Seine Belastbarkeit ist aus unfallchirurgischer Sicht nicht eingeschränkt. Die Rumpfmuskulatur ist gut ausgebildet, eine Einschränkung beim aufrechten Sitzen ist unfallchirurgisch nicht erklärbar oder nachvollziehbar.

Beim Beschwerdeführer findet sich aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion. Dies ist ein Zustand subjektiver Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidender Lebensveränderung und nach einem belastenden Lebensereignis auftreten kann. Es finden sich eine subdepressive Stimmungslage, vegetative Symptomatik, eine Verminderung der Freudfähigkeit und des Interesses sowie eine Einschlafstörung. Eine subjektive Antriebsstörung war bei der Untersuchung durch den psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen nicht objektivierbar. Die Symptomatik wird im Zusammenhang mit einem Schmerzsyndrom nach dem Mopedunfall 2008 mit einer Fraktur des zwölften Brustwirbels und einer Dorsalgie gesehen. Belastungsfaktoren für die psychische Symptomatik sind auch die derzeitige soziale Situation mit Arbeitslosigkeit und auch die Migrationssituation. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung waren bei der Untersuchung durch den psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen nicht fassbar, ebenso wenig eine sonstige psychiatrische Erkrankung. Die psychische Symptomatik ist im Wesentlichen erlebnisreaktiv bzw. situationsbedingt zu sehen. Eine nervenärztliche Behandlung mit einer Einstellung auf eine antidepressive Medikation wäre empfehlenswert, insbesondere auch zur Behandlung der Schlafstörung. Bisher wurde keine entsprechende Behandlung durchgeführt. Die Beschwerdesymptomatik ist situationsgebunden und vorübergehend. Eine Rückführung nach Bangladesh stünde den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers entgegen, eine weitere psychische Irritation dadurch wäre nicht auszuschließen, sie könnte zumindest zu einer vorübergehenden Verstärkung der Anpassungsstörung führen.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er hat keine familiären Bindungen in Österreich, verfügt aber über soziale Kontakte. [...]

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. [...]

2.2.2. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und seinen eigenen Angaben. [...]

2.2.3. [...] Der Asylgerichtshof ließ den Beschwerdeführer untersuchen und holte ein unfallchirurgisches und ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten ein; auf diesen Gutachten beruhen die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die beiden Gutachter sind Fachärzte und allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige. [...]

3.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die ‚Rückkehrentscheidung' auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. [...]

3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK (und nunmehr auch durch § 9 Abs. 2 BFA-VG) vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. [...]

In seiner Stellungnahme vom 2.8.2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich nunmehr seit (damals) beinahe sechseinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe sich in all den Jahren eine Existenz in Österreich aufgebaut und sich hier in sprachlicher und sozialer Hinsicht massiv integriert, seiner wirtschaftlichen Integration stünde nichts im Wege. Dazu verwies der Beschwerdeführer darauf, er habe einen Arbeitgeber gefunden, der ihn ‚nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen umgehend anstellen würde'. Er verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Seine Kontakte zu seinem Heimatland beschränkten sich auf ein Minimum. Er verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, lebe mit einem seiner österreichischen Freunde seit Jahren im gemeinsamen Haushalt und sei zudem ordnungsgemäß versichert. Es seien bereits mehrmals Beschäftigungsbewilligungen für ihn erteilt worden, bis es Anfang 2008 zu einem Arbeitsunfall gekommen sei, bei dem der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei. Er sei selbstverständlich unbescholten.

Aus den Feststellungen ergibt sich ua., dass der Beschwerdeführer 2007 bis 2009 immer wieder beschäftigt war, dass er seither nicht mehr beschäftigt ist, dass er 2008 einen Verkehrsunfall erlitt, dass er Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht und dass er über bestimmte soziale Kontakte verfügt.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit längerem in Österreich aufhält, nämlich seit etwas mehr als neun Jahren, somit über einen Zeitraum, der deutlich über jenen Zeiträumen liegt, die Asylverfahren üblicherweise dauern. Dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; das Verfahren war freilich auch dadurch gekennzeichnet, dass es mehrerer medizinischer Gutachten brauchte und dem Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, die erst nach der Verhandlung vom 14.10.2013 erhoben worden waren, in einer neuerlichen Verhandlung vorgehalten werden mussten. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten Arbeit mehr nach, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Somit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Daran kann es auch nichts ändern, dass sich der Beschwerdeführer um Beschäftigungen bemüht hat und dass ihm eine Einstellung zugesagt worden ist, dh. ein Arbeitsplatz, den er nur würde antreten können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Diese Einstellungszusagen sind kein Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN). Es kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, dass Umstände, die der Sache nach Voraussetzung für einen Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG sind (dahin, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei), erst als weitere Folge eines solchen Ausspruchs eintreten können.

Bei dieser Situation kann - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 2.8.2011 - nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ‚eine Existenz aufgebaut'.

Trotz der langen Verfahrensdauer kann nicht erkannt werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits in einer Weise verfestigt wäre, die zu einer positiven Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht führen müsste.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer um Integration bemüht hat und insbesondere auch darum, Arbeit zu finden. Andererseits hat er auch bei der Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich Angaben gemacht, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Dies betrifft insbesondere sein Verhältnis zu seiner ‚Freundin', über deren Wohnort er keine Klarheit geschaffen hat und die nach seinen eigenen Aussagen offenbar gefälligkeitshalber Angaben gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass eine positive Entscheidung nach § 10 AsylG 2005 nur dann in Frage kommt, wenn eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 MRK verstieße.

Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Dass seine Beziehung zu seiner ‚Freundin' dem nicht entspricht, ergibt sich aus den Feststellungen. Nach seinen Angaben in der letzten Verhandlung bezeichnet er überdies als ‚Freund' jeden, der ihm hilft. Dass ihn mit seiner Freundin mehr als ein derart freundschaftliches Verhältnis verbinden würde, ist nicht hervorgekommen. Er hat sie zwar einmal als seine Lebensgefährtin bezeichnet, gleichzeitig jedoch angegeben, dass er in der benachbarten Wohnung in Heidenreichstein wohne. Dies steht im Übrigen im Gegensatz zu seinen Erklärungen in der letzten Verhandlung, wonach sie nicht in seinem Wohnort wohne, sondern seine Nachbarin dort nur zufällig denselben Familiennamen trage.

Der Beschwerdeführer beherrscht Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die wie folgt beschrieben wird: ‚Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.' (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm). Dies und eine Reihe sozialer Kontakte, wie sie zB die Unterstützungserklärungen belegen, fällt insgesamt demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 MRK bedeuten könnte.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - auf Grund der von ihm anzuwendenden Kriterien, die ausschließlich die Verletzung des durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechts betreffen - nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen."

1.2. Das Bundesamt setzte das Verfahren fort, nahm jedoch davon Abstand, den Beschwerdeführer nochmals einzuvernehmen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge:

BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte es die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Es stellt ua. fest, der Beschwerdeführer halte sich seit 2005 in Österreich auf und habe hier keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien im Verfahren nicht hervorgekommen; der Beschwerdeführer habe etwas Derartiges auch nicht vorgebracht. Es seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration hervorgekommen, der Beschwerdeführer habe solche auch nicht vorgebracht. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (vom 30.04.2014) als geklärt anzusehen. Es habe sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, zumal da er, nachdem sein Asylantrag abgewiesen worden war und obwohl er vom laufenden Verfahren Kenntnis gehabt habe, kein neues Vorbringen erstattet habe, das von dem Sachverhalt abweiche, den das Bundesverwaltungsgericht beurteilt habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung begründet das Bundesamt, weshalb kein Aufenthaltstitel in Betracht komme und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Dabei hält es - abweichend von seinen sonstigen Feststellungen - fest, der Beschwerdeführer habe im März 2012 einen Asylantrag gestellt und halte sich daher zum Zeitpunkt der Entscheidung "erst seit einem äußerst kurzen Zeitraum" im Bundesgebiet auf. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, übe keine regelmäßige legale Beschäftigung aus und sei daher nicht selbst erhaltungsfähig.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.6.2014 zu eigenen Handen zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 2.7.2014, in der als Beschwerdegründe "unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensschritten" (sic) geltend gemacht werden. Nach längeren Rechtsausführungen heißt es, der Beschwerdeführer lebe seit Feber 2005 durchgehend im Bundesgebiet, somit seit beinahe zehn Jahren; daher könne nicht mehr, wie im angefochtenen Bescheid, von einer "relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich" die Rede sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nach einem zehnjährigen Aufenthalt eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn "die Person" diese zehn Jahre nicht genutzt habe, um sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache mächtig, habe die "A2 Deutschprüfung" bereits bestanden und spreche "hervorragend Deutsch". Er habe bisher einen einzigen Asylantrag gestellt, sodass die lange Verfahrensdauer nicht ihm zuzurechnen sei. Er verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag einer näher genannten Firma vom 12.06.2014 und sei gerichtlich unbescholten. Sein Bruder halte sich in Großbritannien auf, im Heimatland habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Schließlich lägen mehrere Empfehlungsschreiben vor, denen zu entnehmen sei, dassder Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert sei.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt: die Einstellungszusage einer näher genannten Firma vom 12.06.2014 unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer "die notwendigen Unterlagen" (Aufenthaltsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis) habe; eine Bestätigung der bereits im abgeschlossenen Verfahren erwähnten "Freundin" des Beschwerdeführers, wonach sie ihn seit etwa zwei Jahren kenne und regelmäßigen Kontakt seit Juni/Juli 2011 habe; die Bestätigungen von fünf weiteren Bekannten des Beschwerdeführers (vom 28.07.2011, 29.07.2011, 31.7.2011 und 1.8.2011, eine ist undatiert), die sich der Sache nach für seinen Verbleib in Österreich einsetzen; ein "Sprachzertifikat Deutsch" (Niveaustufe A2) des Österreichischen Integrationsfonds vom 29.07.2011; eine "Kursinformation" der Volkshochschule Ottakring über einen Deutschkurs im Juli 2014 auf dem Niveau B1, die freilich keinen Bezug zum Beschwerdeführer hat; und eine "Vereinbarung/arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vom 28.07.2011, wonach der Beschwerdeführer "unmittelbar nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung" als Arbeiter bzw. Küchenhelfer (zu einem Gehalt von 1.000 Euro brutto) zu arbeiten beginnen könne. Alle diese Unterlagen außer der Einstellungszusage vom 12.06.2014 und der "Kursinformation" waren bereits in dem Verfahren vorgelegt worden, das mit dem Erkenntnis vom 30.04.2014 abgeschlossen worden ist.

4. Mit Schreiben vom 05.02.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK zugrundezulegen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Frühjahr 2005 in Österreich auf. - Es stehe den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb zweier Wochen ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen). Soweit ein Vorbringen dazu erstattet werde, möchten geeignete Unterlagen vorgelegt werden, die das Vorbringen belegen könnten. Soweit auf eine Berufstätigkeit Bezug genommen werde, möge die Höhe des Einkommens angegeben und in nachvollziehbarer Weise belegt werden; soweit Einkommensteuer gezahlt worden sei, möge auch dies belegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte, bei einem allfälligen Vorbringen bzw. bei Belegen insbesondere die Erfordernisse zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aufgestellt seien.

Die Parteien äußerten sich nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die oben wiedergegebenen Feststellungen, die es in seinem Erkenntnis vom 30.04.2014 (nach dem damaligen Stand) getroffen hat. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage vom 12.06.2014.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf der Beweiswürdigung, die im Erkenntnis vom 30.04.2014 dargelegt und die oben auszugsweise wiedergegeben ist. Da der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer sich auf den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2016 nicht geäußert und kein ergänzendes Vorbringen erstattet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, einen darüber hinausgehenden Sachverhalt festzustellen, von der Einstellungszusage vom 12.06.2014 abgesehen. Die diesbezügliche Feststellung beruht auf der mit der Beschwerde vorgelegten Einstellungszusage. - Es liegt auf der Hand, dass die Asylbehörde bei der Feststellung von Umständen, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen, in noch größerem Ausmaß auf die Mitwirkung des Asylwerbers angewiesen ist als bei der Feststellung von Asyl- oder subsidiären Schutzgründen (vgl. zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Umständen, welche die persönliche Situation der Partei betreffen, VwGH 12.3.2002, 2001/18/0257; 18.12.2002, 2002/18/0279; vgl. weiters VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; 14.2.2002, 99/18/0199; 24.5.2005, 2002/18/0289 ["Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, ihre geänderte familiäre Situation im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, zumal es sich dabei um Änderungen handelt, die für die Behörde ohne entsprechendes Vorbringen nicht erkennbar sind"]).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG waren Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 64 FrÄG 2009 und Art. 3 Z 24 a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ("§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011") "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 30.04.2014 dargelegt, dass und warum es der Ansicht ist, dass es - anders als zuvor das Bundesasylamt - in jenem Verfahren § 10 AsylG 2005 - und in weiterer Folge § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - anzuwenden habe. Da die Rechtslage insoweit unklar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen jenes Erkenntnis zugelassen. Die Parteien haben jedoch keine Revision eingelegt.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF des FNG, wonach eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist in diesem Fall - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich - wie auch in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 angeordnet - kein Aberkennungsgrund vorliegt und dass dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls:

nach anderen Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 30.04.2014 nicht ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Bescheid, den das Bundesamt daraufhin erlassen hat.

1.2. Eine Rückkehrentscheidung ist, wie vorhin ausgeführt, gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dann zu erlassen, wenn § 9 BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

2.1.1. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch im Anwendungsbereich des BFA-VG gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". (Bloß vorübergehende Abschiebungshindernisse führen nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet [vgl. § 46a FPG]: VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146.) Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis (das den Schutz des Privat- und Familienlebens im Auge hatte) durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP,

  1. ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles va. zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

Der Befolgung der Vorschriften, die den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die, nachdem ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist, über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig hier verbleiben. Das Interesse an einem Verbleib in Österreich, das durch eine soziale Integration erworben worden ist, ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

2.1.2. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vorliegen, wäre diese Entscheidung grundsätzlich zu treffen.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt ist, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142;

17.12. 2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147;

20.2. 2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 FPG idF BG BGBl. I 29/2009] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat).

Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten.

Gegenüber der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014 hat sich der Sachverhalt (nur) insoweit geändert, als sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zehn Jahren in Österreich aufhält und über eine - zusätzliche - Einstellungszusage (vom 12.06.2014) verfügt oder verfügt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre (beinahe zehn Jahre: VwGH 26.3.2015, 2013/22/0303; ähnlich 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 14.4.2016, Ra 2016/21/0029 ua.; 14.4.2016, Ra 2016/21/0033 und 0034) dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden (18.3.2014, 2013/22/0129; 10.4.2014, 2013/22/0334; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017; 30.7.2014, 2013/22/0290; 19.11.2014, 2013/22/0270; 16.12.2014, 2012/22/0169; 26.3.2015, Ra 2014/22/0078 ua.; 16.9.2015, Ra 2015/22/0075; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; 4.8.2016, Ra 2015/21/0249; dagegen sei bei schwerer Delinquenz eine Rückkehrentscheidung auch nach - fallbezogen - 13 Jahren Aufenthalts zulässig: VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0248).

Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genutzt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren: er beherrscht Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, hat einige Zeit gearbeitet und zumindest zeitweise über Einstellungszusagen verfügt; darüber hinaus hat er soziale Kontakte nachgewiesen.

Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass eine Rückkehrentscheidung nicht mehr zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Eines spruchmäßigen Abspruches darüber bedarf es nicht (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103).

3.1. Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") ist Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (Z 1) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist und (Z 2) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen (VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203). Liegt nur die erste dieser beiden Voraussetzungen vor, so ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005) für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen.

Voraussetzung dafür, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen, ist daher jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist.

3.2. Nach den Feststellungen liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vor: Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist, wurde oben dargetan. Außerdem erfüllt der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG. Dies ist dann der Fall, wenn der Fremde in näher bestimmter Weise seine Deutschkenntnisse nachweist.

Bereits mit dem "Sprachzertifikat Deutsch" des Österreichischen Integrationsfonds (Niveaustufe A2) hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 NAG verfügt (§ 9 Abs. 4 der V der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung [Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V BGBl. II 449/2005]; vgl. zur Notwendigkeit des formalisierten Nachweises der Deutschkenntnisse in dieser Beziehung VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203).

Ist einem Fremden auf Grund einer Beschwerde ein Aufenthaltstitel zu erteilen, so ist das Verwaltungsgericht verpflichtet - wenn es in der Sache selbst entscheidet -, den beantragten Aufenthaltstitel selbst - in konstitutiver Weise - zu erteilen. Die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, in der Sache selbst zu entscheiden, kann - ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAG-DV als Karte ausgestellt wird - nur dahin verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht, sieht es die positive Erledigung des Antrags als geboten an, die Rechtssache durch Erkenntnis, mit dem der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, erledigt. Dabei muss auch die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels festgelegt werden (VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0116; dem folgend VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0001, und 28.5.2015, Ra 2015/22/0020, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer jeweils mit Bezug auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010; vgl. auch VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103). Das gilt auch für Aufenthaltstitel, die - wie hier - an sich von Amts wegen, aber auf Grund einer Beschwerde zu erteilen sind (in diesem Sinne VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203).

Dem Beschwerdeführer ist daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer ergibt sich aus § 54 Abs. 2 AsylG 2005.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076; 30.6.2016, Ra 2016/21/0192; vgl. auch VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0159; 5.9.2016, Ra 2015/18/0124 und 0125).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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