BVwG W188 2111824-1

W188 2111824-1Bundesverwaltungsgericht31.10.2016

Regest

Ausgliederung, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Einverleibung,<br/>ersatzlose Behebung, Gebietskörperschaft, Gebührenbefreiung,<br/>Gemeinde, GmbH, Liegenschaftserwerb

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 2111824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2111824.1.00

Spruch

W188 2111824-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH Co KG, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 26.06.2015, Zahlen: XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (BF) auf, die im näher bezeichneten Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX (BG) für die Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch entstandene Gebühr gemäß Tarifpost (TP) 9 lit. b) Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) iHv € 74.965,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) iHv € 8,00 binnen vierzehn Tagen auf das angeführte Konto bei sonstiger Exekution einzuzahlen und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich Art. 34 § 1 Abs. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (BBG), nur auf jene Rechtsgeschäfte beziehe, die zwischen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Aufgaben ausgliedere, und der juristischen Person des privaten Rechtes, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, abgeschlossen werden würden. Hiervon nicht umfasst seien Rechtsgeschäfte zwischen juristischen Personen des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden würden, und einem Dritten. Fallbezogen sei daher auf das Verhältnis zwischen der XXXXgesellschaft m.b.H. (XXXX) als eingetragenem bücherlichem Eigentümer und dem neu einzutragenden Eigentümer (BF) abzustellen. Die Eintragungsgebühr sei für die Übertragung des bücherlichen Rechts vom bisherigen Eigentümer unmittelbar auf den neu einzutragenden Eigentümer zu entrichten.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21.07.2015 führte die Rechtsvertretung der BF im Wesentlichen aus, dass deren Aufgabenbereich die Schaffung, Erhaltung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie kommunalen Einrichtungen zur Sicherung der hohen Lebensqualität und der sozialen Ausgewogenheit im Stadtraum von XXXX umfasse. Nachdem die BF damit Aufgaben übernommen habe, die die Stadtgemeinde XXXX (folgend: Stadtgemeinde) als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu besorgen gehabt hätte, handle es sich um eine Ausgliederung. Die Stadtgemeinde habe die näher bezeichnete Liegenschaft samt den darauf befindlichen Gebäuden der BF zur Instandhaltung, zum weiteren Ausbau und zur weiteren Entwicklung im Wege der Einbringung übertragen. Diese im Wege der Einbringung erfolgte Liegenschaftsübertragung sei daher gemäß Art. 34 § 1 BBG von der Eintragungsgebühr befreit. Anders als § 26a GGG unterscheide Art. 34 § 1 BBG nicht zwischen bücherlichem und außerbücherlichem Eigentum. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid mangels Zuständigkeit zu beheben. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass in Stattgebung der Vorstellung der BF der Zahlungsauftrag vom 13.03.2015 aufgehoben werde, bzw. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 30.07.2015 (eingelangt am 05.08.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX Immobilien GmbH als Komplementärin und die Stadtgemeinde als Kommanditistin gründeten in Vollziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.07.2002 die XXXX GmbH Co KG (BF), deren Aufgabe es ua. ist, Liegenschaften der Stadtgemeinde aus deren Eigentum und Verwaltung auszugliedern, um diese zweckmäßigerweise zu verwalten. Die BF hat in ihrer Tätigkeit die Stadtgemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, so bei der Daseinsvorsorge, insbesondere als Eigentümerin von Liegenschaften, die der Sozialpflichtigkeit unterworfen sind, zu unterstützten, wobei sie sich selbst an dieser Pflicht zu orientieren hat, z.B. bei der Entscheidung über die Grundzüge der Mietzinsbilddung und bei Kündigungen.

In Umsetzung dieser Aufgabenstellung brachte die Stadtgemeinde die Liegenschaft EZ XXXX, KG XXXX, samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör durch Übertragung des Eigentums in die BF ein.

Mit Beschluss des BG vom 07.02.2015 wurde ua. die Abschreibung dieser Liegenschaft und die Einverleibung des Eigentumsrechtes an derselben unter Eröffnung einer neuen EZ für die BF bewilligt.

Der Zahlungsauftrag vom 13.03.2015, mit dem der BF die Zahlung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b) Abs. 1 GGG iHv € 74.965,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 aufgetragen wurde, trat außer Kraft, weil die belangte Behörde binnen der im § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG normierten Frist von zwei Wochen nach Einlagen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem zwischen der Stadtgemeinde und der BF abgeschlossenen Einbringungsvertrag vom 21.11.2014, aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 erster Satz BBG sind die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Die Befreiungsbestimmung des Art. 34 § 1 Abs. 1 BBG enthält keine Einschränkung auf bestimmte Aufgaben; sowohl hoheitliche als auch nicht hoheitliche Aufgaben sind gleichermaßen erfasst (VwGH 28.06.2007, 2006/16/0216). Art. 34 § 1 Abs. 1 leg. cit. umfasst nicht nur öffentlich-rechtliche Aufgaben von Gebietskörperschaften (27.11.2008, 2007/16/0093). Dagegen ist die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen (VwGH 17.11.2012, 2012/16/0006), vielmehr bedarf es einer Übertragung von Vermögen, die unmittelbar durch die Ausgliederung und Übertragung von - hoheitlichen wie nicht hoheitlichen - Aufgaben veranlasst wurde (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0226).

Von der Begünstigung des Art. 34 BBG sind nur solche Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte erfasst, die unmittelbar durch den Ausgliederungsvorgang veranlasst wer-den bzw. anfallen. Die unmittelbare Veranlassung ist nur dann erfüllt, wenn die Handlung, für die das Gesetz das letzte den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der abgelaufenen Kausalkette bildet, nicht auch dann, wenn das Gesetz nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurück liegende Ursache bildet. Die Befreiungsbestimmung kommt nur für jene Vorgänge in Betracht, die im Zuge einer Ausgliederung oder einer Übertragung von Aufgaben anfallen. Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob diese Vorgänge zeitlich auf einmal oder über einen bestimmten Zeitraum verteilt eintreten. Wesentlich ist, dass zwischen dem abgabenbelasteten Vorgang und der Ausgliederung und Übertragung der Aufgabe ein Zusammenhang in der Form besteht, dass letztere die Voraussetzung (den Grund) für das Eintreten des abgabenbelasteten Vorganges darstellte. Eine unmittelbare Veranlassung ist dann noch gegeben, wenn die abgabenbelasteten Vorgänge gemeinsam mit der Entscheidung über die Ausgliederung in einem einheitlichen Willensakt festgelegt worden seien. Ob die Umsetzung dieses Beschlusses schließlich zeitlich in einem einheitlichen Akt oder in mehreren, über einen längeren Zeitraum erstreckten Teilakten erfolge, ist für die Anwendung des Art. 34 BBG 2001 unbeachtlich (PräsdLG Linz 30.01.2012, Jv 560/11 i-33, in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, III, C 10, E 5.).

In casu wurde die BF basierend auf einem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde mit dem Ziel einer zweckmäßigen Verwaltung von Liegenschaften derselben gegründet. Im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungsvorgang brachte die Stadtgemeinde die in Rede stehende Liegenschaft durch Übertragung des Eigentums in die BF ein. Der aus diesem Rechtsgeschäft resultierende Rechtsvorgang der Einverleibung des Eigentums an dieser Liegenschaft zugunsten der BF erfolgte sohin im Zuge der Ausgliederung bzw. Übertragung von Aufgaben an diese und ist daher als durch diesen Ausgliederungsvorgang unmittelbar veranlasst iSd Art. 34 § 1 Abs. 1 BBG anzusehen, zumal es keinen Unterschied macht, ob solche Vorgänge zeitlich auf einmal oder über einen bestimmten Zeitraum verteilt eintreten. Denn wesentlich ist, dass zwischen dem abgabenbelasteten Vorgang und der Ausgliederung und Übertragung der Aufgabe ein Zusammenhang in der Form besteht, dass letztere die Voraussetzung (den Grund) für das Eintreten des abgabenbelasteten Vorgangs darstellte. Der gebührenbelastete Vorgang der Eintragung des Eigentums an der erwähnten Liegenschaft gründet fallbezogen insofern auf einem einheitlichen Willensakt, als die "Ausgliederung" des Eigentums von Liegenschaften der Stadegemeinde an die BF auf dem Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde vom 18.07.2002 fußt. Unter diesen Gesichtspunkten kann daher nicht davon gesprochen werden, dass bloß eine Vermögensübertragung vorliege, die nicht geeignet sei, den Befreiungstatbestand zu erfüllen. Die BF legte auch in den Schriftsätzen vom 27.03.2015 (Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag) und vom 14.04.2015 (neuerliche Vorstellung gegen der Zahlungsauftrag) zweifelsfrei die für die Inanspruchnahme der angezogenen Befreiungsbestimmung sprechenden Umstände dar und kam damit der ihr obliegenden Behauptungslast nach. Sohin ist im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Veranlassung iSd des Art. 34 § 1 Abs. 1 BBG erfüllt und damit eine sachliche Gebührenfreiheit gegeben (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, III, C 10, Anm. 1).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Fall liegt auch hier vor: Das Verwaltungs-geschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Daher lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.